Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entscheidungsreif.
Die Klägerin hat im Hinblick auf die mit der Berufung angegriffene Gesamtforderung von 23.430,47 DM einen Anspruch i.H.v. insgesamt 1.090,55 DM, ohne dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf. Weiter kann sie Verzinsung der mit der Berufung nicht angegriffenen Teilforderung i.H.v. 18.163,36 DM im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
In Höhe eines Betrages von 238, DM ist die Berufung begründet, da ein Anspruch der Klägerin hierauf nicht besteht.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 1.090,55 DM ergibt sich aus Art. 53 CISG.
Zwischen den Parteien sind Kaufverträge über die Lieferung der bestellten Waren zustandegekommen, aus denen die Beklagte zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.
Auf den vorliegenden Rechtsstreit finden die Vorschriften des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung, da die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben und Kaufverträge über bewegliche Sachen abgeschlossen haben (Schlechtriem u.a. – Ferrari, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG –, 3. Aufl., Art. 1 Rn. 8). Zwar haben die Parteien durch die Benennung der Normen des HGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass deutsches Vertragsrecht Anwendung findet und damit die Vorschriften des code civil ausgeschlossen; auch bei Geltung deutschen Vertragsrechts ist das CISG als unmittelbar geltendes deutsches Recht anzuwenden. Es ist in Deutschland nach seiner Ratifikation am 26.05.1981 am 01.01.1991 in Kraft getreten, Frankreich hat die Normen am 27.08.1981 ratifiziert und am 01.01.1988 in Kraft gesetzt (vgl. Schlechtriem, aaO, Anhang I).
Die Parteien haben auch im Laufe des Rechtsstreits keine ausdrückliche Rechtswahl hinsichtlich des unvereinheitlichten deutschen Rechts nach Art. 27 EGBGB (HGB und BGB) getroffen. Zwar kann eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts angenommen werden, wenn beide Parteien während der gesamten Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens, ohne Zweifel zu äußern, von der Geltung deutschen Rechts ausgingen (BGHZ 53, 189, 191 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 483 mwN); dies kann sich insbesondere durch Anführung der Vorschriften dieser Rechtsordnung äußern oder durch übereinstimmende und rügelose Hinnahme der Anwendung durch die Vorinstanz (Münchener Kommentar – Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 27 EGBGB Rn. 48 mwN). Da das CISG jedoch ebenfalls deutsches geltendes Recht ist, kann ein Ausschluß dieser Normen nur dann angenommen werden, wenn die Parteien dies deutlich zum Ausdruck gebracht haben, etwa durch eine eindeutige Bezugnahme auf das unvereinheitlichte Recht, die ein Erklärungsbewusstsein und einen Erklärungswillen erkennen läßt (Beispiel: „Es gilt Kaufrecht des BGB“; vgl. Schlechtriem u.a. – Ferrari, aaO, Art. 6 Rn. 21). Eine solche Erklärung haben die Parteien trotz Hinweises des Senats nicht vorgenommen. Das bloße Verhandeln unter Bezugnahme auf die Regeln der §§ 377 ff. HGB genügt insofern nicht, weil es ebenso in der Meinung erfolgen kann, die Regeln seien ohnehin anwendbar (Schlechtriem u.a,- Ferrari, aaO, Art. 6 Rn. 26, 27 mwN).
Die Beklagte hat das Urteil des Landgerichts lediglich i.H. eines Betrages von 23.430,47 DM angegriffen. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Forderungen ergibt sich folgendes Bild:
Lfd. Pos. 1-4 – Rechnungsbetrag 6.487,11 DM – mit der Berufung angegriffen - – mit der Berufung nicht angegriffen 6.487,11 DM
Lfd. Pos. 5 – Rechnungsbetrag 4.425, DM – mit der Berufung angegriffen 4.425, DM – mit der Berufung nicht angegriffen -
Lfd. Pos. 6 – Rechnungsbetrag 367,20 DM – mit der Berufung angegriffen 367,20 DM – mit der Berufung nicht angegriffen -
Lfd. Pos. 7 – Rechnungsbetrag 3.417, DM – mit der Berufung angegriffen - – mit der Berufung nicht angegriffen 3.417, DM
Lfd. Pos. 8 – Rechnungsbetrag 381,60 DM – mit der Berufung angegriffen 63,60 DM – mit der Berufung nicht angegriffen 318, DM
Lfd. Pos. 9 – Rechnungsbetrag 550,40 DM – mit der Berufung angegriffen 22,40 DM – mit der Berufung nicht angegriffen 528, DM
Lfd. Pos. 10 – Rechnungsbetrag 1.770, DM – mit der Berufung angegriffen 1.770, DM – mit der Berufung nicht angegriffen -
Lfd. Pos. 11 – Rechnungsbetrag 851,18 DM – mit der Berufung angegriffen 851,18 DM – mit der Berufung nicht angegriffen -
Lfd. Pos. 12 – Rechnungsbetrag 921,96 DM – mit der Berufung angegriffen 188,16 DM – mit der Berufung nicht angegriffen 733,80 DM
Lfd. Pos. 13 – Rechnungsbetrag 238, DM – mit der Berufung angegriffen 238, DM – mit der Berufung nicht angegriffen -
Lfd. Pos. 14 – Rechnungsbetrag 780,40 DM – mit der Berufung angegriffen 277,20 DM – mit der Berufung nicht angegriffen 503,20 DM
Lfd. Pos. 15 – Rechnungsbetrag 885, DM – mit der Berufung angegriffen 885, DM – mit der Berufung nicht angegriffen -
Lfd. Pos. 16 – Rechnungsbetrag 2.196, DM – mit der Berufung angegriffen 958,50 DM – mit der Berufung nicht angegriffen 1.237,50 DM
Lfd. Pos. 17 – Rechnungsbetrag 4.544,34 DM – mit der Berufung angegriffen 4.544,34 DM – mit der Berufung nicht angegriffen -
Lfd. Pos. 18 – Rechnungsbetrag 8.598,24 DM – mit der Berufung angegriffen 8.598,24 DM – mit der Berufung nicht angegriffen -
Lfd. Pos. 19 – Rechnungsbetrag 5.180,40 DM – mit der Berufung angegriffen 241,65 DM – mit der Berufung nicht angegriffen 4.938,75 DM
Rechnungsbetrag gesamt 41.593,83 DM – mit der Berufung angegriffen gesamt 23.430,47 DM – mit der Berufung nicht angegriffen gesamt 18.163,36 DM.
Soweit die Beklagte die Klageabweisung beantragt hat, als sie zu einer Zahlung von mehr als 18.663,36 DM verurteilt worden ist, geht der Senat davon aus, dass es sich im Hinblick auf die sich ergebende Differenz von 500, DM um einen bloßen Rechenfehler der Beklagten handelt. Dies ist auch dem Berufungsbegründungsschriftsatz zu entnehmen, da die Beklagte hinsichtlich der Position 11 die gesamte Forderung i.H.v. 851,18 DM angegriffen hat, ihrer Berechnung jedoch nur einen Betrag von 351,18 DM zugrundegelegt hat (Bl. 285 der Akten). Auch eindeutige Anträge sind gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Der offensichtlichen Rechenfehler konnte durch den Senat selbstständig berichtigt werden.
Die Klägerin hat im Hinblick auf die Position 9 einen Anspruch i.H.v. 22,40 DM. Nur in dieser Höhe ist die Forderung von insgesamt 550,40 DM mit der Berufung angegriffen worden. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Lieferung von Langusten zu einem Preis von 8,60 DM/ Stück zustandegekommen. Nach dem unstreitigen Vortrag ist die Vielzahl der Bestellungen nach den Produktlisten der Klägerin abgewickelt worden. Gemäß Art. 55 CISG wird vermutet, dass die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsschluss allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurden, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. In aller Regel ist damit von den üblichen Listenpreisen als vereinbartem Kaufpreis auszugehen (vgl. Palandt u.a. – Putzo, BGB, 60. Aufl. § 433 Rn. 28).
Nach der Preisliste beträgt der Einkaufpreis für gekochte halbe Langusten 8,60 DM/Stück. Dass in erheblichem Umfang Preisabsprachen unterhalb dieser Preise getätigt wurden, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Sie war gehalten, im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, wann und mit wem anders lautende Vereinbarungen getroffen worden seien. Soweit sie erstinstanzlich behauptete, sie habe mit Fax vom 21.03.1998 (Bl. 133 der Akten) darauf hingewiesen, dass ihr Geschäftsführer „die Preise vorgeben wolle“ (Bl. 122 der Akten), hat sie diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, zumal die Klägerin den Zugang dieses Schreibens bereits erstinstanzlich bestritten hatte (Bl. 185 der Akten).
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 826,50 DM im Hinblick auf die Position 16. Diesbezüglich steht ihr insgesamt ein Kaufpreisanspruch i. H. v. 2.064, DM zu, von dem ein Teilbetrag i. H. v. 1.237,50 DM nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Lieferung von 240 halben Langusten zu einem Preis von 8,60 DM/Stück zustande gekommen.
Soweit die Beklagte behauptet, sie habe nur 150 halbe Langusten bestellt, ist der Vortrag widersprüchlich. Aus dem Fax der Beklagten vom 17.06.1998 (Bl. 210 der Akten) ergibt sich, dass sie rügt, ihr seien 15 Kartons halbe Langusten nicht geliefert worden. Auf der Preisliste der Klägerin (Bl. 199 der Akten) ergibt sich, dass ein Karton jeweils 16 Stück beinhaltet, so dass die Beklagte selbst Lieferung von insgesamt 240 Stück an sich forderte. Die Lieferung ist sodann auch erfolgt.
Soweit sich die Klägerin auf eine Preisliste aus Juni 1998 beruft, die einen Preis von 9,15 DM/Stück ausweise, hat sie die entsprechende Preisliste nicht eingereicht. Anhand der Preisliste aus Mai 1998 (Bl. 199 der Akten) ergibt sich ein Preis i.H.v. 8,60 DM/Stück.
Weiterhin kann die Klägerin einen Betrag i. H. v. 241,65 DM aus der Position 19 verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Schrimps in der sich aus der Rechnung ergebenden Menge zustandegekommen. Die Beklagte hat die einzelnen Mengen in ihrer Berufungsbegründung nicht gerügt, sondern sich allein auf die Vereinbarung anderer Preise berufen (Bl. 282, 127 der Akten). Wenn sie auch in der Berufungsbegründung zunächst behauptet, von den Schrimps der Größe 100/200 und den Schrimps der Größe 200/300 nur je 80 kg und von den Schrimps der Größe 300/500 nur 300 kg bestellt zu haben, so hat sie die tatsächlich gelieferten größeren Mengen doch selbst in ihre Berechnung aufgenommen und damit nicht weiter angegriffen. Hierin geht sie vielmehr von Lieferungen für die Größen 100/200 und 200/300 von jeweils 90 kg aus und berechnet auch hinsichtlich der Schrimps der Größe 300/500 den anzurechnenden Minderpreis ausgehend von der tatsächlichen Lieferung von 315 kg. Dies ergibt sich bei einer Überprüfung der Berechnung der Preisdifferenz (vgl. Bl. 282) von 0,41 DM multipliziert mit der Menge. Der errechnete Betrag von 129,15 DM ergibt sich nur, wenn man die Differenz (0,41 DM) mit 315 (kg) multipliziert. Soweit die Beklagte behauptet, für die Schrimps seien jeweils andere Preise vereinbart worden, hat sie dies aus den oben genannten Gründen nicht substantiiert dargelegt.
Im Hinblick auf die Position 13 (Forderung über 238, DM) ist die Berufung begründet, da die Klägerin insofern keinen Kaufpreisanspruch hat. Die Beklagte hat bestritten, die Kaninchenkeulen erhalten zu haben (Bl. 281, 125 der Akten). Die Darlegungs- und Beweislast für die Lieferung der Ware liegt bei der Klägerin. Der eingereichte Lieferschein (Bl. 207 der Akten) ist zum Einen kaum lesbar, zum Anderen weist er auch lediglich die Lieferung einer Euro-Palette mit einem Gewicht von 170 kg Tiefkühlkost aus. Er ist daher nicht geeignet, Beweis dafür zu erbringen, dass die im Streit befindlichen Kaninchenkeulen tatsächlich an die Beklagte ausgeliefert wurden, da diese zu liefernde Ware ausweislich der Rechnung ein Gewicht von 40 kg hatte.
Die Klägerin kann Verzinsung des mit der Berufung nicht angegriffenen Betrages von insgesamt 18.163,36 DM im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang seit Lieferung der einzelnen Waren aus Art. 78 CISG verlangen. Danach hat der Verkäufer Anspruch auf Zinsen, wenn der Käufer versäumt, den fälligen Kaufpreis zu zahlen. Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 353, 352 HGB, da der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft iSd 343 HGB darstellt. Nach h.M. ergibt sich die in Art. 78 CISG nicht geregelte Zinshöhe aus dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht oder richtet sich nach dem Zinsniveau des Staates, in dessen Währung die zu verzinsende Hauptforderung zu bezahlen ist (Schlechtriem u.a. – Bacher, aaO, Art. 78 Rn. 27, 33); hieraus folgt in beiden Fällen die Anwendung deutschen Rechts.
Im Übrigen konnte eine Entscheidung nicht ergehen, da der Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren mit der Berufung angegriffenen Forderungen nicht entscheidungsreif ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 11, 711, 713 ZPO.