I. (Übersicht Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.1. Die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine griechische Geschäftsbank. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der A1._____ S.A., deren Rechtsvorgängerin die A2._____ S.A. war. Der Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) war im Jahr 2009 Mehrheitsaktionär und von 2010 bis Mitte 2011 Chairman der A2._____ S.A. Da er in dieser Funktion – so die Beschwerdegegnerin – in widerrechtlicher Art und Weise Einfluss auf die Kreditvergabepraxis der A2._____ S.A. genommen hatte, leitete die A1._____ S.A. (als Rechtsnachfolgerin der A2._____ S.A.) gegen den Beschwerdeführer zivil- und strafrechtliche Verfahren ein. Auf Begehren der A1._____ S.A. ordnete das Landgericht Athen mit Entscheid vom 12. Juni 2013 (nachfolgend griechischer Entscheid) Massnahmen an, um die zivilrechtlichen Ansprüche der A1._____ S.A. gegen den Beschwerdeführer zu sichern (siehe dazu E. III.2. unten). Durch Klageeinleitung beim Landgericht Athen prosequierte die A1._____ S.A. die erwirkten sichernden Massnahmen (vgl. act. 1 Rz 6-10, act. 4/4 S. 6, act. 4/10, act. 39 E. 2.1. f. und act. 40 S. 5 f.).
1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 24. April 2015 wurde auf Gesuch der Beschwerdegegnerin (als Rechtsnachfolgerin der A1._____ S.A.) der vorerwähnte griechische Entscheid für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar erklärt (act. 4/1; Geschäfts-Nr. EZ150024). Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. act. 40 Rz 15).
1.3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 LugÜ und stellte ein Arrestbegehren (act. 1). Basierend auf dem vollstreckbar erklärten Entscheid (Geschäfts- Nr. EZ150024) erliess die Vorinstanz am 5. Juni 2015 einen Arrestbefehl (act. 5; Geschäfts-Nr. EQ150103). Am 8. Juni 2015 vollzogen die zuständigen Betreibungsämter (Zürich 2, Lugano und Genf 8) diesen Arrestbefehl (act. 31-33). Nachdem der Beschwerdeführer davon erfahren hatte, erhob er am 23. Dezember 2015 gegen den Arrestbefehl Einsprache (act. 11). Mit Urteil vom 15. April 2016 wies die Vorinstanz die Arresteinsprache ab (act. 34 = act. 39 = act. 41; nachfolgend zitiert als act. 39; Geschäfts-Nr. EQ150263). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 35b i.V.m. act. 40):
„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2016, Geschäfts-Nr. EQ150263-L/U, und der Arrestbefehl des Bezirksgericht Zürich vom 5. Juni 2015, Arrest Nr. 320, Geschäfts-Nr. EQ150103-L, seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2016, Geschäfts- Nr. EQ150263-L/U, aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (act. 43). Da dieser zwar fristgerecht, versehentlich aber doppelt geleistet wurde (act. 44 i.V.m. act. 45/1+2), wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2016 Fr. 3'000.– zurückerstattet (act. 48). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-37). Das Verfahren ist spruchreif.
II. (Rechtliche Vorbemerkungen)
1.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei im Einzelnen darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, und sie hat sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AHFELDT, 3. A., Art. 321 N 15, BGE 138 III 374 E. 4.3.1. = Pra 102 [2013] Nr. 4, am Beispiel der Berufung, und umso mehr in der Beschwerde).
1.2. Ist der Arrest die anzuordnende Sicherungsmassnahme, die sich an ein erteiltes Exequatur anschliesst, dürfen die Voraussetzungen des Arrestgrundes und der Arrestforderung nicht überprüft werden, da sich diese unmittelbar aus der Vollstreckbarerklärung ergeben (vgl. dazu etwa SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 64, BSK SchKG II-REISER, 2. A., Art. 278 N 10a). Mit der Arresteinsprache können daher nur Einwendungen vorgebracht werden, die sich nicht gegen den positiven Exequaturentscheid richten, wie z.B. die unzureichende Spezifizierung der Arrestgegenstände, die Unzulässigkeit eines Arrests wegen Pfandsicherung oder das Nichtvorliegen einer Geld- oder Sicherheitsleistung (vgl. PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 25 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 80 m.H., BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 192 m.H., BSK SchKG II-REISER, 2. A., Art. 278 N 10a, DENISE WEINGART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, Rz 818).
1.3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes "Numerus Clausus der Arrestgründe" (act. 40 Rz 21) sowie eine Verletzung des Grundsatzes der kontrollierten Wirkungserstreckung (act. 40 Rz 22-32) geltend und wirft somit der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung vor.
2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
III. Zur Beschwerde im Einzelnen)
1.1. Wie erwähnt stellte die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz ein Arrestbegehren und ersuchte damit um Erlass von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12, nachfolgend rev. LugÜ, vgl. act. 1 Rz 3, Rz 12 ff.).
1.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 SchKG mit der Begründung, der griechische Entscheid stelle eine einstweilige Sicherungsmassnahme dar und verpflichte den Beschwerdeführer weder zu einer Geld- noch zu einer Sicherheitsleistung. Es stelle sich daher die Frage, ob ein anderer Arrestgrund einschlägig sei oder ob die Beschwerdegegnerin zur Sicherung ihrer (behaupteten) Ansprüche eine andere Sicherungsmassnahme hätte beantragen müssen. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, sehe sowohl der Urteils- als auch der Anerkennungsstaat zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldleistungsforderung verschiedene Rechtsinstituten vor (z.B. ad personam-Freezing Order in England und in rem-Massnahme [Arrest] in der Schweiz), so stelle sich die Frage nach der sachgerechten Umsetzung der anzuerkennenden Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaates (vgl. act. 39 E. 3.5.2.2. S. 13). Der streitbetroffene griechische Arrestbefehl weise gewisse Ähnlichkeiten mit einer (world-wide) Freezing Order auf. Nach der Praxis des Einzelgerichts Audienz könne eine Freezing Order nur mit vorsorglichen Massnahmen gesichert werden. Eine Arrestlegung falle ausser Betracht, weil die Massnahme in personam sei (vgl. act. 39 E. 3.5.2.2. S. 14). Sodann hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Beschwerdegegnerin habe mit dem eingereichten und unbestritten gebliebenen Kurzgutachten zum einstweiligen Rechtsschutz in Griechenland stimmig und plausibel dargelegt, dass dem griechischen Arrest dingliche Wirkung zukomme. Die Umsetzung des griechischen Arrestbefehls mittels eines gegen den Arrestschuldner gerichteten Verfügungsverbots betreffend die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten käme daher nicht in Frage, weil dies auf eine inhaltliche Änderung desselben hinausliefe (vgl. act. 39 E. 3.5.2.2. S. 14-16). Zur Sicherung des erstinstanzlich vollstreckbar erklärten griechischen Entscheids erweise sich einzig der Arrest als geeignetes Instrument. Da das LugÜ das unbedingte Recht auf geeignete Sicherungsmassnahmen verleihe, könne sich die Beschwerdegegnerin somit auf Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ als selbständigen Arrestgrund stützen (vgl. act. 39 E. 3.5.2.2. S. 16 f.).
1.3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 271 SchKG sowie von Art. 47 rev. LugÜ geltend und wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen ein, mangels Arrestgrundes habe die Vorinstanz den Arrest nicht anordnen dürfen. Er ist der Ansicht, die in Art. 271 Abs. 1 SchKG aufgezählten Arrestgründe seien abschliessend und Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ könne nicht als eigenständiger Arrestgrund herangezogen werden. Für die Sicherung eines ausländischen Sicherungsentscheids durch einen inländischen Arrest bestehe daher nach dem geltenden Recht kein Raum (vgl. act. 40 Rz 21). Darüber hinaus bringt er zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz der kontrollierten Wirkungserstreckung verletzt, weil sie die originären Wirkungen des griechischen Entscheides "dinglich" statt "persönlich" und damit falsch qualifiziert habe (vgl. act. 40 Rz 23, siehe dazu E. III. 2.4. unten). Ausserdem treffe es nicht zu, dass er das Gutachten nicht bestritten habe. Er habe das Gutachten generell und im Einzelnen bestritten. Dies sei jedoch von geringer Bedeutung, da es sich bei der Frage der Wirkung des griechischen Entscheids nicht um eine den Parteien zu überlassenden Tatsachenfrage, sondern um eine Rechtsfrage handle (vgl. act. 40 Rz 28). Unter Hinweis auf einen Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2012 (Geschäfts-Nr. RV120001) stellt er sich auf den Standpunkt, der durch den griechischen Entscheid angeordnete "Arrest" sei nicht als dinglicher Vermögensbeschlag, sondern als persönliches Verfügungsverbot zu qualifizieren (vgl. act. 40 Rz 30). Eine ausländische Sicherungsmassnahme, die sich auf unbestimmte Vermögensgegenstände oder gar auf sämtliche Vermögen des Schuldners weltweit beziehe, könne von vornherein nicht mit einem schweizerischen Arrest vergleichbar "dinglich" sein (vgl. act. 40 Rz 32).
2.1. Um allfällige Unklarheiten oder Ungenauigkeiten zu beseitigen, ist vorab festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren einzig um die Frage dreht, mit welcher Massnahme der griechische Entscheid gesichert werden kann. Es geht nicht darum, den (vollstreckbar erklärten) griechischen Entscheid in der Schweiz zu vollstrecken bzw. umzusetzen und damit richtig in das schweizerische Recht zu überführen (vgl. vorinstanzliche Erwägungen in act. 39, insb. E. 3.5.2.2. S. 14 und S. 16).
2.2. Der griechische Entscheid wurde mit Urteil vom 24. April 2015 für vollstreckbar erklärt. Das Exequatur blieb unangefochten und erwuchs in materielle Rechtskraft (vgl. dazu PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 38 N 69 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN/BOPP, 2. A., Art. 38 N 45 m.H., BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 38 N 252 m.H., REISER/JENT-SØRENSEN, Exequatur und Arrest im Zusammenhang mit dem revidierten Lugano-Übereinkommen, SJZ 107/2011 S. 453 ff., S.453). Die (erstinstanzliche) Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Massnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen (vgl. Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ). Das Recht auf Sicherungsmassnahmen ergibt sich unmittelbar aus dem LugÜ und tritt automatisch ein. Die Beschwerdegegnerin ist somit berechtigt, Sicherungsmassnahmen zu beantragen, ohne dass sie – selbst wenn das Recht des Vollstreckungsstaates dies vorschreiben sollte – ein Sicherungsbedürfnis nachzuweisen braucht (vgl. dazu PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 8 m.H. und N 11 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 34 f. m.H., BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 103 f. m.H., N 118 und N 133, GERHARD WALTER/TANJA DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A., S. 517, KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 9. A., Art. 47 N 9).
2.3. Welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen sind, entscheidet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Konkrete Sicherungsmassnahmen werden vom LugÜ aber keine garantiert (vgl. dazu etwa PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 12, SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 38 m.H., BSK LugÜ- HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 134 m.H.; KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 9. A., Art. 47 N 12). In der Schweiz bestimmen sich die Massnahmen zur Sicherung von Nicht-Geldforderungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272). Die Sicherung von Geldforderungen sind im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) geregelt. Lautet die für vollstreckbar erklärte Entscheidung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung, so hat sich die Schweiz für den Arrest als Sicherungsmassnahme entschieden (vgl. PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 17, SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 48, BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 151, BBl 2009, 1815).
Der griechische Entscheid verpflichtet den Beschwerdeführer zwar zu keiner Geldleistung. Er sichert aber den Anspruch der Beschwerdegegnerin, den sie gegen den Beschwerdeführer zu haben glaubt und den sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) mittels Klageanhebung beim Landgericht Athen geltend gemacht hat (vgl. E. I.1.1. oben). Nach dem SchKG kann eine Betreibung für jede (auch nur behauptete) Forderung auf Geldleistung eingeleitet und ein Arrest für eine bloss glaubhaft gemachte Forderung beantragt werden. Folglich steht hier der Arrest als Massnahme i.S.v. Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ auch zur Sicherung der Erfüllung einer Forderung, die von einem noch zu ergehenden (ausländischen) Entscheid abhängt, grundsätzlich zur Verfügung.
2.4. Ob vorliegend der Arrest als Sicherungsmassnahme angeordnet werden kann, hängt weiter davon ab, ob es sich beim griechischen Entscheid um eine Anordnung handelt, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt oder ob der griechische Entscheid ein an den Beschwerdeführer persönlich (ad personam) gerichtetes Verfügungsverbot darstellt. Im zweiten Fall (ad personam) wäre der Arrest als Sicherungsmittel unzulässig, weil die Wirkung des Arrests über die im Ursprungsland getroffene einstweilige Anordnung hinausgehen würde.
Das griechische Recht bzw. die griechische Zivilprozessordnung sieht als Sicherungsmassnahme u.a. die vorsorgliche Vormerkung eines Grundpfandes, die Inventaraufnahme und Hinterlegung sowie die Beschlagnahme/Verarrestierung (conservatory attachment) vor. Von der Beschlagnahme/Verarrestierung können das bewegliche oder unbewegliche Vermögen sowie dingliche Rechte des Schuldners betroffen sein. Sie steht nur zur Sicherung einer Geldforderung zur Verfügung. Ob das gesamte Vermögen des Schuldners oder nur Teile davon zu beschlagnahmen sind, hängt jeweils vom Ermessen des Richters ab. Die Beschlagnahme/ Verarrestierung bewirkt, dass der Schuldner nicht mehr über sein beschlagnahmtes Vermögen verfügen kann (siehe die sinngemässe Übersetzung aus PELAYIA YESSIOU-FALTSI, 'Part IX. Preliminary Seizure and Enforcement of Judgments', 2011, pp. 245–282, in: Piet Taelman [Volume Editor], Roger Blanpain [General Editor], Frank Hendrickx [General Editor], Greece, IEL Civil Procedure [Kluwer Law International BV, Netherlands], S. 245 [Rz 426] und S. 248 f. [Rz 433]).
Das Dispositiv des griechischen Entscheids enthält folgenden für das vorliegende Verfahren relevanten (und in deutscher Sprache übersetzten) Wortlaut, von welchem auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. act. 40 Rz 14, act. 4/2 [nicht nummerierte] S. 23 unten):
"… Zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin [i.e. Beschwerdegegnerin] gegen den Antragsgegner wird der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, das sich auf dessen Händen oder auf den Händen Dritter befindet, wie folgt angeordnet: a) des Ersten [i.e. Beschwerdeführer], Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Siebten und Siebzehnten der Antragsgegner bis zu einer Geldsumme von zweihundertsechzig Millionen (260.000.000) €, b) …"
In der (ebenfalls in deutscher Sprache übersetzten) griechischen Entscheidbegründung wird sodann festgehalten, "… Deswegen muss dem Antrag teilweise stattgegeben werden und im Hinblick auf die obigen Darstellungen als geeignetsten für die Sicherung der Ansprüche der Antragsstellerin die Eintragung einer Sicherungshypothek auf das unbewegliches Vermögen und der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen angeordnet werden …" (vgl. act. 4/2 [nicht nummerierte] S. 22 unten und S. 23 oben).
Unabhängig des von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz eingereichten Gutachtens und den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers lässt sich aus dem hiervor wiedergegebenen Wortlaut des Dispositivs und der zitierten Erwägung ein an den Beschwerdeführer persönlich gerichtetes Verfügungsverbot über Vermögenswerte in einem bestimmten Umfang (wie dies bei "Freezing Injunction" oder "Freezing Order" [nach älterer Terminologie "Mareva Injunction" oder "Mareva Order" in der Regel der Fall ist, vgl. dazu etwa BGE 129 III 626 E. 1 oder BGer 4P.331/2005 E. 3) nicht erblicken. Eine Anordnung, die es dem Beschwerdeführer erlaubt, pro Woche bloss einen bestimmten Betrag für die normalen Lebenshaltungskosten sowie eine angemessene Summe für rechtlichen Rat und rechtliche Vertretung auszugeben (sog. "Angel Bell", siehe dazu etwa BGer 4A_366/2011 E. 2.1.), liegt ebenfalls nicht vor. Der griechische Entscheid ist vielmehr eine Anordnung, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt ("Zur Sicherung … wird der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen … angeordnet …"). Damit wird der Beschwerdeführer – wie bei einem Arrest nach schweizerischem Recht (Art. 271 ff. SchKG) – daran gehindert, über das verarrestierte Vermögen zu verfügen oder es beiseite zu schaffen. Inwiefern der hier zu beurteilende griechische Entscheid ein an den Beschwerdeführer persönlich gerichtetes Verfügungsverbot darstellen soll, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich und zeigt – wie gesehen – auch der Beschwerdeführer nicht auf. Jedenfalls lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten obergerichtlichen Entscheid´(OGer ZH RV120001 vom 12. September 2012) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl hielt das Obergericht darin fest, es sei mit den Parteien davon auszugehen, dass eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme nach griechischem Recht mit dem Inhalt eines persönlichen Verbots vorliege. Dieser Entscheid ist vorliegend aber nicht einschlägig, denn dort wurde dem Schuldner – in Abweichung zum vorliegenden Fall – jede Änderung der Rechts- und Sachlage seines beweglichen und unbeweglichen Vermögens ausdrücklich verboten. Überdies war in jenem Fall die Frage der Wirkung zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. dort E. IV.1.).
2.5. Nach dem Dargelegten besteht der Arrestgrund direkt in der Erteilung der Vollstreckbarkeit des griechischen Entscheides. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers braucht dafür kein Arrestgrund i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG vorzuliegen. Da der griechische Entscheid einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt, der sich nicht auf das in Griechenland gelegene schuldnerische Vermögen beschränkt, ist der von der Vorinstanz angeordnete Arrest als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ zulässig. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einer anderen Betrachtung führen könnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind.