Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner ist kubanischer Staatsbürger. Die Parteien haben am 3.3.2000 in H geheiratet. Zusammen gelebt haben die Parteien nie. Der Antragsgegner blieb nach der Heirat in Kuba, die Antragstellerin ist nach Deutschland zurückgekehrt und lebt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Leverkusen. Die Antragstellerin möchte die Scheidung dieser Ehe und trägt zur Begründung vor, dass die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Sie ist der Auffassung, die Ehe sei gescheitert, nachdem die Ehegatten nach der Heirat keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben und seither in eigenen Wohnungen getrennt voneinander leben. Schon die beiderseitige Weigerung eine eheliche Gemeinschaft in Kuba oder in Deutschland zu begründen zeige dass diese Ehe zerrüttet ist. Auch Postkontakt bestehe nicht mehr.
Die Antragstellerin beantragt, die am... vor dem Standesbeamten in H unter der Antragsnummer geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Dieser Antrag ist dem Antragsgegner auf diplomatischem Weg am 24.6.2005 zugestellt worden. Er hat darauf keine Anträge gestellt und zur Sache nichts vorgetragen.
Die Antragstellerin wurde zur Ehezerrüttung persönlich gehört. Sie hat erklärt, ihren Mann seit langem nicht mehr gesehen zu haben. Die Ehe sei zerrüttet, sie wolle auf jeden Fall geschieden werden.
Entscheidungsgründe
Der Scheidungsantrag ist zulässig und begründet. Das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen ist international zuständig. Dies beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU, wozu Deutschland gehört. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung ist ebenfalls eröffnet, weil das vorliegende Verfahren zweifellos eine Ehesache im Sinne der Verordnung darstellt. Nach Art. 3 I a, Ziffer 2, 4-6 der VO kann die internationale Zuständigkeit angenommen werden, wenn der Antragsteller im Inland lebt, oder wenn der Antragsteller Deutscher ist und mindestens seit 6 Monaten im Inland lebte. Diese Anknüpfungspunkte sind im Streitfall offenkundig gegeben. Die Antragstellerin lebt länger als 6 Monate in Deutschland. Dass der Antragsgegner eine andere Nationalität besitzt ist für die Anwendung der VO 2201/2003 unerheblich. Dieses Regelwerk knüpft die Zuständigkeit alleine an den Aufenthalt an. Damit gilt sie für jeden, der sich im Geltungsbereich der VO aufhält und zwar unabhängig von seiner Nationalität. Das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen ist nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch örtlich zuständig, weil die Antragstellerin hier lebt. Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit beantwortet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. Dieses entscheidet nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Verfahrensrechts (Lex fori).
In der Sache ist deutsches oder kubanisches Scheidungsrecht anzuwenden. Eine zwischenstaatliche Übereinkunft dazu, nach welchem Recht eine deutsch-kubanische Ehe geschieden werden kann existiert soweit ersichtlich nicht. Maßgebend ist damit das autonome deutsche Kollisionsrecht. Anzuwenden sind namentlich Art. 17, 14 EGBGB. Danach muss eine Ehe nach der Rechtsordnung geschieden werden, welche an die gemeinsame Staatsangehörigkeit, Art. 14 Ziffer 1 EGBGB, an gemeinsamen Aufenthalt, Art. 14 Ziffer 2 EGBGB oder an die gemeinsame engste Verbindung anknüpft, Art. 14 Ziffer 3 EGBGB, wobei diese Anknüpfungspunkte in der vorerwähnten Stufenfolge geprüft werden müssen. Im vorliegenden Fall kann die Ehe danach sowohl nach deutschem wie auch nach kubanischem Recht geschieden werden, so dass im Ergebnis offen bleiben darf, welche Rechtsordnung Vorzug haben sollte.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass nicht an eine bestehende oder ursprüngliche vorhandene gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 14 Ziffer 1 EGBGB angeknüpft werden kann. Die Antragstellerin ist im maßgebenden Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages Deutsche, der Antragsgegner ist Kubaner. Die Antragstellerin hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Das Scheidungsstatut kann auch nicht aus Art. 14 Ziffer 2 EGBGB entnommen werden. Die Parteien haben ersichtlich keinen gemeinsamen Aufenthalt gemäß Art. 14 Ziffer 2 EGBGB begründet, wenn die Antragstellerin im Anschluss an die Hochzeit nach Deutschland zurückkehrte und der Antragsgegner in Kuba blieb.
Darüber hinaus ist schlussendlich nicht ersichtlich, dass die Parteien mit Deutschland oder mit Kuba die engere Verbindung haben, was nach Art. 14 Ziffer 3 EGBGB zur Anwendung einer dieser Rechtsordnungen führen würde. Ausweislich der Gesetzesmaterialien kann eine enge Verbindung der Ehegatten zu einem Staat begründet werden durch einen gemeinsamen, nicht nur ganz vorübergehenden Aufenthalt in einem der Staaten, oder durch den letzten gemeinsamen Aufenthalt in einem Staat, wenn sich keiner der Ehegatten mehr dort befindet, einer der Eheleute aber diesem Staat angehört oder durch die gemeinsame soziale Bindung der Ehegatten an einen Staat durch Kultur, Sprache oder durch berufliche Tätigkeit. Alle diese Merkmale können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der von der Antragstellerin angesprochene sehr kurze Aufenthalt in Kuba hat einen gemeinsamen Aufenthalt der Eheleute gerade nicht begründet, so dass aus dem Gesichtspunkt des Aufenthalts eine gemeinsame Bindung der Eheleute an Kuba oder an Deutschland nicht hergeleitet werden darf. Zu einem gemeinsamen Aufenthalt gehört etwas mehr als nur eine flüchtige Anwesenheit. Auch im übrigen kann eine gemeinsame engere Bindung der Parteien an eine der in Rede stehenden Rechtsordnungen nicht festgestellt werden. Sie sind beide in ihren Herkunftsbereichen verhaftet geblieben. Unter solchen Umständen wird von einer Gemeinsamkeit der Bindungen nicht gesprochen werden können. Alleine aus dem Ort der Eheschließung in Kuba kann eine engere gemeinsame Verbindung der Parteien nach Kuba nicht entnommen werden.
Soweit eine gemeinsame engste Verbindung zu einem Staat nicht feststellbar ist, besteht Streit über die Rechtsfolgen. Vertreten wird eine Anwendung beider Heimatrechte ebenso wie die Anwendung deutschen Heimatrechts bei deutscher Nationalität eines Ehegatten (vgl. dazu Bamberger/Roth, Otte, Art. 14 EGBGB, Rn. 19). Im Ergebnis kann diese Rechtsfrage jedoch offen bleiben, weil die Scheidung sowohl nach den Vorschriften des kubanischen wie des deutschen Rechts möglich wäre. Nach den deutschen Rechtsvorschriften ist § 1565 BGB maßgebend. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern steht fest, nachdem die Antragstellerin glaubhaft vermittelt hat, dass die Eheleute bereits seit mehr als 3 Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Unter diesen Umständen wird das Scheitern der Ehe vermutet. Mit einer Wiederherstellung ist nicht mehr zu rechnen. Die Scheidung dieser Ehe ist auch nach dem geltenden materiellen kubanischem Recht möglich. Gemäß Art. 49-52 des Familiengesetzbuches kann eine Scheidung erfolgen, wenn die elementaren Grundlagen für eine Ehe nicht mehr vorhanden sind. Das ist durch das nicht erfolgte gemeinsame Zusammenleben anzunehmen.
Gegen die Anwendung des kubanischen Rechts würde nur sprechen, wenn das kubanische internationale Privatrecht, das im Zuge der mit Art. 17, 14 EGBGB vorgesehenen Gesamtverweisung zu berücksichtigen wäre, auf das deutsche Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zurückverweisen würde. Von einer solchen Rückverweisung ist schon im Hinblick auf Art. 64 des kubanischen Familiengesetzbuches nicht auszugehen, wonach das vorliegende Urteil in Kuba unter der Bedingung anerkannt werden kann, dass die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaates ergangen ist. Darin kann weder eine Rückverweisung auf ein Aufenthaltsrecht noch ein Vorbehalt zugunsten der eigenen Staatsbürger gesehen werden.
Ein Versorgungsausgleich war nicht durchzuführen. Soweit die Anwendung kubanischen Rechts in Rede steht, ergibt sich dies aus Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB. Danach kann der Versorgungsausgleich nur durchgeführt werden, wenn das kubanische Recht diese Ausgleichsform kennt. Davon ist nicht auszugehen. Der nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB mögliche Antrag den Ausgleich dennoch nach deutschem Recht dennoch durchzuführen ist nicht gestellt. Auch bei Berücksichtigung des deutschen Scheidungsstatuts kommt die Anwendung des Versorgungsausgleichs nicht in Frage, weil sein Zweck damit verfehlt würde. Der Versorgungsausgleich will ehebedingte Nachteile ausgleichen. Solche Nachteile sind bei den hier bestehenden faktischen Verhältnissen schon nicht denkbar, § 1587 b Abs. 4 BGB.