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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-101
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-101  



OLG Stuttgart (DE) 07.08.1998 - 5 W 26/98
Art. 5 Nr. 1, 5 Nr. 3 LugÜ 1988 – unalexVertragliche Angelegenheiten –unalexAbgrenzung zu deliktischen Ansprüchen –unalexKlagen wegen einer unerlaubten Handlung oder einer solchen gleichgestellten Handlung –unalexDeliktische Haftung im Umfeld von vertraglichem Leistungsaustausch –unalexQualifizierung der Klageansprüche als deliktisch oder vertraglich

OLG Stuttgart (DE) 07.08.1998 - 5 W 26/98, unalex DE-101



Ist eine Klage auf die Klärung vertraglicher Beziehungen gerichtet und steht in engem Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, so kann die internationale Zuständigkeit selbst dann nicht auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ gestützt werden, wenn mit der Klage auch eine unerlaubte Handlung geltend gemacht wird. Ob eine unerlaubte Handlung begangen wurde, stellt dann nur eine Vorfrage dar, die im Rahmen der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ zu beantworten ist.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Prozesskostenhilfe begehrende deutsche Antragsteller schloss Ende 1994 mit der schweizerischen Antragsgegnerin einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Vermarktung von Reinigungstüchern. Die Antragsgegnerin kündigte den Vertrag am 26.4.1996. Die Wirksamkeit der Kündigung ist streitig. Am 17.6.1996 bestätigten die Parteien die Kündigung schriftlich. Diese Bestätigung focht der Antragsteller wegen arglistiger Täuschung an. Durch die beabsichtigte Klage soll festgestellt werden, ob der Vertrag über die Zusammenarbeit fortbesteht. Das Landgericht Stuttgart (DE) hat den Antrag abgelehnt, da kein deutscher Gerichtsstand gegeben sei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (DE) bestätigt diese Entscheidung. Der Gerichtsstand gem. Art. 5 Nr.1 LugÜ liege in der Schweiz. Bei der Prüfung des Erfüllungsortes müsse auf denjenigen vertraglichen Anspruch abgestellt werden, auf den es dem Antragsteller hauptsächlich ankomme. Dies seien hier die Rechte auf exklusive Vermarktung und Provisionszahlung. Da deutsches Recht anzuwenden sei, liege der Leistungsort für diese Rechte gemäß § 269 BGB am Sitz des Schuldners in der Schweiz. Auch auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ könne eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gestützt werden. Der Kläger mache einen Anspruch geltend, der auf Klärung der vertraglichen Beziehungen der Parteien abziele und mit den geschlossenen Verträgen in einem engen, unlösbaren Verhältnis stehe. Die Frage, ob die Beklagte eine vorsätzliche Täuschung und damit eine unerlaubte Handlung begangen habe, stelle nur eine Vorfrage dar und könne unter diesen Umständen nicht zu einer außervertraglichen Rechtsverletzung führen. Obwohl die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 LugÜ dem Wortlaut nach vorlägen, sei nach der einschränkenden Auslegung dieser Norm durch den EuGH kein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, weil die Klage an einen Vertrag anknüpfe.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe.

Im Zuge seiner erfinderischen Tätigkeit hatte der Antragsteller 1994 die Idee, eine neuartige Form von Reinigungstüchern zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Da er die erforderlichen Mittel für den Aufbau einer eigenen Produktion nicht aufbringen konnte, verhandelte er mit der Antragsgegnerin in B über eine Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung und dem Vertrieb der Tücher. Am 16.12.1994 wurde folgende Vereinbarung geschlossen:

Firma L & ... Firma G AG ...

Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Produktlinie * Profi-Feucht-Tücher *... Exklusive Vermarktung und Vertrieb durch Fa. L & der beiden vorgenannten Produktlinien in D

a) Bezug und Verkauf durch L & ... auf eigene Rechnung zu äußersten Konditionen.

b) 10 % Umsatzprovision für direkt vermittelte Geschäfte in D und andere Länder.

c) 5 % Umsatzprovision für Lieferungen nach Deutschland ohne Vermittlung ... .

B den 16.12.1994

Die Antragsgegnerin hat die Vereinbarung vom 16.12.1994 mit Schreiben vom 26.04.1996 gekündigt. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, daß keine Kündigungsgründe vorgelegen hätten und ihm von der Antragsgegnerin zugesagt worden sei, eine Folgevereinbarung auf der Grundlage neuer Vertragsbedingungen zu schließen. Am 17.06.1996 wurde von den Parteien die Kündigung vom 26.04.1996 schriftlich bestätigt.

Eine Folgevereinbarung ist nicht zustandegekommen. Der Antragsteller hat die Vereinbarung vom 17.06.1996 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Durch die beabsichtigte Klage soll festgestellt werden, daß die Vereinbarung der Parteien vom 17.06.1996 nichtig ist und die Vereinbarung vom 16.12.1994 unverändert fortbesteht. Das Landgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt, daß ein Gerichtsstand in D nicht gegeben sei.

II. Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen und ergänzend folgendes ausgeführt:

1. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin befindet sich nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 53 Abs. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (LGVÜ) in der S Nach dieser Regelung sind Gesellschaften oder juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß sich der Sitz der Antragsgegnerin in B befindet.

2. Deutsche Gerichte wären zur Entscheidung des Rechtsstreits nur dann berufen, wenn nach Art. 5 LGVÜ ein besonderer Gerichtsstand in Deutschland begründet wäre. Dies ist nicht der Fall.

a) Nach Art. 5 Nr. 1 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Hierbei obliegt es dem mit dem Rechtsstreit befaßten Gericht, nach dem Luganer Übereinkommen festzustellen, ob der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit liegt. Zu diesem Zweck hat es zunächst das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen zu ermitteln und alsdann den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht zu bestimmen (vgl. EuGH NJW 1977, 491 – Industrie Tessili).

aa) Der Antragsteller macht mit der beabsichtigten Klage vertragliche Ansprüche geltend (vgl. EuGH IPRax 1989, 227).

bb) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden. Gem. Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag vom 16.12.1994 daher dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Da die Parteien eine Vertriebsvereinbarung geschlossen haben, die Elemente des Eigenhändler- und des Handelsvertretervertrags aufweist und sich der Sitz des Antragstellers in Deutschland befindet, ist deutsches Recht anzuwenden (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH NJW 1993, 2753, 2754; Münch-Komm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rn. 158, 159).

cc) Gem. § 269 BGB befindet sich der Erfüllungsort in der Schweiz.

(1) Bei einer positiven Feststellungsklage ist das Begehren der klagenden Partei auf die Feststellung gerichtet, daß die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten der beklagten Partei weiterhin wirksam sind. Deshalb muß bei der Prüfung, an welchem Ort die Leistung zu erbringen ist, auf denjenigen vertraglichen Anspruch abgestellt werden, auf den es dem Antragsteller hauptsächlich ankommt (vgl. OLG Frankfurt RIW 1980, 585; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Art. 5 Rn. 9, 15).

(2) Der Antragsteller ist in erster Linie daran interessiert, die in dem Vertrag genannten Produktlinien exklusiv zu vermarkten und, soweit er an der Vermarktung nur vermittelnd oder gar nicht beteiligt ist, Provisionen zu beziehen. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen sind – wie beim Handelsvertreter – gemäß § 269 BGB am Geschäftssitz der Antragsgegnerin in der S zu erfüllen (vgl. BGH NJW 1988, 966; 1988, 1466, 1467; 1993, 2753, 2754; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 29 Rn. 25 „Handelsvertretervertrag“).

b) Nach Art. 5 Nr. 3 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage dahingestellt bleiben, an welchem Ort ein Schaden eingetreten ist und an welchem Ort sich das dem Schaden zugrundeliegende ursächliche Geschehen verwirklicht hat (vgl. EuGH NJW 1977, 493 -- Mines de Potasse; EuGH JZ 1995, 1107 m. Anm. Geimer). Der Begriff der unerlaubten Handlung ist vertragsautonom auszulegen und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LGVÜ anknüpfen (vgl. EuGH NJW 88, 3088 m. Anm. Geimer; krit. Gottwald IPRax 1989, 272, 274). Hierunter fallen vor allem Ansprüche aus Delikt, Gefährdungshaftung, Umweltbeeinträchtigungen, Produkthaftung, Kartellverstöße, unlauterem Wettbewerb und der Verletzung von Immaterialgütern (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 21. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 10). Um einen solchen Anspruch geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht, weil die beabsichtigte Klage im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen Vertrag der Parteien „anknüpft“, nämlich an den Vertrag vom 16.12.1994 und die Aufhebungsvereinbarung vom 17.06.1996. Der Antragsteller macht einen Anspruch geltend, der auf eine Klärung der vertraglichen Beziehungen der Parteien abzielt und mit den genannten Verträgen in engem und unlösbarem Zusammenhang steht. Die Frage, ob die Antragsgegnerin eine vorsätzliche Täuschung und damit eine unerlaubte Handlung begangen hat, stellt nur eine Vorfrage dar und kann unter diesen Umständen nicht zu einer außervertraglichen Rechtsverletzung führen.

Mit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller getäuscht und einen Betrug begangen, kann somit angesichts der einschränkenden Auslegung, die der Europäische Gerichtshof bei Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/LGVÜ vornimmt, kein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet werden, auch wenn allein dem Wortlaut nach die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen sollten.





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