1. a) Am 10. Mai 2016 hatte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung gestellt (Urk. 1). Für das gleichzeitig gestellte Arrestgesuch war ein separates Verfahren eröffnet worden. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 erklärte die Vorinstanz das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 für vollstreckbar (Urk. 5 = Urk. 12; Entscheid vorstehend wiedergegeben).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. August 2016 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11 S. 5):
"Hiermit stelle ich den Antrag beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer Zürich, das Urteil vom 13. Mai 2016 vom Bezirksgericht Zürich- Einzelgericht Audienz Geschäfts Nr.: EZ160015-L/U, von Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel, aufzuheben weil es auf Grund fehlerhaft ergangener Urteile des Landgerichts Mannheim aufgebaut und gegründet war."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog, der Entscheid vom 12. März 2013 sei in Deutschland ergangen. Deutschland und die Schweiz seien Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) und der Entscheid falle sachlich in dessen Anwendungsbereich. Der Gesuchsteller habe die gemäss LugÜ notwendigen Dokumente vorgelegt. Der Gesuchsgegner sei in diesem Verfahren nicht anzuhören. Dem unterliegenden Gesuchsgegner seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und er sei zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller zu verpflichten (Urk. 12 S. 2).
b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts Mannheim sei vollkommen zu Unrecht ergangen; es sei ihm von jenem Gericht die Revision versagt worden durch Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Das Urteil sei auch falsch, weil es entgegen dessen Dispositiv Ziffer 1 ein "Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 2.8.2011 –Az. 1 O 31710" gar nicht gebe; in der gleichen Sache sei ein Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 2. August 2011 unter der Gesch.Nr. 1 O 31/10 ergangen. Die Beträge von EUR 43'577.91 gemäss dem Urteil vom 12. März 2013 und von EUR 75'000.-- gemäss dem Urteil vom 2. August 2011 würden auch nicht übereinstimmen; somit habe (nur) Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2013 Gültigkeit, mit welcher das Urteil vom 2. August 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen werde (Urk. 11 S. 1 ff.).
c) Das Beschwerdeverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen ist kein Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines vollstreckbar erklärten Urteils. In diesem Beschwerdeverfahren darf die erstinstanzlich ausgesprochene Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 34 oder 35 LugÜ aufgeführten Gründe aufgehoben werden; der vollstreckbar erklärte ausländische Entscheid darf jedoch keinesfalls in der Sache selbst überprüft werden (Art. 45 LugÜ).
d) Infolge dieses Verbots der Überprüfung können daher die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die Unkorrektheit des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 allesamt nicht berücksichtigt werden. Gründe für eine Aufhebung der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 34 oder 35 LugÜ wurden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung als unbegründet.
Im Übrigen liegt auf der Hand, dass es sich beim im Urteil vom 12. März 2013 für das Versäumnisurteil vom 2. August 2011 angegebenen Aktenzeichen "1 O 31710" statt "1 O 31/10" um einen offensichtlichen Verschrieb handelt (der Schrägstrich ist auf der selben Taste wie die Ziffer 7). Dass sodann das Urteil vom 2. August 2011 in dessen Dispositiv Ziffer 4 eine Zahlungsverpflichtung über EUR 75'000.-- enthielt, von welchem Betrag im Urteil vom 12. März 2013 noch EUR 43'577.91 aufrecht erhalten werden, stellt offensichtlich auch keine Unrichtigkeit dar, weil im Differenzbetrag (d.h. dem nicht aufrecht erhaltenen Teil von EUR31'422.09) gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2013 die Klage abgewiesen wurde.
e) Aufgrund des zu bestätigenden Unterliegens des Gesuchsgegners entspricht auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung dem Ge-setz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegründet.
f) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen werden.
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr hängt nicht von der Höhe des Streitwerts ab (Art. 52 LugÜ) und ist in gleicher Höhe wie im angefochtenen Entscheid festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).