Die Parteien streiten um Forderungen aus Pflanzenlieferungen.
Die Klägerin ist eine niederländische Handelsgesellschaft, die eine Baumschule betreibt. Die Beklagte befasst sich ebenfalls mit Garten- und Landschaftsbau sowie mit Pflanzenhandel. Die Parteien stehen seit längerem in Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin Pflanzen, die die Klägerin zu den Baustellen der Beklagten in Oberfranken und Südthüringen lieferte. Ihre Leistungen rechnete die Klägerin mit Rechnung (Nr. 50057) vom 29.10.2004 über 5.811,13 EUR sowie mit Rechnung (Nr. 50147) vom 19.11.2004 über 6.691,87 EUR gegenüber der Beklagten ab. Außerdem berechnete die Klägerin der Beklagten mit Rechnung (Nr. 50395) vom 08.03.2005 297,50 EUR „Zinsen bis 1-3-2005“. Auf die Rechnung vom 29.10.2004 hat die Beklagte 1.790,- EUR gezahlt.
Die Beklagte hat die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen Mängelbeseitigungskosten und Minderung erklärt.
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten bestellten Pflanzen ordnungsgemäß an die Beklagte geliefert zu haben.
Sie beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.021,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2004, sowie 6.691,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2004, sowie 297,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2005, 15,- EUR vorgerichtliche Mahnkosten, 1,- EUR Vordruckkosten und 361,90 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie behauptet, eine ordnungsgemäße Lieferung durch die Klägerin liege nicht vor. Die Pflanzen seien mangelhaft gewesen. Zum Teil seien nur geringere Größen geliefert worden, die Qualität vieler Pflanzen sei schlecht gewesen, einige Pflanzen seien für die an den einzelnen Standorten herrschenden Klimazonen nicht geeignet gewesen. Im Frühjahr 2005 wären viele Pflanzen nicht ausgetrieben. Es sei jedoch branchenüblich, dass der Lieferant dafür verantwortlich sei, dass Pflanzen, die er in eine andere Klimazone liefert, auch in dieser gedeihen müssen.
Wegen der näheren Einzelheiten der Mängelrügen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Beklagte behauptet weiter, einen Großteil der mangelhaften Pflanzen ausgetauscht zu haben. Dadurch seien ihr Mängelbeseitigungskosten bzw. Ansprüche auf Minderung in Höhe von insgesamt 14.029,12 EUR entstanden.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte hätte die jeweiligen Vertragswidrigkeiten nicht binnen angemessener Frist angezeigt, so dass sie mit ihren Ansprüchen gem. Art. 39 CISG ausgeschlossen sei. Sie (Klägerin) hafte nicht für den Erfolg des Treibens und Anwachsens der gelieferten Pflanzen. Dies ergebe sich aus den geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumschulerzeugnisse für Deutschland.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 16.05.2006 (Bl. 42/46 der Akten) sowie vom 12.12.2006 (Bl. 121 ff der Akten) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH)... Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 17.10.2006 (Bl. 91/107 der Akten) Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
I. Das Landgericht Courg ist international, sachlich und örtlich zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Coburg ihren Firmensitz hat, §§ 12, 17 ZPO, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 1 EuGVO.
II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. Art. 53 CISG in Höhe von 10.713,- EUR.
Da eine Rechtswahlvereinbarung zwischen den Parteien nicht geschlossen wurde, richtet sich die rechtliche Beurteilung der Streitigkeit nach den Regelungen des Wiener/UN-Kaufrechts. Dieses ist gem. Art. 1 Abs. 1 a CISG persönlich anwendbar, da die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben. Gem. Art. 4 CISG ist auch der sachliche Geltungsbereich gegeben, da streitgegenständlich Forderungen aus einem Kaufvertrag über Waren (bewegliche Sachen) sind.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. Art. 53 CISG Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Pflanzen in Höhe von insgesamt 10.713,- EUR. Der Anspruch auf Zahlung weiterer 297,50 EUR gem. Rechnung vom 08.03.2005 ist hingegen nicht begründet. Gegenstand dieser Rechnung sind keine Pflanzenlieferungen, sondern Zinsen bis 01.03.2005. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal ansatzweise dargelegt, woraus sich die Verzinsungspflicht in welcher Höhe und ab welchen Zeitpunkten ergeben soll. Mangels entsprechender Darlegungen gab es für die Beklagte, die uneingeschränkt Klageabweisung beantragt hatte, nichts zu bestreiten.
2. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von 10.713,- EUR ist nicht durch Minderungsansprüche gem. Art. 45 Abs. 1 a), 50 CISG und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware gem. Art. 45 Abs. 1 b) iVm Art. 74 ff CISG erloschen.
Voraussetzung für das Bestehen dieser Ansprüche ist eine Vertragsverletzung durch den Verkäufer. Diese kann gem. Art. 35 CISG in der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware bestehen. Danach hat der Verkäufer die Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht.
a) Die Beklagte rügt, dass von den am 28.10.2004 gelieferten 9 Pyrus calleryana Chanticleer nur 4 die vereinbarte Größe gehabt hätten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sind 5 Stück lediglich mit einer Größe von 16 bis 18 mdB geliefert worden. Aus dieser Vertragsverletzung leitet die Beklagte für sich jedoch weder Schadensersatz- noch Minderungsansprüche her.
Die Beklagte behauptet weiter, 2 der gelieferten Pyrus calleryana Chanticleer seien mangelhaft gewesen, da sie im Frühjahr 2005 nicht ausgetrieben seien. Ursache dafür sei, dass diese Pflanzen für die Klimazone in E nicht geeignet gewesen seien. Auf Grund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.... vom 17.10.2006 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Pflanzenart für den Standort E geeignet war. Eine Mangelhaftigkeit kann die Beklagte aus dem Nichtaustreiben der Pflanzen nicht herleiten, da die Klägerin gem. H.9. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumschulerzeugnisse für Deutschland (AGB) keine Anwachsgarantie übernommen hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen.
Besondere Voraussetzungen für die Einbeziehung allgemeiner (standardisierter) Geschäftsbedingungen in den Vertrag stellt das CISG nicht auf. Die erforderlichen Regeln sind aus Art. 8 CISG zu entwickeln. Geschäftsbedingungen einer Seite können deshalb schon auf Grund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten – Art. 8 Abs. 3 CISG – Bestandteil der Offerte sein. Im Übrigen muss ein Hinweis auf Geschäftsbedingungen, die der Offerte nicht beigefügt sind, so deutlich sein, dass eine vernünftige Partei ihn versteht (vgl. OLG Zweibrücken vom 31.03.1998, Az. 8 U 46/97, Jurisfundstelle, mwN). An einer ausdrücklichen Einbeziehung fehlt es hier. Für die Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten ist erforderlich, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der Vertragspartner ihrer Geltung nicht widerspricht. Die Verweisung muss das Klauselwerk klar und unzweideutig bezeichnen, damit der andere Teil in der Lage ist, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen. Sie muss grundsätzlich während der Verhandlungen über den konkreten Vertrag erfolgen. Allerdings ist anerkannt, dass bei ständiger Geschäftsverbindung, die eine gewisse Häufigkeit von Verträgen voraussetzt, durch wiederholte auch für den flüchtigen Leser ohne Weiteres erkennbare Hinweise in den Rechnungen oder ähnlichen Unterlagen AGB zum Vertragsbestandteil werden (vgl. OLG Zweibrücken vom 31.03.1998, Az. 8 U 46/97, Jurisfundstelle mwN). So liegt es hier. Die Parteien stehen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehungen. Auf den Rechnungen findet sich der Hinweis, dass auf alle Verträge die KBGBB-Konditionen zur Anwendung kommen. Weiter findet sich der Hinweis, dass es sich dabei um allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen handelt, die auf Anfrage übersandt werden.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ersatzbeschaffung, den Austausch die entsprechende Pflege 2 dieser Pflanzen in Höhe von insgesamt 2.796,- EUR.
b) Die Beklagte rügt weiterhin, dass die am 28.10.2004 gelieferten 5 Robinia pseudoacacia eine schlechte Qualität gehabt hätten. Sie entsprächen nicht den BDB-Wachstumsnormen, der Kronenaufbau sei sehr licht, ungleich und schief. Insoweit macht sie eine Minderung um 250,- EUR gem. Art. 50 CISG geltend.
Die Beklagte ist jedoch mit ihrem Minderungsrecht aus Art. 45 Abs. 1 a), 50 CISG gem. Art. 39 Abs. 1 CISG ausgeschlossen.
Gem. Art. 39 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Art. 39 CISG ist dispositiv. Die Parteien können daher die Rügeobliegenheit in ihrer Dauer oder Förmlichkeit näher konkretisieren. So ist es zulässig eine Frist für die Anzeige nach Fehlerentdeckung zu setzen. Auch die Festlegung der Rügeform (z.B. schriftlich) ist nicht zu beanstanden (vgl. Staudinger/Magnus, 2005, Art. 39 CISG, Rn. 66 f.). Gem. H.5. und 6. der als Anlage K7 vorgelegten AGB sind die gelieferten Erzeugnisse direkt nach Erhalt auf Transportschäden, Falschlieferung und/oder Fehlmengen zu kontrollieren. Diesbezügliche Mängelrügen müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden;... im Übrigen müssen Mängelrügen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe erhoben werden und müssen bei offenen Mängeln innerhalb von spätestens 8 Tagen nach Empfang bzw. Annahme der Erzeugnisse und versteckte Mängel spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung schriftlich beim Verkäufer erhoben werden.
Die im jetzigen Verfahren gerügten Mängel waren erkennbar. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt hat, diese Mängel gegenüber der Klägerin überhaupt gerügt zu haben. Eine entsprechende Rüge im hiesigen Verfahren ist jedenfalls verspätet.
c) Die Beklagte rügt den am 18.11.2004 gelieferten Buxus sempervirens Kegel als schlechte Qualität. Dies hat sie mit Schreiben vom 22.11.2004 (Anlage B3) reklamiert. Die Klägerin hat der Beklagten den in Rechnung gestellten Preis gutgeschrieben. Etwaige Mängelansprüche sind daher bereits erfüllt. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Rüge im Schreiben vom 22.11.2004 zwar rechtzeitig, jedoch nicht den Anforderungen des Art. 39 CISG sowie der AGB entspricht, da die Art der Vertragswidrigkeit nicht hinreichend genau bezeichnet worden ist. Insbesondere müssen Qualitätsabweichungen konkret beschrieben werden. Der bloße Hinweis auf „mindere und schlechte Qualität“ reicht nicht (vgl. Pilz, Internationales Kaufrecht, § 5 Rn. 67).
d) Die Beklagte rügt die am 18.11.2004 gelieferten Lonicera nit. Maigrün als für die Klimazone in R nicht geeignet. Die Pflanzen seien nicht ausgetrieben.
Insoweit ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Klägerin gem. ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwachsgarantie übernommen hat. Auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Mangelhaftigkeit der Pflanzen auch nicht deshalb gegeben ist, weil sie für die Klimazone nicht geeignet seien. Der Sachverständige hat dazu festgestellt, dass es grundsätzlich möglich ist, diese Art in R zu pflanzen.
e) Die Beklagte behauptet, die am 18.11.2004 gelieferten 6 Amelanchier lamarckii seien lediglich 80/100 groß und nicht wie bestellt 125/150. Darüber hinaus seien sie für die Klimazone in E nicht geeignet.
Der Sachverständige... hat jedoch die generelle Geeignetheit für die in E herrschende Klimazone festgestellt.
Wegen der zu geringen Größe hat die Beklagte ihre Rechte aus Art. 45 CISG verloren, da sie diesen Mangel nicht rechtzeitig gem. Art. 39 CISG iVm H.6. der AGB rügte. Die Pflanzen wurden am 18.11.2004 geliefert. Die Rüge erfolgte jedoch erst am 06.12.2004, mithin erst 18 Tage nach Lieferung. Die vertragswidrige Größe der Pflanzen war jedoch bei Lieferung erkennbar, so dass die Beklagte dies gem. den vereinbarten ABG innerhalb von 8 Tagen hätte rügen müssen.
f) Laut Behauptung der Beklagten seien die am 18.11.2004 gelieferten Taxus baccata gelb und für die Klimazone in E ungeeignet. Die 6 Prunus Zabeliana seien höchstens 60/80 groß, nicht solitär und für die Klimazone ungeeignet. 2 der 3 gelieferten Viburnum farreri seien höchstens 80 cm hoch. Die 2 Viburnum burkwoodii seien „eine absolute Katastrophe“ und nicht für die Klimazone in E geeignet. Der Sachverständige... hat jedoch überzeugend festgestellt, dass die Taxus baccata, Prunus Zabeliana sowie Viburnum burkwoodii für die an den jeweiligen Standorten herrschende Klimazone geeignet sind.
Wegen der übrigen Mängelrügen sind die Ansprüche der Beklagten wegen Vertragswidrigkeit der Ware gem. Art. 39 CISG iVm H.6. der AGB ausgeschlossen, da die entsprechenden Rügen nicht rechtzeitig erfolgten. Die Lieferung der jeweiligen Pflanzen erfolgte am 18.11.2004. Die Rüge wurde erst mit Schreiben vom 06.12.2004, d.h. erst nach 18 Tagen erhoben. Es war jedoch bereits bei Lieferung erkennbar, dass die Pflanzen gelb sind und nicht die entsprechende Höhe haben. Soweit die Beklagte die Viburnum burkwoodii als „absolute Katastrophe“ bemängelt, wird dies wiederum einer ordnungsgemäßen Rüge im Sinne von Art. 39 CISG nicht gerecht, da die Vertragswidrigkeit nicht hinreichend genau bezeichnet wurde.
g) In Bezug auf die ebenfalls am 18.11.2004 gelieferten 10 Prunus 1. Herbergii behauptet die Beklagte, diese seien höchstens 125 cm groß und hätten gelbe Blätter. Aus diesen Vertragswidrigkeiten kann die Beklagte wiederum keine Rechte für sich herleiten, da die entsprechende Rüge vom 06.12.2004 gem. Art. 39 CISG erst verspätet erhoben wurde.
Die Beklagte behauptet weiter, die Pflanzen seien nicht winterfest und für die Klimazone in E „...“ ungeeignet. Der Sachverständige... hat festgestellt, dass diese Pflanzen bis zu einer Winterhärtezone 7 b geeignet seien. E liegt jedoch in der Winterhärtezone 7 a. Auch seine eigene Erfahrung lehrt, dass für Bayern diese Pflanze nur in sehr geschützten Lagen verwendbar ist. Das Risiko ist sehr groß. Für den vorgesehenen Standort „...“ ist diese Pflanzenart jedenfalls ungeeignet.
Gleichwohl begründet dies keine Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 35 CISG. Denn haben die Parteien – wie auch hier – außer der Festlegung der Art und Menge keine näheren Vereinbarungen über die Sacheigenschaften der Ware, insbesondere zur Winterfeste, getroffen, dann bestimmt Art. 35 Abs. 2 CISG, welchen Anforderungen vertragsgemäße Ware genügen muss.
Gem. Art. 35 Abs. 2 a) CISG muss die Ware die Tauglichkeit zu den Zwecken aufweisen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden. Die Ware muss in ihrer Qualität den Erwartungen entsprechen, die ein durchschnittlicher Nutzer an sie stellt (vgl. Staudinger/Magnus 2005, Art. 35 CISG, Rn. 18). Nach der Verkehrsauffassung müssen gelieferte Pflanzen jedenfalls grundsätzlich zum Gedeihen geeignet sein. Dass die gelieferten Prunus Herbergii diese Anforderung generell nicht erfüllt, ist nicht ersichtlich. Sie sind nach den sachverständigen Ausführungen des Gutachters... lediglich für den konkreten Standort ungeeignet und eignen sich daher nicht für den bestimmten Zweck. In diesem Fall ist gem. Art. 35 Abs. 2 b) CISG eine Vertragswidrigkeit nur gegeben, wenn dem Verkäufer dies bei Vertragsabschluss ausdrücklich oder auf andere Art und Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, da die Klägerin die Pflanzen unmittelbar zur Baustelle liefern sollte. Dadurch ist ihr hinreichend zur Kenntnis gebracht worden, dass sich die Pflanzen für den besonderen Verwendungszweck am Standort „...“ in E eignen müssen. Die einseitige Verwendungserwartung des Verkäufers wird jedoch nur dann geschützt, wenn nicht die Umstände ergeben, dass der Käufer weder auf die Sachkunde und Urteilskraft des Verkäufers vertraut hat, noch auf sie vertrauen durfte. Die doppelte Verneinung der Formulierung soll andeuten, dass der Käufer im Zweifel auf die Sachkunde des Verkäufers vertrauen darf, soweit nicht besondere Umstände das Vertrauen als ungerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. Staudinger/Magnus, 2005, Art. 35 CISG, Rn. 31 mwN). Streitig ist, ob gleiche Sachkunde beider Seiten ein das Vertrauen entkräftender Umstand ist oder ob Art. 35 Abs. 2 b) CISG nur gilt, wenn ein „technologisches Gefälle“ zwischen den Parteien besteht, der Verkäufer also sachkundiger als der Käufer ist. Die überwiegende Auffassung, der sich das Gericht anschließt, lässt den Verkäufer nur bei größerer Sachkunde haften (vgl. Staudinger/Magnus, 2005, Art. 35 CISG, Rn. 32 mwN). Denn das Vertrauen des Käufers auf die Sachkunde des Verkäufers scheint nicht mehr schutzwürdig, wenn er die Verwendbarkeit der Ware ebenso wie dieser einschätzen kann. Die Beklagte ist ein Fachbetrieb für Garten- und Landschaftsbau. Sie ist insbesondere im hiesigen Raum tätig und weiß daher die Besonderheiten der einzelnen Standorte zumindest genauso gut, wenn nicht sogar besser, einzuschätzen, wie/als die Klägerin. Inwieweit die Klägerin über eine größere Sachkunde verfügt als die Beklagte selbst, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen ergibt sich aus den Umständen, dass die Beklagten als Käuferin auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers vernünftiger Weise nicht vertrauen durfte.
Angesichts dessen ist eine Vertragswidrigkeit nicht gegeben.
h) Die Beklagte ist mit ihrer Rüge der Minderlieferung von 9 Stück der bestellten Prunus 1. „Mount Vernon“ gem. Art. 39 CISG iVm H.6. der AGB ausgeschlossen, da die Rüge erst nach 18 Tagen und damit verspätet erfolgte. Darüber hinaus hat die Beklagte für ihrer streitige Behauptung keinen Beweis angeboten.
i) Die Beklagte macht weiterhin geltend, 150 der bestellten 175 Carpinus betulus entsprächen nicht der geforderten Qualität. 75 % der Pflanzen seien ausgefallen, so dass eine Ersatzpflanzung erforderlich gewesen sei. Die Pflanzen seien für die Klimazone außerdem nicht geeignet. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass diese Pflanzen sehr wohl geeignet sind. In Bezug auf die weiteren Rügen der Beklagten ist diese mit ihren Mängelansprüchen wiederum gem. Art. 39 CISG iVm H.6. der AGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, diese angebliche Vertragswidrigkeit überhaupt gegenüber der Klägerin gerügt zu haben.
j) Der rote Boskoop Malus sylvestris, entspricht nach der Behauptung der Beklagten nicht der bestellten Größe. Außerdem sei er krumm und für die Klimazone in H ungeeignet. Die Vertragswidrigkeit dokumentierte die Beklagten bereits auf dem Lieferschein vom 18.11.2004 und damit rechtzeitig. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass die Pflanze für die Klimazone in H geeignet ist. Aus den übrigen behaupteten Mängeln leitet die Beklagte jedoch weder Minderungs- noch Schadensersatzansprüche her, so dass sie insoweit der Klageforderung keine Gegenansprüche entgegensetzt.
3. Mangels entsprechender Gegenansprüche der Beklagten ist die Klage in Höhe von 10.713,- EUR begründet.
Gem. Art. 78 CISG hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Zinsen, da die Beklagte es versäumt hat, den Kaufpreis zu zahlen.
Der Kaufpreis war ausweislich der Rechnung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Daraus ergibt sich, dass die Rechnung vom 29.10.2004 am 28.11.2004 und die Rechnung vom 19.11.2004 am 20.12.2004 fällig wurde. Insoweit können erst ab dem 21.12.2004 Zinsen aus 6.691,87 EUR verlangt werden.
Da das CISG keine Regelungen hinsichtlich der Zinshöhe enthält und die Parteien auch keine gem. Art. 6 CISG vorrangige Vereinbarung über die Zinshöhe getroffen haben, ist diese auf andere Art und Weise zu bestimmen. Die ganz überwiegende Ansicht in der deutschen und internationalen Rechtsprechung und -lehre, der sich das Gericht anschließt, bestimmt den Zinssatz gem. Art. 7 Abs. 2 2. Alt. CISG nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts (vgl. Bonsau/Feuerriegel, IPRax 2003, 421 mwN). Danach muss zum Zwecke der Bestimmung der Höhe der Zinsen das Vertragsstatut bestimmt werden. Da eine Rechtswahl entsprechend Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht getroffen wurde, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB ist dies bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Ort der Niederlassung des Verkäufers, da dieser und nicht etwa der nur zur Zahlung und Abnahme verpflichtete Käufer, die charakteristische Leistung erbringt. Dies ist hier die Klägerin. Die Zinshöhe ist daher nach niederländischem Recht zu bestimmen. Gem. Art. 6: 120 Burgerlijk Wetboek iVm Staatsblatt Nr. 545 und 561 vom 14.11.2002 und 22.11.2002 beträgt der Zinssatz 7 % über dem Zinssatz der EZB, der auf volle 0,5 % aufgerundet wird. Ein auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB beruhender höherer Zinsanspruch ist nicht begründet, da deutsches Recht insoweit nicht anwendbar ist.
4. Wegen der Vertragsverletzung in Form der Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises hat die Klägerin gem. Art. 74 CISG Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR. Denn grundsätzlich sind auch diejenigen Kosten voraussehbare und ersatzfähige Schadensposten, die der Gläubiger zur angemessenen und berechtigten Rechtsverfolgung aufwenden musste (vgl. Staudinger/Magnus, 2005, Art. 74 CISG, Rn. 51). Die Art und der Umfang der Vertragsverletzung und das Verhalten der Beklagten haben für die Betrauung von Anwälten für die Klägerin hinreichenden Anlass gegeben. Daher hat die Beklagte der Klägerin für die außergerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter aus einem berechtigten Gegenstandswert von 10.713,- EUR eine nicht auf die Prozesskosten anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 gem. dem RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,- EUR, d.h. insgesamt 361,90 EUR, zu ersetzen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf 15,- EUR vorgerichtliche Mahnkosten und 1,- EUR Vordruckkosten. Insoweit fehlt es wiederum an jeglichen Vortrag der Klägerin, so dass es für die Beklagte nichts zu bestreiten gab.