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Zusammenfassung der Entscheidung Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist ein im Jahre 1998 geborener Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Mutter in Deutschland lebt. Durch Urteile des Kreisgerichts Espoo vom 26.04.2002 und des Appelationsgerichts Helsinki vom 15.05.2003 (FL) wurde festgelegt, dass die elterliche Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird. Ferner haben die finnischen Gerichte den Umgang des Vaters mit seinem Sohn geregelt. Mit ihrem zum Amtsgerichts Leverkusen (DE) gestellten Antrag strebt die Mutter eine Änderung der bisherigen Besuchs- und Umgangsregelung an.
Das Amtsgericht Leverkusen gibt dem Antrag der Kindesmutter im Wesentlichen statt. Es bejaht seine internationale Zuständigkeit auf der Grundlage der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 („Brüssel II bis“). Der Streit der Eltern über die Besuchsregelung sei eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung. Dabei sei unerheblich, dass die Ehe der Eltern schon seit längerem geschieden sei, weil es nach der Verordnung „Brüssel II bis“ auf einen Zusammenhang mit einer Ehesache nicht mehr ankomme. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich daher aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung, weil das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Art. 9 der Verordnung stehe nicht entgegen, weil der Zeitraum von drei Monaten seit dem Umzug des Kindes von Finnland nach Deutschland bereits seit längerem verstrichen sei. Über den Antrag der Kindsmutter sei gemäß Art. 21 EGBGB nach deutschem Recht zu entscheiden. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1961 finde keine Anwendung. Da dieses Übereinkommen durch die vorrangige Verordnung „Brüssel II bis“ hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit verdrängt werde, sei es konsequenterweise auch auf die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr anzuwenden.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Tenor:
Unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts Espoo vom 26.4.2002 in Verbindung mit dem Urteil des Appellationsgerichts Helsinki vom 15.5.2003 wird der Umgang des am 6.2.1998 geborenen gemeinsamen Sohnes... mit seinem Vater angepasst und wie folgt bei Abweisung des weitergehenden Antrages neu geregelt:
... besucht den Vater in den ungeraden Jahren beginnend ab 2007 in den Sommer-, den Oster- und den Weihnachtsferien, also dreimal im Jahr.
In den geraden Jahren beginnend ab 2008 erfolgen die Besuche in den Sommer- und in den Herbstferien, also zweimal im Jahr.
... fliegt am jeweils zweiten Ferientag und kommt am vorletzten Tag vor Ferienende zurück.
Die Sommerferien werden geteilt.... ist in der zweiten Hälfte beim Vater und in der ersten Hälfte bei der Mutter.
Gerichtliche Kosten und Auslagen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Die beteiligten Eltern sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe stammt der am 6.2.1998 geborene Sohn... der im Haushalt der Mutter in Deutschland lebt. Nach der Trennung der Eltern war der Aufenthalt des Sohnes, sowie die Berechtigung zur elterlichen Sorge und zum Umgang mit dem Kind streitig. Durch Urteile des Kreisgerichts Espoo vom 26.4.2002 und des Appellationsgerichts Helsinki vom 15.5.2003 sind diese Probleme entschieden worden. Es wurde festgelegt, dass... bei seiner Mutter wohnt und die elterliche Sorge im übrigen weitgehend von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird. Ferner ist entschieden worden in welcher Weise das Recht des Kindes auf Umgang mit dem Vater verwirklicht wird. Mit dem vorliegenden Verfahren strebt die antragstellende Kindesmutter an, diese Umgangsregelung den damit gemachten Erfahrungen anzupassen. Sie strebt an, dass... anders als bisher die Möglichkeit bekommt, genau die Hälfte seiner Ferien mit seinem Vater und die andere Hälfte mit seiner Mutter verbringen zu können. Ferner möchte die Kindesmutter eine so rechtzeitige Rückkehr des Sohnes gewährleistet sehen, dass er sich auf den Schulbesuch nach Ferienende einstellen und diesen vorbereiten kann. Überdies will die Kindesmutter die Notwendigkeit beseitigen, die Zeiträume abzustimmen zu müssen, in welchen... seine Ferien beim Vater verbringt. Sie wünscht sich eine genaue gerichtliche Festlegung und führt aus in welcher Weise aus ihrer Sicht in der Vergangenheit Absprachen gescheitert sind. Der Kindesvater verweist darauf, dass der Sohn zu ihm eine gute Beziehung besitze und dass Raum sein müsse, diese auch pflegen zu können. Er halte es deswegen für richtig, den bisherigen Rahmen beizubehalten. Gegen eine frühzeitige Rückkehr des Jungen zur Vorbereitung auf die Schule nach Ferienende sperrt er sich nicht.
Die Beteiligten haben sich eingehend zur Sache geäußert. Das für den Wohnort von... zuständige Jugendhilfebüro Burscheid hat am 30.1.2006 berichtet. Das Jugendamt hat vor allem eine rechtzeitige Rückkehr von... vor dem Ferienende als notwendig angesehen und angemahnt, dass eine Verplanung aller Ferien auf Dauer nicht im Interesse des Kindes liegen dürfte. Auf den gesamten weiteren hier nicht gesondert hervorgehobenen Schriftverkehr und auf den vorerwähnten Bericht wird Bezug genommen. Eine gesonderte mündliche Anhörung ist nicht erfolgt, weil eine weitere Sachaufklärung davon nicht zu erwarten war und der beiderseitige Vortrag als richtig unterstellt werden kann.
Der Antrag der Kindesmutter ist zulässig und führt zu einer neu gefassten Regelung der Besuchskontakte des gemeinsamen Sohnes mit seinem Vater. Für diese Entscheidung ist das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen international zuständig. Das ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2001/2003 vom 27.11.2003, welche für alle Verfahren zur elterlichen Verantwortung Anwendung findet, die ab 1.3.2005 anhängig wurden. Der am 16.11.2005 eingereichte Antrag ist ein Verfahren zur elterlichen Verantwortung. Im Streitfall diskutieren die beteiligten Eltern darüber ob die Erfahrungen im Anschluss an eine Besuchsregelung durch finnische Gerichte im Interesse des gemeinsamen Kindes eine Abänderung dieser Ausgangsentscheidungen erforderlich machen. Dass eine Besuchsregelung eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EU) 2201/2003 ist, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Für einen Abänderungsantrag kann nichts Anderes gelten. An dieser Einordnung des Streitgegenstandes ändert sich auch dann nichts, wenn man den Antrag der Kindesmutter lediglich als Bitte um gerichtliche Vermittlung zwischen den Standpunkten der Eltern versteht. Dies liegt ebenfalls im Kernbereich elterlicher Verantwortung. Der in Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2201/2003 definierte Begriff lässt ein solch weitreichendes Verständnis zum Anwendungsbereich der Verordnung 2201/2003 zu. Es ist unerheblich, dass der vorliegende Änderungsantrag der Kindesmutter nicht im Zusammenhang mit einer Ehesache steht, da die Eltern schon längere Zeit geschieden sind. Die Verordnung (EU) 2201/2003 (Brüssel II a) gilt für sämtliche die Personen- und Vermögenssorge über Minderjährige betreffende Verfahren. Das in der bis zum 28.2.2005 geltenden Verordnung (EU) 1347/2000 (Brüssel II) genannte Erfordernis des Zusammenhangs mit einer Ehesache wurde ausdrücklich aufgegeben. Wenn nach alledem der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2201/2003 eröffnet ist bestimmt sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) 2201/2003 nach dem Aufenthalt des betroffenen Kindes in einem Mitgliedsstaat. Diese Voraussetzungen liegen auf der Hand, da... nach dem Umzug aus Finnland im Anschluss an die dort getroffenen Entscheidungen seit längerem bei der Mutter in Deutschland lebt. Die Ausnahmevorschrift des Art. 9 der Verordnung (EU) ist nicht anzuwenden. Danach kann das Umgangsrecht für ein Kind nach rechtmäßigem Umzug aus einem in einen anderen Mitgliedsstaat zwar erst nach drei Monaten geändert werden. Diese Zeit ist aber verstrichen. Die jetzt zur Abänderung gestellten Entscheidungen wurden in den Jahren 2002 und 2003 getroffen. Aus dem Wohnsitz des betroffenen Kindes im Bezirk des Amtsgerichts Leverkusen folgt auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
In der Sache selbst ist der Abänderungsantrag der Kindesmutter unter Anwendung deutschen Rechts zu entscheiden. Dies ergibt sich aus Art. 21 EGBGB, der an den Aufenthalt des Kindes anknüpft. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift des autonomen deutschen Kollisionsrechts wird nicht durch das vorrangige Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 gehindert (MSA). Das MSA regelt Fragen der internationalen Zuständigkeit und ordnet erst in zweiter Linie an, dass ein international zuständiges Gericht das eigene Recht anwendet. Das MSA ist jedoch hier zur Entscheidung der internationalen Zuständigkeit nicht relevant. Diese ist durch die gegenüber dem MSA vorrangige Verordnung (EU) 2201/2003 geklärt. Wenn der Schwerpunkt der Regelungen des MSA bei formellen Aspekten liegt und wenn diese ohne das MSA entschieden sind, ist es wenig sachgerecht und nicht folgerichtig, mit dem MSA die Frage zu beantworten, nach welchem materiellen Recht ein Streitfall entschieden werden muss.
Unter Anwendung von § 1696 Abs. 3 BGB waren die Entscheidungen des Kreisgerichts Espoo vom 26.4.2002 in Verbindung mit dem Urteil des Appellationsgerichts Helsinki vom 15.5.2003 anzupassen, weil dafür nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Gerichts triftige das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe bestehen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ausschließlich eine Abänderung der Ausgangsentscheidungen der finnischen Gerichte anstrebt. Sie hat dies unmissverständlich erbeten. Ihren Antrag lediglich als Bitte zu verstehen, gemäß § 52 a FGG zwischen den Eltern zu vermitteln würde dem Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht. Auch wenn sie die Notwendigkeit der Kontakte des gemeinsamen Sohnes zum Vater nicht in Abrede stellen möchte und lediglich der organisatorische insbesondere der zeitliche Rahmen der Besuche diskutiert wird, ist offenkundig, dass die Antragstellerin keine Basis für eine einvernehmlich ausgehandelte Regelung der von ihr vorgebrachten Schwierigkeiten sieht. Unter solchen Voraussetzungen steht zudem von vornherein fest, dass ein Vermittlungsverfahren erfolglos wäre.
Für eine Änderung und Anpassung der Ausgangsentscheidungen sprechen triftige das Kindeswohl berührende Gründe. Schon generell gilt, dass Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung und zum Umgang eines Kindes mit seinen Eltern keine statischen für alle Zeiten gültigen Regelungen sind, sondern einer fortschreitenden Entwicklung des Kindes und damit einhergehenden geänderten Bedingungen angepasst werden müssen. Ein solcher Anpassungsbedarf besteht im vorliegenden Fall auch konkret. So hat sich gezeigt, dass der in den Ausgangsentscheidungen der finnischen Gerichte zugrunde gelegte zeitliche Rahmen nicht ohne Reibungsverluste und Schwierigkeiten zu Lasten des Kindes umzusetzen ist. Dem jetzt 8 jährigen Sohn der beteiligten Eltern fehlte eine Möglichkeit, sich nach der Rückkehr aus Finnland an seinem Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter wieder einzugewöhnen. Anpassungsbedarf besteht auch deshalb weil die in Finnland getroffenen Umgangsregelung konkrete Zeiträume lediglich für die Zeit vor der Einschulung des Jungen vorgesehen hat und für die Zeit danach nur einen von den Eltern ausfüllungsbedürftigen Rahmen vorgibt. Die Entscheidung des Kreisgerichts Espoo vom 26.4.2002 regelt die Zeit bis zur Einschulung des Sohnes konkret. Für die Zeit danach ist vorgesehen, dass... den Vater im Sommer 4 Wochen besucht. Hinzukommen sollen Aufenthalte in den Herbst- und in den Weihnachtsferien, dies jedoch nur jede zweite Weihnacht. Unter diesen Umständen müssen die Umgangskontakte nach der Einschulung von den Eltern konkretisiert und angepasst werden. Dabei hat sich weiter gezeigt, dass der in Finnland entschiedene Rahmen auf die Ferientermine in Nordrhein-Westfalen angepasst werden muss. Anpassungsbedarf besteht darüber hinaus auch deshalb, weil... älter geworden ist. Er ist damit nicht mehr wie als Kleinkind darauf angewiesen, möglichst längere und eher viele Umgangstermine mit dem Vater zu erleben. Die damit verbundene Beziehungsqualität ist mit fortschreitendem Alter auch mit längeren Abständen und kürzeren Aufenthalten zu erreichen. Dem ist mit fortschreitendem Alter auch Rechnung zu tragen. Eltern haben die gesetzliche Pflicht, ihren Kindern immer größere Freiräume zur eigenständigen Entwicklung einzuräumen. Damit ist eine starre Umgangsregelung nicht zu vereinbaren, welche in den Ferien die gesamte Freizeit des betroffenen Kindes organisiert. Das Jugendamt hat überzeugend herausgestellt, dass dies nicht dem Wohl eines Kindes dient. Was im Entscheidungszeitpunkt als Regelung für ein Kleinkind gut und richtig gewesen ist, kann im Zuge der fortschreitenden Entwicklung des Kindes gleichwohl zu korrigieren sein. Anpassungsbedarf besteht letztendlich auch deshalb, um die Absicht der finnischen Gerichte zu realisieren, für... ein Hineinwachsen in die finnischen wie auch die deutschen Gegebenheiten zu ermöglichen. Diese Absicht ist erschwert, wenn... seine ebenfalls berufstätige Mutter nicht auch etwas länger in entspannter Urlaubs- und Ferienatmosphäre erleben kann.
Im vorliegenden Verfahren wird deutlich, dass es den Eltern nicht zufrieden stellend gelingt, die Absichten der finnischen Gerichte zu realisieren, für... sowohl ein Aufwachsen in der finnischen wie auch in der deutschen Kultur zu ermöglichen sowie eine gute Beziehung zum Vater zu pflegen, und dazu den organisatorischen Rahmen der Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn unter Berücksichtigung der Entwicklung des Sohnes immer wieder anzupassen und fortzuschreiben. Die für diese elterliche Aufgabe erforderliche Flexibilität fehlt. Der Kindesvater vermittelt den Eindruck, dass er noch sehr vergangenheitsorientiert agiert, wenn er der Kindesmutter das Zurückhalten des Sohnes im Zuge der Trennung vorhält und nicht realisiert, dass die Kindesmutter die Entscheidungen der finnischen Gerichte akzeptiert hat, den Kontakt zwischen Vater und Sohn ausdrücklich befürwortet, und lediglich darlegt, dass und weshalb sie keine Basis mehr sieht mit dem Kindesvater organisatorische Absprachen treffen zu können. Die eben beschriebene Aufgabe der Eltern, die Umgangskontakte zukünftig flexibel fortzuschreiben hat der Kindesvater mit seiner vergangenheitsbezogenen Haltung nicht als Obliegenheit wahrgenommen. Seine Schriftsätze bringen eher zum Ausdruck, dass er den in Finnland festgelegten Rahmen für den Umgang seines Sohnes als dauerhaften Rahmen versteht, auf dessen strikter Einhaltung er meint bestehen zu müssen. Die Kindesmutter dokumentiert mit dem vorliegenden Verfahren, dass sie die beschriebene elterliche Aufgabe, die Ausgangsregelung der finnischen Gerichte nicht mehr selbst wahrzunehmen vermag, sondern eine gerichtliche Fixierung der Kontakte und damit eine Fortschreibung der Ausgangspunkte der finnischen Gerichte vom Gericht erwartet. Bei einer solchen Sachlage ist nicht ersichtlich, wie sich die Eltern im Interesse ihres Kindes selbst einigen könnten. Im übrigen wurde eine Vielzahl von Kompromissvorschlägen im Rahmen dieses Verfahrens diskutiert aber jeweils verworfen.
Alle genannten Aspekte, nämlich das Unvermögen der Eltern, der schulischen Situation des Jungen und seiner Altersentwicklung Rechnung zu tragen, die Reibungspunkte der Vergangenheit auszuschließen, während der Ferien einen Gleichklang zwischen den finnischen sowie den deutschen Gegebenheiten herzustellen und dazu die Umgangsregelung fortzuschreiben, sind Gründe, welche das Kindeswohl nachhaltig berühren. Wenn... zu beiden Eltern eine gute Bindung und Beziehung besitzt, wird ihn das Unvermögen der Eltern zu bindenden einvernehmlichen Absprachen emotional beeinträchtigen. Für ihn ist es naturgemäß wichtig, beide Eltern gerne haben zu dürfen und zu erleben, dass der jeweils andere Elternteil nicht diskreditiert wird. Die dafür erforderliche Basis wird durch von beiden akzeptierte elterliche Absprachen geschaffen, bei denen... im Mittelpunkt aller Überlegungen steht, wo nicht um Tage gefeilscht, sondern konzentriert darauf geachtet wird, was dem Wohl des Kindes am besten dient.
Das nach §§ 1684, 1696 Abs. 3 BGB maßgebende Wohl von... ist derzeit am besten gewahrt, wenn er seinen Vater über einen Zeitraum von zwei Jahren gesehen, in den ungeraden Jahren, also erstmals 2007 dreimal (Sommerferien, Ostern, Weihnachten) und in den geraden Jahren, also erstmals 2008 zweimal (Sommer und Herbst) in den Ferien besucht. Durch diese Aufteilung wird eine umfangreiche Besuchsmöglichkeit geschaffen, welche es dem gemeinsamen Sohn ermöglicht in den Ferien die finnischen und deutschen Gegebenheiten gleichgewichtig und mit gleicher Qualität zu erleben. Geändert ist die bisherige Fixierung der Umgangsregelung auf ein Jahr. Aufgegeben ist ferner der Blick auf einzelne Ferien. Es dient... mehr, wenn seine Umgangskontakte mit dem Vater globaler gestaltet werden und wenn dabei nicht so sehr die Quantität, sondern eher die Qualität im Vordergrund steht. Unbeschadet dessen gibt es beim Bezug auf einen Zweijahreszeitraum auch keine gewichtige quantitative Veränderung. Soweit die Anwesenheit des Kindes bei einem der Eltern zunächst reduziert ist, wird sie im Folgejahr dafür erweitert. Diese geänderte Sichtweise der zeitlichen Bezugsgröße ist für die Eltern hinnehmbar, weil der Vorteil für... überwiegt. Die Eltern sind zudem in gleicher Weise belastet wie entlastet. Der Vater hat im Jahr 2007 dreimal Umgangskontakt. Die Ferienmöglichkeiten mit der Mutter sind in diesem Jahr dagegen stark eingeschränkt. In den Folgejahren dreht sich dies wieder um. Die Umgangskontakte müssen wie bisher auf die Schulferien beschränkt werden. Ein anderer Rahmen steht im Hinblick auf die Entfernung zwischen den elterlichen Wohnungen nicht zur Verfügung. Allerdings ist es darüber hinaus wünschenswert, dass der Vater den Sohn etwa anlässlich einer Geschäftsreise oder eines privaten Aufenthaltes in Deutschland zusätzlich sehen kann. Dies dürfte nach den Bekundungen der Kindesmutter auch unstreitig sein. Die Reisen des Jungen sollten in der Weise stattfinden, dass... am zweiten Ferientag fliegt und am vorletzten Ferientag wieder zu Hause ist. Solche Übergangstage sollten dem Jungen zugebilligt werden. Im Rahmen des Verfahrens wurde diskutiert, dass... einmal spät abends zurückkam und am anderen Tag zur Schule musste. Dass dies dem Wohl des Sohnes widerspricht sehen die Eltern selbst. Die Sommerferien sollten aufgeteilt werden und zwar in der Weise, dass der Vater seinen Sohn jeweils in der zweiten Hälfte der Ferien bei sich hat. Mit dieser Vorgabe gibt es keinen größeren Absprachebedarf mehr zwischen den Eltern. Insbesondere kann sich... selbst auf diesen Rahmen vorbereiten und einstellen. Strittige Diskussionen zwischen den Eltern sind eigentlich nicht mehr möglich.
Alle genannten Eckpunkte führen zu einer geänderten Umgangsregelung, in welcher die entstandenen Defizite nicht mehr auftreten dürften, und in welcher die Ausgangsregelung im Interesse des Kindes fortgeschrieben wird. Dass eine Fortschreibung erforderlich ist und dass die Ausgangsregelung nicht starr bis zur Volljährigkeit des Jungen gelten kann, liegt nach den bisherigen Ausführungen auf der Hand. Die jetzt getroffene Entscheidung wird sicher nicht die letzte Fortschreibung der Umgangsregelung für... sein. Die Eltern werden auch künftig, die jetzt seitens des Gerichts übernommene Aufgabe leisten müssen, den nun geschaffenen Rahmen an geänderte Bedingungen anzupassen. Solche wird es im Zuge der weiteren Entwicklung des Kindes noch viele geben.