-
Zusammenfassung der Entscheidung Der Antragsteller ist zwar in Polen geboren, aber deutscher Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin ist polnische Staatsangehörige. Die Parteien haben in Deutschland standesamtlich, in Polen kirchlich geheiratet. Sie haben sich nach nur kurzem Zusammenleben in der gemeinsamen Ehewohnung in Polen getrennt. Der Antragsteller wohnt inzwischen seit mehr als sechs Monaten in Deutschland. Er hat mit Antrag zum Amtsgericht Leverkusen (DE) die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat diesem Scheidungsantrag schriftlich zugestimmt.
Das Amtsgericht Leverkusen bejaht seine internationale Zuständigkeit für den gestellten Scheidungsantrag nach Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 („Brüssel II bis“). Diese Verordnung gelte seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union auch im deutsch-polnischen Verhältnis. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a vierter Spiegelstrich im Falle eines gemeinsamen Antrags der Ehegatten daraus, dass einer der Ehegatten – hier der Ehemann – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat habe. Darüber hinaus seien die deutschen Gerichte auch nach Art. 3 Abs. 1 lit. a sechster Spiegelstrich international zuständig, weil der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger sei und sich seit mindestens sechs Monaten im Inland aufgehalten habe. In der Sache sei der gestellte Scheidungsantrag nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach polnischem Recht begründet.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsteller ist Deutscher, wenn auch aus Polen gebürtig. Die Antragsgegnerin ist polnische Staatsangehörige. Die Parteien haben am... in L geheiratet. Der Antragsteller möchte die Scheidung dieser Ehe und trägt zur Begründung vor, die Parteien hätten nur kurz zusammengelebt und sich bereits Ende August 2004 getrennt. Eine Fortsetzung der Ehe werde von beiden Seiten abgelehnt. Er wohne seit mehr als sechs Monaten in Deutschland. Die Ehewohnung war in Polen. Dort hat auch die kirchliche Hochzeit stattgefunden.
Der Antragsteller beantragt, die am... vor dem Standesbeamten in L zu Registernummer geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin hat sich zum Scheidungsantrag mit dem Hinweis schriftlich geäußert, sie komme nicht zum Termin, und beantragt, die Ehe durch Scheidung ohne Schuldausspruch aufzulösen.
Zur Ehezerrüttung wurde der Antragsteller persönlich gehört. Er hat sein oben aufgeführtes Vorbringen bestätigt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem angesprochenen Schriftsatz ausgeführt, dass die vom Antragsteller genannte Trennungszeit nicht zutrifft.
Der Scheidungsantrag ist zulässig und begründet. Das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen ist international zuständig. Dies beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU, also sowohl für Deutschland wie für Polen. Der sachliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet, weil das vorliegende Verfahren zweifellos eine Ehesache im Sinne der Verordnung darstellt. Nach Art. 3 I a, Ziffer 2, 4-6 der VO kann die internationale Zuständigkeit angenommen werden, wenn der Antragsteller im Inland lebt, oder wenn beide Ehegatten Aufenthalt im Mitgliedsstaat hatten, und mindestens einer diesen Aufenthalt noch beibehielt, oder wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Antrag stellen, wozu die Zustimmung des Antragsgegners ausreicht, oder wenn der Antragsteller Deutscher ist und mindestens seit 6 Monaten im Inland lebte. Alle diese Anknüpfungspunkte sind im Streitfall offenkundig gegeben, so dass eine Entscheidung für einen einzelnen der aufgeführten Anknüpfungspunkte nicht erforderlich ist. Das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen ist nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch örtlich zuständig.
In der Sache ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deutsches, sondern polnisches Scheidungsrecht anzuwenden. Die Frage danach welches Scheidungsstatut zur Anwendung kommt beurteilt sich zunächst nach möglichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Eine Übereinkunft zum anzuwendenden Scheidungsstatut besteht zwischen Deutschland und Polen nicht. Damit bestimmt sich die maßgebende Kollisionsnorm aus dem EGBGB. Nach diesen Regelungen kann Deutsches Recht nur dann zur Anwendung kommen, wenn beide Parteien deutsche Staatsbürger sind, Art. 17, 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB. Davon ist offenkundig nicht auszugehen. Deutsches Recht könnte ferner allenfalls angewendet werden, wenn die Parteien in Deutschland ständigen Aufenthalt hatten, Art. 17, 14 Ziffer 2 EGBGB. Auch dies ist nicht festzustellen. Schon nach dem Vorbringen in der Antragsschrift befand sich die Ehewohnung in Polen. Dort wurde kirchlich geheiratet. Die Antragsgegnerin lebt nach wie vor in Polen. Unter diesen Umständen entsteht der Eindruck, dass die Parteien eher dort ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten. Diese Einschätzung wird durch die Erklärung des Mannes im Termin untermauert, dass die Antragsgegnerin sehr zeitnah im Anschluß an die standesamtliche Hochzeit nach Polen zurückgekehrt ist. Unter diesen Umständen sind die Scheidungsanträge des Antragstellers wie auch der Antragsgegnerin nach der Rechtsordnung zu beurteilen zu welcher die Parteien die engste Verbindung haben, 14 Ziffer 3, 17 EGBGB. Dies ist das polnische Recht. Dorthin besteht bei den geschilderten Gegebenheiten die engste Verbindung. Eine Rückverweisung auf das deutsche Aufenthaltsrecht des Antragstellers enthält das polnische Recht nicht. Wenn die Beteiligten wie hier weder ein gemeinsames Heimatrecht noch ein gemeinsames Wohnsitzrecht haben, findet das polnische Recht Anwendung, Art. 17 § 3 und 18 IPRG.
Der Scheidungsantrag ist unter Anwendung polnischen Rechts begründet. Das Scheidungsrecht beruht auf dem Zerrüttungsprinzip. Positive Voraussetzung ist die dauerhafte und vollständige Zerrüttung der Ehe, Art. 56 § 1 FVGB. Diese kann hier festgestellt werden. Beide Parteien haben, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen mitgeteilt, dass sie eine Fortsetzung der Ehe ablehnen und nach inzwischen längerer Trennung geschieden werden möchten. Dies macht deutlich, dass die für eine funktionierende Ehe erforderliche Grundlage, nämlich die Bereitschaft zum Zusammenleben nachhaltig gestört und die Ehe demgemäß zerrüttet ist. Nachdem beide Parteien damit den jeweils anderen Scheidungswunsch anerkannt haben, und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sind, konnte sich das Beweisverfahren auf die Anhörung der Parteien beschränken und die Ehe war antragsgemäß zu scheiden. Anhaltspunkte dafür, dass die zerrüttete Ehe nochmals hätte wiederhergestellt werden können, bestehen ebenso wenig wie einer der in Art. 56 § 2 und 3 FVGB aufgeführten Gründe gegen eine Scheidung. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben eine Scheidung ohne Schuldausspruch beantragt. Damit ist davon auszugehen, dass keinen der Eheleute ein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, vgl. Art. 57 § 2 FVGB. Anträge zur Regelung der Ehewohnung oder von Unterhalt sind ebenfalls nicht gestellt.