Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines Kaufvertrages nach dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht/CISG).
Die Klägerin handelt mit Gemüse und Obst. Sie unterhielt Lieferbeziehungen zur Handelskette „N.“/ die eine Niederlassung in S. betreibt. Die Beklagte ist ein gemüse- und obstverarbeitendes Unternehmen.
Die Beklagte übersandte der Klägerin nach vorangegangenen geschäftlichen Gesprächen über den Lieferung von entsteinten Sauerkirschen am 13.06.2003 ein Schreiben folgenden Inhalts:
„Dear Franz/
Referring to our discussion of today in witch you gave us your agreement/ we confirm you your purchase in pitted sour cherries as followed:
Quantities:
price: 400.000 jars To be fixed during the season
Deliverles: July 2003 – May 2004
payments: 30 days date of Invoice
Type of jars: facet 720 ml
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1, BI. 30 der Akten Bezug genommen. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass sämtliche Lieferungen nach T. zur Senf- und Feinkostfabrik erfolgen sollten.
Die Klägerin bezog von der Beklagten 50.000 Gläser Sauerkirschen zu einem Preis von EUR 0,95 pro Glas, die die Beklagte direkt nach T. lieferte.
Am 15.10.2003 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein mit „Contract agreement“ überschriebenes Schreiben mit folgenden Inhalt:
„Dear Franz,
Referring to earlier discussion, we confirm you your purchase in pitted sour cherries as followed:
Quantities:
price: 400.000 jars 0,90 EUR/jar – DDP T.-Germany
Deliverles: 1.st truck will be delivered November 2003, the rest will be taken as of January 2004 ti II 31/05/2004
please send us a copy back signed for agreement.
An original agreement will be sent by mail, please send it back duly signed and stamped or agreement.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2, BI. 31 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2003 unter Bezugnahme auf einen Vertragsschluss vom 13.06.2003 mit, dass sie im Januar 2004 mit ihrem Abnehmer, der Fa. N. verhandeln werde und sich deshalb nicht auf den Preis festlegen könne. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 3, BI. 32 der Akten verwiesen.
In dem Zeitraum von Januar bis Juli 2004 nahm die Klägerin in sechs Lieferungen insgesamt weitere 130.464 Gläser Sauerkirschen von der Beklagten ab, die jeweils direkt nach T. geliefert worden sind. Die Beklagte berechnete der Klägerin einen Preis von EUR 0,87 und EUR 0,90 pro Glas. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4, BI. 33 bis 38 der Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 25.08.2004 forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere 269.536 Gläser Sauerkirschen entsprechend den Vereinbarungen vom 13.06. und 15.10.2003 zum Preis von EUR 0,90 pro Glas abzunehmen. Wegen des Inhalts der Aufforderung wird auf die Anlage K 5, BI. 39 der Akten verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei gem. Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO international und örtlich zuständig. Sie trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den Erwerb von Sauerkirschen zum Preis von EUR 0,90 nicht zustande gekommen. Die Schreiben der Beklagten vom 13.06. und 15.10.2003 seien keine Angebote im Sinne Art. 14 Abs. 1 CISG und auch keine kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Das Schreiben vom 13.06.2003 sei kein Angebot, weil es an einer Preisvorgabe fehle und auch eine Preisfestsetzung nicht ermögliche. Das Schreiben sei auch kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, weil es am notwendigen Vertragsinhalt fehle. Auch sei auf der Grundlage des Schreibens vom 15.10.2003 ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Die Klägerin sei der Aufforderung zur Unterzeichnung des vermeintlichen Angebotes nicht nachgekommen.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien weder auf der Grundlage des als Anlage K 1 vorgelegten Schreibens vom 13.06.2003 noch auf der Grundlage des als Anlage K 2 vorgelegten Schreibens vom 15.10.2003 ein Vertragsverhältnis wegen der Abnahme und Bezahlung von 400.000 Gläsern Sauerkirschen entstanden ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Parteien hätten durch die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die jeweils auf der Rückseite der der Klägerin übersandten Rechnungen abgedruckt gewesen seien, einen Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die nach Brüssel weise. Zudem hätten die Parteien in Ziffer 13.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geltung des belgischen Rechts vereinbart.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil zulässig und im übrigen, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
I. Das Gericht ist nicht gehindert, in der Sache eine abschließende Entscheidung zu treffen. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass es einer gesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage nicht bedarf. Die Parteien haben nicht nur zur Zulässigkeit der Klage, sondern auch in der Sache verhandelt. Eine abgesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage nach §§ 280, 303 ZPO ist deshalb entbehrlich.
II. 1. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht außer Frage.
2. Die internationale und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung/EG 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO), die am 01.03.2002 in den Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist und in ihrem Anwendungsbereich das Übereinkommen vom 01.02.1973 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ersetzt hat.
Sie geht den Regeln der ZPO vor und bestimmt in ihrer Doppelfunktionalität sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
a) Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet. Der Streitgegenstand ist zivilrechtlicher Natur (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO). Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Beide Parteien haben ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat.
b) Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 3 Abs. 1; 5 Nr. 1 lit. a), b) EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dem Wohnsitz steht bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften, wie der Beklagten, nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO der Sitz einer Gesellschaft gleich.
aa) Nach ganz herrschender Meinung enthält Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO eine selbständige Bestimmung des Erfüllungsortes, die nicht mehr auf den materiell-rechtlichen Erfüllungsort abstellt, sondern auf den tatsächlichen oder vereinbarten Erfüllungsort, der rein faktisch zu ermitteln ist. Hiernach ist beim Verkauf von Waren der für die internationale Gerichtszuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort nicht mehr, wie zur Zeit der Geltung des EuGVÜ, nach dem IPR des Gerichtsstaates zu bestimmen. Maßgebend ist jetzt allein der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, jedenfalls dann, wenn der hiernach ermittelte Erfüllungsort innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs der EuGVVO liegt (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2004, 3118 = OLG Report 2004, 204, 208; OLG Köln, NJOZ 2005, 2043; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. Akt. Band, Art. 5 EuGVO Rn. 5; MünchKommBGB/Huber, 4. Aufl., Art. 57 CISG Rn. 28; MünchKommBGB/Gruber, 4. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 30 ff.; Geimer/Schütze, Europäisches ZivilverfahrensR, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 88).
bb) Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes regelmäßig der Ort der umgekehrten Leistungsklage, hier also der Ort der Erfüllung der Abnahmeverpflichtung. Vorliegend wäre auf die Verpflichtung zur Abnahme der Sauerkirschen abzustellen und hierfür das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf UN-Kaufrecht (CISG) heranzuziehen, da das streitige Vertragsverhältnis der Parteien den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf UN-Kaufrecht (CISG) vom 11.04.1980 unterliegt.
(1.) Deutschland und Belgien sind Vertragsstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen am 05.07.1989 ratifiziert (BGBl. 89, 11, 586), die Ratifikationsurkunde wurde am 21.12.1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt (Schwenzer NJW 1990, 602).
Damit sind die Bestimmungen des CISG mit Wirkung vom 01.01.1991 anwendbares Recht (Art. 91 Abs. 4 CISG). Belgien hat das vorgenannte Übereinkommen ebenfalls ratifiziert; es ist dort seit dem 01.11.1997 in Kraft getreten (vgl. Staudinger, BGB, 2005, Einl. zum CISG, Rn. 18 mit der dort in Bezug genommenen Tabelle).
(2.) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschriften des UN-Kaufrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit. a)) CISG) sind ebenfalls erfüllt. Es handelt sich um einen Warenkauf unter Vertragsparteien in verschiedenen Staaten – Deutschland und Belgien -. Die Parteien streiten um einen Handelskauf. Sie haben auch nicht etwa die Geltung des CISG gemäß Art. 6 des Abkommens abgedungen. Eine Vereinbarung des Ausschlusses der Anwendung des CISG ergibt sich insbesondere nicht etwa aus Art. 13 Nr. 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Diese sind nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und aus diesem Grunde nicht Vertragsbestandteil.
(3.) Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften (Art. 14, 18 CISG); ein Rückgriff auf das nach IPR berufene nationale Recht wird ganz überwiegend abgelehnt (Staudinger/Magnus, BGB 2005, Art. 14 Rn. 40 ff.; MünchKommBGB/Gruber aaO, Art. 14 Rn. 27 ff.). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag.
Es ist deshalb durch Auslegung des Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die AGB Bestandteil des Angebotes sind, was sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben kann (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im übrigen ist darauf abzustellen, Wie eine „vernünftige Person der gleichen Art. wie die andere Partei“ das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG). Übereinstimmend wird gefordert, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem AGB zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (Staudinger/Magnus aaO Art. 14 CISG Rn. 41; MünchKommBGB/Gruber aaO Art. 14 Rn. 30).
Eine wirksame Einbeziehung von AGB setzt deshalb nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2002, 370, 371) voraus, dass für den Empfänger des Angebotes der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen. Darüber hinaus ist im Einheitskaufrecht vom Verwender von AGB zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner den Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht. Da in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, kann der Gegner des Klauselverwenders vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im einzelnen einverstanden erklärt; auch ist eine Inhaltskontrolle der AGB nach nationalem Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a) CISG) nicht überall gewährleistet. Dem Klauselverwender ist es unschwer möglich, die – für ihn regelmäßig vorteilhaften – AGB seinem Angebot beizufügen. Es widerspräche daher dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 7 CISG Rn. 47), dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer AGB zu überbürden.
Soweit nach deutschem und unvereinheitlichtem Recht im kaufmännischen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen AGB auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme – etwa durch Anforderung vom Verwender – hat (BGHZ 117, 190, 198 = NJW 1992, 1232), trifft dies für den internationalen Handelsverkehr nicht im gleichen Umfang zu, so dass nach dem Gebot des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 2002 371, 372).
(4.) Hier ist es unstreitig, dass dem Schreiben vom 13.06.2003 und auch dem Schreiben vom 15.10.2003 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht beigefügt waren. Insofern ist es auch unerheblich, dass diese auf der Rückseite der jeweils an die Klägerin gesandten Rechnungen abgedruckt waren. Maßgeblich für die wirksame Einbeziehung von AGB im Einheitskaufrecht ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Empfängers in zumutbarer Weise bei Abschluss des Vertrages. Die nachträgliche Verweisung auf AGB genügt wie im nationalen Recht nicht. Erst anlässlich der Rechnungserteilung auftauchende AGB bleiben folglich unbeachtlich (vgl. Piltz, NJW 2003, 2060 mit Nachweisen zur internationalen Rechtsprechung zum Einheitskaufrecht in Fußnote 73).
Soweit die Beklagte meint, die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien im Rahmen einer laufenden Geschäftsbedingung ständige Grundlage der Geschäfts geworden, verfängt dies ebenfalls nicht, weil sie erst nachträglich bekannt gegeben worden sind.
Die Rechnungen mit den auf der Rückseite abgedruckten AGB werden nicht Vertragsbestandteil, weil die Grundlage des Vertrages allein Vertragserklärungen der Parteien sind, nicht aber nachträgliche Änderungswünsche einer der Vertragsparteien.
Schließlich ist die laufende Geschäftsbeziehung allenfalls erst auf der Grundlage der Vertragserklärung vom 13.06.2003 zustande gekommen. Eine nachträgliche Einbeziehung der AGB der Beklagten aufgrund der im Anschluss an den Vertragsschluss gestellten Rechnungen ist daher ausgeschlossen. Sie können nicht Grundlage einer vorher geschlossenen Vertrages sein.
cc) Bei der Geltung des im Export vorherrschenden UN-Kaufrechts befindet sich der Lieferort im Zweifel dort, wo der Verkäufer die Waren dem ersten selbständigen Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergibt, Art. 31 lit. a) CISG. Diese Regelung findet indessen hier keine Anwendung, weil die Parteien eine von Zweifelsregel abweichende Vereinbarung zum Lieferort getroffen haben.
Obwohl nach dem Sachvortrag der Klägerin am 13.06.2003 keine Einigung darüber erzielt worden ist, durch wen und auf wessen Kosten die Waren wohin geliefert werden sollten, stand anderseits nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin zwischen den Parteien von Anfang an fest, dass – im Falle eines Vertragsschlusses – die Anlieferung der Waren nach T. zu erfolgen hatte, also nach T. zu liefern gewesen wären. Der Widerspruch im Sachvortrag der Klägerin löst sich dahingehend auf, als sie den Sachvortrag über den fehlenden schriftlich festgelegten Vertragsinhalt nur zur Begründung einer nicht wirksamen Einigung hergezogen wissen will. Ergänzende mündliche Abreden stehen dem nicht entgegen. Zudem hat die Beklagte auch einige (Teil-) Lieferungen nach T. verbracht, denen sie nach ihrem Schreiben vom 24.08.2004 offenbar die Abreden vom 13.06./15.10.2003 zugrunde gelegt hat. Hatte nach dem für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts maßgeblichen Klägervortrag (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 12 Rn. 14), der von der Beklagten nicht bestritten worden ist und deshalb als unstreitig zu behandeln ist, von vornherein eine Anlieferung der Waren nach T. erfolgen sollen, so ist T. Erfüllungsort iSd Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGWO und Gerichtsstand für die internationale und örtliche Zuständigkeit.
c) Es kommt nicht mehr darauf an, dass die Beklagte im Schreiben vom 15.10.2003 auf die Regelungen der Incoterms „DDP“ Bezug genommen hat. Insofern kann auch offen bleiben, ob eine wirksame Vereinbarung der im internationalen Handelsverkehr üblichen Incoterms gegeben ist. Es braucht daher auch nicht entschieden werden, ob die Verwendung der Incoterm „DDP“ (Delevered Duty paid – geliefert, verzollt) auch tatsächlich eine Vereinbarung über den Lieferort bzw. Zahlungsort des Kaufpreises enthält, weil nach dem Einheitsrecht die Incoterm regelmäßig nicht als Vereinbarung eines abweichenden Lieferortes, sondern lediglich als Kostenklausel interpretiert werden, die den Lieferort nach Art. 31 lit. a) CISG unberührt lassen (BGHZ 134, 201, 208; Piltz aaO NJW 2003, 2061 mit Nachweisen in Fußnote 92; OLG Köln, OLGReport Köln 2002, 37).
d) Eine abdrängende internationale Zuständigkeit ist auch nicht aus einer gegenüber der Regelung des Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO vorrangigen Vereinbarung der Parteien über einen anderweitigen Gerichtsstand herzuleitet. Eine abdrängende Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich insbesondere nicht der aus Regelung in Ziffer 13.2 der auf der Rückseite der jeweiligen Rechnungen der Beklagten abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ableiten. Die AGB der Beklagten sind – wie oben ausgeführt – nicht Vertragsbestandteil geworden. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien eine den formellen und materiellen Anforderungen des Art. 23 EuGVVO genügende Gerichtstandsvereinbarung getroffen haben. Sie haben sich jedenfalls auf T. als Erfüllungsort geeinigt.
3. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sind insoweit gegeben, als die Klägerin das Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses auf der Grundlage des Schreibens vom 13.06.2003 begehrt.
a) Ihr Klagebegehren ist dahin auszulegen, festzustellen, dass ein Kaufvertrag über 400.000 Gläser Sauerkirschen zu einem Preis, der noch während der Saison festgesetzt werden soll, nicht zustande gekommen ist und sie nicht verpflichtet ist, noch weitere 269.536 Gläser abzunehmen. Mit den so ausgelegten Klageantrag zielt das Klagebegehren auf eine negative Feststellung eines Rechtsverhältnisses ab.
b) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann – abgesehen von der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde – Gegenstand einer Feststellungsklage nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte rechtliche Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (BGHZ 23, 43; NJW 1996, 452, 453; MDR 2000, 1004, je mwN) Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte, pflichten und Folgen sein, auch der Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht; nicht jedoch bloße Elemente oder Vorfragen eine Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, wie die Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder die Wirksamkeit einer Willenserklärung (vgl. BGHZ 22, 43, 47; 64, 331, 332; MDR 1995,306; NJW 1996,452,453; Zöller / Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 3). Hiernach ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, also auch der in Rede stehenden Vertrag über einen internationalen Warenkauf vom 13.06.2003.
c) Der Klägerin geht auch um die Feststellung des Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, aus dem die Beklagte in der Gegenwart und künftig Rechtsfolgen herzuleiten beabsichtigt.
Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch aus dem Vertrag vom 13.06.2003 auf Abnahme weiterer 269.536 Gläser Sauerkirschen hat. Bei der negativen oder leugnenden Feststellungsklage genügt es, dass sich der Beklagte ernsthaft eines gegen den Kläger gerichteten Anspruchs berühmt (BGH NJW 1992, 437i OLG Brandenburg MDR 2004, 1003). So ist es hier. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.08.2004 unter Berufung auf den Vertrag vom 13.06.2003 aufgefordert weitere 269.536 Gläser Sauerkirschen abzunehmen und die Inanspruchnahme der Klägerin wegen der nichterfüllten Abnahmeverpflichtung angekündigt.
4. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 15.10.2003 sei ein Vertragsverhältnis über die Abnahme und Bezahlung von 400.000 Gläsern Sauerkirschen zum Preis von 0,90 EUR/Glas nicht zustande gekommen. Insoweit fehlt es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
a) Die Klägerin begehrt mit diesem Teil des Klageantrages die leugnende Feststellung einer nur möglicherweise rechtserheblichen Tatsache. Zwar erstreckt sich der Klageantrag vordergründig auf die Feststellung des Nichtbestehens eines mit Schreiben vom 15.10.2003 begründeten Rechtsverhältnisses, also das Nichtzustandekommen eines Kaufvertrages über 400.000 Gläser Sauerkirschen zum Preis von 0,90 EUR/Glas. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern schlicht um die leugnende Feststellung einer von der Beklagten als wirksam erachteten einseitigen Preisfestsetzung. Dies ist aber nur ein Element eines Rechtsverhältnisses, das nicht Gegenstand eine Feststellungsklage sein kann. Denn durch eine positive oder negative Entscheidung über diese Einzelfrage wäre das Streitverhältnis der Parteien nicht endgültig geklärt. Es ist nämlich denkbar, dass die Beklagte zwar nicht auf der Grundlage der einseitigen Erklärung vom 15.10.2003 die Abnahme der Sauerkirschen zum Preis von 0,90 EUR/Glas verlangen kann, ihr aber dennoch ein Anspruch auf Abnahme und Zahlung eines nach Art. 55 CISG gebildeten Kaufpreises oder aufgrund einer späteren Einigung zustünde.
b) Der Klägerin fehlt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass am 15.10.2003 eine selbständiger Einheitskaufvertrag nicht zustande gekommen ist, ist hiernach nicht gegeben.
Aus dem Schreiben vom 25.08.2004 ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben vom 15.10.2003 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als die für den Vertragsschluss maßgebliche Erklärung ansieht, sondern als Vervollständigung des bereits am 13.06.2003 geschlossenen Vertrages. Insoweit beruft sich die Beklagte auch nicht auf einen am 15.10.2003 geschlossenen Vertrag nach dem Einheitskaufrecht. In dem Schreiben vom 25.08.2004 bezieht sie sich lediglich auf die mit Schreiben vom 15.10.2003 benannte Preisbestimmung als Vertragsbedingung. Die Erklärung wird aber nicht als eine auf einen selbständigen Vertragsschluss gerichtete Erklärung betrachtet. Auch die Klägerin hat den Inhalt des Schreibens vom 15.10.2003 nicht als Erklärung zum Abschluss eines selbständigen Kaufvertrages verstanden. Aus ihrem Schreiben vom 20.10.2003 geht nämlich hervor, dass die Klägerin sich nicht auf den von der Beklagten benannten Preis von 0,90 EUR/Glas festlegen will, weil die Verhandlung mit dem Abnehmer der Sauerkirschen noch nicht zum Abschluss gekommen sind.
III. Die Klage ist nicht begründet. Denn zwischen den Parteien ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf der Grundlage der Bestätigung vom 13.06.2003 ein wirksamer Kaufvertrag nach dem UN-Kaufrecht zustande gekommen.
1. Aus dem Schriftwechsel der Parteien ergibt sich, dass sie sich bereits am 13.06.2003 bei ihren mündlichen Verhandlungen auf die den Kauf von 400.000 Gläsern entkernter Sauerkirschen mit der Vereinbarung über eine Preisfestsetzung in der Saison geeinigt hatten. Auf wessen Angebot der Vertragsschluss zurückzuführen ist, lässt sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen, weil die Einzelheiten der Vertragsverhandlungen nicht dargelegt werden.
Das Schreiben der Beklagten vom 13.06;2003 enthält eine schriftliche Bestätigung der zuvor geschlossenen mündlichen Vereinbarung. Sinngemäß übersetzt lautet der Einleitungssatz, „bezugnehmend auf unser heutiges Gespräch, in welchem Sie uns ihre Übereinstimmung gaben bzw. wir eine Vereinbarung getroffen haben (agreement), bestätigen wir Ihnen Ihren Einkauf von entkernten Sauerkirschen wie folgt: (…)“ Dieses Schreiben ist weder ein „letter of intent“, der lediglich eine Erklärung zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses enthält (vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 14 CISG Rn. 15) noch ein Angebot im Sinne des Art. 14 Abs. 1 CISG. Dieses Schreiben ist ein kaufmännische Bestätigungsschreiben. Es nimmt Bezug auf vorausgegangene mündliche oder fernmündliche Vertragsverhandlungen (... discussion today) und gibt den Inhalt des zwischen den Parteien zustande gekommen Vertrag wieder. Es dokumentiert den Abschluss und den Inhalt des bestätigten Vertrages. Anhaltspunkte dafür, dass das Bestätigungsschreiben Abweichungen vom Inhalt des geschlossenen Vertrages enthält, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist nach den Regeln des UN-Kaufrechts über den Abschluss eines Kaufvertrages – vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG – für eine kollisionsrechtliche Verweisung auf die deutschen Regeln über einen Vertragsschluss durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kein Raum, es sei denn, es besteht ein entsprechender, für die Parteien erkennbarer internationaler Handelsbrauch oder eine entsprechende Gepflogenheit zwischen den Parteien (von Caemmerer/Schlechtriem, Komm. zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, vor Art. 14 bis 24 Rn. 6; MünchKommBGB/Gruber, aaO, Art. 18 CISG Rn. 24 ff.; MünchKommBGB/Westermann, aaO, Art. 4 CISG Rn. 4; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 8 Rn. 27, Art. 9 Rn. 27, Art. 18 Rn. 13, Art. 19 Rn. 26). Jedoch bleibt die Bedeutung des Bestätigungsschreibens als Beweismittel für den Vertragsschluss in jedem Fall unberührt (von Caemmerer/Schlechtriem aaO, mwN; MünchKommBGB/Gruber, aaO, Art. 18 Rn. 26).
Im vorliegenden Fall ist aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.06.2003 und aus ihrem weiteren Schreiben vom 15.10.2003 und 24.08.2004, in denen sie ebenfalls auf eine Vereinbarung („agreement“) vom 13.06.2003 Bezug nimmt, zu schließen, dass sich Parteien bereits am 13.06.2003 kaufvertraglich geeinigt hatten und haben binden wollen. Dafür spricht auch das Schreiben der Klägerin vom 20.10.2003. In dem Schreiben führt die Klägerin aus, dass sie am 13.06.2003 mit der Beklagten einen Vertrag über 400.000 Gläser Sauerkirschen geschlossen hat. An diese Erklärung muss sich die Klägerin festhalten lassen. Dass sie sich nicht auf den von der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2003 benannten Preis von 0,90 EUR/Glas festgelegt hat, steht dem Vertragsschluss auf der Grundlage der Bestätigung vom 13.06.2003 nicht entgegen.
2. Der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 13.06.2003 steht insbesondere nicht entgegen, dass die Parteien eine Preisvereinbarung getroffen haben, die festlegt, dass der Preis während der Saison zu bestimmen ist.
a) Maßgeblich für den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages ist die Einigung über die essentialia negotii. Für den wirksamen Abschluss eine Kaufvertrages ist nach dem Einheitskaufrecht wie nach dem BGB eine Einigung über den zu übereignenden Kaufgegenstand und den Preis erforderlich.
b) Eine Einigung über den Kaufgegenstand steht außer Frage. Die Parteien haben sich über die Art der Ware, die Qualität und die Menge sowie über die Art der Gebinde und Verpackung geeinigt.
c) Die Abrede, den Preis der Sauerkirschen während der Saison zu bestimmen, steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen.
Im Einheitskaufrecht ist für den Vertragsschluss eine hinreichende Bestimmtheit des Preises oder zumindest Bestimmbarkeit erforderlich. Sie ist auch dann gegeben, wenn der Preis aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf Preislisten, Katalogpreise, Börsenpreise etc. folgt (OLG Rostock IHR 2003, 17 – Preis entsprechend der Preisliste des Verkäufers nach der schon vorherige Geschäfte abgewickelt wurden – Staudinger/Magnus, aaO, Art. 14 CISG Rn. 23). Ausreichend ist auch, dass die für den Preis notwendigen Bestimmungsfaktoren zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. Auch dann ist der Preis bestimmbar.
Hier ist der Preis für die Sauerkirschen zwar nicht von vornherein bestimmt, jedoch bestimmbar. Der Wortlaut der Vertragsregelung „To be fixed during the season“ (zu bestimmen während der Saison) ist in Anwendung der Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG dahin auszulegen, dass die Parteien den Saisonpreis der Verkäuferin für das Jahr 2003, mithin eine Festsetzung nach den Maßstäben des Art. 55 CISG (konkludent) vereinbarten haben.
Zwar sprechen die weiteren Erklärungen der Beklagten vom 15.10.2003 und 24.08.2004 (... contract completion...) dafür, dass die Parteien ursprünglich davon ausgegangen sind, den Vertrag hinsichtlich der Preisbestimmung noch zu Vervollständigen, sich also die Festlegung des Preises zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich während der Saison – haben vorbehalten wollen und dadurch die Preisbestimmung bewusst offen gelassen haben, mit der Folge, dass Art. 55 CISG zur Anwendung kommt. Es sind aber weitere Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine nicht bestimmbare bzw. ausdrücklich offen gelassene Preisregelung sprechen.
Das Rohprodukt Sauerkirschen ist typische Saisonware. Üblicherweise bestimmen sich die Preise für dieses Produkt nach dem auf dem Obstmarkt für Sauerkirschen von der Verkäuferin des Fertigproduktes beim Einkauf in der Saison zu entrichtenden Marktpreis. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte sich ein Saisonpreis für Sauerkirschen am Markt noch nicht herausgebildet, weil die Erntezeit noch nicht oder allenfalls gerade erst begonnen hatte. Am 13.06.2003 war es also wegen des sich erst noch am Markt bildenden Saisonpreises noch nicht möglich, einen bestimmten Preis zu beziffern. Dass sich die „spätere“ Preisbestimmung selbstverständlich an den Saisonpreisen des Marktes orientieren sollte, liegt auf der Hand. Es handelt sich um marktgängige Waren. Die Lieferung sollte ab Juli 2003 bis Mai 2004 stattfinden. Die Bestimmung sollte in der Saison 2003 erfolgen, weil Produkte der Saison 2003 zu verarbeiten waren.
Hätten aus einer ältere Produktion Sauerkirschen geliefert werden sollen, hätten die Parteien dies geregelt. Die Saison 2003 bildete für die Parteien den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Preisbildung. Die Bezugnahme auf die Saison spricht dafür, dass die Parteien von einer Preisbildung nach den am Markt zu erzielenden Saisonpreisen ausgegangen sind. Dabei ist auch die Abnahmemenge von 400.000 Gläsern ein preisbildender Faktor. Eine größere Abnahmemenge führt regelmäßig zu einem günstigeren Preis. Die Parteien wollten den sich später bildenden Saisonpreis zugrundelegen.
Welchen Preis die Klägerin beim Weiterverkauf der von der Beklagten bezogenen Waren auf dem deutschen Markt erzielen konnte spielt für die Vertragsbeziehungen der Parteien allenfalls eine untergeordnete Rolle, weil das Handelsrisiko für den Weiterverkauf bei der Klägerin liegt. Deshalb ist regelmäßig der am Markt des Verkäufers gebildet Marktpreis maßgeblich. Der Verkäufer legt dem Handelskauf regelmäßig die an seinen Sitz geltenden Markbedingungen zugrunde. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schriftverkehrs, insbesondere aus dem Schreiben vorn 20.10.2003 ergibt sich, dass die Klägerin die Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs bezogen hat. Sie ist an die in Belgien ansässige Beklagte herangetreten und hat Waren von einem ausländischen Markt aufgekauft. Dass die Beklagte die Verkaufs initiative ergriffen hat, ist indessen nicht ersichtlich.
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass die Parteien sich in dem Vertrag vom 13.06.2003 nicht darüber geeinigt haben, durch wen und auf wessen Kosten die Waren wohin geliefert werden sollten. Hierfür gilt das dispositive Recht. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass über diese Punkte nach dem Willen auch nur einer Partei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Einigung hätte herbeigeführt werden sollen, abgesehen davon, dass zwischen den Parteien der Lieferung nach T. zumindest mündlich vereinbart worden ist.
3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Parteien am 13.06.2003 keine Preisbestimmung getroffen hätten, bleibe der Feststellungsklage gleichwohl der Erfolg versagt, weil auf der Grundlage der Bestätigung vom 13.06.2003 eine Vertragsverhältnis über die Abnahme und Bezahlung von 400.000 Gläsern entkernter Sauerkirschen zustande gekommen ist.
a) Wird die Vertragsregelung „To be fixed during the season“ (zu bestimmen während der Saison) als Vereinbarung darüber ausgelegt, dass sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt über die den Preis haben einigen wollen, stünde auch dies der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen.
aa) Den Parteien ist es gern. Art. 6 CISG unbenommen, die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 CISG abzubedingen und von den Mindestangaben abzusehen, ohne dass es an einem wirksamen Angebot oder gar eines wirksamen Vertragsschlusses fehlt (MünchKommBGB/Gruber, aaO Art. 14 CISG Rn. 17).
bb) Bleibt die spätere Einigung aus, neigt die Kammer dazu, diesen Fall dem Anwendungsbereich des Art. 55 CISG zu unterstellen, weil er einem Vertragsschluss ohne Preisangaben gleichsteht und die Parteien gleichwohl mit der Vertragsdurchführung begonnen haben.
Art. 55 CISG regelt von seinem Wortlaut den Fall, dass der Vertrag gültig geschlossen wurde, ohne dass er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt oder eine Festsetzung ermöglicht. Hiervon wird auch das Ausbleiben der späteren Einigung über den Preis erfasst. Für diesen Fall regelt Art. 55 CISG das Preisbestimmungsverfahren und ergänzt den Vertrag durch die Marktpreisregel (vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 14 Rn. 32, 34).
Nach deutschem Recht ist ein Vertrag, in dem die Parteien statt der Preisfestlegung eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt über den Preis einigen wollten, beim ausbleiben der Einigung ergänzend auszulegen und der angemessene Preis geschuldet (MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl., 2004, § 433 Rn. 19).
Nach einer Entscheidung des Internationalen Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vom 13.03.1995 (zitiert nach Staudinger/Magnus, aaO Art. 55 Rn. 8; MünchKommBGB/Gruber, aaO, Art. 55 CISG Rn. 3) liegt eine Bedingung vor, wenn die Parteien eine spätere Einigung über den Preis verabredet haben, zu der es dann nicht kommt. In diesem Fall ist der Vertrag vom Eintritt einer Bedingung der späteren Einigung abhängig und fällt dahin, wenn sie ausbleibt. Nach dieser Ansicht ist der Preis nicht über Art. 55 CISG zu bestimmen, wenn die Parteien eine spätere Einigung über den Preis verabredet haben, zu der es dann nicht kommt. In diesem Fall ist der Vertrag vom Eintritt einer Bedingung der späteren Einigung abhängig und fällt dahin, wenn sie ausbleibt. (Staudinger/Magnus Art. 55 Rn. 8 a.E.; MünchKommBGB Art. 55 CISG Rn. 3).
Auch wenn dieser Ansicht zu folgen wäre, ließe sie sich auf den zur Entscheidung gestellten Fall nicht übertragen. Ein Bedingungsausfall ist nicht gegeben.
b) Die Parteien haben den Vertrag vom 13.06.2003 vollzogen. Die Klägerin hat (Teil-Lieferung) abgerufen, die die Beklagten in Erfüllung des Vertrages vom 13.06.2003 erbracht hat.
Selbst wenn die von der Klägerin unstreitig nach dem 13.06.2003 von der Beklagten bezogenen 50.000 Gläser Sauerkirschen zum Preis von EUR 0,95/Glas nicht als Leistung auf der Grundlage dieses Vertrages angesehen werden sollte, so steht gleichwohl unstreitig fest, dass die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juli 2004 insgesamt 130.464 Gläser Sauerkirschen von der Beklagten erworben und den Kaufpreis von EUR 0,87/Glas bzw. EUR 0,90/Glas auch gezahlt hat. Jedenfalls lässt sich aus dem Sachvortrag der Parteien nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese Lieferungen hat die Beklagte nach ihrer Erklärung vom 24.08.2004 auch als Teilleistungen auf ihre Verpflichtung aus dem Vertrag vom 13.06.2003 erbracht. Soweit die Klägerin dies unter Berufung auf die unterschiedliche Auftragsnummern für den jeweiligen Abruf in den Rechnungen in Abrede stellt, ist ihr Sachvortrag nicht zu berücksichtigen. Die internen Rechnungsdaten, lassen jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich um vom Vertrag vom 13.06.2003 unabhängige Einzelverträge für die jeweiligen Lieferungen gehandelt hat.
Hierfür wird nichts vorgetragen. Es ist auch mit Ausnahme der Lieferung vom 08.04.2004 nicht ersichtlich, dass die Parteien vor den jeweiligen Lieferungen in konkrete Vertragsverhandlungen getreten wären. Das Gericht hat deshalb davon auszugehen, dass es sich um (Teil-)Leistungen auf die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vertrag vom 13.06.2003 gehandelt hat. Dies wird auch durch den Vermerk der Klägerin auf der Rechnung der Beklagten vom 23.03.2004 (Nr. 23041198) bestätigt, in der es heißt: „ab jetzt...“. Der Vermerk bringt zum Ausdruck, dass weitere Lieferungen nach Abruf durch die Klägerin folgen werden. Hieraus ist zu folgern, dass auch der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte auf die am 13.06.2003 eingegangene Lieferverpflichtung von insgesamt 400.000 Gläser geleistet hat.
Spätestens mit der Abnahme der ersten der einzelnen Teillieferung und der Bezahlung der entsprechenden Rechnungen vom 30.01.2004 ist konkludent auch eine entsprechend bezifferte Abrede über den an der Verkäuferstelle gebildeten Saisonpreis zustande gekommen. Denn die Klägerin hat den von der Beklagten berechnete Preis je Einheit akzeptiert. Auch der Vermerk auf der Rechnung vom 23.03.2004 (Nr. 23041198) spricht dafür, dass sich die Parteien spätestens bei der ersten Lieferung über einen konkreten Saisonpreis von 0,90 EUR/Glas einig waren. Die Rechnung mit einem Einheitspreis von 0,90 EUR/Glas enthält den Vermerk: „Preis lt. H. Ammer o.k., ab jetzt 0,87 EUR.“. Letzter Vermerk spricht dafür, dass die Klägerin wegen des vereinbarten Preises mit der Beklagten in Verhandlungen getreten ist, und wie sich aus dem Vermerk und der Folgerechnung ergibt, jedenfalls für die mit Rechnung vom 08.04.2004 abgerechneten Folgelieferung, auch eine Einigung über eine Preisreduzierung auf 0,87 EUR/Glas erzielt hat.
Soweit sich die Klägerin auf ihr Schreiben vom 20.10.2003 beruft, in dem sie der Beklagten mitgeteilt hat, sich auf den im Schreiben vom 15.10.2003 bezifferten Saisonpreis von 0,90 EUR/Glas noch nicht festlegen zu können, ist dies wegen der späteren konkludenten Einigung der Parteien über einen bestimmten Preis bei Annahme der ersten Teillieferung unerheblich.