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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1034
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1034  



LG Mönchengladbach (DE) 15.07.2003 - 7 O 221/02
Art. 7, 78 CISG – unalexAuslegungsgrundsätze –unalexZinsen

LG Mönchengladbach (DE) 15.07.2003 - 7 O 221/02, unalex DE-1034



Das CISG regelt Fragen der Aufrechnung auch für den Fall nicht, dass sowohl die Haupt- als auch die Gegenforderung aus einem Vertragsverhältnis stammen, welches dem CISG unterliegt. Nach Art. 7 CISG ist insofern das durch das Kollisionsrecht berufene Recht anzuwenden.

Die Höhe des Zinsanspruches nach Art. 78 CISG bestimmt sich nach dem Recht der lex causae.


-  Entscheidungstext 

Die Klägerin, eine italienische Firma mit Sitz in S/Vicenza befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Filtern und Filterelementen. Sie stand mit der Beklagten, einer GmbH mit Sitz in N/Deutschland in regelmäßiger Geschäftsbeziehung. Nachdem für Lieferungen von Seiten der Klägerin an die Beklagte der Kaufpreis nicht mehr bezahlt wurde unterbreitete die Beklagte mit Fax vom 24. Juni 2002 (Bl. 4 der Akten) der Klägerin Zahlungsvorschläge und schrieb folgendes:

„Hallo …,

bezüglich Deinem Fax vom 21.06.2002 möchten wir Dir folgende Antworten geben:

Wir haben großes Verständnis für die Situation von ….

Leider sind wir durch die momentanen Umstände (schlechte Zahlungsmoral unserer Kunden und die schlechte Auftragslage) zu dem Zahlungsvorschlag gezwungen. Für die Zukunft ist es nicht unsere Absicht, die Fa. … als Bank zu benutzen. Wir versuchen momentan jedoch alles, eine weitere positive Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten, und sind auf die Mithilfe unserer Lieferanten angewiesen.

Unser Zahlungsvorschlag sieht wie folgt aus:

Von den fälligen EUR 34.128,22 erfolgt die

1 Rate von EUR 4.128,22 in der kW 27

2 Rate von EUR 5.000,‑ in der kW 31

3 Rate von EUR 5.000,‑ in der kW 35

4 Rate von EUR 5.000,‑ in der kW 39

5 Rate von EUR 5.000,‑ in der kW 43

6 Rate von EUR 5.000,‑ in der kW 47

7 Rate von EUR 5.000,‑ in der kW 51

Rechnungen Nr. 249, 256, 261 gesamt EUR 36.480,62 in der kW 30

Rechnungen Nr. 344, 350, 354 gesamt EUR 11.011,22 in der kW 32

Rechnungen Nr. 462 gesamt EUR 9.379,77 in der kW 35 …“

Am 18. September 2002 (Bl. 41 der Akten) schrieb die Beklagte der Klägerin in englischer Sprache folgendes:

„Dear …,

the situation, which we discuss last week at our meeting at … ist not changed. We, …, are on a good way, and we are fare away from having a what you call overhanging insolvency.

Of course, we have a problem of liquidity. This is a situation, which we need to correct and we do that in the next weeks.

But we ensure you, ..., that we will pay all, what we must pay. The only problem is, that we can not be 100 % sure, when we can pay which amount. We try to be punctual to our scheme of the 19.07.2002 between our companies.

In the past you always got everything complete, what we had to pay. Or not? At the moment I can not promised you more, I am sorry about that.

For showing you our good willing, we pay you today another 2,500,‑ EUR.”

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 die Bezahlung einer Kaufpreisschuld von insgesamt 59.713,75 EUR. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 (Bl. 7 der Akten) erwiderten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wie folgt:

„Nach den Buchhaltungsunterlagen unserer Mandantin steht zur Zeit noch eine Forderung Ihrer Mandantin in Höhe von EUR 54.926,22 zur Zahlung offen. Hiervon sind jedoch die fälligen Rechnungen unserer Mandantin vom 3.07.2002 über EUR 1.305,30 und vom 8.07.2002 in Höhe von EUR 1.7681,10 abzuziehen, so dass sich eine Restforderung Ihrer Mandantin in Höhe von EUR 51.840,82 ergibt. Aufgrund einer am 19.07.2002 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung ist hiervon ein Betrag in Höhe von EUR 36.000,‑ zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fällig, so dass sich ein fälliger Zahlungsbetrag in Höhe von EUR 15.840,82 zu Gunsten ihrer Mandantin ergibt.

Hiergegen stehen unserer Mandantin in erheblicher Höhe Schadenersatzforderungen aus von Ihrer Mandantschaft mangelhaft gelieferten Waren zu, die wir zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt noch nicht beziffern können. Jedoch hatte unsere Mandantin bereits mit Schreiben vom 6.09.2002 an Ihre Mandantin, welches wir in Kopie als Anlage beifügen, auf ständige Qualitätsprobleme bei den Produkten Ihrer Mandantin hingewiesen. Hieraus ist unserer Mandantin ein Schaden in Höhe von EUR 15.036,‑ entstanden, wie sich aus der ebenfalls beiliegenden Kostenaufstellung ergibt. Hiermit erklärt unsere Mandantin ausdrücklich die Aufrechnung.“

Die Klägerin verlangt die Bezahlung des ausweislich Schreibens vom 10. Oktober 2002 anerkannten Betrages von EUR 51.840,82 und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 51.840,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem. 29. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 nicht den Betrag in Höhe von 51.840,82 EUR anerkannt, sondern bereits dort auf eventuelle Gegenansprüche hingewiesen, mit denen möglicherweise aufgerechnet werde. Zum anderen trägt sie vor, sie habe mit der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, so dass ein Teilbetrag von 36.000,‑ EUR nicht fällig sei. Des Weiteren erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen erheblicher Schadenersatzforderungen wegen Lieferung mangelhafter Ware. Diese Gegenforderungen würden teilweise resultieren auf Lieferungen, die Gegenstand der Klageforderungen seien und teilweise würden sie jedoch aus anderen Lieferungen herrühren. Zurückzuführen seien die Schadenersatzforderungen darauf, dass die Klägerin teilweise undichte Filter geliefert habe, wodurch die Beklagte bei ihren Kunden Reparaturen habe durchführen und für die fehlerhaften Teile Ersatz beschaffen haben müssen. Hierdurch seien Kosten für Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter im Falle von Reparaturen und Kosten für die Ersatzteile im Fall von Ersatzbeschaffungen entstanden. Darüber hinaus habe die mit der Belieferung mangelhafter Ware verursachte Rufschädigung zu massiven Einbußen von Belieferungsaufträgen seitens ihrer Kunden in den Folgejahren geführt. Die Beklagte trägt einen Gesamtschaden in Höhe von EUR 58.422,30 vor, der sich zusammensetze aus Reklamationskosten in Höhe von EUR 14.523,82, Reisekosten in Höhe von EUR 14.790,‑ sowie entgangenem Gewinn über EUR 29.108,48. Mit diesem behaupteten Gesamtschaden erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung.

Die Klägerin hält die Aufrechnung mit Ansprüchen aus Sachmängelhaftung nach italienischem Recht, das ihrer Meinung nach vorliegend Anwendung finden müsse, nicht für zulässig. Des Weiteren trägt sie vor, sie habe mangelfreie Filter geliefert, im Übrigen habe die Beklagte erstmalig nach Zugang der Klageschrift die Mängel gerügt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mängelrügefrist längst abgelaufen gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bis auf die geringfügige Mehrforderung an Zinsen begründet.

I. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ergibt sich aus Art. 62, 61 Abs. 1 lit. a 53 CISG. Die Parteien haben unstreitig Kaufverträge abgeschlossen aus denen sich rein rechnerisch ein unstreitiger Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 51.840,82 EUR ohne die Aufrechnung, auf die noch unter Ziffer II. eingegangen wird, ergibt. Ob es sich hierbei auch angesichts der Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2002, 18. September 2002 und vom 10. Oktober 2002 um Schuldanerkenntnisse handelt kann offenbleiben, denn die Höhe der Kaufpreisforderung ist zwischen den Parteien unstreitig.

II. Der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung ist nicht durch Aufrechnung untergegangen. Selbst wenn zugunsten der Beklagten in weiter Auslegung der Urteile des EuGH vom 13. Juli 1995 (NJW 1996, 42) und des BGH vom 7. November 2001 (Betriebsberater 2002, 14 ff.) von der Zulässigkeit der Aufrechnung selbst für nicht konnexe Gegenforderungen ausgegangen wird und das angerufene Gericht als international zuständig nach Art. 6 Nr. 3 EuGVO analog bzw. § 33 ZPO analog angesehen wird, ist die Aufrechnung aus mehreren Gründen sachlich nicht gerechtfertigt.

1. Im vorliegenden Fall widerspricht die Aufrechnung zunächst Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 hat die Beklagte einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet und damit die Klägerin in dem Glauben belassen, es liege lediglich eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit wegen der schlechten Zahlungsmoral der Kunden der Beklagten vor. In diesem Schreiben war noch nicht die Rede von Mängeln oder Gegenansprüchen. Auch mit dem weiteren Schreiben vom 18. September 2002 hat die Beklagte die Klägerin hingehalten und eingeräumt, ein Liquiditätsproblem zu haben. Zum Zeichen ihres guten Willens hat sie für denselben Tag eine Zahlung von 2.500,‑ EUR in Aussicht gestellt. Auch hier konnte die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Beklagte plötzlich mit Gegenforderungen aufrechnet (vgl. auch BGHZ 120, 394 zu der vergleichbaren Situation bei einem Anspruch aus einem Vergleich, wenn die Gegenforderung bei Vergleichsabschluss bekannt war und kein Aufrechnungsvorbehalt gemacht worden ist).

2. Unabhängig von den vorhergehenden Ausführungen liegen jedoch auch die Voraussetzungen der Aufrechnung nach italienischem Recht nicht vor. Art. 7 CISG erklärt für vom CISG nicht geregelte Fragen das vom internationalem Privatrecht des Forumstaates berufene Recht für anwendbar. Das Institut der Aufrechnung ist nach herrschender Meinung in Schrifttum (Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 42e, Piltz NJVV 2000, 553, 556) und Rechtsprechung (OLG Koblenz, RIW 1993, 934; OLG Stuttgart in RIW 1995, 943, 944; OLG Düsseldorf vom 11. Juli 1996 in CISG-online Nr. 201) im CISG nicht geregelt. Hiergegen wird zwar eingewandt, die Aufrechnung sei dann im CSIG geregelt, wenn die gegenseitigen Ansprüche konventionsintern aufrechenbar seien, also sowohl auch der Hauptanspruch als auch der Gegenanspruch aus einem Vertragsverhältnis resultierten, das dem CISG unterliege (vgl. Staudinger/Magnus, Art. 4 CISG Rn. 47; OLG Hamburg IHR 2001, 19 ff; OLG München vom 9. Juli 1997 CISG-online Nr. 282). Die Kammer folgt der Mindermeinung nicht. Ausdrücklich ist die Aufrechnung im CISG nicht geregelt sondern nur die Verrechnung des zurückzuzahlenden Kaufpreises mit dem Wert der Gebrauchsvorteile auf der Grundlage des Art. 84 Abs. 2 CISG oder die Beachtung der Gegenleistungspflicht der bei der Verpflichtung der Herausgabe der Leistung Zug um Zug gegen die Gegenleistung. Dies sagt aber aus folgenden Gründen noch nichts über die Aufrechnung aus:

Die Verrechnung von Ansprüchen auf Herausgabe und Gebrauchsvorteilersatz bzw. die Berücksichtigung der Gegenleistung bei der Verteilung Zug um Zug auf der einen Seite und die Aufrechnung auf der anderen Seite sind nicht vergleichbar, denn bei der Aufrechnung können ausschließlich Geldforderungen miteinander verrechnet werden, während dies bei der Berücksichtigung der Gegenleistung bei einer Verurteilung Zug um Zug nicht zwingend der Fall ist. Des Weiteren bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Aufrechnung, Verrechnung und Berücksichtigung einer Leistungspflicht bei der Verurteilung Zug um Zug dahin, dass die Aufrechnung wie im deutschen Recht das einen Willensakt beinhaltende Rechtsgeschäft voraussetzt – die Aufrechnungserklärung – oder – zumindest wie im italienischen Recht – die prozessuale Geltendmachung (vgl. Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 14 Rn. 15).

3. Das vom internationalen Privatrecht des Forumstaates berufene Recht ist nach Art. 32 Nr. 2, 28 Abs. 1 und 2 EGBGB das italienische Recht. Die vertragscharakteristische Leistung in einem Kaufvertrag ist die des Verkäufers, also hier der Sitz der Verkäuferin in Italien. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003 hingewiesen. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach italienischem Recht liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Das italienische Recht kennt nur drei Arten der Aufrechnung: Die einvernehmliche (Art. 1252 c.c.), die gesetzliche (Art. 1243 Abs. 1 c.c) und die gerichtliche Aufrechnung (Art. 1243 Abs. 2 c.c.). Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Eine einvernehmliche Aufrechnung scheitert daran, dass die in Rede stehenden Sachmängelansprüche der Beklagten von der Klägerin bestritten werden. Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Aufrechnung ipso iure liegen ebenfalls nicht vor, da die Forderungen nach Art. 1243 c.c. gleichartig, einteilbar und entscheidungsreif sein müssen und es an der Entscheidungsreife fehlt. Entscheidungsreif sind Forderungen nur dann, wenn sie nicht bestritten oder nur in einer offensichtlich unbegründeten Weise von der Gegenpartei bestritten worden sind (vgl. Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 14 Rn. 15). Die Klägerin hat hier das Vorliegen von Sachmängelhaftungsansprüchen der Beklagten bestritten. Es spricht viel dafür, dass die Beklagte möglicherweise die Mängelrügefrist des Art. 39 Abs. 1 CISG nicht eingehalten hat so dass die Gegenforderungen aus Sachmängelhaftung präkludiert sein könnte. Auch die Voraussetzungen einer gerichtlichen Aufrechnung liegen nicht vor, da die Forderungen dazu leicht und schnell feststellbar sein müssten. Dies ist angesichts des umfangreichen Vortrags der Beklagten nicht der Fall. Selbst wenn die Mängelrügefrist eingehalten sein sollte müsste in jedem Einzelfall durch Beweisaufnahme festgestellt werden, ob die von Seiten der Klägerin gelieferten Filter undicht waren. Selbst wenn dies sich beweisen ließe müsste des Weiteren die Höhe des Schadens (Reklamationskosten, Reisekosten und entgangener Gewinn) im Einzelnen festgestellt werden durch eine umfangreiche Beweisaufnahme.

III. Soweit die Beklagte vorträgt, mit der Klägerin sei Ratenzahlung vereinbart worden, ist ihr Vortrag sowohl unschlüssig als auch unerheblich. Die Beklagte hat das Schreiben, in dem die angebliche Ratenzahlung vereinbart worden sein soll, nicht vorgelegt. Sie hat nicht gesagt, wann diese im Einzelnen getroffen worden sein soll. Sie hat insoweit auch keinen Beweis angetreten und im Übrigen nicht vorgetragen, dass sie sich an möglichen Ratenzahlungsvereinbarungen konsequent gehalten hat.

IV. Der Anspruch auf Zinszahlung ist in Höhe von 10,25 % vom 29. November 2002 bis 5. Dezember 2002 und in Höhe von 9,75 % ab dem 6. Dezember 2002 aus Art. 78, 58 Abs. 1 CISG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB, Art. 1284 Codice civile, Decreto Ministeriale del Ministro del Tesoro vom 11. Dezember 2000 und Art. 5 (1) der Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom 291 Juni 2000 begründet.

Der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung ist fällig im Sinne des Art. 58 Abs. 1 CSIG und die Waren wurden bereits an die Beklagte übergeben. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nach deutschem Recht war der Kaufpreisanspruch ebenfalls fällig. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Zinsforderung von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgeht ist darauf hinzuweisen, dass es Zinsen in Höhe von „8 % über dem Basiszinssatz“ nur nach deutschem Recht geben könnte, das jedoch auch im Hinblick auf die Zinsforderung vorliegend nicht anwendbar ist. Die Höhe der Zinsen liegt 7 Prozentpunkte über dem Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewandt wurde (vgl. Kindler, RIW 4/2003, 241, 244). Dies sind vom 29. November 2002 bis 5. Dezember 2002 10,25 %, ab dem 6. Dezember 2002 9,75 %. Die Klägerin hat Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz beantragt. Dem entsprachen am 29. November 2002 10,47 %. Insofern war die Klägerin in der über die oben genannten Beträge von 10,25 und 9,75 % hinausgehende Summe abzuweisen. Italienisches Recht ist auch anwendbar, da die Zinshöhe in CISG nicht geregelt ist (vgl. Schlechtriem/Eberstein/ Bache, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 78 Rn. 21) und demnach nach herrschender Meinung das Recht der lex causae zur Anwendung kommt, da dieses die engste Verknüpfung mit dem Vertragsverhältnis hat. Die lex causae ist vorliegend über Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB italienisches Recht.





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