I. (Übersicht Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.1. Die Arrestgläubigerin (= Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin; nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine griechische Geschäftsbank. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der A1._____ S.A., deren Rechtsvorgängerin die A2._____ S.A. war. Der Arrestschuldner,C._____, war im Jahr 2009 Mehrheitsaktionär und von 2010 bis Mitte 2011 Chairman der A2._____ S.A. Da er in dieser Funktion – so die Beschwerdegegnerin – in widerrechtlicher Art und Weise Einfluss auf die Kreditvergabepraxis der A2._____ S.A. genommen hatte, leitete die A1._____ S.A. (als Rechtsnachfolgerin der A2._____ S.A.) gegen den Arrestschuldner zivil- und strafrechtliche Verfahren ein. Auf Begehren der A1._____ S.A. ordnete das Landgericht Athen mit Entscheid vom 12. Juni 2013 (nachfolgend griechischer Entscheid) Massnahmen an, um die zivilrechtlichen Ansprüche der A1._____ S.A. gegen den Arrestschuldner zu sichern (siehe dazu E. III.1.4. unten). Durch Klageeinleitung beim Landgericht Athen prosequierte die A1._____ S.A. die erwirkten sichernden Massnahmen (vgl. act. 1 Rz 6-10, act. 4/4 S. 6, act. 4/10, act. 57 E. 2.).
1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 24. April 2015 wurde auf Gesuch der Beschwerdegegnerin (als Rechtsnachfolgerin der A1._____ S.A.) der vorerwähnte griechische Entscheid für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar erklärt (act. 4/1, Geschäfts-Nr. EZ150024). Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. act. 58 Rz 8).
1.3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 LugÜ und stellte ein Arrestbegehren (act. 1). Basierend auf dem vollstreckbar erklärten Entscheid (Geschäfts- Nr. EZ150024) erliess die Vorinstanz am 5. Juni 2015 einen Arrestbefehl (act. 5, Geschäfts-Nr. EQ150103). Am 8. Juni 2015 vollzogen die zuständigen Betreibungsämter (Zürich 2, Lugano und Genf 8) diesen Arrestbefehl (vgl. act. 47- 49). Dabei wurde u.a. ein auf die Beschwerdeführerin, eine schweizerische Effektenhändlerin und Vermögensverwalterin mit Sitz in Zürich (vgl. act. 40/17 und act. 40/18), lautendes Konto bei der D._____ & Cie SA verarrestiert (vgl. dazu E. III.2. unten). Nachdem die Beschwerdeführerin davon erfahren hatte (vgl. act. 30/2), erhob sie am 25. Juni 2015 gegen den Arrestbefehl Einsprache (act. 9). Mit Urteil vom 15. April 2016 wies die Vorinstanz die Arresteinsprache ab (act. 52 = act. 57 = act. 59, nachfolgend zitiert als act. 57, Geschäfts-Nr. EQ150125). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 53b i.V.m. act. 58 S. 2):
„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 15. April 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Arrest des Rubrikkontos Nr. …, Kontobezeichnung“…", lautend auf die A._____ AG, inklusive zukünftige Erträgnisse, bei der D._____ & Cie SA, … [Adresse] aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 8%, zulasten der Beschwerdegegnerin."
2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt, der rechtzeitig einging (act. 61-63). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
II. (Rechtliche Vorbemerkungen)
1.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei im Einzelnen darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, und sie hat sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AHFELDT, 3. A., Art. 321 N 15, BGE 138 III 374 E. 4.3.1. = Pra 102 [2013] Nr. 4, am Beispiel der Berufung, und umso mehr in der Beschwerde).
1.2. Ist der Arrest die anzuordnende Sicherungsmassnahme, die sich an ein erteiltes Exequatur anschliesst, dürfen die Voraussetzungen des Arrestgrundes und der Arrestforderung nicht überprüft werden, da sich diese unmittelbar aus der Vollstreckbarerklärung ergeben (vgl. dazu etwa SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 64, BSK SchKG II-REISER, 2. A., Art. 278 N 10a). Mit der Arresteinsprache können daher nur Einwendungen vorgebracht werden, die sich nicht gegen den positiven Exequaturentscheid richten, wie z.B. die unzureichende Spezifizierung der Arrestgegenstände, die Unzulässigkeit eines Arrests wegen Pfandsicherung oder das Nichtvorliegen einer Geld- oder Sicherheitsleistung (vgl. PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 25 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 80 m.H., BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 192 m.H., BSK SchKG II-REISER, 2. A., Art. 278 N 10a, DENISE WEINGART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, Rz 818).
1.3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2 LugÜ sowie Art. 271 SchKG geltend (vgl. act. 58 Rz 13-37 und Rz 90, siehe nachfolgend E. III.1.). In Bezug auf den Arrestgegenstand wirft sie der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Sie ist der Ansicht, das verarrestierte Vermögen gehöre nicht dem Arrestschuldner, sondern ihr. Zudem erachtet sie die Voraussetzungen für einen Durchgriff bzw. einen Eingriff in die Treuhandstellung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben (vgl. act. 58 Rz 13, Rz 38-89 und Rz 91; siehe nachfolgend E. III.2.).
2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
III. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1.1. Wie erwähnt stellte die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz ein Arrestbegehren und ersuchte damit um Erlass von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.12, nachfolgend rev. LugÜ, vgl. act. 1 Rz 3, Rz 12 ff.).
1.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 SchKG mit der Begründung, der griechische Entscheid stelle eine einstweilige Sicherungsmassnahme dar und verpflichte den Beschwerdeführer weder zu einer Geld- noch zu einer Sicherheitsleistung. Es stelle sich daher die Frage, ob ein anderer Arrestgrund einschlägig sei oder ob die Beschwerdegegnerin zur Sicherung ihrer (behaupteten) Ansprüche eine andere Sicherungsmassnahme hätte beantragen müssen. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, sehe sowohl der Urteils- als auch der Anerkennungsstaat zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldleistungsforderung verschiedene Rechtsinstitute vor (z.B. ad personam-Freezing Order in England und in rem-Massnahme [Arrest] in der Schweiz), so stelle sich die Frage nach der sachgerechten Umsetzung der anzuerkennenden Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaates (vgl. act. 57 E. 3.4.2.3. S. 15 f.). Der streitbetroffene griechische Arrestbefehl weise gewisse Ähnlichkeiten mit einer (world-wide) Freezing Order auf. Nach der Praxis des Einzelgerichts Audienz könne eine Freezing Order nur mit vorsorglichen Massnahmen gesichert werden. Eine Arrestlegung falle ausser Betracht, weil die Massnahme in personam sei (vgl. act. 57 E. 3.4.2.3. S. 16). Sodann hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Beschwerdegegnerin habe mit dem eingereichten und unbestritten gebliebenen Kurzgutachten zum einstweiligen Rechtsschutz in Griechenland stimmig und plausibel dargelegt, dass dem griechischen Arrest dingliche Wirkung zukomme. Die Umsetzung des griechischen Arrestbefehls mittels eines gegen den Arrestschuldner gerichteten Verfügungsverbots betreffend die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten käme daher nicht in Frage, weil dies auf eine inhaltliche Änderung desselben hinausliefe (vgl. act. 57 E. 3.4.2.3. S. 16-18). Zur Sicherung des erstinstanzlich vollstreckbar erklärten griechischen Entscheids erweise sich einzig der Arrest als geeignetes Instrument. Da das LugÜ das unbedingte Recht auf geeignete Sicherungsmassnahmen verleihe, könne sich die Beschwerdegegnerin somit auf Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ als selbständigen Arrestgrund stützen (vgl. act. 57 E. 3.4.2.3. S. 18 f.).
1.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, für eine Arrestlegung genüge es nicht, einzig auf Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ zu verweisen. Um einen Arrest legen zu können, müsse ein Arrestgrund gemäss Art. 271 SchKG vorliegen. Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG könne nur derjenige, der über einen in- oder ausländischen definitiven Rechtsöffnungstitel verfüge, Sicherheitsmassnahmen verlangen. Die Arrestlegung als Vollstreckungsmassnahme im LugÜ- Zusammenhang sei damit auf jene Fälle beschränkt worden, in denen ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, was hier nicht der Fall sei. Für die Schaffung eines separaten Arrestgrundes bestünde kein Raum (vgl. act. 58 Rz 20 f. und Rz 25-27). Die Schweiz als LugÜ-Vertragsstaat habe sich einzig dazu verpflichtet, Sicherungsmassnahmen nach inländischem Recht zur Verfügung zu stellen. Seien die üblichen Voraussetzungen des internen Rechts für den Arrest nicht erfüllt, so müsse auf andere Sicherungsinstrumente, wie z.B. vorsorgliche Massnahmen, ausgewichen werden (vgl. act. 58 Rz 32). Daher sei es im Endeffekt auch irrelevant, ob es sich bei der zu vollstreckenden Massnahme um eine Massnahme "in personam" oder "in rem" handle. Stehe gemäss dem Willen des schweizerischen Gesetzgebers keine vorsorgliche Massnahme "in rem" zur Verfügung, so müsse die Sicherung mit denjenigen Mitteln des schweizerischen Rechts umgesetzt werden, die auch ein inländischer Gläubiger in der analogen Situation beanspruchen dürfe (vgl. act. 58 Rz 33). Zudem sehe Art. 335 Abs. 2 ZPO vor, dass nur Entscheide, die auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet seien, nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt würden. Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet seien, sei nicht erwähnt und damit ausgeschlossen. Zur Absicherung von Geldschulden wären daher vorliegend vielmehr vorsorgliche Massnahmen nach Art. 262 ZPO zu ergreifen gewesen (vgl. act. 58 Rz 35 f.).
1.4. Um allfällige Unklarheiten oder Ungenauigkeiten zu beseitigen, ist vorab festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren um die Frage dreht, mit welcher Massnahme der griechische Entscheid gesichert werden kann. Es geht nicht darum, den (vollstreckbar erklärten) griechischen Entscheid in der Schweiz zu vollstrecken bzw. umzusetzen und damit richtig in das schweizerische Recht zu überführen (vgl. vorinstanzliche Erwägungen in act. 57, insb. E. 3.4.2.3. S. 16 und S. 18 sowie Beschwerdeschrift act. 58 insb. Rz 7, Rz 18, Rz 20, RZ 27, Rz 32).
1.4.1. Der griechische Entscheid wurde mit Urteil vom 24. April 2015 für vollstreckbar erklärt. Das Exequatur blieb unangefochten und erwuchs in materielle Rechtskraft (vgl. dazu PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 38 N 69 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN/BOPP, 2. A., Art. 38 N 45 m.H., BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 38 N 252 m.H., REISER/JENT-SØRENSEN, Exequatur und Arrest im Zusammenhang mit dem revidierten Lugano-Übereinkommen, SJZ 107/2011 S. 453 ff., S.453). Die (erstinstanzliche) Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Massnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen (vgl. Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ). Das Recht auf Sicherungsmassnahmen ergibt sich unmittelbar aus dem LugÜ und tritt automatisch ein. Die Beschwerdegegnerin ist somit berechtigt, Sicherungsmassnahmen zu beantragen, ohne dass sie – selbst wenn das Recht des Vollstreckungsstaates dies vorschreiben sollte – ein Sicherungsbedürfnis nachzuweisen braucht (vgl. dazu PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 8 m.H. und N 11 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 34 f. m.H., BSK LugÜ- HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 103 f. m.H., N 118 und N 133, GERHARD WALTER/TANJA DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A., S. 517, KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 9. A., Art. 47 N 9).
1.4.2. Welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen sind, entscheidet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Konkrete Sicherungsmassnahmen werden vom LugÜ aber keine garantiert (vgl. dazu etwa PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 12, SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 38 m.H., BSK LugÜ- HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 134 m.H.; KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 9. A., Art. 47 N 12). In der Schweiz bestimmen sich die Massnahmen zur Sicherung von Nicht-Geldforderungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272). Die Sicherung von Geldforderungen sind im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) geregelt. Lautet die für vollstreckbar erklärte Entscheidung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung, so hat sich die Schweiz für den Arrest als Sicherungsmassnahme entschieden (vgl. PLUTSCHOW, DIKE-Komm- LugÜ, Art. 47 N 17, SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 48, BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 151, BBl 2009, 1815).
Der griechische Entscheid verpflichtet den Arrestschuldner zwar zu keiner Geldleistung. Er sichert aber den Anspruch der Beschwerdegegnerin, den sie gegen den Arrestschuldner zu haben glaubt und den sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) mittels Klageanhebung beim Landgericht Athen geltend gemacht hat (vgl. E. I.1.1. oben). Nach dem SchKG kann eine Betreibung für jede (auch nur behauptete) Forderung auf Geldleistung eingeleitet und ein Arrest für eine bloss glaubhaft gemachte Forderung beantragt werden. Folglich steht hier der Arrest als Massnahme i.S.v. Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ auch zur Sicherung der Erfüllung einer Forderung, die von einem noch zu ergehenden (ausländischen) Entscheid abhängt, grundsätzlich zur Verfügung.
1.4.3. Ob vorliegend der Arrest als Sicherungsmassnahme angeordnet werden kann, hängt weiter davon ab, ob es sich beim griechischen Entscheid um eine Anordnung handelt, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt oder ob der griechische Entscheid ein an den Beschwerdeführer persönlich (ad personam) gerichtetes Verfügungsverbot darstellt. Im zweiten Fall (ad personam) wäre der Arrest als Sicherungsmittel unzulässig, weil die Wirkung des Arrests über die im Ursprungsland getroffene einstweilige Anordnung hinausgehen würde.
Das griechische Recht bzw. die griechische Zivilprozessordnung sieht als Sicherungsmassnahme u.a. die vorsorgliche Vormerkung eines Grundpfandes, die Inventaraufnahme und Hinterlegung sowie die Beschlagnahme/Verarrestierung (conservatory attachment) vor. Von der Beschlagnahme/Verarrestierung können das bewegliche oder unbewegliche Vermögen sowie dingliche Rechte des Schuldners betroffen sein. Sie steht nur zur Sicherung einer Geldforderung zur Verfügung. Ob das gesamte Vermögen des Schuldners oder nur Teile davon zu beschlagnahmen sind, hängt jeweils vom Ermessen des Richters ab. Die Beschlagnahme/ Verarrestierung bewirkt, dass der Schuldner nicht mehr über sein beschlagnahmtes Vermögen verfügen kann (siehe die sinngemässe Übersetzung aus PELAYIA YESSIOU-FALTSI, 'Part IX. Preliminary Seizure and Enforcement of Judgments', 2011, pp. 245–282, in: Piet Taelman [Volume Editor], Roger Blanpain [General Editor], Frank Hendrickx [General Editor], Greece, IEL Civil Procedure [Kluwer Law International BV, Netherlands], S. 245 [Rz 426] und S. 248 f. [Rz 433]).
Das Dispositiv des griechischen Entscheids enthält folgenden für das vorliegende Verfahren relevanten, in deutscher Sprache übersetzten und unbestritten gebliebenen Wortlaut (vgl. act. 4/2 [nicht nummerierte] S. 23 unten):
"… Zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin [i.e. Beschwerdegegnerin] gegen den Antragsgegner wird der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, das sich auf dessen Händen oder auf den Händen Dritter befindet, wie folgt angeordnet: a) des Ersten [i.e. Beschwerdeführer], Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Siebten und Siebzehnten der Antragsgegner bis zu einer Geldsumme von zweihundertsechzig Millionen (260.000.000) €, b) …"
In der (ebenfalls in deutscher Sprache übersetzten) griechischen Entscheidbegründung wird sodann festgehalten, "… Deswegen muss dem Antrag teilweise stattgegeben werden und im Hinblick auf die obigen Darstellungen als geeignetsten für die Sicherung der Ansprüche der Antragsstellerin die Eintragung einer Sicherungshypothek auf das unbewegliche Vermögen und der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen angeordnet werden …" (vgl. act. 4/2 [nicht nummerierte] S. 22 unten und S. 23 oben).
Unabhängig des von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz eingereichten Gutachtens lässt sich aus dem hiervor wiedergegebenen Wortlaut des Dispositivs und der zitierten Erwägung ein an den Arrestschuldner persönlich gerichtetes Verfügungsverbot über Vermögenswerte in einem bestimmten Umfang (wie dies bei "Freezing Injunction" oder "Freezing Order" [nach älterer Terminologie "Mareva Injunction" oder "Mareva Order" in der Regel der Fall ist, vgl. dazu etwa BGE 129 III 626 E. 1 oder BGer 4P.331/2005 E. 3) nicht erblicken. Eine Anordnung, die es dem Arrestschuldner erlaubt, pro Woche bloss einen bestimmten Betrag für die normalen Lebenshaltungskosten sowie eine angemessene Summe für rechtlichen Rat und rechtliche Vertretung auszugeben (sog. "Angel Bell", siehe dazu etwa BGer 4A_366/2011 E. 2.1.), liegt ebenfalls nicht vor. Der griechische Entscheid ist vielmehr eine Anordnung, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt ("Zur Sicherung … wird der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen… angeordnet …"). Damit wird der Arrestschuldner – wie bei einem Arrest nach schweizerischem Recht (Art. 271 ff. SchKG) – daran gehindert, über das verarrestierte Vermögen zu verfügen oder es beiseite zu schaffen. Inwiefern der hier zu beurteilende griechische Entscheid ein an den Arrestschuldner persönlich gerichtetes Verfügungsverbot darstellen soll, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich.
1.4.4. Nach dem Ausgeführten besteht der Arrestgrund direkt in der Erteilung der Vollstreckbarkeit des griechischen Entscheides. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin braucht dafür kein Arrestgrund i.S.v. Art. 271 SchKG vorzuliegen. Da der griechische Entscheid einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt, der sich nicht auf das in Griechenland gelegene schuldnerische Vermögen beschränkt, ist der von der Vorinstanz angeordnete Arrest als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ zulässig. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einer anderen Betrachtung führen könnte. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich wie bereits im Arresteinspracheverfahren (vgl. act. 9 Rz 8-10 und Rz 22 sowie act. 38 Rz 46) auf ein Treuhandverhältnis und führt aus, am verarrestierten Bankkonto (Nr. …) sei sie und nicht der Arrestschuldner rechtlich berechtigt (vgl. act. 38 Rz 46). Streitpunkt ist folglich, ob es sich bei dem auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto um einen Vermögenswert des Arrestschuldners handelt, der für die Beschwerdegegnerin verarrestiert werden kann.
2.2. Die Arrestlegung auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtsobjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich – nicht bloss wirtschaftlich – dem Schuldner gehören. Dritteigentum darf nur ausnahmsweise mit Arrest belegt werden. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte entgegen dem äusseren Anschein nicht dem Dritten, sondern dem Arrestschuldner gehören, mithin die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Ausserdem ist ein sogenannter Durchgriff möglich, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Auch ein solcher Tatbestand wäre vom Gläubiger glaubhaft zu machen (vgl. dazu etwa BGer 5A_629/2011 E. 5.1 m.H., OGer ZH PS110066 vom 11. August 2011 E. 2.5.3. ff. m.w.H., OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 E. 2.4.). Der vom Arrest betroffene Dritte (und damit die Beschwerdeführerin) hat hingegen seine Einsprachegründe, d.h. die arrestaufhebenden oder arresthindernden Gründe glaubhaft zu machen (siehe dazu BGer 5P.1/2007 E. 3.1 und BGer 5A_306/2010 E. 7.3.).
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um keine vom Arrestschuldner beherrschte Gesellschaft handelt – davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. act. 58 Rz 64) – braucht die Zulässigkeit eines Durchgriffs und damit das Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes nicht geprüft zu werden. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. act. 58 Rz. 56-87) braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Eine Verarrestierung des streitbetroffenen Kontos ist vorliegend nur zulässig, wenn dieses einzig formell auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet und sie die Vermögenswerte als Strohperson für den Arrestschuldner hält.
2.3. Den Akten lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Die in Liechtenstein domizilierte E._____ wurde am 28. Mai 2008 von einer liechtensteinischen Treuhandgesellschaft (F._____) im Auftrag von G._____ errichtet (vgl. act. 25 Rz 24, act. 32/6+7, act. 38 Rz 13+14, act. 57 E. 2.3., act. 58 Rz 40). Bei G._____ soll es sich um den Ziehvater des Arrestschuldners handeln; er und der Arrestschuldner (so die Beschwerdeführerin) pflegen eine enge und vertrauensvolle Beziehung (vgl. act. 38 Rz 17, act. 58 Rz. 52). Gemäss den By-Statutes war anfänglich G._____ der First Beneficiary der E._____ (vgl. act. 32/9+9A, act. 57 E. 2.3. act. 58 Rz 40). Im Januar 2012 wurde der Arrestschuldner als wirtschaftlich Berechtigter eingesetzt, wobei dies von der Beschwerdeführerin bestritten wird (vgl. act. 32/27+27A, act. 32/28+28A, act. 57 S. 35, act. 58 Rz 53 f., siehe dazu E. III. 2.6. unten).
Die E1._____ Limited mit Sitz in Gibraltar (nachfolgend E1._____), die E2._____ Corp. mit Sitz in Panama (nachfolgend E2._____) und die E3._____ Company Inc. mit Sitz auf den Jungferninseln (nachfolgend E3._____) sind allesamt Tochtergesellschaften der E._____ (nachfolgend Tochtergesellschaften, vgl. act. 25 Rz 20, act. 32/3-5A, act. 32/8, act. 57 E. 2.3., act. 58 Rz 40). Die Beschwerdeführerin ist – wie bereits eingangs erwähnt – eine schweizerische Effektenhändlerin und Vermögensverwalterin mit Sitz in Zürich (vgl. act. 40/17+18 und act. 58 Rz 39). Am 26. Mai 2008 schlossen die Beschwerdeführerin und die E1._____ einen Treuhand- sowie einen Vermögensverwaltungsvertrag ab (vgl. act. 32/12+12A und act. 32/14+14A, act. 58 Rz 41). Gestützt auf den Treuhandvertrag eröffnete die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2008 bei der D._____ & Cie ein auf ihren Namen lautendes Rubrikkonto (A._____ AG, Rubrik …), das wie erwähnt mit Arrest belegt wurde (nachfolgend …-Konto oder streitbetroffenes Konto, act. 32/13+13A). An diesem Konto ist seit Januar 2012 der Arrestschuldner wirtschaftlich berechtigt, wobei dies von der Beschwerdeführerin bestritten wird (vgl. act. 30/13+14, act. 32/28+28A, act. 57 S. 35, act. 58 Rz 53 f., vgl. dazu E. III. 2.6. unten). Ebenso schloss die Beschwerdeführerin mit E2._____ und E3._____ solche Treuhand- und Vermögensverwaltungsverträge ab und eröffnete jeweils ein auf ihren Namen lautendes Konto (vgl. act. 32/15-20A, nachfolgend Treuhandkonten).
Am 23. und 28. Mai 2008 wurden von einem Konto des Arrestschuldners insgesamt EUR 152'432'897 auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin mit der Nr. … (nachfolgend …-Konto) überwiesen (vgl. act. 32/21-22A).
2.4. Die Beschwerdeführerin stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, sie verwalte auf dem verarrestierten Bankkonto treuhänderisch Vermögen für die E1._____ (vgl. act. 38 Rz 8-11). In Bezug auf die soeben erwähnten Überweisungen von EUR 152'432'897 brachte sie vor, der Arrestschuldner habe G._____ diese Vermögenswerte schenkungshalber übertragen (vgl. act. 38 Rz 12-18 und Rz 59 i.V.m. act. 25 Rz 43). Die Vorinstanz erachtete den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach G._____ vom Arrestschuldner EUR 152'432'897 als Geschenk erhalten habe, als nicht glaubhaft (vgl. act. 57 E. 3.6.2.2. S. 33-37 und E. 3.6.2.7. S. 49). Diese Vermögenswerte – so die Vor-instanz weiter – seien vom Arrestschuldner auf das …-Konto der Beschwerdeführerin transferiert und von diesem auf die drei Treuhandkonten und damit auch auf das streitbetroffene Konto verteilt worden. Die Tochtergesellschaften seien daher blosse Strohgesellschaften, da sie nur (formell) Vermögenswerte hielten und damit keinen wirtschaftlichen Zweck erfüllen würden (vgl. act. 57 E. 3.6.2.3.6. S. 41 und E. 3.6.2.7. S. 49). Sodann hielt die Vorinstanz im Ergebnis breiter Erwägungen, die zutreffend sind, fest, die rechtliche Eigenständigkeit der E._____ stehe einer Verarrestierung des Guthabens auf dem …-Konto nicht entgegen – auch die E._____ sei eine blosse "Strohperson", deren Existenz an der Spitze der "E._____- Struktur" als zusätzliche Hürde den Zugriff auf das Vermögen des eigentlichen Berechtigten (C._____) erschweren soll (vgl. act. 57 E. 3.6.2.4. S. 42 f. und E. 3.6.2.7. S. 49). Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass es sich bei der "E._____-Struktur" um ein blosses Scheinkonstrukt handle. Aus diesem Grund stelle auch die Beschwerdeführerin ein weiteres Glied in der Kette der Strohgesellschaften dar, obschon sie die ihr anvertrauten Gelder tatsächlich in eigenem Namen angelegt habe (vgl. act. 57 E. 3.6.2.7. S. 43-47 und E. 3.6.2.7. S. 49).
2.5. Beschwerdeweise bringt die Beschwerdeführerin vor, die zwischen ihr und den Tochtergesellschaften eingegangenen Treuhandverträge würden keine simulierte Verträge darstellen. Es handle sich um tatsächlich gelebte Treuhandverträge, gemäss welchen sie im eigenen Namen und alleine im Aussenverkehr auftrete. Sie halte daher als Treuhänderin bei drei Banken Vermögenswerte im eigenen Namen (vgl. act. 58 Rz 88). Die Vorinstanz habe keine genügenden Indizien für eine Strohmannfunktion der Beschwerdeführerin vorgelegt und habe sich damit begnügt, festzuhalten, welche Argumente eine Strohmannfunktion nicht auszuschliessen vermögen. Dies genüge nicht, um ein Treuhandverhältnis als simuliertes Rechtsgeschäft zu qualifizieren (vgl. act. 58 Rz 89).
In Bezug auf die geltend gemachte Schenkung bringt die Beschwerdeführerin einzig das bereits vor Vorinstanz Gesagte vor (vgl. act. 58 Rz 52 mit Verweis auf act. 38 Rz 13 und Rz 16 ff.). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die folgenden der Beschwerdeführerin plausibel erscheinenden Umstände (vgl. act. 58 Rz 51): Der Arrestschuldner und G._____ hätten als renommierte und erfolgreiche Geschäftsmänner über ein hohes Ansehen verfügt. Sie seien rundweg vertrauenswürdig. Die Hintergründe der Schenkung hätten ihre Exponenten vor Ort abgeklärt, indem sie sich ein Bild über die enge und vertrauensvolle Beziehung zwischen den beiden Männern gemacht hätten. Die Herkunft der Vermögenswerte habe sie ebenfalls abgeklärt; diese würden aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen stammen, welches vor dem Verkauf vom Arrestschuldner unter enger Beratung von G._____ geführt worden sei. Die Motivation für die Schenkung sei für sie nachvollziehbar gewesen, weshalb das Fehlen eines schriftlichen Schenkungsversprechens ihrer Beurteilung nicht entgegengestanden sei (vgl. act. 58 Rz 51 f.).
2.6. Die Beschwerdegegnerin hat belegt, dass die rund EUR 152 Mio. auf ein Konto der Beschwerdeführerin (…-Konto) überwiesen wurden (vgl. act. 32/21-22A, act. 25 Rz 45 sowie E. III. 2.4 oben). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, es handle sich dabei um eine Schenkung des Arrestschuldners an G._____. Eine plausible Erklärung, weshalb dieser Betrag auf ein Konto, das auf ihren Namen lautet, überwiesen wurde, gibt die Beschwerdeführerin nicht ab. Inwiefern G._____ etwas mit diesem Konto zu tun hat, sagt sie ebenfalls nicht. Mit dem in der Beschwerdeschrift Ausgeführten liefert die Beschwerdeführerin sodann keine logisch nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb es sich um eine Schenkung handeln soll. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Schenkung verwiesen werden (vgl. act. 57 E. 3.6.2.2. S. 33-37, insb. S. 37). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes lässt sich nicht ausmachen.
Weiter hat die Beschwerdegegnerin belegt, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der vorerwähnten EUR 152 Mio. (d.h. EUR 74'938'443) vor Abschluss des Treuhandvertrages mit E1._____ und vor der Eröffnung des Treuhandkontos (…- Konto) entgegengenommen hat (vgl. act. 32/2, act. 25 Rz 46, Rz 132, Rz 135). Die Beschwerdegegnerin brachte dazu vor, obwohl keine Instruktionen vorgelegen seien, habe die Beschwerdeführerin gewusst, wie sie die ihr überwiesenen Vermögenswerte auf die angeblich für die Tochtergesellschaften treuhänderisch gehaltenen Treuhandkonten verteilen müsse. In der Einsprache habe die Beschwerdeführerin sich weder dazu geäussert noch irgendwelche Belege vorgelegt, aus denen allfällige Anweisungen hervorgehen würden (vgl. act. 25 Rz 47 f. und Rz 132 sowie Rz 136). Dazu wendete die Beschwerdeführerin einzig ein, es sei ihr schleierhaft, was an den Überweisungen auf diese drei von ihr treuhänderisch gehaltenen Konten unzulässig bzw. dubios sein soll. Die Verteilung der Vermögenswerte sei im Hinblick auf das angestrebte Vermögensverwaltungsziel erfolgt (vgl. act. 38 Rz 60). Beschwerdeweise bringt sie vor, nachdem G._____ die Vermögenswerte, die aus einem Verkauf von Unternehmensanteilen durch den Arrestschuldner stammten, in die E._____ Stiftung eingebracht habe, sei das Stiftungsgut auf die drei Tochtergesellschaften verteilt worden. Diese hätten ihre Vermögenswerte wiederum der Beschwerdeführerin als Treugut bzw. Depotwerte übertragen (vgl. act. 58 Rz 41). Obwohl sie in ihrer Beschwerdeschrift auf Rz 14 ff. ihrer Eingabe vom 17. November 2015 (= act. 38) verweist, ist dieses Vorbringen neu. Denn an besagter Stelle äussert sie sich nämlich nur über die Abläufe der Gründung der E._____ und die Abschlüsse der Treuhandverträge sowie die jeweils involvierten Personen (vgl. act. 38 Rz 14-26). Dass G._____ das Stiftungsgut eingebracht haben soll und dieses auf die Tochtergesellschaften verteilt wurde, die sodann ihre Vermögenswerte der Beschwerdeführerin als Treugut übertragen haben, geht daraus nicht hervor. Nach Art. 278 Abs. 3 SchKG können bei der Anfechtung des Arresteinspracheentscheids neue Tatsachen geltend gemacht werden. Art. 278 Abs. 3 SchKG umfasst jedoch nur echte Noven, d.h. es können nur diejenigen Tatsachen angerufen werden, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (OGer ZH, PS110066 vom 11. August 2011 E. 1.6. m.w.H., OGer ZH PS150154 vom 16. November 2015 E. 2.11.). Bei dieser neuen Behauptung über Vorgänge und Tatsachen, die vor dem angefochtenen Entscheid erfolgten bzw. eintraten, handelt es sich um unechte Noven. Damit ist die Beschwerdeführerin aus formellen Gründen ausgeschlossen. Das gilt umso mehr, als ohne Weiteres angenommen werden darf, dass der Beschwerdeführerin diese Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannt waren – sie behauptet jedenfalls nichts anderes und solches wäre auch sonst nicht ersichtlich. Von einer entschuldbaren Unterlassung der früheren Geltendmachung dieser Noven kann folglich auch nicht die Rede sein (vgl. dazu BSK SchKG II-REISER, 2. A., Art. 278 N 49).
Wie gesehen bestreitet die Beschwerdeführerin demnach nicht, die vom Arrestschuldner auf das …-Konto überwiesenen Vermögenswerte auf die von ihr treuhänderisch gehaltenen Konten und damit auch auf das streitbetroffene Konto verteilt zu haben (so auch die Vorinstanz, vgl. act. 57 E. 3.6.2.5. S. 46). Dass diese Vermögenswerte als Treugut der Tochtergesellschaften bestimmt waren, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, und es geht dergleichen überdies auch weder aus den Treuhand- oder Vermögensverwaltungsverträgen noch aus den Akten hervor. Sodann wurde von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass die E1._____ der Beschwerdeführerin jemals eigene Vermögenswerte als Treugut übertragen hat, mithin eine uneingeschränkte und unbedingte Rechtsübertragung erfolgt ist, wie dies bei den fiduziarischen Rechtsgeschäften üblich ist. Dies dürfte bzw. muss der Beschwerdeführerin, wie auch die Vorinstanz zu Recht bemerkte (vgl. act. 57 E. 3.6.5.2. S. 46), bekannt gewesen sein. Ferner vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzutun, welche Aufgaben sie als Treuhänderin und Vermögensverwalterin wahrzunehmen hat. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise, ihren Einwand glaubhaft darzulegen, wonach sie die auf dem streitbetroffenen Konto liegenden Vermögenswerte treuhänderisch für die E1._____ verwaltet. Aufgrund des Dargelegten besteht der Anschein, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten und damit uneingeschränkt dem Schuldner gehören. Die Verarrestierung des auf die Beschwerdeführerin lautenden Rubrikkontos Nr. …, Kontobezeichnung …, ist damit zulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zum bestrittenen Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten, da die rechtliche Zugehörigkeit der Vermögenswerte auf dem streitbetroffenen Konto zum Vermögen des Arrestschuldners als glaubhaft gemacht erscheint (vgl. E. III. 2.4. oben). Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen.
IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind.