Die Beklagte bestellte im Jahr 1999 bei der in Italien ansässigen Klägerin mehrmals diverse Natursteinplatten für ihren Gewerbebetrieb, welche die Klägerin mit insgesamt 6.299,05 EUR (= 12.319,87 DM) in Rechnung stellte.
Mit Schreiben vom 18. April 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es bzgl. der Rechnung vom 23. September 1999 Nr. 502916 über 2.873,91 EUR (= 5.620,88 DM) eine Reklamation gebe. Es handelt sich um eine Lieferung von 164 qm Feinsteinzeugfliesen, die die Beklagte an einen ihrer Kunden weiterverkauft hat, der sie in seinem Anwesen verlegt hat. Der Kunde der Beklagten hat diese auf Schadensersatz wegen fehlender Dichtigkeit der Fliesen in Anspruch genommen.
Die Beklagte erklärt die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch aus § 480 Abs. 2 BGB iVm §§ 478, 479 BGB, der die Klageforderung übersteige.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angeblichen Gewährleistungsansprüche der Beklagten gemäß § 477 BGB verjährt seien.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.299,05 EUR nebst 4 % Zinsen seit 10. März 2000 zu zahlen.
Wegen des Zinsanspruchs hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.299,05 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, eine der streitgegenständlichen Lieferungen sei fehlerhaft. Ihr Kunde habe festgestellt, dass Flüssigkeiten wie Apfelsaftschorle und Multivitaminsäfte von den Feinsteinzeugfliesen voll aufgesogen würden und die Fliesen dadurch fleckig würden. Es handele sich um einen nicht erkennbaren Mangel im Sinne der §§ 377, 378 HGB. Die Mangelhaftigkeit habe erst nach der Verlegung der Fliesen festgestellt werden können.
Sie habe die Mangelhaftigkeit unverzüglich telefonisch gegenüber der Klägerin gerügt, nachdem der Kunde ihr gegenüber den Mangel gerügt habe.
Die Mangelbeseitigungskosten überstiegen die Klageforderung. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass es sich bei der Dichtigkeit der Fliesenoberfläche um eine zugesicherte Eigenschaft handele. Die Klägerin habe insoweit Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt, so dass sie auch aus positiver Vertragsverletzung hafte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle vom 14. Mai 2002 und vom 18. Juni 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gegeben, weil die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland hat (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ idF bis 28. Februar 2002).
In der Sache ist die Klage begründet.
I. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 <BGBl 1989 II 589, berichtigt BGBl 1990 II 1699>) anzuwenden, das in Italien am 1.1.1988 und in Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten ist. Denn beide Parteien haben jeweils eine gewerbliche Niederlassung in einem Vertragsstaat und die Waren sind auch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt (Art. 1 Abs. 1 lit. a), Art. 2, Art. 3 Abs. 1 CISG). Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in ihren Schriftsätzen unter Bezugnahme auf Bestimmungen des BGB/HGB argumentieren, weil diese Handhabung noch nicht zu einem stillschweigenden Ausschluss des UN-Kaufrechts führt (vgl. Piltz NJW 1996, 2770 mwN; BGH NJW 1999, 1259).
II. Nach Art. 53 CISG hat die Klägerin Anspruch auf den Kaufpreis in Höhe von 6.299,05 EUR, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird.
III. Die Beklagte hat zwar die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung mit einem angeblichen Anspruch auf Schadensersatz erklärt. Allerdings hat die Beklagte das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verloren, weil sie die Vertragswidrigkeit der gekauften Ware nicht gehörig bzw. rechtzeitig gerügt hat. Eine wesentliche Vertragsverletzung der Klägerin iS des Art. 25 CISG ist dann gegeben, wenn der Beklagten im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Dies kann in der Lieferung vertragswidriger Ware begründet sein (vgl. Schlechtriem, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, Komm. zum Einheitlichen UN-KaufR, 2. Aufl., Art. 25 Rn. 20). Nach rügeloser Abnahme der Ware durch den Käufer hat dieser ihre Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer ihre Vertragsmäßigkeit darzulegen und zu beweisen (z. B. Herber/Czerwenka, Int. KaufR, 1991, Art. 35 Rn. 9; Piltz, Int. KaufR, 1993, § 5 Rn. 21). Die Beklagte hat die Fliesen mit ihrer körperlichen Übernahme (Art. 60 lit. b CISG) am Bestimmungsort in Deutschland abgenommen. Nach Art. 38 CISG hat der Käufer eine den Umständen angepasste, kurze Frist zur Verfügung, um die Waren zu untersuchen. Festgestellte Mängel muss er dem Verkäufer dann nach Art. 39 II CISG in angemessener Frist anzeigen (Staudinger/Magnus, CISG, 13. Bearb., Art. 38 Rn. 1). Will der Käufer aus der Vertragswidrigkeit der Ware Rechte herleiten, so muss er sie dem Verkäufer ordnungsgemäß, nämlich frist- und formgerecht anzeigen (Staudinger-Magnus, aaO, Art. 39 Rn. 1). Der Käufer muss die Vertragswidrigkeit genau bezeichnen; pauschale Angaben genügen nicht (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 39 Rn. 40). Die Beklagte ist ihrer Rügeobliegenheit zur genauen Bezeichnung der Vertragswidrigkeit nicht gerecht geworden. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 18. April 2000 erklärt hat, die Rechnung vom 23. September 1999 über 5.620,88 DM nicht auszugleichen, weil es eine Reklamation gebe, fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung. Denn diese Angabe ist nicht geeignet, einen Mangel entsprechend Art. 39 I CISG genau zu bezeichnen. Die Rüge muss nämlich so bestimmt sein, dass der Verkäufer ohne weitere Nachforschungen den geltend gemachten Mangel erkennen kann. Schließlich ist die Rüge nicht innerhalb der insoweit anzusetzenden Frist von maximal einem Monat nach Lieferung (vgl. BGH NJW 1995, 2099) erhoben wurde. Die Behauptung sie habe bereits vor dem Schreiben vom 18. April 2000 einen Mangel gerügt ist unsubstantiiert nach Zeit und Inhalt und auch nicht unter Beweis gestellt, obwohl von der Klägerin ausdrücklich bestritten. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, der Mangel sei nicht erkennbar gewesen und habe daher nicht sofort gerügt werden können. Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten ergibt, war die fehlende Dichtigkeit der Fliesen durch einen einfachen Test sogleich erkennbar. Einen solchen Test hätte die Beklagte selbst durchführen müssen. Demnach kann die Beklagte heute wegen Vertragsverletzung keine Ansprüche mehr geltend machen.
IV. Insofern kann dahinstehen, ob der – deutsche – Käufer gegen Kaufpreisforderungen wirksam mit einem Anspruch aus Art. 74 CISG (Schadenersatz) aufrechnen kann, wenn eine Aufrechnung gegen den italienischen Verkäufer nach dem insoweit anwendbaren italienischen Sachrecht unzulässig ist. Da das CISG eine Aufrechnung nicht kennt, findet nämlich insoweit gemäß Art. 32 I Nr. 4, 28 I EGBGB das Recht des Verkäufers, mithin italienisches Sachrecht Anwendung. Das italienische Recht unterscheidet zwischen gesetzlicher und gerichtlicher Aufrechnung. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Aufrechnung sind vorliegend nicht gegeben, weil die Forderung des Käufers nicht in gleicher Weise liquide (d. h. entscheidungsreif) und durchsetzbar ist, wie die Forderung des Verkäufers. Auch die Voraussetzungen für eine gerichtliche Aufrechnung liegen nicht vor, da die – bestrittene – Forderung des Käufers, mit der er aufrechnen will, nicht leicht und sofort feststellbar ist (vgl. LG München IPRax 1996, 31-33).
V. Auch kann offen bleiben, ob die Schadensersatzansprüche der Beklagten verjährt sind, worauf sich die Klägerin berufen hat.
Nach all dem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.