Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung eines restlichen Kaufpreises.
Auf Bestellung der Beklagten Ziffer 1, die unter der Firma der Beklagten Ziffer 2 ein Schuhgeschäft betreibt, lieferte die Klägerin im ersten Quartal 2004 41 Paar Schuhe an die Beklagte Ziffer 2 aus und berechnete die Lieferung am 26.02.2004 mit 2.034,15 EUR. Die Rechnung enthielt den Hinweis: „TERMS OF PAYMENT: 90 DAYS NETT TRANSFER“. In der Lieferung befanden sich unter anderem 10 Paar mit der Bezeichnung „energy 1111, style 22-150“ zum Preis von 49,15 EUR pro Paar und 11 Paar mit der Bezeichnung „energy 1119, style 22-156“ zum Preis von 51,15 EUR pro Paar. Von diesen Schuhen verkaufte die Beklagte Ziffer 2 mit großen Schwierigkeiten jeweils ein Paar im Rahmen ihres Geschäfts lange nach der Anlieferung. Am 04.08.2006 zahlte die Beklagte Ziffer 2 auf die Rechnung 930,‑ EUR.
Auf das Teilanerkenntnis der Beklagten erging am 27.04.2007 ein Teilanerkenntnisurteil über die Zahlung von weiteren 50,‑ EUR.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.054,15 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Hohe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2004, sowie aus 930,‑ EUR für den Zeitraum vom 26.05.2004 bis 04.08.2006.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die durch Einschaltung der Unterzeichneten angefallenen außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 124,65 EUR zu erstatten.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten bei den Paaren mit den Bezeichnungen „energy 1111, style 22-150“ und „energy 1119, style 22-156“ handle es sich um Falschlieferungen, da deren Absätze lederbezogen gewesen seien, was von ihnen nicht bestellt worden sei, worauf sie mit Fax, wenige Tage nach Erhalt der Ware, sofort hingewiesen hätten.
Die Klägerin replizierte, ein solches Fax zeitnah zur Lieferung nicht erhalten zu haben. Erstmals mit Fax vom 07.12.2005 sei eine behauptete Falschlieferung reklamiert worden, was jedoch verspätet gewesen sei. Im übrigen habe es keine Falschlieferung gegeben, da das geliefert wurde, was bestellt worden sei.
Zum weiteren detaillierten Sachvortrag der Parteien wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
Das Gericht hat durch Einvernahmen der Zeuginnen … und … Beweis erhoben ob ggf. wann und gegenüber wem die behauptete Falschlieferung gerügt worden sei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 27.03.2007 und vom 21.06.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Beklagte Ziffer 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff BGB, die am Geschäftsleben teilnimmt, parteifähig (BGH Z 146, 341).
Sie ist auch begründet. Die Beklagten, auch die Beklagte Ziffer 1 persönlich (Sprau in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 714 Rn. 24), schulden der Klägerin nach Art. 54 des UN-Kaufrechts-Übereinkommen (CISG) die Zahlung des restlichen Kaufpreises in der geltend gemachten Höhe.
Das CISG ist auf den Kaufvertrag der Parteien anzuwenden, da sie ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Auf Mängel der gelieferten Schuhe (Lieferung der „falschen“ angeblich nicht bestellten Modelle) können sich die Beklagten nicht berufen, da sie nicht nachgewiesen haben, den Mangel gegenüber der Klägerin innerhalb einer angemessenen Frist gerügt zu haben. Hierfür würde der Nachweis der rechtzeitigen Absendung der Mängelrüge ausreichen (Art. 27 CISG). Keine der beiden vom Gericht angehörten Zeuginnen konnte jedoch bestätigen, dass die dem Gericht im Verfahren von den Beklagten vorgelegte Reklamation per Fax tatsächlich an die Klägerin abgesandt wurde. Sie haben das Fax weder selbst versandt noch waren sie beim Versenden des Faxes durch eine Dritte Person zugegen. Die im Schuhgeschäft und auch untereinander geführten Gespräche darüber, dass die Falschlieferung gerügt werden soll, belegt noch nicht, dass die beabsichtigte Rüge auch tatsächlich abgeschickt wurde. Die Zeuginnen widersprachen sich zudem auch hinsichtlich des Adressaten des angeblichen Faxes. Während Frau P meinte, das Fax sollte an „die Firma“ (wohl die Klägerin) versandt werden, meinte die Zeugin S dass es an „die Zimmermann-Gruppe“ (die Agentur, die Käufer und Verkäufer auf der Messe zusammenbrachte) versandt werde.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich bei der streitigen Lieferung der Klägerin tatsächlich um eine mangelhafte Lieferung (Falschlieferung) gehandelt hat und ob eine Reklamation gegenüber der Agentur den weiteren Erfordernissen des Art. 39 CISG genügt hat, da die Beklagten das Absenden der Reklamation nicht nachweisen konnten. Ebenso kann dahingestellt bleiben, dass den Beklagten die vollständige Rückgabe der Ware durch den Verkauf zweier Paare gar nicht mehr möglich ist, und sie auch insoweit das Recht, einen Mangel zu rügen, verloren haben (vgl. Art. 82 CISG).
Die Beklagten schulden der Klägerin aus Verzug Zinsen in der geltend gemachten Höhe. Der Kaufpreis ist zu verzinsen, sobald er nach Fälligkeit nicht gezahlt wurde (Art. 78, 58 CISG). Die Fälligkeit trat spätestens 90 Tage nach Rechnungsdatum aufgrund der Zahlungsbestimmungen in der Rechnung ein. Zur Zinshöhe ist, da das CISG keine Regelung über die Zinshöhe kennt, das nationale Recht anzuwenden. Die Zinshöhe ergibt sich damit aus § 288 Abs. 2 BGB.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin als weiteren Schaden nach Art. 74 CISG in der geltend gemachten, zwischen den Parteien nicht strittigen Höhe erstattet verlangen.