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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1054
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1054  



LG Bamberg (DE) 23.10.2006 - 2 O 51/02
Art. 6, 36, 39, 45, 67 CISG – unalexAbbedingung der Übereinkommensregeln –unalexZeitpunkt der Vertragsmäßigkeit –unalexMängelrügen –unalexDie Rügeobliegenheit des Käufers –unalexBezeichnung des Mangels in der Mängelrüge –unalexInhaltliche Anforderungen an die Mängelrüge –unalexBeweis- und andere Verfahrensfragen –unalexRechtsbehelfe des Käufers –unalexGefahrübergang bei Beförderung der Ware

LG Bamberg (DE) 23.10.2006 - 2 O 51/02, unalex DE-1054



Allein die schriftsätzliche Bezugnahme auf Vorschriften des autonomen Rechts lässt noch nicht auf eine stillschweigende Abbedingung des CISG schließen.

Eine Mängelrüge muss so bestimmt sein, dass der Verkäufer in der Lage ist, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen. Soweit Unklarheiten oder Zweifel hinsichtlich Art und Umfang der Mängel verbleiben, kann es dem Verkäufer zugemutet werden, beim Käufer nachzufragen.

Kommt der Käufer seiner Rügepflicht rechtzeitig nach, hat der Verkäufer darzulegen und zu beweisen, dass die Ware bei Gefahrübergang vertragsgemäß war.

Die Gefahr geht beim Versendungkauf erst mit dem Abschluss des Beladevorgangs auf den Käufer über. Beschädigungen, die durch fehlerhafte Beladung des Transportfahrzeugs entstehen, hat somit der Verkäufer zu vertreten.


-  Entscheidungstext 

Die Parteien streiten um Mängelgewährleistungsrechte im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag.

Die Klägerin ist eine in Italien ansässige Baumschule. Die Beklagte, die im hiesigen Gerichtsbezirk ebenfalls eine Baumschule betreibt, bestellte per Telefax vom 12.03.2001 Pflanzen bei der Klägerin.

Die Bestellung hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„– gerade Stämme durch die Terminalen gezogen

– Lieferung 12 KW

50 Aesculus carnea Briottii 8/10 40,-

25 Ailanthus altissima 12/14 40,-

100 Catalpa bigno. Nana 10/12 25,-

50 Ginko Biloba 10/12 40,-

200 Juglans regia 8/10 15,-

25 Liquidambar styracifula 10/12 40,-

100 Robinia umbriculifera 10/12 25,-

100 Sophora japonica 10/12 20,-

Lieferung frachtfrei“

Die Klägerin stellte diese Pflanzen zusammen und belud auf ihrem Betriebsgelände einen Sattel-Lkw einer von der Beklagten beauftragten Spedition, welche die Pflanzen am 23.03.2001 zum Betrieb der Beklagten verbrachte und der Beklagten für den Transport 1.000,- EUR berechnete. Bei Anlieferung wiesen die Sophora japonica keinen Haupttrieb auf. Der Inhaber der Beklagten brachte auf dem Frachtbrief vom 22.03.2001 bei Anlieferung einen handschriftlichen Vorbehalt auf und teilte mit Schreiben vom 26.03.2001 gegenüber der Klägerin an den Pflanzen aufgetretene Mängel mit.

Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„Ihre Lieferung vom 23.03.01

hier: Spezifikation der Mängel

Beim Abladen haben wir jedoch folgende Mängel feststellen müssen:

1) Robinia umbriculifera (Kronen mit Jute eingebunden) Kugelkronen gebrochen und teilweise so stark beschädigt, dass keine Krone mehr vorhanden ist

2) Sophora japonica keine Leittriebe

3) Juglans regia der Stammumfang beträgt max. 6 cm. Es sind keine Seitenverzweigungen vorhanden. Es handelt sich um Sämlingsruten, die teilweise in sich gebogen sind.

4) Ginko biloba selbige lagen mit dem Ballen ganz unten am Lkw-Boden. Es waren teils die Terminalen abgebrochen.

5) Catalpa Nana siehe Nr. 1

6) Ailanthus altissima Leittriebe abgebrochen – Rinde an Stämmen abgeschält

7) Aesculus Briottii an den Stämmen Rindenrißigkeit mit Rotpustelbefall

Wie besprochen werden wir diese Probleme gesprächsweise im Sommer bei Ihnen in Italien klären.“

Die Klägerin stellte ihre Lieferung am 22.03.2001 mit einem Betrag in Höhe von 8.263,31 EUR in Rechnung und mahnte mit Schreiben vom 20.06.2001 die Zahlung an. Die Rechnung vom 22.03.2001 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„Aesculus Carnea Briottii 8/10 50 St. a 40.000,- LIT 2.000.000,- LIT

Ailanthus Altissima 12/14 25 St. a 40.000,- LIT 1.000.000,- LIT

Catalpa Bign. Nana 10/12 100 St. a 25.000,- LIT 2.500.000,- LIT

Ginkgo Biloba 10/12 50 St. a 40.000,- LIT 2.000.000,- LIT

Juglans Regia 8/10 200 St. 15.000,- LIT 3.000.000,- LIT

Liquedanbar Styracifula 10/12 25 St. a 40.000,- LIT 1.000.000,- LIT

Robinia Ps. Unbraculifera 10/12 100 St. 25.000,- LIT 2.500.000,- LIT

Sophora Japonica 10/12 100 St. 20.000,- LIT 2.000.000,- LIT

Gesamt 16.000.000,- LIT = 8.263,31 EUR“

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, die Bäume seien ordnungsgemäß geliefert worden. Die Sophora japonica seien vereinbarungsgemäß sämtlich erst 2 Jahre alt gewesen und würden den Haupttrieb erst später entwickeln. Die Ware sei weder mangelhaft noch beschädigt gewesen. Eventuelle Mängel seien auf einen unsachgemäßen Transport zurückzuführen, der jedoch allein im Verantwortungsbereich der Beklagten liege. Bei Verladung seien sämtliche Pflanzen mangelfrei gewesen. Auf die Verladung sei äußerste Sorgfalt gelegt worden, da die Beklagte statt der zugesagten 8 m Ladefläche, auf denen die Pflanzen zu verladen waren, wegen Vorladung des Sattelzuges mit zehn Paletten Sackware im Bereich der Achsen des 13,6 m langen Sattelaufliegers lediglich 6 m Ladefläche zur Verfügung gestellt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe daraufhin der Beklagten mitgeteilt, dass er aufgrund der reduzierten Ladefläche weniger Pflanzen laden würde, um diese nicht in die Gefahr zu bringen, aufgrund der Verladung beschädigt zu werden. Die Beklagte habe jedoch sämtliche bestellte Pflanzen mit diesem Lkw geliefert haben wollen, weshalb die Mitarbeiter der Klägerin die Pflanzen um die Paletten herum geladen hätten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Schäden beim Entladen oder durch mangelnde Versorgung der Beklagten eingetreten seien. Vor der Entladung der Pflanzen bei der Beklagten seien nämlich die unter den Pflanzen befindlichen Paletten in ... ausgeladen worden, weshalb die auf der Sackware befindlichen Pflanzen umfangreich bewegt werden mussten. Schließlich habe die Beklagte die Mängel in ihrer schriftlichen Rüge auch nicht konkret genug dargelegt, insbesondere habe sie nicht die Anzahl der einzelnen mit angeblichen Mängeln behafteten Pflanzen dargelegt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 8.263,31 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 23.04.2001 an die Klägerin zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet im Wesentlichen, die Klägerin habe bei der Bestellung ausdrücklich die Lieferung bester Qualität zugesichert. Die Ware sei jedoch bei der Anlieferung mangelhaft bzw. beschädigt gewesen: Sämtliche Aesculus carnea „Briottii“ hätten bei Anlieferung am Wurzelhals und Stammbereich Verletzungen und Wunden aufgewiesen und seien von Rotpusteln befallen gewesen. Es sei keine Hochstammware (8/10) geliefert worden. Bei sämtlichen Ailanthus altissima seien bei Anlieferung die Haupttriebe gebrochen und die Rinde beschädigt gewesen. Die Kronen sämtlicher Catalpa bignonioides „Nana“ seien bei Anlieferung gebrochen gewesen. Die Ginkgo biloba seien bei der Anlieferung ganz unten auf dem Lkw geladen gewesen, weshalb bei 25 Pflanzen die Terminalen gebrochen gewesen seien. Auch würden die Pflanzen einen krummen Wuchs aufweisen. Bei sämtlichen Juglans regia und Sophora japonica handele es sich nicht um die bestellten Hochstämme mit geradem Stamm durch die Terminale gezogen. Geliefert worden seien vielmehr einjährige Säumlingsruten, die keinen messbaren Stammumfang aufweisen würden. Die Pflanzen seien auch nicht zweimal verpflanzt gewesen, hätten keine typische Kronenbildung und auch keine Seitenverzweigung aufgewiesen. Sämtliche Liquidambar styraciflua seien wegen unzureichender Wurzelbildung nicht angewachsen. Die schlechte Wurzelqualität sei erst bei der Einpflanzung am 29.03.2001 bemerkt worden, weil die Gehölze bei der Anlieferung im Wurzelbereich Bodensäcke aufgewiesen hätten. Sämtliche Robinia pseudoaccacia „Umbraculifera“ würden keinen Haupttrieb aufweisen. Die Kugelkronen seien herunter gebrochen und teilweise so stark beschädigt gewesen, dass keine Krone mehr vorhanden gewesen sei. Die Schäden rührten daher, dass die Pflanzen nicht fachmännisch für den Transport vorbereitet und eingeladen worden seien. Die Einbindung mit Jute sei fehlerhaft gewesen.

Bei den genannten Schäden handele es sich nicht um Transport- oder Entladeschäden. Vielmehr seien die Schäden bereits beim Einladen in der Baumschule der Klagepartei vorhanden gewesen oder entstanden. Für die Pflanzen habe die Beklagte keine Verwendung mehr, weshalb sie die Einrede der Wandelung erhebe bzw. eine Minderung auf Null geltend mache. Es liege in der Natur der Sache, dass nicht jede Pflanze einzeln gerügt werden könne. Die Rüge sei jedoch so ausreichend gewesen, dass der Klagepartei die Prüfung der Mängel möglich gewesen wäre. Selbst wenn nur 6 m Ladefläche zur Verfügung gestellt worden sein sollten, hätte keinesfalls die Ware auf einer zu geringen Ladefläche zusammengepresst werden dürfen. Es wäre Pflicht der Klägerin gewesen, den Lkw entsprechend weniger zu beladen, um die Pflanzen nicht zu beschädigen.

Darüber hinaus erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Speditionskosten in Höhe von 1.000,- EUR. Es bestehe eine telefonische Vereinbarung mit der Sekretärin der Klägerin vor der Lieferung der Waren, dass die Klägerin sich an den Transportkosten anteilig mit 1.000,- EUR beteilige.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07.02.2005 und 02.10.2006 Bezug genommen. Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen … erholt, welches der Gutachter mündlich erläutert hat. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 18.04.2004, sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Erläuterung vom 18.10.2004 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle vom 28.10.2002, 18.10.2004, 07.02.2005, 19.12.2005 und 02.10.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben, nachdem die Beklagte ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk unterhält (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, EuGVVO).

II. Die Klage ist allerdings nur in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von lediglich 588,10 EUR.

1. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) anzuwenden, das in Italien am 01.01.1988 und in Deutschland am 01.01.1991 in Kraft getreten ist. Beide Parteien haben nämlich jeweils eine gewerbliche Niederlassung in einem Vertragsstaat und die Waren sind auch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt (Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 CISG). Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien zunächst in ihren Schriftsätzen unter Bezugnahme auf Bestimmungen des deutschen Rechts argumentiert haben, weil diese Handhabung noch nicht zu einem stillschweigenden Ausschluss des UN-Kaufrechts nach Art. 6 CISG führt (Piltz, NJW 1996, 2770; BGH, NJW 1999, 1259).

2. Der Klägerin steht gemäß Art. 62 CISG ein Zahlungsanspruch für gelieferte Ware in Höhe von 1.588,10 EUR zu.

a) Die Parteien haben am 12.03.2001 einen Kaufvertrag über verschiedene Pflanzen zu einem Preis von 16.000.000,- LIT (= 8.263,31 EUR) geschlossen. Gemäß Art. 53 CISG ist die Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.

b) Die Beklagte kann sich jedoch hinsichtlich der meisten im hiesigen Verfahren vorgebrachten Mängel auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung berufen. Insoweit ist die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nämlich ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Rüge nach Art. 39 Abs. 1 CISG im Wesentlichen gehörig nachgekommen. Die schriftliche Rüge vom 26.03.2001 ist bezüglich der darin enthaltenen Mängel ausreichend. Insoweit ist nämlich die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Aus dem Inhalt der Rüge lässt sich zwanglos entnehmen, dass sämtliche Pflanzen von den insoweit aufgeführten Mängeln betroffen sind. Jede einzelne Pflanze musste nicht beschrieben werden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Rüge dürfen insoweit nicht überspannt werden. Mit dem Erfordernis der Mängelrüge soll der Verkäufer in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen, um die erforderlichen Schritte ergreifen zu können (BGH WM 2000, 481). Soweit bei ihm aufgrund der durchgeführten Rüge Unklarheiten oder Zweifel hinsichtlich Art und Umfang der in der Rüge bezeichneten Mängel vorhanden sind, wird man dem Verkäufer zumuten können, beim Käufer nachzufragen.

Soweit die Beklagte allerdings im hiesigen Verfahren weitere als die bereits in der schriftlichen Rüge enthaltenen Mängel geltend macht, kann sie damit nicht gehört werden. Die Rüge ist nämlich innerhalb der insoweit anzusetzenden Frist von maximal einem Monat nach Lieferung (vgl. BGH NJW 1995, 2099) zu erheben. Nachdem bei Aesculus carnea „Briottii“ der Mangel fehlender Hochstammware (8/10), bei Ginkgo biloba der Mangel krummer Wuchs, bei Juglans regia der Mangel zweimaliger Verpflanzung, bei Robinia pseudoaccacia „Umbraculifera“ der Mangel fehlenden Haupttriebs nicht fristgerecht nach Art. 39 CISG gerügt wurde, ist die Geltendmachung dieser Mängel nunmehr unbeachtlich. Hinsichtlich der Liquidambar styraciflua lag bis zum hiesigen Verfahren sogar überhaupt keine Rüge vor. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte hier darauf, der Mangel sei wegen der Anlieferung der Pflanzen im Wurzelbereich in Bodensäcken nicht erkennbar gewesen und habe daher nicht sofort gerügt werden können. Ungeachtet ihrer sofortigen Überprüfungspflicht der gelieferten Ware, bemerkte die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die insoweit nunmehr gerügte schlechte Wurzelqualität jedenfalls bei der Einpflanzung am 29.03.2001. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wäre die Beklagte gehalten gewesen, unverzüglich binnen Monatsfrist eine entsprechende Rüge zu erheben. Nachdem dies unstreitig nicht geschehen ist, kann sie sich heute insoweit nicht mehr auf eine Vertragswidrigkeit berufen und wegen Vertragsverletzung Ansprüche nicht mehr geltend machen.

c) Das Recht auf Vertragsaufhebung hat die Beklagte nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 49 Abs. 2a CISG geltend gemacht. Unstreitig ist eine Vertragsaufhebung bis zur Klageerwiderung nämlich nicht erklärt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die angemessene Frist zur Erklärung der Vertragsaufhebung aber längst verstrichen.

d) Die Kaufpreisforderung ist jedoch gemäß Art. 50 CISG aufgrund der von der Beklagten geltend gemachten Minderung herabzusetzen. Danach kann ein Kaufpreis herabgesetzt werden, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist, unabhängig davon, ob bereits gezahlt wurde oder nicht.

Die von der Beklagten gerügten Mängel stellen Vertragswidrigkeiten dar: Nach den Feststellungen des Sachverständigen … haben etwa 3/4 der Aesculus carnea „Briottii“ (Rotblühende Ross-Kastanie) am Wurzelhals und am Stamm Wunden. Ein erheblicher Teil der Pflanzen ist bereits eingegangen. Die Zeugen … und … haben zudem übereinstimmend glaubhaft angegeben, dass die Kastanien beim Abladen Rotpusteln aufwiesen. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist der Haupttrieb bei sämtlichen Ailanthus altissima (Götterbaum) abgebrochen. Bei 2/3 dieser Gehölze liegen Rindenschäden vor, die sich innerhalb des unteren und mittleren Abschnitts der Stämme befinden. Außerdem sind die Endtriebe innerhalb der Kronen sämtlicher Catalpa bignonioides „Nana“ (Trompetenbaum) abgebrochen. Darüber hinaus stellten sich auch einige Hauptäste als ausgebrochen heraus. Ein Teil dieser Gehölze ist bereits abgestorben. Es trifft auch zu, dass bei nahezu sämtlichen Ginkgo biloba (Ginkgo) der Terminaltrieb abgebrochen ist. Zwar sind die Juans regia (Walnuss) nach den Darlegungen des Sachverständigen … nicht vollholzig, also unten gleichermaßen dick wie oben. Es läßt sich vielmehr durchaus eine von unten nach oben zunehmende Verjüngung der Stämme feststellen. Die Gehölze haben einen Stamm-Umfang von 6 – 9 cm, durchschnittlich von 7 – 8 cm. Da der Lieferzeitpunkt bei Besichtigung bereits drei Vegetationszeiten zurückliegt, entsprechen die Gehölze ihrem Stamm-Umfang nach mithin nicht der bestellten Größe Stamm-Umfang 8-10 cm. Ungeachtet dessen ist die Qualität der Gehölze unzureichend, da sie über keinen ausgebildeten Kronenansatz verfügen, der vor allem einen Hochstamm auszeichnet. Die Seitentriebe beginnen zum Teil bereits am Stammfuß und erstrecken sich über den gesamten Stamm hinweg bis in die Kronenspitze. Es handelt sich demnach um rutenähnliche Gehölze mit einem relativ schwach ausgeprägten Seitentriebwachstum. Lediglich an einem Exemplar der Robinia pseudoaccacia „Umbraculifera“ (Kugel-Robinie) ist die Krone vollkommen abgebrochen. Bei den übrigen dieser Gehölze liegen Schnittstellen und Aststummel vor, denen Ausbrüche vorangingen. Aufgrund der Brüche sind die Kronen teilweise einseitig bzw. nicht mehr so vollastig, wie sie eigentlich sein sollten. Ihre Kronenform ist dadurch mehr oder minder deformiert. Einige Exemplare sind auch bereits abgestorben. Schließlich weisen die Sophora japonica (Japanischer Schnurbaum) einen unzureichenden Wuchs auf. Sie sind größtenteils krumm und schräg gewachsen. Sie verfügen zudem über keinen eindeutigen Kronenansatz. Ihre Terminalen sind, soweit überhaupt vorhanden, meist gekrümmt. Die Kronen sind äußerst schmal. Die ihrem Habitus nach zu urteilen aus sehr engem Stand kommenden Gehölze sind weniger baumartig als vielmehr rutenähnlich.

Da die Beklagte hinsichtlich der vorgenannten Vertragswidrigkeiten ihrer Rügepflicht rechtzeitig nachgekommen ist, hätte es der Klägerin oblegen, den Nachweis zu führen, dass die Ware bei Gefahrübergang vertragsgerecht war (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG –, 4. Aufl., Art. 67, Rn. 11). Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Hier ist mangels anderweitiger vertraglicher Bestimmung gemäß Art. 31 lit. a CISG von einem Versendungskauf auszugehen, da der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware erforderte. Die Klägerin erfüllte ihre Lieferverpflichtung nämlich durch die Übergabe der Ware an den von der Beklagten beauftragten Spediteur zur Beförderung an die Beklagte. Hieran änderte auch die lediglich die Kosten derBeförderung betreffende Vertragsklausel „frachtfrei“ nichts. Beim Versendungskauf geht nach der Grundregel des Art. 67 Abs. 1 CISG die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Beförderer auf den Käufer über. Übergabe bedeutet, dass die Ware in die Obhut des Beförderers übergehen muss, also tatsächlich ausgehändigt wird. Dazu ist es im Zweifel notwendig, dass der Verkäufer die Ware auf oder in das Transportmittel einlädt. Mithin geht die Gefahr erst mit Abschluss des Beladevorganges über. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … ist die Qualität der gelieferten Ware durchwegs wesentlich unterdurchschnittlich. Diese Qualitätsmängel basieren nicht auf schlechter Versorgung durch den Inhaber der Beklagten, sondern sind auf mangelnde Anzucht zurückzuführen. Zudem sind die vom Sachverständigen beschriebenen und auf den Lichtbildern erkennbaren lokalen Verletzungen der Pflanzen (Rindenschäden, abgebrochene Triebe und Kronen) nicht natürlich entstanden. Sie sind vielmehr ihrer Lage und ihrem Erscheinungsbild nach auf falsche Lagerung auf dem Transportfahrzeug zurückzuführen. Über diese hat man offenbar Pflanzen, bei denen es sich sehr wahrscheinlich um Ballenware gehandelt hat, geladen, die bzw. deren Ballen bei Bewegungen des Transportfahrzeugs während der Fahrt an anderen rieben. Wesentlich ist dabei nicht der Transport an sich, sondern die Beladungstechnik zum Transport hin. Aufgrund der festgestellten Häufigkeit dieses lokalen Beschädigungsbildes ist davon auszugehen, dass grundsätzlich bei der Beladung etwas falsch gelaufen sein muss. Die hier vorgefundenen Beschädigungen sind zwar auch beim Entladevorgang grundsätzlich denkbar. In der vorgefundenen Häufigkeit aber fast nicht vorstellbar. Dazu haben die Zeugen … und … zudem übereinstimmend glaubhaft ausgeführt, dass die verschiedenen beim Abladen aufgefallenen Schäden nicht bei der sorgsamen Entladung per Hand entstanden seien. Der Zeuge … hat zudem glaubhaft bekundet, dass er sich nicht daran erinnern könne, vor der Ausladung bei der Beklagten in Burgebrach andere Ware ausgeladen zu haben. Er wisse jedenfalls, dass die Plane beim Eintreffen bei der Beklagten verschlossen gewesen sei. Auch die Zollschnur sei noch vorhanden gewesen. Er meine, eine Entladung durch Öffnen der seitlichen Brodwände und Herausziehen von irgendwelcher Sackware sei gar nicht möglich gewesen, da die Pflanzen ganz eng geschichtet gewesen seien. Damit scheidet auch eine Beschädigung der Pflanzen durch einen anderweitigen Ladevorgang nach Gefahrübergang unmittelbar vor der Entladung aus.

Der von der Klägerin zum Beweis des vertragsgerechten Zustandes der Ware bei Gefahrübergang bzw. die Verantwortlichkeit der Beklagten für die mangelhafte Beladung durch Stehen eines unzureichenden Transportmittels benannte Zeuge … ist vom Gericht nicht vernommen worden, da er unerreichbar ist. Einem in Italien ausgestellten ärztlichen Attest ist zur Entschuldigung für sein Nichterscheinen als Krankheit Kinetose (sog. Reise- oder Bewegungskrankheit) zu entnehmen. Eine kommissarische Vernehmung des Zeugen erscheint wegen der Unverzichtbarkeit des persönlichen Eindrucks nach den klägerseits vorgetragenen Widersprüchlichkeiten zum Sachverständigengutachten und zur Aussage nicht ausreichend. Nachdem sich das Gericht mehrfach über einen langen Zeitraum hinweg um das Erscheinen des Zeugen vor dem erkennenden Gericht bemüht hat, muss das Gericht endgültig von seinem Nichterscheinen ausgehen und den sich im Ausland aufhaltenden Zeugen als unerreichbar ansehen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., Vor. § 284, Rn. 11a). Außerdem hat die Klägerin auch den zuletzt für eine Auslandszustellung im Rechtshilfewege erforderlichen und angeforderten Auslagenvorschuss in Höhe von 200,- EUR nicht fristgerecht eingezahlt.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zum jeweils angemessenen Minderungsbetrag ergibt sich insgesamt lediglich ein berechtigter Betrag in Höhe von 1.588,10 EUR. Bei den Aesculus carnea „Briottii“ (Rotblühende Ross-Kastanie) liegt nämlich ein Totalschaden vor, da das Pflanzenmaterial aufgrund der den Gehölzen anhaftenden Wunden nicht verwertbar ist. Der entsprechende Kaufpreis von 2.000.000,- LIT (= 1.032,91 EUR) ist daher vollständig zu mindern. Bei den Ailanthus altissima (Götterbaum) ist nach den Darlegungen des Sachverständigen ein Schadensminderungsbetrag von 60 % angemessen. Mithin sind vom Kaufpreis von 1.000.000,- LIT (= 516,46 EUR) lediglich 206,58 EUR zu zahlen. Auch bei den Catalpa bignonioides „Nana“ (Trompetenbaum) liegt ein Totalschaden vor, da das Pflanzenmaterial aufgrund der durch Ausbruch vollkommen deformierten Kronen nicht verwertbar ist. Der Kaufpreis ist mithin um den vollständigen Betrag von 2.500.000,- LIT (= 1.291,14 EUR) zu mindern. Bei den Ginkgo biloba (Ginkgo) liegt ebenfalls ein Totalschaden vor, da die ausgebrochenen Terminalen bei dieser Baumart keine weitere Entwicklung zulassen. Der Kaufpreis ist daher um den vollständigen Betrag von 2.000.000,- LIT (= 1.032,91 EUR) zu mindern. Auch bei den Juglans regia (Walnuss) liegt ein Totalschaden vor, da die Gehölze unverkäuflich sind. Der deformierte Habitus verhindert die Erziehung der Gehölze mit vertretbarem Aufwand zu marktfähiger Ware. Der Kaufpreis ist um den vollständigen Betrag von 3.000.000,- LIT (= 1.549,37 EUR) zu mindern. Bei den Robinia pseudoaccacia „Umbraculifera“ (Kugel-Robinie) lässt sich ein Teil der Bäume mit gewissem baumschulischen Aufwand noch zu ausreichender Pflanzenqualität erziehen. Außerdem handelt es sich um eine einigermaßen gefragte Pflanze, so dass nicht die gesamte Lieferung wirtschaftlich unbrauchbar ist. Hier erscheint der vom Sachverständigen geschätzte Schadensminderungsbetrag von 33 % angemessen. Mithin ist vom Kaufpreis von 2.500.000,- LIT (= 1.291,14 EUR) lediglich ein geminderter Betrag von 865,06 EUR zu zahlen. Auch bei den Sophora japonica (Japanischer Schnurbaum) liegt ein Totalschaden vor, da der deformierte Habitus die Erziehung der Gehölze mit vertretbarem Aufwand zu marktfähiger Ware verhindert. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Triebe, soweit sie krumm gewachsen sind, in weiterer Zukunft strecken und zu geradem Wuchs zurückfinden werden. Der Kaufpreis ist daher auch insoweit um den vollständigen Betrag von 2.000.000,- LIT (= 1.032,91 EUR) zu mindern. Bei den Liquidambar styraciflua scheidet eine Minderung dagegen aus Rechtsgründen aus, weshalb hier der volle Kaufpreis von 1.000.000,- LIT (= 516,46 EUR) zu zahlen ist.

3. Der sich nach der Minderung ergebende Kaufpreisanspruch von 1.588,10 EUR ist nicht teilweise durch Aufrechnung erloschen.

a) Die Entscheidung über die Aufrechnung setzt die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Aufrechnungsforderung voraus.

Maßgeblich für die Voraussetzungen, nach denen eine Aufrechnung zulässig ist, ist das italienische Recht. Da das CISG keine abschließenden Regelungen zur Aufrechnung enthält, ist die Frage, ob Ansprüche aufrechenbar sind, auf der Grundlage des über das internationale Privatrecht berufene Recht zu entscheiden (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG –, 4. Aufl., Art. 4, Rn. 39). Abzustellen ist danach auf das Vertragsstatut des Kaufvertrages über die Pflanzen. Insofern ist die italienische Rechtsordnung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB heranzuziehen. Die Parteien haben eine Rechtswahl nicht getroffen. Damit unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Insoweit wird vermutet, dass dies mit dem Staat der Fall ist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat. Die vertragscharakteristische Leistung besteht hier in der Lieferung der Pflanzen. Diese Verpflichtung obliegt der Klägerin als Verkäuferin. Sie hat ihren Sitz in Italien, so dass italienisches Recht Anwendung findet. Dies wird auch gestützt durch die Umstände, dass die Preise in italienischer Währung (LIT) angegeben sind. Das italienische Recht kennt drei mögliche Formen der Aufrechnung, die compensazione legale (Legalkompensation) nach Art. 1243 Abs. 1 Codice Civile (CC), die compensazione guizidale (gerichtliche Aufrechnung) gemäß Art. 1243 Abs. 2 CC und die compensazione volontaria (einvernehmliche Aufrechnung) nach Art. 1252 CC.

Ob die Klageforderung danach teilweise durch Aufrechnung erloschen ist, hängt wesentlich von der Entscheidung über den Bestand und die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung, sowie davon ab, ob sie der Beklagten zusteht. Da diese Entscheidungen über die Aufrechnungsforderungen nach § 322 Abs. 2 ZPO der materiellen Rechtskraft fähig ist, können die deutschen Gerichte über die Gegenforderung nur entscheiden, wenn sie auch international zuständig sind (BGH, NJW 1993, 2753).

b) Die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Zahlung der Frachtkosten aufgrund eines Vertrages über den Verkauf von Waren ist allerdings nicht gegeben. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO müsste die Klägerin insoweit in Italien verklagt werden, da sie in diesem Mitgliedsstaat ihren Sitz hat. Auch Art. 5 Nr. 1b EuGVVO eröffnet die italienische internationale Zuständigkeit. Danach ist maßgeblich nämlich für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis der Ort, an dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Beim Versendungskauf nach CISG ist aber der in Italien belegene Sitz des Verkäufers Leistungsort der vertragscharakteristischen Leistung (Art. 31 CISG).

III. Zu den Nebenentscheidungen

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung des Hauptsachebetrages mindestes seit 23.04.2001 gemäß Art. 78 CISG. Danach ist der nicht rechtzeitig bezahlte Verkäufer nämlich ohne weitere Voraussetzungen berechtigt, Zinsen auf die ausstehenden Zahlungen zu verlangen. Nach dieser Vorschrift sind Zinsen also ab Fälligkeit zu zahlen. Verzug ist mithin nicht Voraussetzung. Das Gericht konnte jedoch über den klägerseits gestellten Zinszeitpunkt nicht hinausgehen (§ 308 ZPO). Das UN-Kaufrecht regelt lediglich den Zinsanspruch dem Grunde nach, trifft aber keine Aussage zur Höhe der Zinsen. Haben die Parteien eines dem CISG unterliegenden internationalen Warenkaufvertrages keine Absprachen über die Höhe etwaiger Zinsen getroffen und sind wie hier auch keine nach Art. 9 CISG beachtlichen Gebräuche ersichtlich, richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach dem ergänzend anzuwendenden nationalen Recht. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sieht insoweit vor, dass das Vertragsstatut auch für die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung maßgeblich ist. Das betrifft auch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs (Palandt, BGB, 65. Aufl., Art. 32 EGBGB, Rn. 5). Im Zeitraum vom 01.01.2001 bis einschließlich 31.12.2001 betrug der gesetzliche Zinssatz in Italien 3,5 % (Verordnung des Finanzministers vom 11.12.2000), im Zeitraum vom 01.01.2002 bis einschließlich 31.12.2003 3 % (Verordnung des Finanzministers vom 11.12.2001) und seit 01.01.2004 2,5 % (Verordnung des Finanzministers vom 01.12.2003) (Art. 1284 Abs. 1 S. 2 CC), wobei der Zins für den jeweiligen Zeitraum gestaffelt zu berechnen ist. Bezüglich des beantragten höheren Zinssatzes war die Klage mithin abzuweisen.





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