Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Zürich, deren Zweck insbesondere das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland umfasst (act. 3/5). Die Beklagte 1 ist eine in der California Secretary of State database erfasste Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in Long Beach, Kalifornien (act. 3/6). Die Beklagte 2 ist eine im Registrar of Companies von Bermuda eingetragene Gesellschaft nach bermudischem Recht (act. 3/7).
b. Prozessgegenstand
Die Beklagten haben mit Engagement Letter vom 3./9. Oktober 2012 [nachfolgend "Mandatsvertrag"] die Klägerin mit der Vertretung im Zusammenhang mit der Zulassung der Beklagten 2 an der Schweizer Börse beauftragt. Vereinbart wurde ein Honorar nach Aufwand. Die Klägerin hat zwischen September 2012 und Mai 2013 auf die Börsenzulassung der Beklagten2 hingearbeitet. Das von der Klägerin ausgearbeitete Kotierungsgesuch für die Sekundärkotierung der Beklagten 2 an der Schweizer Börse wurde indessen abgelehnt, womit die Sekundärkotierung scheiterte. Die Honorarforderungen der Klägerin blieben in der Folge unbezahlt und bilden Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (act. 1 Rz. 11 ff.).
B. Prozessverlauf
Am 25. August 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage ein (act. 1). Nachdem sie den einverlangten Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 6), wurde den Beklagten mit Verfügung vom 10. September 2015 Frist zur Klageantwort angesetzt. Sie wurden zudem aufgefordert, in der nämlichen Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7; Prot. S. 4). Die Verfügung konnte den Beklagten rechtshilfeweise zugestellt werden (vgl. act. 9A, act. 9B; Prot. S. 6).
Da die Beklagten innert Frist keine Klageantwort eingereicht und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 5. Februar 2016, welche androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde, eine kurze Nachfrist von zehn Tagen ab deren Publikation zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt. Den Beklagten wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall entweder, falls die Angelegenheit sich als spruchreif erweisen werde, ein Endentscheid getroffen oder ansonsten zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 10; Prot. S. 6). Die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte am 9. Februar 2016 (vgl. act. 12). In der angesetzten Nachfrist ging keine Klageantwort ein.
Da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss ein Säumnisurteil aufgrund der Akten zu fällen.
1. Formelles
1.1. Zuständigkeit
1.1.1. Örtliche Zuständigkeit
Die Parteien haben ihren jeweiligen statutarischen Sitz in unterschiedlichen Ländern, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt (FELIX DASSER, in: Dasser/Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 1 LugÜ). Der Mandatsvertrag, den alle drei Parteien unterzeichnet haben, enthält eine Gerichtsstandsklausel (act. 3/4, S. 5). Deren Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ, SR 0.275.12], da die Schweiz Signatarstaat des LugÜ ist und für die Anwendung von Art. 23 LugÜ lediglich eine der Parteien (Wohn-)Sitz in einem LugÜ-Staat haben muss (Art. 23 Abs. 1 LugÜ; vgl. LAURENT KILLIAS; in: Dasser/ Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 23 LugÜ). Der Streit ist überdies als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des LugÜ fällt. Art. 23 Abs. 1 LugÜ hält Folgendes fest:
"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass (…) die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind (…) die Gerichte dieses Staates zuständig. (…) die Gerichte dieses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben."
Die Gerichtsstandsklausel des Mandatsvertrags hält fest, dass für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag die Gerichte in Zürich ausschliesslich zuständigsind:
"[…] agree to submit to the exclusive jurisdiction of the ordinary courts in Zurich, Switzerland." (act. 3/4, S. 5).
Die Vereinbarung wurde für ein bestimmtes Rechtsverhältnis (Mandatsverhältnis) geschlossen. Zudem werden durch die Parteien Gerichtsstände in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, prorogiert. Die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Gerichtsstandsvereinbarung ist gültig. Zürcherische Gerichte sind folglich örtlich zuständig.
1.1.2. Sachliche Zuständigkeit
Im Kanton Zürich ist für handelsrechtliche Streitigkeiten das Handelsgericht zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Eine handelsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und sämtliche am Prozess beteiligten Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend liegt ein vertraglicher Anspruch aus dem Mandatsverhältnis zwischen den Parteien im Streit vor (vgl. act. 1 Rz. 11 ff.), womit die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betroffen ist. Eingeklagt wurde ein Forderungsbetrag von gesamthaft CHF 121'257.35 (act. 1 S. 2). Der Streitwert liegt somit über CHF 30'000.--, womit grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. Die Klägerin ist weiter im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 3/5). Die Beklagte 1 ist eine im amerikanischen Bundesstaat Kalifornien handelsrechtlich registrierte Gesellschaft (act. 3/6). Die Beklagte 2 ist im Register von Bermuda eingetragen (act. 3/7). Alle Parteien sind somit entweder im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen. Es handelt sich im Ergebnis um eine handelsrechtliche Streitigkeit, womit die sachliche Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts gegeben ist.
1.2. Anwendbares Recht
1.2.1. Materielles Recht
Die Parteien haben im Mandatsvertrag eine Rechtswahl getroffen und sich auf die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht geeinigt:
"[...] any dispute or claim [...] arising out of or in relation to this engagement Ietter [... ] are subject to the laws of Switzerland excluding its conflict of laws rules [...]" (act. 3/4, S. 4).
Die Zulässigkeit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG ist eine von den Parteien getroffene Rechtswahl im Bereich des Vertragsrechts grundsätzlich beachtlich. Die Rechtswahl muss dazu ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden (Art. 116 Abs. 3 IPRG). Die vorliegende Rechtswahl wurde von den Parteien ausdrücklich im Rahmen des Mandatsvertrags in unmissverständlicher Weise getroffen. Sie kam damit formgültig zustande und ist zu beachten.
1.2.2. Prozessrecht
Das anwendbare Prozessrecht richtet sich nach der lex fori. Da die Parteien rechtsgültig die zuständige Gerichtsbarkeit im Kanton Zürich prorogiert haben, findet schweizerisches Prozessrecht Anwendung. Am 1. Januar 2011 trat die Eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272] in Kraft. Da die Klage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hierorts anhängig gemacht wurde, kommen in prozessualer Hinsicht die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung.
1.3. Befreiung vom Anwaltsgeheimnis
Der für die Klägerin arbeitende Rechtsanwalt Y._____ wurde von den Beklagten beauftragt, die Beklagte 2 bei der Erlangung einer Börsenzulassung (Sekundärkotierung) an der SIX Swiss Exchange zu unterstützen (act. 3/4, S. 2). Zur Durchsetzung der aus diesem Auftrag resultierenden Honorarforderungen beantragte Y._____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich die Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht. Diesem Gesuch wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2015 stattgegeben (act. 3/2). Der Beschluss der Aufsichtskommission wurde am tt.mm.2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (Meldungs-Nr. …; act. 3/3) und ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.
2. Legitimation
2.1. Aktivlegitimation
Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs (DANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2016, N 11 zu Art. 236 ZPO). Der Mandatsvertrag wurde zwischen der Klägerin und den Beklagten geschlossen. Dieser bildete die vertragliche Grundlage für das Tätigwerden der Klägerin sowie die hieraus resultierenden und mit vorliegender Klage eingeklagten Honoraransprüche der Klägerin. Sie ist somit Gläubigerin sämtlicher geltend gemachten Honoraransprüche und damit aktivlegitimiert.
2.2. Passivlegitimation
Passivlegitimiert ist diejenige Person, die aus einem umstrittenen Anspruch verpflichtet erscheint (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2016, N 67 zu Art. 59 ZPO). Die Beklagten sind Vertragspartner (Klienten) der Klägerin. Aufgrund des Mandatsvertrags erscheinen sie als Schuldnerinnen der eingeklagten Honorarforderungen. Sie sind folglich passivlegitimiert.
3. Versäumte Klageantwort
3.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern sich die Angelegenheit als spruchreif erweist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, 2. Aufl., N 21 ff. zu Art. 223 mit Hinweisen).
3.2. Aufgrund des Versäumnisses, rechtzeitig eine Klageantwort einzureichen, ist die Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe sowie ein Verzicht auf Einreden anzunehmen. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen der Klägerin gelten somit als zugestanden, nicht jedoch die klägerischen Rechtsbegehren (vgl. LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage 2016, N 5 zu Art. 223 ZPO).
3.3. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vorbringen der Klägerin sind zudem vollständig und genügend bestimmt. Der Klagegrund erweist sich als ausreichend substantiiert. Aufgrund des Säumnisses der Beklagten ist weiter von einer Anerkennung sämtlicher tatsächlichen Klagegründe sowie vom Verzicht auf Einreden seitens der Beklagten auszugehen. An der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen bestehen vorliegend keine erheblichen Zweifel.
4. Honorarforderung aus Mandatsvertrag
4.1. Anerkannte klägerische Sachverhaltsdarstellung
4.1.1. Gemäss Klägerin hätten die Beklagten sie mit Mandatsvertrag vom 3./9. Oktober 2012 (act. 3/4) mit der Vertretung im Zusammenhang mit der Zulassung der Beklagten 2 an der Schweizer Börse beauftragt. Die Parteien hätten dabei vereinbart, dass sich das geschuldete Honorar nach Aufwand berechne. Die entsprechenden Stundenansätze seien im Mandatsvertrag aufgeführt gewesen. Aufgrund ihrer Erfahrung mit Sekundärkotierungen schätzte die Klägerin die Kosten für den Auftrag der Beklagten seinerzeit auf einen Betrag zwischen CHF 40'000.-- und 60'000.--. Dieser Kostenschätzung sei ausdrücklich die Annahme zugrunde gelegen, dass es sich um eine "unkomplizierte" Sekundärkotierung handeln würde, die lediglich die übliche rechtliche Beratung erfordere. Mit der Kostenschätzung sei weder eine Pauschale noch ein Kostendach vereinbart worden (act. 1 Rz. 11-15).
4.1.2. Von Mitte September 2012 bis Anfang Mai 2013 habe die Klägerin die Börsenzulassung der Beklagten 2 in der Schweiz "in die Wege geleitet". Die Klägerin habe insbesondere das Kotierungsgesuch ausgearbeitet und von der Schweizer Börse vorprüfen lassen. Das Gesuch sei in der Folge am 15. November 2012 eingereich und mit Schreiben vom 20. November 2012 (act. 3/9) unter der Voraussetzung gutgeheissen worden, dass bestimmte weitere Unterlagen und formelle Bestätigungen eingereicht würden (act. 1 Rz. 16-18).
4.1.3. Gemäss Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 der Richtlinie betreffend Kotierung von ausländischen Gesellschaften (RLAG) müssten die Beteiligungsrechte über eine ausreichende Streuung verfügen, namentlich müsse die Kapitalisierung der sich in der Schweiz im Umlauf befindlichen Beteiligungsrechte mindestens CHF 10 Mio. betragen. Dass dies für die Kotierung vorausgesetzt werde, habe die Klägerin den Beklagten sowie der C._____ SA, dem Lead Manager der Beklagten, mehrmals mitgeteilt und sei den Beklagten daher bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 20. November 2012 (act. 3/10) habe D._____ von C._____ SA denn auch bestätigt, dass die Beklagte 2 diese Voraussetzungen erfülle. Dies habe sich in der Folge jedoch als falsch erwiesen, weshalb die Sekundärkotierung gescheitert sei. Den negativen Ausgang des Kotierungsverfahrens hätten daher allein die Beklagten sowie deren Lead Manager zu verantworten (act. 1 Rz. 19-21).
4.1.4. Für ihre Aufwände habe die Klägerin den Beklagten insgesamt drei Honorarrechnungen gestellt:
− Rechnung vom 7. November 2012 über CHF 67'403.20,
− Rechnung vom 17. Januar 2013 über CHF 47'241.55 und
− Rechnung vom 17. Januar 2014 über CHF 6'612.60
Den fälligen Betrag in der Höhe von CHF 67'403.20 habe die Klägerin bereits mit E-Mail vom 5. Dezember 2012 (act. 3/14) erstmals gemahnt. In der Folge seien die Beklagten wiederholt auf die ausstehenden Honorarforderungen hingewiesen worden. Die Klägerin habe indes nie eine Antwort erhalten. Erst im Rahmen eines Treffens in Zürich am Freitag, 22. Februar 2013, hätten die Beklagten erstmals zu den ausstehenden Honorarforderungen Stellung genommen. E._____, CEO der Beklagten, habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Kosten seien zu hoch und habe um eine Reduktion der Honorarforderungen gebeten. Hierauf habe die Klägerin den Beklagten mit E-Mail vom 24. Februar 2013 (act. 3/18) das Angebot unterbreitet, die offenen Honorarforderungen in Gesamthöhe von inzwischen CHF 114'644.75 um 15% auf CHF 97'500.-- zu reduzieren. Die Beklagten seien auf dieses Angebot jedoch nicht eingegangen. Sie hätten vielmehr dafürgehalten, dass die Kostenschätzung des Mandatsvertrags von CHF 30'000.—bis CHF 40'000.-- wesentlich überschritten worden sei. Dabei habe E._____ jedoch ausser Acht gelassen, dass die Schätzung - die ohnehin CHF 40'000.—bis CHF 60'000.-- betragen habe - kein Kostendach gewesen sei. Zu keiner Zeit hätten die Beklagten dagegen geltend gemacht, dass der in Rechnung gestellte Aufwand der Klägerin nicht gerechtfertigt gewesen sei. Auch die Qualität der Leistungen der Klägerin sei von den Beklagten nicht beanstandet worden. Mit E-Mail vom 15. März 2013 (act. 3/20) habe die Klägerin gegenüber den Beklagten richtig gestellt, dass eine Schätzung von CHF 40'000.-- bis 60'000.-- abgegeben worden sei, und dass dieser Schätzung die Annahme zugrunde gelegen habe, dass es sich um eine einfache Kotierung handle, was sich im vorliegenden Fall jedoch als falsch erwiesen hätte, da insbesondere lange Telefonate und Meetings notwendig gewesen seien und Arbeiten ausgeführt worden seien, die normalerweise von Investmentbanken übernommen würden (act. 1 Rz. 22-27).
4.1.5. Nachdem die Rechnungen weiterhin unbezahlt geblieben seien, habe die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2013 (act. 3/21) deutlich gemacht, dass sie die ausstehenden Forderungen auf dem Rechtsweg durchzusetzen werde und habe daher um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis gebeten. Mit E-Mail vom 23. April 2013 (act. 3/22) habe die Beklagte 1 die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis verweigert. Sie habe zudem geltend gemacht, es seien lediglich Kosten zwischen CHF 25'000.-- und 30'000.-- in Aussicht gestellt worden. Zudem habe die Beklagte 1 erstmals vorgebracht, die Klägerin habe bei der Beantragung der Sekundärkotierung für die Beklagte 2 erhebliche Fehler begangen, ohne jedoch auszuführen, worin diese Fehler bestanden hätten. Daraufhin habe die Klägerin mit E-Mail vom 24. April 2013 (act. 3/23) einmal mehr klargestellt, dass es sich bei der Kostenschätzung von CHF 40'000 bis 60'000 keinesfalls um eine Pauschale bzw. ein Kostendach gehandelt habe. Vielmehr sei eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart gewesen. Die offenen Forderungen seien bis heute unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 28-31).
4.2. Rechtliches
4.2.1. Mit dem Mandatsvertrag·beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Zulassung der Beklagten 2 an der Schweizer Börse (act. 3/4, "Scope of Engagement" S. 1 f.). Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart des Obligationenrechts unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 Abs. 2 OR). Da vorliegend keine besondere Vertragsart des Obligationenrechts gegeben ist, kommen die Regelungen des einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung.
4.2.2. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für eine getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Hauptgegenstand des Auftrags ist somit regelmässig ein Tun, d.h. die Vornahme von Tat- oder Rechtshandlung oder beides miteinander im Sinne des Auftraggebers. Geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden jedoch kein Erfolg wie dies bspw. bei einem Werkvertrag der Fall ist ("Wirken statt Werk"; vgl. ROLF H. WEBER, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 6 ff., 28 m.w.H.). Eine Vergütung ist dann zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Gemäss Art. 402 OR ist der Auftraggeber zudem verpflichtet, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen.
4.3. Würdigung
4.3.1. Im Mandatsvertrag wurde zwischen den Parteien die Entgeltlichkeit des Auftrages vereinbart. Das Entgelt berechnet sich demgemäss nach Aufwand zu den im Mandatsvertrag vereinbarten Stundenansätzen (vgl. act. 3/4, "Costs and Payment" S. 3). Ein verbindlicher Rahmen oder eine Höchstgrenze für die möglichen Kosten wurde gemäss Wortlaut des Mandatsvertrags sowie unbestritten gebliebener klägerischer Darstellung nicht vereinbart. Es wurde lediglich eine unverbindliche Kostenschätzung abgegeben (sog. "Fee Estimate"), welche erwartete Kosten von insgesamt CHF 40'000.-- bis 60'000.-- nennt. Die Schätzung steht jedoch unter der Annahme, dass insbesondere keine "[…] comprehensive legal memoranda and prolonged meetings and calls […]" notwendig sein würden (act. 3/4 S. 3). Es wurde somit kein Pauschalhonorar, sondern ein Honorar nach Aufwand vereinbart. Auch ein Kostendach wurde nicht vereinbart, wurde doch lediglich eine Kostenschätzung unter gewissen Annahmen abgegeben. Nach unbestrittener Darstellung der Klägerin war jedoch die vorliegende Kotierung bzw. der Versuch hierzu viel aufwändiger als angenommen. Insbesondere waren mehr Telefonate und Meetings notwendig als zu Beginn angenommen wurde. Auch mussten Arbeiten ausgeführt werden, die normalerweise von Investmentbanken ausgeführt werden und somit bei der Schätzung keine Berücksichtigung fanden. Es ist daher nachvollziehbar, dass die tatsächlichen Kosten die ursprüngliche Schätzung überstiegen.
4.3.2. Die vereinbarten Stundenansätze, nach welchen die aufgewendete Arbeitszeit abgerechnet wurde, finden sich im Mandatsvertrag (vgl. act. 3/4, "Cost and Payment", S. 3). Sie sind damit ebenfalls erstellt. Basierend auf den vertraglichen Kosten- und Zahlungsvereinbarungen stellte die Klägerin den Beklagten drei Honorarrechnungen (act. 3/11-13). Die Beklagten haben diese Honorarrechnungen nach unwidersprochener Darstellung der Klägerin erhalten (vgl. act. 1 Rz. 37). Da sich die Beklagten zur Höhe dieser Rechnungen nicht vernehmen liessen, gelten sie grundsätzlich als anerkannt. Der zugrundeliegende zeitliche Aufwand der Klägerin ist in den Beilagen zu den Honorarrechnungen jeweils detailliert ausgewiesen: Die geleistete Arbeit wurde zusammengefasst umschrieben, in Stunden angegeben und am betreffenden Datum verbucht (vgl. act. 3/11-13). In Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Stundenansätzen lassen sich die Honorarrechnungen so ohne grössere Mühen verifizieren. An der Richtigkeit der diesbezüglichen klägerischen Tatsachenbehauptungen bestehen daher auch keine erheblichen Zweifel.
4.3.3. Wie die Klägerin jedoch selbst ausführt, äusserten sich die Beklagten nach Erhalt der zweiten Rechnung vom 17. Januar 2013 zu den beiden bis dato unbezahlt geblieben Rechnungen. Dabei wurde einzig die Höhe der Rechnungen beanstandet, nicht jedoch die diesen Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten der Klägerin. Die Beklagten ersuchten mithin um eine nachträgliche Preisreduktion, einen discount, was sich auch aus der E-Mail vom 24. Februar 2013 ergibt (vgl. act. 3/18). Dass die Klägerin unnötige Aufwendungen in Rechnung gestellt oder zu hohe Stundenansätze bei der Abrechnung verwendet hätte, wurde seitens der Beklagten offenbar nicht vorgebracht. Gemäss unwidersprochener klägerischer Darstellung habe die Beklagte 1 erst mit E-Mail vom 23. April 2013 - mithin nachdem ihr die dritte Honorarrechnung zugegangen war - geltend gemacht, die Klägerin hätte "erhebliche Fehler" gemacht. Sie hat es jedoch unterlassen, diese (angeblichen) Fehler genauer zu bezeichnen. In dieser unsubstantiierten Form ist der von der Klägerin zugestandene beklagtische Einwand somit unbeachtlich. Da sich die Beklagten demnach bis heute nicht zum Umfang der klägerischen Arbeiten bzw. zu deren Notwendigkeit vernehmen liessen, gelten auch die den Honorarrechnungen zugrundeliegenden zeitlichen Aufwendungen der Klägerin sowohl hinsichtlich Umfang als auch Notwendigkeit als zuerkannt.
4.3.4. Es ist somit erstellt, dass zwischen den Parteien eine Entschädigung nach Aufwand vereinbart wurde. Ebenfalls unbestritten blieben die drei Honorarrechnungen sowie die ihnen zugrundeliegenden seitens der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden samt den dazugehörigen, vereinbarten Stundenansätzen. Der Umstand, dass die Kotierung schlussendlich scheiterte, vermag den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht zu schmälern, da der Beauftragte grundsätzlich keinen Erfolg, sondern lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden schuldet. Es ist vorliegend nicht erstellt, dass es die Klägerin an der entsprechenden Sorgfalt mangeln liess. Vielmehr lag nach unwidersprochener klägerischer Darstellung der Grund für die Ablehnung der intendierten Sekundärkotierung der Beklagten 2 an der Schweizer Börse im Verantwortungsbereich der Beklagten, zumal diese gegenüber der Klägerin angaben, die verlangten Streuungskriterien zu erfüllen, obwohl dies nicht der Fall war. Das Scheitern der Kotierung haben somit die Beklagten zu verantworten. Der Klägerin ist demnach das geforderte Honorar vollumfänglich zuzusprechen.
5. Verzugszins
5.1. Rechtliches
Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner in Verzug, schuldet er auf den ausstehenden Betrag Verzugszins zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR).
5.2. Würdigung
Die Honorarforderungen der Klägerin wurden jeweils zehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig (vgl. act. 3/11-13). Die Beklagten wurden mit Email vom 5. Dezember 2012 für die am 7. November 2012 in Rechnung gestellte Honorarforderung in Höhe von CHF 67'403.20 gemahnt (act. 3/14). Für die Teilforderung von CHF 67'403.20 befinden sich die Beklagten somit seit 5. Dezember 2012 im Verzug und schulden Verzugszins zu 5 %. Für den mit Rechnung vom 17. Januar 2013 geforderten Betrag von CHF 47'241.55 wurden die Beklagten am 8. Februar 2013 gemahnt (act. 3/17) und schulden somit auf diesen Betrag Verzugszins zu 5 % seit 8. Februar 2013.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 121'257.35 (act. 1 Rz. 6). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen und beträgt gerundet CHF 7'500.--. Die Gerichtskosten sind den Beklagten in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen.
6.2. Parteientschädigungen
Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist für die Begründung bzw. die Beantwortung einer Klage geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die ordentliche Gebühr nach Tarif vorliegend rund CHF 12'200.--. Für die Entschädigung eines angestellten Anwalts ist diese Gebühr in Ermangelung einer ausgedehnten Einarbeitung in die Verhältnisse der Klientschaft um rund einen Drittel zu reduzieren (vgl. SUTER/VON HOLZEN in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 42 zu Art. 95 ZPO). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'100.-- zu bezahlen.
Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagten 1 und 2 werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 121'257.35 zuzüglich 5 % Verzugszins auf CHF 67'403.20 seit dem 5. Dezember 2012 sowie zuzüglich 5 % Verzugszins auf CHF 47'241.55 seit dem 8. Februar 2013 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'500.-- (darin eingeschlossen sind die Publikationskosten).
3. Die Kosten gemäss Ziffer 2 werden den Beklagten 1 und 2, je in solidarischer Haftung, auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die den Beklagten 1 und 2 solidarisch auferlegten Kosten gemäss Ziffer 2 wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagten 1 und 2 eingeräumt.
4. Die Beklagten 1 und 2 werden, in solidarischer Haftung, verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'100.-- zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 121'257.35.