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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1001
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1001  



AG Leverkusen (DE) 02.01.2003 - 34 F 35/02
Art. 3 Brüssel II-VO – unalexElterliche Verantwortung –unalexEntscheidungen bereits in Brüssel IIbis-VO Compendium (Art. 8 Brüssel IIbis-VO)

AG Leverkusen (DE) 02.01.2003 - 34 F 35/02, unalex DE-1001



Für ein im Scheidungsverbund geführtes Sorgerechtsverfahren ist nach Art. 3 der Verordnung 1347/2000 "Brüssel II" das für die Scheidungssache zuständige Gericht international zuständig, wenn sich das betroffene Kind im Entscheidungsstaat der Ehesache aufhält.

Fehlt der Aufenthalt des betroffenen Kindes im Entscheidungsstaat der Ehesache, ist die internationale Zuständigkeit nur dann nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 1347/2000 "Brüssel II" gegeben, wenn die verfahrensbeteiligten Eltern durch Anträge und Erklärungen die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts zur Sorgerechtsregelung anerkannt haben, und wenn eine solche Entscheidung im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

Die Annexzuständigkeit des nach Art. 3 Abs. 1, 2 der Verordnung 1347/2000 "Brüssel II" international zuständigen Gerichts besteht fort, auch wenn das Scheidungsverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig beendet worden ist; Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 1347/2000 "Brüssel II" ordnet insoweit eine perpetuatio fori an.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Antragstellerin ist Niederländerin, der Antragsgegner ist Deutscher. Aus der Ehe der Parteien sind die in den Jahren 1997 und 2001 geborenen Kinder hervorgegangen. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland. Von dort ist die Antragstellerin mit den Kindern in die Niederlande gezogen, wo sie seitdem leben. Der Antragsgegner blieb in Deutschland. Durch Urteil vom 7.11.2002 ist die Ehe der Parteien in Deutschland geschieden worden. Im abgetrennten Sorgerechtsverfahren beantragt die Antragstellerin, ihr das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder allein zu übertragen.

Das Amtsgericht Leverkusen (DE) hält diesen Antrag für zulässig und begründet. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts ergebe sich aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1347/2000 („Brüssel II“). Die deutschen Gerichte seien gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung für die Ehescheidung international zuständig gewesen, weil beide Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten. Daraus folge jedoch noch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Sorgerechtsantrag der Mutter. Denn nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-Verordnung sei eine solche Annexzuständigkeit nur dann gegeben, wenn das betroffene Kind in diesem Staat auch seinen ständigen Aufenthalt habe. Daran fehle, weil die Kinder in den Niederlanden lebten. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich jedoch aus Art. 3 Abs. 2 Brüssel II-Verordnung, weil beide Ehegatten die Zuständigkeit des Gerichts anerkannt hätten und dessen Entscheidung auch im Einklang mit dem Wohl des Kindes stehe. Schließlich habe auch die rechtskräftige Scheidung die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts für das Sorgerechtsverfahren nicht beendet. Nach Art. 3 Abs. 3 lit. b Brüssel II-Verordnung ende die Annexzuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren vielmehr erst dann, wenn die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden sei.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Antragstellerin ist Niederländerin, der Antragsgegner ist Deutscher. Aus der Ehe stammen die beiden Kinder … und …. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Detmold. Von dort ist die Antragstellerin mit den Kindern nach Enschede in die Niederlande gezogen, wo sie seitdem leben. Der Antragsgegner blieb in Deutschland. Durch Urteil vom 7.11.2002 ist die Ehe der Parteien vorab geschieden worden. Die Entscheidung zum Sorgerecht wurde abgetrennt. Im Sorgerechtsverfahren beantragt die Antragstellerin und Kindesmutter nunmehr, ihr die Sorgeberechtigung für die gemeinsamen Kinder alleine zu übertragen. Dem hat der Antragsgegner zugestimmt.

Der Antrag der Kindesmutter ist zulässig und begründet. Das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen ist zur Entscheidung über den Sorgerechtsantrag international zuständig. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (VO EG). Dabei steht zunächst außer Frage, dass ein Sorgerechtsverfahren als Verfahren zur elterlichen Verantwortung im Sinne der Verordnung angesehen werden kann, Die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts Leverkusen beruht auf Art. 3 VO EG. Nach Art. 3 Abs. 1 VO EG ist das Gericht der Ehesache zur Entscheidung eines im Entscheidungsverbund gestellten Sorgerechtsantrages hinsichtlich gemeinsamer Kinder international zuständig, wenn das Gericht gemäß Art. 2 VO auch für das Scheidungsverfahren international zuständig war, und wenn die betroffenen Kinder in dem Entscheidungsstaat des Gerichts der Ehesache leben. Die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts Leverkusen zur Entscheidung über das zwischen den Parteien geführten Scheidungsverfahren bestand. Dazu muß eine der in Art. 2 VO EG aufgeführten 7 Zuständigkeitsanknüpfungen relevant gewesen sein. Hier war die Zuständigkeitsregel nach Art. 2 Abs. 1 lit. a. VO EG einschlägig. Danach sind die Gerichte eines Mitgliedsstaates für ein Ehescheidungs¬verfahren zuständig, wenn die Ehegatten dort zuletzt beide gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt beibehielt. Das ist im Falle der Parteien offenkundig. Eine weitere einschlägige Zuständigkeitsanknüpfung ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Selbst wenn das Familiengericht Leverkusen aber zur Entscheidung der Ehesache international zuständig war, folgt daraus noch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung des Sorgerechtsantrages der Mutter. Nach Art. 3 Abs. 1 der VO EG ist eine Annex- und Verbundzuständigkeit des für die Scheidungssache zuständigen Gerichts hinsichtlich des Sorgerechtsverfahrens nur dann gegeben, wenn das betroffene Kind im Entscheidungsstaat der Ehesache auch ständigen Aufenthalt hat. Davon kann nicht ausgegangen werden, weil die Kinder in den Niederlanden leben.

Damit ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur gegeben, wenn die in Art. 3 Abs. 2 VO EG genannten Voraussetzungen zusätzlich vorliegen. Das ist der Fall. Beide Ehegatten haben vor dem erkennenden Gericht Anträge und Erklärungen zur Sorgerechtsregelung abgegeben, und damit die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes anerkannt. Unter diesen Umstanden lässt Art. 3 Abs.,2 VO EG die internationale Zuständigkeit, sofern eine Entscheidung des Gerichts der Ehesache im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. Davon kann hier ausgegangen werden. Anhaltspunkte für das Gegenteil fehlen.

Die Beendigung des Scheidungsverfahrens mit dem rechtskräftigen Ausspruch der Scheidung führt nicht zum Erlöschen der Zuständigkeit des Familiengerichts Leverkusen für das im Verbund eingebrachte Sorgerechtsverfahren. Art. 3 Abs. 3 VO EG ordnet eine perpetuatio fori an. Nach dieser Vorschrift endet die vorerwähnte Annexzuständigkeit erst, wenn im Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft noch ein Verfahren zur elterlichen Verantwortung anhängig ist, Art. 3 Abs. 3 lit. b VO EG. Davon ist hier auszugehen. Bei Ausspruch der Scheidung war das Sorgerechtsverfahren weiterhin anhängig.

In der Sache selbst ist niederländisches Recht anzuwenden. Nach Art. 21 EGBGB bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorrangig gegenüber Art. 21 ist allerdings das Haager Minderjährigen; Schutzabkommen (MSA), woraus sich nach Art. 2 MSA bei bestehender internationaler Zuständigkeit die Anwendbarkeit des entsprechenden Sachrechts ergibt. Daraus könnte gefolgert werden, hier deutsches Recht anzuwenden, weil das deutsche Familiengericht international zuständig ist. Ob über Art. 2 MSA oder über Art. 21 EGBGB anzuknüpfen ist, wenn die Zuständigkeit des deutschen Gerichts auf der V0 EG beruht, bleibt bisher streitig. Im Ergebnis kann dies dahinstehen. In jedem Fall ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes Anknüpfungspunkt. Auch Art. 2 MSA will die in Art. 1 MSA unmittelbar erklärte Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt erreichen. Auch dann wäre deshalb im Streitfall niederländisches Sachrecht anzuwenden.

Im Ergebnis kann der Kindesmutter die alleinige Sorgeberechtigung zugesprochen werden. Grundsätzlich ist im Falle der Scheidung die gemeinsame Elternsorge zwar die Regel. Sie kann aber auf Antrag auch einem alleine zugesprochen werden, Art1: 251 BW. Diese Situation ist hier gegeben. Der Antrag ist gestellt. Der Vater hat ausdrücklich zugestimmt. Die Regelung macht zum Wohle der Kinder Sinn, weil zwischen den Eltern eine nicht ganz unerhebliche Entfernung liegt, und weil im Termin gut erkennbar, die Kommunikation zwischen den Eltern sehr schwierig verläuft. Damit fehlt eine wesentliche Basis für ein gemeinsames Sorgerecht.





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