Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus Art. 53 iVm Art. 1 Abs. 1 a CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf vom 1.4.1990).
Das Einheitliche UN-Kaufrecht findet Anwendung. Die Vereinbarung der Parteien über die Anwendung deutschen Rechts steht dem nicht entgegen. Das UN-Kaufrecht bildet als inkorporiertes Recht einen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Vertragliche Rechtswahlklauseln, die ohne weitere Angaben das Recht eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechtsübereinkommens vorsehen, bedeuten deshalb keinen Ausschluß der Anwendung dieses Vertrages (vgl. BGHZ Bd. 96, Seite 313 f., 323).
II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises. Die der Beklagten geschuldete Leistung ist gemäß §§ 362, 267 BGB iVm Art. 7 Abs. 2 CISG, Art. 27 Abs. 1 EGBGB erfüllt worden.
Bei der Lieferung durch die Firma Y handelt es sich um die Erfüllung durch einen Dritten. Dritter im Sinne des § 267 BGB ist, wer weder als Stellvertreter oder als Erfüllungsgehilfe eines anderen noch in Erfüllung einer eigenen, ihm gegenüber dem Gläubiger obliegenden Verbindlichkeit die geschuldete Leistung bewirkt und dabei mit dem Willen handelt, die von einem anderen vertraglich geschuldete Leistung zu erfüllen. Mit der Lieferung des Buchweizenhonigs hat die Firma Y die von der Klägerin geschuldete Leistung bewirkt. Sie hat Honig in einer Qualität und Quantität geliefert, wie dies in dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vereinbart worden war. Hierbei ist die Firma Y weder als Stellvertreterin -- sie hat im eigenen Namen gehandelt -- noch als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden. Als Erfüllungsgehilfe ist allein derjenige anzusehen, der mit Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, daß die Firma Y mit ihrem Willen tätig war. Soweit sie vorträgt, sie habe sich der Firma Y bedient, ist dies nicht näher substantiiert worden.
Bei der Lieferung des Honigs handelte die Firma Y auch nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit. Sie ist nicht in den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) eingetreten. Der Eintritt der Firma Y in den Kaufvertrag hätte eine Vertragsübernahme bedeutet. Hierfür ist das Einverständnis aller am Vertrage beteiligten Parteien Voraussetzung (vgl. z.B. BGH in BGHZ 95, Seite 88 f., 93). Es hätte folglich einer Einigung mit der bisherigen Gläubigerin, der Klägerin, bedurft. Ein rein faktischer Eintritt in den Kaufvertrag ohne Zustimmung der bisherigen Vertragsparteien ist rechtlich nicht möglich. Daß die Klägerin mangels einer entsprechenden Exportlizenz die Lieferung des Honigs selbst nicht hätte vornehmen können, ist hierbei unerheblich.
Der Lieferanspruch und die Kaufpreisforderung waren auch nicht etwa nach §§ 275, 323 BGB erloschen. Daß die Klägerin keine Exportlizenz besaß, schloß eine Lieferung durch einen Erfüllungsgehilfen nicht aus.
Die Firma Y hat bei der Lieferung des Buchweizenhonigs mit dem erkennbaren Willen gehandelt, die der Klägerin obliegende Lieferverpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Die Beklagte zu 1) -- insoweit kommt es auf den Horizont der Gläubigerin der Leistung, also der Beklagten zu 1) an (vgl. BGHZ Bd. 40, Seite 276 und BGHZ Bd. 72, Seite 248) -- konnte die Lieferung der Firma Y nur als Erfüllung der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin verstehen, weil der Kaufvertrag und die der Beklagten zu 1) angedienten Dokumente identische Lieferungsnummern aufwiesen.
Demgemäß ist mit der Lieferung des Honigs hinsichtlich der von der Klägerin geschuldeten Leistung Erfüllung eingetreten.
Soweit die Klägerin sich hilfsweise auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht berufen hat, ist dadurch ihr Vortrag nicht unschlüssig geworden. Zwar schließt der Anspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht einander aus. Die Klägerin beruft sich jedoch lediglich „vorsorglich“ auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht. Es handelt sich insoweit um eine Hilfsbegründung, die erst dann zum Tragen kommen soll, wenn ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht gegeben ist. Das ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auf die Frage der Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Firma Y kommt es deshalb nicht an.