A. In der von B.________ gegen A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Spreitenbach erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 4. Februar 2016 antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 322'558.--, Fr. 10'020.90 und Fr. 4'008.35 jeweils zuzüglich der laufenden und verfallenen Zinsen. Als Rechtsöffnungstitel wurde das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 12. September 2008, bestätigt durch das Urteil der Cour d'Appel de Paris vom 17. Juni 2011, eingereicht. Mit diesen Urteilen wurde A.________ zur Rückzahlung des Kaufpreises für ein Bild, das sich als gefälscht erwiesen hatte, und zu einer Genugtuung sowie einer Prozessentschädigung an B.________ verpflichtet.B. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, welches auf seine Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2016 nicht eintrat.C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Mai 2016 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück zu weisen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die aufschiebende Wirkung. B.________ als Beschwerdegegnerin widersetzte sich dem Gesuch. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2016 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. In der Sache sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren mit vorfrageweiser Anerkennung eines Lugano-Urteils,mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; STAEHELIN/BOPP, in: Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N. 27 zu Art.43). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. bBGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist aus dieser Sicht gegeben.1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- undVölkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). In der Beschwerde ist ingedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt(Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfallszu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhaltzugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).2.1. Die Vorinstanz erachtete die gegen den erstinstanzlichenRechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde als ungenügend begründet. IhrerAnsicht nach fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenenEntscheid. Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers bestünden imWesentlichen aus einer Wiederholung des bereits gegenüber der Erstinstanzvorgebrachten Standpunktes. Zwar habe der Beschwerdeführer hinsichtlich derGewährleistungspflicht für den Fall einer Fälschung des verkauften BildesAktenwidrigkeit geltend gemacht, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sich dieserVorwurf auf den Entscheid ausgewirkt haben sollte. Selbst wenn auf dieBeschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden. DieVorinstanz verwies insbesondere auf die Grundsätze des zur Anwendunggelangenden revidierten Lugano-Übereinkommens (LugÜ), welche keine inhaltlichePrüfung des ausländischen Urteils zulassen, sowie auf die Bedeutung des Ordrepublic für den konkreten Fall.2.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, sich in seiner Beschwerde eingehendmit dem Rechtsöffnungsentscheid auseinandergesetzt zu haben, weshalb dieVorinstanz darauf hätte formell eintreten müssen. Zudem vertritt er (reinvorsorglich) die Ansicht, dass die als Rechtsöffnungstitel vorgelegtenfranzösischen Urteile "eine Kumulation von gravierendsten Mängeln alsqualifizierter Verstoss gegen den Ordre public" enthalten, womit dieVollstreckung ausgeschlossen sei.3. Anlass zum vorliegenden Verfahren bilden vorerst die Anforderungen an eineBeschwerde zu Handen der oberen kantonalen Rechtsmittelbehörde. Ausser Fragesteht, dass das Bezirksgericht keinen selbständigen Exequaturentscheid gemässArt. 41 LugÜ, sondern einen Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art. 80 SchKGerlassen hat, nachdem der Weg über die ordentliche Betreibung und dievorfrageweise Exequatur beschritten wurde (vgl. STOFFEL/CHABLOZ, Voiesd'exécution, 3. Aufl. 2016, Rz. 197 ff., 210 ff.). Ist der ausländischeEntscheid - wie hier - vorfrageweise im Rahmen der Rechtsöffnung anerkanntworden, kann der Rechtsöffnungsentscheid mittels der normalen Beschwerde gemässArt. 319 ff. ZPO angefochten werden (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND,Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 47d).3.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie dieoffensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sindausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist - wie die Berufung -schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 sowie Art. 311 Abs. 1ZPO). Hinsichtlich der Begründungsdichte gelten für die Berufung und für dieBeschwerde dieselben formellen Anforderungen. Das Bundesgericht hat es bisheroffen gelassen, ob an die Beschwerde strengere Begründungsanforderungen als andie Berufung zu stellen sind, wie dies von der Lehre teils gefordert wird. Ausder Begründung muss in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochteneEntscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt derBeschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanzgemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühereProzesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid inallgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau undeindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werdenzu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen dieerstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstückenennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; vgl.Urteil 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.1).3.2. Das Bezirksgericht ging in seinem ausführlich begründeten Entscheid aufdie Anwendbarkeit des LugÜ gemäss Art. 32 LugÜ für den konkreten Fall ein.Zudem nahm es Stellung zu den darin statuierten Anerkennungshindernissen gemässArt. 34 f. LugÜ. Es betonte in diesem Zusammenhang, dass die internationaleZuständigkeit eines Gerichts nicht Bestandteil des Ordre public sei; einausländisches Urteil, das nach dem LugÜ anerkannt werden könne, dürfe auchkeiner materiellen Prüfung unterzogen werden (Art. 35 Abs. 3, Art. 36 LugÜ).3.3. In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 9. März 2016 bemängelte derBeschwerdeführer, dass der Rechtsöffnungsrichter gegen den Grundsatz des Ordrepublic verstossen habe. Die Zuständigkeit der französischen Gerichteanzuerkennen, sei krass übereinkommenswidrig. In materieller Hinsicht enthältdas Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 12. September 2008,bestätigt durch das Urteil der Cour d'Appel de Paris vom 17. Juni 2011, nachAnsicht des Beschwerdeführers schwerste Mängel. Namentlich sei nichtschweizerisches Recht angewendet worden, der vertragliche Ausschluss derGewährleistung sei ausgeblendet und eventuell dessen Verwirkung inaktenwidriger Weise übergangen worden. Mit diesen Ausführungen fasste derBeschwerdeführer seine im Rechtsöffnungsverfahren erhobenen Einwände zusammen.Inwiefern der Rechtsöffnungsrichter seinen Argumenten hätte folgen sollen,begründete er gegenüber der Vorinstanz jedoch nicht. Ob die Beschwerde dengesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, kann im konkreten Fall offenbleiben. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde zwar formell nicht eingetreten,hat in der Sache zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gleichwohlStellung genommen.4. In der Sache ist strittig, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung einesEntscheides aus einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens in einem andernVertragsstaat zulässig ist. Dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichten undin einer Zivil- und Handelssache ergangenen Urteile aus Frankreich in derSchweiz grundsätzlich anerkenn- und vollstreckbar sind, wird hingegen zu Rechtnicht mehr in Frage gestellt (Art. 32 LugÜ; BGE 141 III 28 E. 3.1.1 S. 31/32).4.1. Als Anerkennungshindernis steht im konkreten Fall die Beachtung des Ordrepublic im Vordergrund. Demnach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenndiese der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird,offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Nicht überprüftwerden kann die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates, da dieentsprechenden Vorschriften nicht zum Ordre public gehören (Art. 35 Ziff. 3LugÜ). Es obliegt dem Beklagten, sich im Ausland auf dem Rechtsmittelweg gegendie Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes zur Wehr zu setzen (BGE 141 III 210E. 4.1 S. 214). Eine materielle Überprüfung des ausländischen Entscheides istkeinesfalls zulässig (Art. 36 LugÜ). Er ist hinsichtlich des Zustandekommensund seines Ergebnisses hinzunehmen. Die Anerkennung ermöglicht keinWiederaufrollen des ausländischen Verfahrens (WALTHER, in: Dasser/Oberhammer,Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 36; GAUDEMET-TALLON,Compétence et exécution des jugements en Europe, 4. Aufl. 2010, Ziff. 376).4.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Anhäufung vonRechtsverletzungen durch die französischen Gerichte zu einem Ergebnis führe,das mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar sei. Damit fasst ereine Reihe von Rügen zusammen, die weder einzeln noch als Gesamtes eineAnerkennung eines ausländischen Urteils verhindern können. Im Wesentlichenbestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtsund macht verschiedene materiell-rechtliche Fehler des Urteils geltend. Da sieweder Bestandteil des verfahrensrechtlichen noch des materiell-rechtlichenOrdre public bilden (vgl. WALTHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 34; BUCHER, Commentaireromand, LDIP/CR, 2011, N. 5 zu Art. 34), sind diese Vorwürfe im Rahmen einerAnerkennung nicht zu prüfen. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zubeanstanden.5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemässträgt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). EineParteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugesprochen, da ihr keinersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist.Demnach erkennt das Bundesgericht:1. Die Beschwerde wird abgewiesen.2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.