II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 2 Nr. 2 und Art. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 (BGBl. II 1972, 845) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist in einem Rechtsstreit zwischen einer italienischen Staatsangehörigen und einer Firma italienischen Rechts mit Sitz in Italien aus einem zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag, der als Arbeitsort Turin bestimmt, gemäß Art. 5 Nr. 1 2. Halbsatz EuGVÜ der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, München, wenn der Arbeitsvertrag auf Antrag der Arbeitnehmerin von Beginn an für eine vorübergehende Zeit in eine Wartestandsregelung gesetzt wird und die Arbeitnehmerin in dieser Zeit mit Zustimmung des italienischen Arbeitgebers aber aufgrund eines eigenständigen Arbeitsvertrages eine Beschäftigung für eine Firma deutschen Rechts an deren Sitz in München erbringt, für deren Dauer der italienische Arbeitgeber die Verpflichtung übernimmt, eine Wohnung in München bereitzustellen oder die Kosten für eine derartige Wohnung zu übernehmen sowie die Kosten für eine zweimalige Heimreise pro Jahr von München in das Heimatland zu übernehmen? 2. Kann sich in dem Fall, dass die Frage zu 1) verneint wird, die Arbeitnehmerin in einem Rechtsstreit mit ihrem italienischen Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag auf Bezahlung der Mietkosten und der Reisekosten für die zweimalige Heimreise im Jahr auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 1. Halbsatz des EuGVÜ berufen?
Gründe:
I. Die Auslegungsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren, in dem die Klägerin gegen die Beklagte Mietkostenzuschüsse, Reisekosten für jährlich zwei Reisen von München nach Rom sowie die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer von der Beklagten ihr gegenüber ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen und Abmahnungen geltend macht.
Die ... geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige, die unter anderem einen Wohnsitz in Rom hat.
Die Beklagte ist ein Unternehmen italienischen Rechts mit Sitz in R. Ein Betrieb der Beklagten ist die ... Diese hatte nach 1990 die Firma ... mit Sitz in ... und einem Betrieb in ... übernommen.
Mit der ... schloss die Klägerin am 5. Januar 1990 einen Arbeitsvertrag (Bl. 86 der Akten), nach dem sie ab 17. Januar 1990 als Angestellte im Betrieb ... eingestellt wird.
Am 17. Januar 1990 (Bl. 88 der Akten) beantragte die Klägerin wegen Versetzung zu der Gesellschaft ... in M. in eine Wartestandsregelung gesetzt zu werden.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1990 (Bl. 90 der Akten) teilte die ... der Klägerin mit, dass sie ihr Anliegen, in den Wartestand versetzt zu werden, vernommen habe. In dem Schreiben heißt es weiter:
Daher bleibt ab dem 01.02.1990 Ihr Angestelltenverhältnis mit unserer Gesellschaft mit den Wirkungen und gemäß dem geltenden Nationalen Tarifarbeitsvertrag unterbrochen.
...
Am gleichen Tag richtete die ... ein weiteres Schreiben an die Klägerin (Bl. 93-94 der Akten), in dem es unter anderem wie folgt heißt:
Wie gegenseitig vereinbart, sind Sie bei der Gesellschaft ..., mit Sitz in München, in Bayern (Deutschland) ab dem 01.02.1990 eingestellt und werden am gleichen Datum in eine Wartestandsregelung bei der Gesellschaft ... gesetzt.
Die Dauer der Unterbrechung des zwischen uns bestehenden Arbeitsverhältnisses ist vorschriftsmäßig für nicht weniger als 3 Jahre beabsichtigt, mit der eventuellen Möglichkeit der Verlängerung.
Demzufolge bescheinigen wir Ihnen, dass die ... während der oben genannten Drei-Jahres-Periode, -- wobei eine eventuelle Verlängerung berücksichtigt wird --, in der Sie bei der Gesellschaft ... tätig sind, und weshalb Sie sich bei uns in einer Wartestandsregelung befinden, zu eigenen Lasten die Erfüllung der freiwilligen Beitragsleistungen bei den italienischen Versicherungsträgern aus fürsorgerischen Zwecken zu Ihren Gunsten übernimmt.
Jedes Jahr werden Sie das Recht auf eine Kostenrückerstattung haben, die zwei dokumentierten Reisen für Sie und Ihre Familie (Ehegatte und unterhaltsberechtigte, in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder) je mit Hin- und Rückfahrt, in der Club-Klasse, vom Wohnort in Deutschland zum Flughafen, der Ihrem vorherigen Wohnort in Italien am nächsten ist.
...
Bei Ihrer Rückkehr, bei Ablauf des Aufenthalts in Deutschland, wird die ... Ihnen, mit allen seinen Wirkungen, das Dienstalter anerkennen, entsprechend der Dienstperiode, in der Sie ans Ausland geliehen wurden, einschließlich der Abfindung, die anhand der Vergütung errechnet wird, die Sie erhalten hätten, wenn Sie in der gleichen Zeitspanne in Italien gearbeitet hätten.
Was die Bedingungen der Besteuerung betrifft, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der italienischen Republik und der deutschen Regierung vorgesehen sind, sind Sie unter ihrer persönlichen Verantwortung gehalten, dem Fiskus in Deutschland die jährliche Einkommenserklärung abzugeben und die entsprechenden Steuern zu zahlen.
...
Wir wünschen Ihnen bei dieser Gelegenheit eine gute Arbeit bei der Gesellschaft ... und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
Eine Arbeitstätigkeit bei der ... nahm die Klägerin in der Folgezeit nicht auf. Unter dem 12./31. Januar 1990 schloss die Klägerin vielmehr einen in englischer Sprache abgefassten Anstellungsvertrag nebst Anhang (Bl. 232 -- 238 der Akten) mit der Firma ... in München, in dem es in deutscher Übersetzung im wesentlichen wie folgt heißt:
1. Pflichten:
Sie werden als Sekretärin des Operations Director von ... angestellt. In dieser Position sind Sie letztendlich dem Managing Director von ... verantwortlich.
...
2. Dauer:
Ihre Anstellung beginnt am 1. Februar 1990 und wird fortgesetzt, solange die Beendigung nicht schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Kalendermonaten im voraus vor Ablauf eines laufenden Monats von einer Partei angezeigt wird.
...
Die Bedingungen Ihrer Rückkehr zu Ihrer Muttergesellschaft müssen zwischen Ihnen und Ihrer Muttergesellschaft vereinbart werden.
...
7. Nationales Versicherungssystem:
Sie sind / werden während Ihres Arbeitsverhältnisses mit ... im bundesdeutschen Sozialversicherungssystem aufgenommen und hierfür die entsprechenden Beiträge einzahlen. Die Beitragszahlungen zu dem nationalen Versicherungssystem Ihres (Heimat-) Staates enden mit Beginn Ihrer Vollzeittätigkeit bei ... Die entsprechenden Dokumente für den Gebrauch in der ... werden für Sie eingeholt und Ihnen nach Deutschland übersandt.
...
10. Steuern:
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, welche für Ansässige in diesem Staat gelten, sind/werden Sie dem deutschen Steuersystem unterworfen. Sie sollten dafür Sorge tragen, dass im Hinblick auf Ihre Beschäftigung in Deutschland, zufriedenstellende Vereinbarungen mit der Finanzbehörde in Ihrem Heimatstaat getroffen werden.
...
12. Schlussbestimmungen:
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht und ist entsprechend dem deutschen Recht auszulegen. Jede Ergänzung dieses Vertrages wird nur dann wirksam, wenn sie zuvor schriftlich genehmigt wurde. Gerichtsstand sind, entsprechend dem deutschen Recht, die zuständigen Münchner Gerichte.
Zu diesem Vertrag:
Al Unterbringung:
Die Bedingungen für die Bezahlung eines monatlichen Mietkostenzuschusses werden zwischen Ihnen und Ihrer Muttergesellschaft vereinbart.
...
A8:
Während ihrer Beschäftigung bei ... wird ... weiterhin freiwillige Zahlungen in Ihrem Namen an ... leisten und wird die Dauer Ihrer Beschäftigung bei ... bei Leistung einer Entlassungsabfindung anerkennen.
...
In einer weiteren Vereinbarung der Klägerin mit der Firma ... vom 16.1./30.1. 1990 (Bl. 240 der Akten) in englischer Sprache heißt es in deutscher Übersetzung:
Während Ihrer Beschäftigung bei ... bezahlt das Unternehmen Steuern für die nachfolgend aufgeführten und vereinbarten Nettozuwendungen:
-- Trennungszuschuss -- Mietkostenzuschuss – Familienreisen ...
In der Folgezeit war die Klägerin ausschließlich für die ... in M. tätig und bezog von dieser ein Gehalt und sonstige Arbeitgeberleistungen in D-Mark.
Die Firma ... ist eine Firma deutschen Rechts mit Sitz in M. Gesellschafter dieser Firma sind zu je 33 % die ... und die ..., mit 21 % die Beklagte und mit 13 % die spanische Gesellschaft Neben der Zusage einer Kostenerstattung für zwei Reisen jährlich von Deutschland nach Italien in der Vereinbarung vom 18.1.1990 war der Klägerin von der ... zugesagt worden, während ihrer Tätigkeit bei der ... einen Mietzuschuss zu bezahlen bzw. die Miete zu übernehmen. Zu diesem Zweck mietete die ... ab 1.3.1990 in München in der ... eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und WC zum Preis von DM 1.250,‑ monatlich zuzügl. Nebenkosten an, die sie der Klägerin zur Verfügung stellte.
Am 7.6.1993 richtete die Beklagte ein Schreiben an die Klägerin (Bl. 320 der Akten), in dem sie unter anderem folgendes ausführt:
Wir teilen Ihnen mit, dass beginnend mit dem 1. Juni 1993 ein monatlicher Höchstbetrag, welcher von dem Unternehmen an die bei den Gesellschaften ... und ... tätigen Mitarbeiter zu der Miete für eine Wohnung in München sich verändert und wie folgt festgelegt wird:
Frau ... von DM 1300 ... bis DM 1650 Der zuerkannte Betrag wird deshalb bis zur Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Mietkosten innerhalb des genannten Höchstbetrages angepasst.
Mit Schreiben vom 10.11.1995 (Bl. 104 der Akten) bestätigte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf vorhergehende Gespräche, dass ihre Warteposition hinsichtlich der Versetzung zu der Gesellschaft ... I am 29.2.1996 enden wird und ihr Arbeitsverhältnis ab 1.3.1996 mit all seinen Wirkungen reaktiviert sei. Weiter heißt es darin:
Sie werden im Bereich ... mit Sekretariatstätigkeit, mit Arbeitssitz in ... tätig sein.
Sie werden nach der Kategorie Fünf vergütet werden. Ihre Gesamtjahresbruttovergütung wird auf ital. Lire 30.000.000 = (dreißig Millionen) festgesetzt.
...
Die Klägerin reagierte darauf mit Schreiben vom 20.11.1995 (Bl. 108 der Akten), in dem sie unter anderem ausführt:
...
Bei dieser Entscheidungsfindung möchte ich höflichst Ihre Aufmerksamkeit darauf richten, dass ich aufgrund einer Reihe persönlicher und familiärer Gründe lebhaft bestrebt bin, dem Sitz in Rom zugewiesen zu werden, eher als dem in Turin.
Ich bitte Sie, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mein aktueller italienischer Wohnsitz in Rom ist und dass dementsprechend die bekannten Unbequemlichkeiten und Probleme eines Umzuges in diese Stadt -- auch angesichts des relativ kurzfristig festgelegten Zeitraumes für die Heimkehr -- weniger kompliziert erscheinen. Außerdem hätte ich in Rom nicht die Belastung der beachtlichen Mietkosten.
Schließlich, und doch nicht letztlich, wäre meine Nähe zu den Meinen wegen des bedenklichen gesundheitlichen Zustands meiner Eltern zweckmäßig und geboten.
...
Mit Schreiben vom 27.11.1995 (Bl. 241 der Akten) kündigte die Beklagte die für die Klägerin angemietete Wohnung in München in der ... zum 29.2.1996.
Durch ein Schreiben vom 31.1.1996 (Bl. 110 der Akten) teilt die Beklagte der Klägerin mit, dass keine Möglichkeit bestehe, sie in eine Position im Gebiet Rom zu versetzen. Es bleibe bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin in Turin.
Die Klägerin erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 1.2.1996 (Bl. 112 der Akten) unter anderem wie folgt:
...
Ich bekräftige mein lebhaftes Interesse wieder zur ... zurückzukehren und mein Bedürfnis aus persönlichen und familiären Gründen dem Sitz Rom zugewiesen zu werden.
Ich beantrage weiterhin, mir eine Verlängerung meines Aufenthaltes in München zuzubilligen, mittels eines aktuellen Arbeitsvertrages von mindestens sechs Monaten, um mir die Beendigung wichtiger angefangener medizinischer Behandlungen zu ermöglichen.
...
Mit Schreiben vom 15.2.1996 (Bl. 114 der Akten) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 1.2.1996 das Datum der Beendigung ihrer Wartestandsperiode für die Versetzung zu ... auf 31.5.1996 verschoben werde. Dieses Datum sei nicht weiter verlängerbar. Das Arbeitsverhältnis werde daher ab 1.6.1996 reaktiviert weiterlaufen. Dies bestätigte die Beklagte der Klägerin nochmals mit weiteren Schreiben vom 15.4.1996 (Bl. 116 der Akten).
Die Mietzahlung für die Wohnung erbrachte die Beklagte trotz der Kündigung zum 29.2.1996 weiter bis Mai 1996. Ab 1.6.1996 mietete die Klägerin die Wohnung selbst an und bezahlt seitdem die monatliche Miete incl. Nebenkosten in Höhe von DM 1.518,54 monatlich.
Die Klägerin nahm zum 1.6.1996 eine Tätigkeit bei der Beklagten nicht auf. Mit Schreiben vom 10.6.1996 (Bl. 118 der Akten) ermahnte die Beklagte die Klägerin wegen eigenmächtiger Abwesenheit seit 1.6.1996.
Die Klägerin reagierte darauf mit Schreiben vom 19.6.1996 (Bl. 120 der Akten) unter anderem wie folgt:
...
Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass meine erfolgte Vorstellung beim Sitz von ... auf schwerwiegenden familiären Gründen beruht (Gesundheitszustand meiner Eltern), auf die ich Sie bereits hingewiesen habe. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die von mir bereits vorgetragenen Gründe berücksichtigen würden (die mich für die Versetzung nach Rom haben insistieren lassen) und Sie mir zumindest einen weiteren annehmbaren Zeitraum gewährten, bevor eine Entscheidung mit gegenüber gefällt wird.
...
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15.7.1996 (Bl. 122 der Akten) folgendes mit:
Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 10. Juni 1996 und Ihre Argumentation in Ihrem Schreiben vom 19.6.96 berücksichtigend, bewilligen wir Ihnen im Ausnahmeweg und unverschiebbar, eine Verlängerung Ihrer Wartestandposition bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Und dennoch, weil wenig unternehmerisches Interesse an dem Erhalt Ihrer Position in der Organisationsstruktur des ... besteht und angesichts der Ihnen oben bewilligten Verlängerung, bekräftigen wir, dass die bis zum 31.5.96 vorgesehene Erstattung für die Unterkunft nicht mehr anerkannt wird, was Ihnen übrigens schon mit Schreiben vom 20.11.95 bezgl. des besagten Mietvertrages auf den Namen der ... mitgeteilt wurde, gleiches gilt für die Reisekostenerstattung.
Mit Schreiben vom 16.12.1996 (Bl. 132 der Akten) und 7.5.1997 (Bl. 134 der Akten) verlängerte die Beklagte die Wartestellung der Klägerin jeweils weiter, zuletzt mit Schreiben vom 2.3.1998 bis 30.6.1998. In diesem Schreiben wurde die Klägerin aufgefordert, sich nunmehr zum 1.7.1998 bei der Beklagten in Turin einzufinden. Dies bekräftigte die Beklagte mit einem weiteren Schreiben vom 1.6.1998 (Bl. 56 der Akten).
Die Klägerin leistete dem nicht Folge. Nach einer Abmahnung vom 7.7.1998 ordnete die Beklagte am 20.7.1998 gegenüber der Klägerin eine Disziplinarmaßnahme von drei Tagen Suspendierung an (Bl. 58 der Akten). Auf Grund des Fernbleibens der Klägerin auch nach dem 14.7.1998 mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.7.1998 (Bl. 60 der Akten) die Klägerin erneut ab und ordnete mit Schreiben vom 31.7.1998 (Bl. 62 der Akten) schließlich eine weitere Disziplinarmaßnahme von drei Tagen Suspendierung an.
Mit ihrer am 9.2.1998 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 4.9.1998 zugestellten Klage hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zunächst die Erstattung der Mietkosten ab 1.6.1996 sowie die Bezahlung von Heimreisekosten ab dem zweiten Halbjahr 1996 geltend gemacht und sich klageerweiternd mit Schriftsatz vom 20.8.1998 gegen die verhängten Disziplinarmaßnahmen der Beklagten vom 20.7. und 31.7.1998 sowie gegen die Abmahnung vom 25.7.1998 gewandt. Sie hat gemeint, für diese Klage sei das Arbeitsgericht München zuständig.
Das Arbeitsgericht München hat die Klage wegen fehlender Internationaler Zuständigkeit mit Urteil vom 19.4.1999 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Sie hält das Arbeitsgericht München nach wie vor für zuständig. Dessen Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 2. Halbsatz des EuGVÜ. Denn der gewöhnliche Arbeitsort der Klägerin sei München. Die Verträge der Klägerin mit der Beklagten und der ... seien mit wechselseitigen Rechten und Pflichten aufeinander abgestimmt. So seien die Entsendungszulagen in Form von Mietkostenzuschüssen und der Erstattung von Reisekosten von der Beklagten im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin bei der ... zugeschnitten gewesen. Ihre Tätigkeit für die Beklagte habe die Klägerin daher in München verrichtet. Jedenfalls ergebe sich eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München aus Art. 5 Nr. 1 1. Halbsatz EuGVÜ. Denn Erfüllungsort für die Reisekosten- und Mietkostenzuschüsse sei München weil nach italienischem Recht, das hier zu Grunde zu legen sei, beide Forderungen in München zu erfüllen wären. Schließlich sei eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München nach Art. 6 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen gegeben. Denn die Klägerin sei nach Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie entsandte Arbeitnehmerin der Beklagten. Sei die Zuständigkeit für die Forderungen der Klägerin auf Mietzuschuss und Reisekostenerstattung gegeben, gelte dies auch, soweit sich die Klage gegen die Disziplinarmaßnahmen der Beklagten sowie die Abmahnung richte.
Die Beklagte hält die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München nicht für gegeben. Aus Art. 5 Nr. 1 1. Halbsatz EuGVÜ könne sich die Zuständigkeit nicht ergeben. Zum einen sei Erfüllungsort für die von der Klägerin geltend gemachten Miet- und Reisekosten nach italienischem Recht Turin. Jedenfalls finde aber Art. 5 Abs. 1 1. Halbsatz EuGVÜ hier keine Anwendung, weil diese Bestimmung durch die für Arbeitsverträge abschließende Regelung des Art. 5 Nr. 1 2. Halbsatz EuGVÜ verdrängt werde. Arbeitsort sei schon nach dem Vertrag der Parteien ausschließlich T. Die Arbeitsleistung der Klägerin bei der ... ändere daran nichts. Auch Art. 6 der Richtlinie 96/71/EG könne keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München begründen. Eine Entsendung liege schon deshalb nicht vor weil die Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Klägerin in München nicht auf einem in Italien abgeschlossenen Arbeitsvertrag beruhe und grade die Klägerin selbst um eine Aussetzung ihres Arbeitsverhältnisses in Italien gebeten habe. Jedenfalls liege kein Tatbestand des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie der Nr. 96/71/EG vor.
Die Beklagte hat das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mittlerweile durch Schreiben vom 7.9.1998 gekündigt. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage ist durch das Arbeitsgericht München in einem anderweitigen Verfahren (Az.: 28 Ca 13523/98) abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin ist durch Urteil der dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts München (Az.: 3 Sa 419/99) ohne Erfolg geblieben. Ob diese Entscheidung auf der Annahme der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München beruht, kann nicht beurteilt werden, da die Gründe dieser Entscheidung noch nicht vorliegen. Allerdings ist von der dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts gegen ihr Urteil kein weiteres Rechtsmittel zugelassen worden.
II. Nach Auffassung der Kammer wirft der Rechtsstreit Fragen zur Auslegung des Art. 5 EuGVÜ auf, zu deren Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3.6.1971 berufen ist. Das Landesarbeitsgericht hat sich daher als nach Art. 2 Nr. 2 des Auslegungsprotokolls vom 3.6.1971 zuständiges Berufungsgericht veranlasst gesehen, die im Tenor angegebenen Auslegungsfragen zur verbindlichen Vorabentscheidung vorzulegen.
1. Die Beantwortung der Auslegungsfrage ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich. Denn ergibt sich daraus, dass das Arbeitsgericht München für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig ist, muss das Landesarbeitsgericht dessen Urteil vom 16.4.1999 aufheben und das Verfahren gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung in der Sache an das Arbeitsgericht zurückverweisen (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 3. Aufl. Rn. 1862). Fehlt es dagegen an der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München, ist die Berufung der Klägerin gegen dessen Urteil zurückzuweisen.
2. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es für die Entscheidung der Frage der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München für den vorliegenden Rechtsstreit allein darauf an, ob gemäß Art. 5 Nr. 1 2. Halbsatz des EuGVÜ als der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, München oder Turin anzusehen ist. Dies ergibt sich aus folgendem:
a) Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten insoweit, als sich eine internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München nicht aus Art. 6 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABlEG 1997 Nr. L18/1 -- im Folgenden: Entsenderichtlinie) herleiten lässt.
aa) Zwar eröffnet Art. 6 der Entsenderichtlinie eine eigene internationale Zuständigkeit der Gerichte des Empfangsstaates. Da Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ grundsätzlich auf den gewöhnlichen Arbeitsort abstellt und dieser im Fall der vorübergehenden Entsendung im Entsendestaat und nicht im Empfangsstaat liegt, wäre Art. 6 der Entsenderichtlinie für den Fall einer vorübergehenden Entsendung zur Begründung einer Zuständigkeit im Empfangsstaat auch erforderlich (vgl. MünchArbR/Birk 2. Aufl. § 23 Rn. 33; Musielak/Weth ZPO 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 11). Art. 6 der Entsenderichtlinie will sicherstellen, dass durch ein Gericht des Empfangsstaates die dem entsandten Arbeitnehmer in Art. 3 der Entsenderichtlinie garantierten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Empfangsstaats zuständigkeitsrechtlich abgesichert werden und damit ein Gleichlauf von materiellen Recht und Verfahrensrecht gewährleisten. Daraus folgt dann aber, dass Art. 6 der Entsenderichtlinie nur für entsandte Arbeitnehmer gelten kann, die von Art. 1 Abs. 3 der Entsenderichtlinie erfasst werden.
bb) Keiner der in Art. 1 Abs. 3 der Entsenderichtlinie genannten Fälle trifft aber auf die Klägerin zu. Denn unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen muss in den Fällen des Art. 1 Abs. 3 a -- c der Entsenderichtlinie für die Dauer der Entsendung jeweils ein Arbeitsverhältnis mit dem Entsendeunternehmen bestehen, für das in Art. 3 der Entsenderichtlinie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Empfangsstaats garantiert werden und dort gemäß Art. 6 der Entsenderichtlinie auch gegen das Entsendeunternehmen durchgesetzt werden können. Daran fehlt es hier weil die Klägerin für die Dauer der Entsendung grade ausdrücklich einen Arbeitsvertrag mit der ... abgeschlossen hat, für den ohnehin die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Deutschland gelten und die die Klägerin auch jederzeit schon nach den nationalen Vorschriften gegen die ... in München durchsetzen könnte. Art. 6 der Entsenderichtlinie kann daher keine Anwendung finden und eine internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München nicht begründen.
b) Diese kann sich daher nur aus Art. 5 Nr. 1 des EuGVÜ in der Fassung des dritten Beitrittsabkommens vom 25.6.1989 ergeben. Die Beklagte hat ihren Sitz in Italien, so dass gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 EuGVÜ eine Klage in Italien zu erheben wäre, würde sich aus Art. 5 EuGVÜ nicht eine andere Zuständigkeit ergeben. Dies wäre dann der Fall, wenn im Verhältnis zur Beklagten München als der Ort anzusehen ist, an dem die Klägerin nach Art. 5 Nr. 1 2. Halbsatz EuGVÜ gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet. Dagegen bestehen nach Auffassung der Kammer erhebliche Bedenken.
aa) Gegen einen im Verhältnis zur Beklagten in München liegenden gewöhnlichen Arbeitsort der Klägerin spricht, dass im Vertrag der Parteien ausdrücklich Turin als Arbeitsort bestimmt ist und dieser den Arbeitsort auch dann darstellen würde, wenn die Klägerin vorübergehend ihre Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten in München erbringen würde (vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 6. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 30; MünchArbR/Birk aaO § 23 Rn. 24). Zwar erbringt die Klägerin seit 1990 Arbeitsleistungen ausschließlich in München. Diese Arbeitsleistung erfolgt jedoch in Erfüllung des Arbeitsvertrages, den die Klägerin mit ... abgeschlossen hat.
bb) Für einen Arbeitsort in München könnte sprechen, dass trotz eines ruhenden Arbeitsverhältnisses die Beklagte die Bezahlung von Reisekosten und Miete erbringt und die Arbeitsleistung der Klägerin bei der ... damit offensichtlich auch im Interesse der Beklagten lag.
cc) Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 9.1.1997 -- Rs. C -- 383/95 (Petrus Wilhelmus Rutten/Cross Medical Ltd. -- MZA 1997, 225) zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ aufgestellt hat, ergibt sich kein klares Bild. Soweit der Gerichtshof darauf abstellt, dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann, kann dies hier schon deshalb nicht zutreffen, weil offensichtlich und nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien der Arbeitsvertrag der Parteien nach italienischem Recht zu beurteilen ist und für eine Entscheidung darüber ein italienisches Gericht besser geeignet ist als ein deutsches. Soweit der Gerichtshof auf den Schutzzweck der Regelung des Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ abstellt, führt auch dies hier nicht weiter. Denn dies soll der Ort sein, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt. Die Klägerin erfüllt in München ihre Verpflichtung gegenüber der ... Welcher Arbeitsort nach Art. 5 Nr. 1 2. Halbsatz EuGVÜ im Verhältnis zur Beklagten anzusehen ist, erscheint daher offen.
3. Sollte der Gerichtshof zu der Entscheidung gelangen, dass in diesem Fall der Arbeitsort nach Art. 5 Nr. 1 2. Halbsatz EuGVÜ im Verhältnis zur Beklagten nicht München ist, muss weiter geprüft werden, ob sich eine internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München jedenfalls für die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Miet- und Reisekosten aus Art. 5 Abs. 1 1. Halbsatz EuGVÜ ergibt.
a) Für die Kammer besteht kein Zweifel daran, dass sowohl nach italienischem wie auch nach deutschem Recht diese Forderungen der Klägerin in München zu erfüllen wären. Besonders deutlich wird dies hinsichtlich der Mietkosten. Denn an sich bestand die Verpflichtung der Beklagten hier darin, der Klägerin eine Wohnung in München bereitzustellen, wie sich aus dem Abschluss des Mietvertrags zwischen ihr und dem Vermieter ergibt. Dann kann für den auf Wertersatz gerichteten Anspruch als Sekundäranspruch der Klägerin nichts anderes gelten (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 22. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 3). Dies gilt in gleicher Weise für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Heimreise. Denn die Beklagte schuldet die Bereitstellung der Mittel für die Heimreise, die von München aus anzutreten war.
b) Dennoch neigt die vorlegende Kammer dazu, die internationale Zuständigkeit auch dann zu verneinen. Denn es entspricht soweit ersichtlich weit überwiegender Auffassung, dass bei Rechtsstreitigkeiten, deren Grundlage ein Arbeitsvertrag ist, Art. 5 Abs. 1 2. Halbsatz EuGVÜ eine Sonderregelung darstellt, die einen Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 1. Halbsatz EuGVÜ ausschließt (vgl. MünchArbR/Birk aaO 2. Aufl. § 23 Rn. 14; Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 6. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 26; Musielak/Weth ZPO 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 14). Dieser Auffassung neigt auch das vorlegende Gericht zu weil auch der Gerichtshof betont, dass durch die Festlegung eines einheitlichen Erfüllungsortes für Arbeitsverträge eine Häufung von Gerichtsständen vermieden werden soll und Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nicht so ausgelegt werden kann, dass er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist (vgl. EuGH vom 9.1.1997 aaO -- NZA 1997, 225 zu Nr. 18 der Gründe). Auch die Beantwortung dieser Frage obliegt aber allein der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs.