Die zulässige Berufung ist auch im weiteren nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Ausgehend von der dem landgerichtlichen Urteil zugrundegelegten Aufstellung der streitgegenständlichen Einzelforderungen war unter Berücksichtigung des Teilurteiles vom 10.10.2001 und der zwischenzeitlichen teilweisen Klagrücknahme vorliegend noch über folgende Positionen ganz oder teilweise zu entscheiden:
Lfd. Pos. 5, Rechnungsbetrag 4.425, DM, mit der Berufung angegriffen 4.425, DM, mit der Berufung nicht angegriffen 0
Lfd. Pos. 6, Rechnungsbetrag 367,20 DM, mit der Berufung angegriffen 367,20 DM, mit der Berufung nicht angegriffen 0
Lfd. Pos. 8, Rechnungsbetrag 381,60 DM, mit der Berufung angegriffen 63,60 DM, mit der Berufung nicht angegriffen 318, DM
Lfd. Pos. 10, Rechnungsbetrag 1.770, DM, mit der Berufung angegriffen 1.770, DM, mit der Berufung nicht angegriffen 0
Lfd. Pos. 11, Rechnungsbetrag 851,18 DM, mit der Berufung angegriffen 851,18 DM mit der Berufung nicht angegriffen –
Lfd. Pos. 15, Rechnungsbetrag 885, DM, mit der Berufung angegriffen 885, DM, mit der Berufung nicht angegriffen 0
Lfd. Pos. 16, Rechnungsbetrag 2.196, DM, mit der Berufung angegriffen 958,50 DM, mit der Berufung nicht angegriffen 1.237,50 DM
Lfd. Pos. 17, Rechnungsbetrag 4.544,34 DM, mit der Berufung angegriffen 4.544,34 DM, mit der Berufung nicht angegriffen 0
Lfd. Pos. 18, Rechnungsbetrag 8.598,24 DM, mit der Berufung angegriffen 8.598,24 DM, mit der Berufung nicht angegriffen 0
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von 67,49 EUR (= 132, DM) hinsichtlich der Position 16. Zur Begründung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Teilurteil vom 10.10.2001 verwiesen werden. Lediglich der dortige Tenor ist insoweit unvollständig; die Berufung wurde hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 422,58 EUR (= 826,50 DM) zurückgewiesen, eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf Abweisung der Klage hinsichtlich des oben genannten Restbetrages aber nicht vorgenommen.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von 10.995,11 EUR (= 21.504,56 DM) hinsichtlich der Positionen 5, 6, 8, 10, 11, 15, 17 und 18 gemäß Art. 53 CISG.
Zwischen den Parteien sind Kaufverträge über die Lieferung der bestellten Waren zustandegekommen, aus denen die Beklagte zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen des Teilurteils vom 10.10.2001 Bezug genommen.
Den Kaufpreisansprüchen der Klägerin kann die Beklagte keine Einwendungen wegen erfolgter Falsch- oder Zuviellieferungen oder einer Lieferung mangelhafter Waren entgegensetzen.
Die Beklagte hat das Recht zur Berufung auf die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware gemäß Art. 39 I CISG verloren mit der Folge, daß die Ware als vertragsgemäß genehmigt gilt. Von der Rügeobliegenheit nach der genannten Vorschrift werden auch offene Zuviellieferungen, bei denen die Mengenabweichung durch Dokumente, insbesondere die Rechnung, offen zutage tritt, erfaßt; Art. 40 CISG findet insoweit keine Anwendung weil der Verkäufer die Abweichung mit der Ausweisung in den Dokumenten offenbart hat. Nimmt der Käufer die Ware ab oder versäumt er die Rügefrist, erhöht sich gemäß Art. 52 II 2 CISG der Kaufpreis proportional (vgl. Schlechtriem-Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Aufl. 2000, Art. 35 Rn. 8, 39 Rn. 30).
Die Beklagte hat der Klägerin Abweichungen der Ware von den von ihr vorgetragenen vertraglichen Abreden nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem sie solche festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, angezeigt.
Der Beklagten ist der Nachweis der Behauptung, sie habe Abweichungen hinsichtlich der Eigenschaften der gelieferten Garnelen von den den Positionen Nr. 5, 15, 17 und 18 zugrundeliegenden Bestellungen unmittelbar nach dem Erhalt der Waren gegenüber einer Mitarbeiterin der Klägerin gerügt, mit der Aussage der Zeugin K. D. nicht gelungen. Die Zeugin D. konnte sich im Zusammenhang mit Garnelenlieferungen der Klägerin zwar an Rügen wegen einer Abweichung von der bestellten Garnelenart und -größe erinnern; sie konnte aufgrund des Zeitablaufes solche Rügen zeitlich konkret benannten Einzellieferungen aber nicht mehr zuordnen und war sich insbesondere hinsichtlich der Zahl der gerügten Lieferungen, die sie mit lediglich zwei bis drei angab, ebenfalls nicht mehr sicher. Selbst wenn danach davon auszugehen wäre, daß einzelne Rügen tatsächlich erfolgt sein sollten, könnte dies mangels der Möglichkeit der Zuordnung zu bestimmten Lieferungen für eine Abweisung der Klage hinsichtlich geltend gemachter Einzelbeträge nicht ausreichen.
Entsprechendes gilt für den Nachweis einer dem Erhalt der Ware unmittelbar folgenden Mangelrüge bezüglich der den Positionen Nr. 6,8,10 und 11 zugrundeliegenden Lieferungen, soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Mengen- und Eigenschaftsabweichungen gegenüber dem Inhalt der Bestellungen behauptet. Die genannten Positionen wurden bei der Beklagten am 24.4.1998, d.h. am selben Tag angeliefert. Die Zeugin D. erklärte, bei dem Erhalt mehrerer mangelhafter Lieferungen an einem Tag seien üblicherweise alle fraglichen Positionen in einem einheitlichen Reklamationstelephonat bei der Kläger geltend gemacht worden. Gleichzeitig sind die Erinnerungen der Zeugin D. zur Rüge der Lieferungen vom 24.4.1998 lückenhaft oder sogar widersprüchlich. So konnte sie sich bezüglich der Positionen Nr. 6 (Sepien) und Nr. 11 (Regenbogenforellen) an eine Rüge durch den Geschäftsführer der Beklagten erinnern. Zur Position Nr. 8 (Perlhuhnkeulen) wußte sie nicht mehr, wer bei der Beklagten die Rüge vorgenommen hatte. Sie ging aber davon aus, daß eine solche erfolgt sei, weil ein Vermerk auf Rechnung und Lieferschein erfolgt sei; diese Unterlagen habe sie aber seither auch nicht mehr eingesehen. Zur Position Nr. 10 (Garnelen) verwies sie auf ihre zu den Garnelenlieferungen der Positionen Nr. 5, 15, 17 und 18 bereits erwähnten Erinnerungen. Insgesamt waren der Zeugin D. aber insbesondere konkrete Angaben zu dem zeitlichen Zusammenhang der Rügen mit den einzelnen Lieferungen wegen des Zeitablaufes nicht mehr möglich.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin D. lassen sich nach ihrem Aussageverhalten und dem Aussageinhalt nicht begründen; sie ergeben sich insbesondere nicht zwangsläufig aus den persönlichen Beziehungen eines Zeugen zu einer Partei oder einem eigenen Interesse an den streitgegenständlichen Geschehnissen. Die Zeugin hat ihre Erinnerungen ruhig und sachlich vorgebracht und war erkennbar bemüht, die Vorgänge wahrheitsgemäß wiederzugeben. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Die Zeugin hat es ohne weiteres eingeräumt, wenn sie sich an bestimmte Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte. Die Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Der Zinsanspruch der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang seit Lieferung der Waren folgt aus Art. 59, 78 CISG. Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 353,352 HGB, weil der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB darstellt. Soweit Art. 78 CISG die Zinshöhe nicht regelt, ist hierfür auf das ergänzend anwendbare nationale Recht abzustellen oder das Zinsniveau des Staates, in dessen Währung die zu verzinsende Hauptforderung zu bezahlen ist (Schlechtriem-Bacher, aaO, Art. 78 Rn. 27, 33);hieraus folgt in beiden Fällen die Anwendung deutschen Rechts.