I.
1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1997. Die Parteien leben seit Mitte 2010 getrennt. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) lebt mit D._____ in E._____, Deutschland. Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) lebt mit C._____ in der vormals ehelichen Liegenschaft in F._____, Frankreich. Die Klägerin machte beim Amtsgericht Lörrach "rückständigen und laufenden Kindes- und Trennungsunterhalt" geltend. Das Ehescheidungsverfahren der Parteien ist vor dem Tribunal de Grande Instance in Mulhouse hängig (Urk. 43/6 S. 2). Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, verkündet am 21. Juni 2013, wurde der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin künftigen und rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt zu bezahlen (Urk. 43/6). Der Beklagte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Oberlandesgerichts Karlsruhe an und stellte den Antrag, es sei "die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss auszusetzen" (Urk. 43/7 S. 3). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Zwangsvollstreckung der gemäss Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zuerkannten Unterhaltsbeiträge gegen Sicherheitsleistung teilweise ein (Urk. 43/7). Mit Arrestbefehl vom 20. Februar 2014 wurden vom Arrestrichter des Bezirksgerichts Bülach Lohnforderungen des Klägers gegenüber der G._____ AG in Glattbrugg bis zur Deckung der Arrestforderung verarrestiert (Urk. 4/6 = Urk. 5/6). Gleichentags wurden "Forderungen/ Guthaben" des Klägers aus seinem Konto bei der Basler Kantonalbank in Basel verarrestiert (Urk. 6/6). In der Folge hat die Klägerin beim Betreibungsamt Opfikon eine Betreibung über Fr. 22'602.30 zuzüglich der Kosten für die Arresturkunde von Fr. 180.60 und Gerichtskosten von Fr. 300.– angehoben (Betreibung Nr...., Zahlungsbefehl vom 7. März 2014). Der Beklagte hat am 14. März 2014 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 3).
2.1. Mit Eingabe vom 1. April 2014 stellte die Klägerin vor Vorinstanz die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 anzuerkennen und in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.
2. Es sei der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 7. März 2014) für den Betrag von CHF 22'602.30 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. [ … ]"
Mit Urteil vom 3. Juli 2014 (vorab in unbegründeter Form ergangen [Urk. 27] sowie mittels Verfügung vom 16. Juli 2014 korrigiert [Urk. 32]) erklärte die Vorinstanz den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vollumfänglich vollstreckbar (Urk. 40 S. 18, Dispositivziffer 1). Weiter erteilte sie der Klägerin in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 7. März 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (EUR 18'493.–, Umrechnungskurs 1 EUR = Fr. 1.22221) und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung (Urk. 40 S. 18, Dispositivziffer 2).
2.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 hat der Beklagte fristgerecht Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem folgenden Antrag erhoben (Urk. 38; Urk. 39 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2014 im Verfahren EB140186 aufzuheben.
2. [ … ]"
Der Beklagte ficht damit, was sich insbesondere auch aus der Beschwerdeschrift ergibt, sowohl die Dispositivziffer 1 als auch die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils an. Sinngemäss verlangt er die Abweisung beider von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren (vgl. Urk. 39).
2.3. Nach Eingang des vom Beklagten zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 500.– (Urk. 44; Urk. 45) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 11. November 2014 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 20. November 2014 ersuchte der Beklagte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, allenfalls um die Anordnung von sichernden Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit (Urk. 47 S. 2). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 49; Urk. 50; Urk. 53; Urk 54) wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils auf das Gesuch des Beklagten nicht eingetreten. Der Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des Urteils wurde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 57 S. 5, Dispositivziffern 1 und 2).
2.4. Die Klägerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 die folgenden Anträge (Urk. 50 S. 2):
"1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventuell, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdegegnerin gestützt auf den vollstreckbaren Beschluss vom 10. Juli 2014 des OLG Karlsruhe (act. 43/5; Beilage 9) für die Beträge gemäss Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils definitive Rechtsöffnung zu erteilen."
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 nahm der Beklagte zum Antrag der Klägerin sowie den neu eingereichten Unterlagen Stellung (Urk. 53; Urk. 54). Die Beschwerdeantwort sowie die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 7ff.; Urk. 54; Urk. 58ff.).
3.1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz mit zwei eigenständigen Rechtsbegehren einerseits die formelle Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 verlangt und andererseits ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Damit hatte die Vorinstanz die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Beschlüsse nicht nur vorfrageweise im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen. Vielmehr ist sie korrekterweise von einer objektiven Klagehäufung ausgegangen (Urk. 40 S. 12). Sie hat das Exequatur sowie das Rechtsöffnungsbegehren im selben Verfahren behandelt (BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 59f. und 68b), jedoch die Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse separat geprüft und bei der im Rechtsöffnungsentscheid vorgenommen vorfrageweisen Prüfung auf diese Entscheidung verwiesen (vgl. Urk. 40 S. 13f.). Sie hat (in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung) für jedes der Begehren einen Entscheid in einer separaten Dispositivziffer gefällt. Entsprechend sind die unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze für die Begehren und möglichen Einwendungen zu beachten und gegen die Entscheide sind unterschiedliche Rechtsmittel zu ergreifen (BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 68b; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, Art. 38 LugÜ N 25). Für die Anhebung der Rechtsmittel gelten unterschiedliche Rechtsmittelfristen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils falsch ist. Es wäre eine Frist von zwei Monaten gemäss Art. 43 Ziff. 5 LugÜ zu belehren gewesen.
3.2. Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 ergingen in Deutschland. Beide sollen in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden. Die Beschlüsse regeln die Pflicht zur Zahlung von familienrechtlichem Unterhalt. Sie fallen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (LugÜ; Art. 1 Ziff. 1 und 2 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung richtet sich damit grundsätzlich nach den Voraussetzungen und dem Verfahren dieses Übereinkommens (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 67 Ziff. 1 LugÜ bleiben jedoch Regelungen in Spezialabkommen vorbehalten. Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ) ist ein Spezialabkommen im Bereich über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen. Es kommt vorrangig zum LugÜ zur Anwendung (vgl. hierzu BGE 131 III 76, E. 4.3.; w.H. bei BSK LugÜ-Oetiker/Weibel, Art. 67 N 1 LugÜ). Die in den Beschlüssen festgelegten Trennungs- und Kinderunterhaltsbeiträge sind Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der "Familie" und "Ehe", weshalb der Anwendungsbereich des UVÜ in sachlicher Hinsicht gegeben ist (Art. 1 UVÜ). Da sowohl Deutschland als auch die Schweiz Vertragsstaaten des UVÜ sind, richten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Vollstreckung nach diesem Spezialabkommen (Art. 67 Ziff. 5 LugÜ). Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt (Art. 13 UVÜ). Die Anwendung des Schweizer Rechts führt wiederum zu den Bestimmungen des LugÜ (vgl. hierzu auch Dasser/ Oberhammer-Domej, Art. 67 N 7). Das UVÜ enthält insbesondere keine Bestimmungen über die formellen Voraussetzungen sowie das Verfahren, welches bei einem allfälligen gegen den Vollstreckbarerklärungsentscheid erhobenen Rechtsmittel zur Anwendung gelangt. Es ist Art. 43 LugÜ anzuwenden. Da das LugÜ wiederum das Exequaturverfahren nicht abschliessend regelt, ist das Recht des Vollstreckungsstaates - in der Schweiz die ZPO - zur Ergänzung bzw. Konkretisierung heranzuziehen. Abgesehen von der durch das LugÜ geregelten Frist zur Einreichung des Rechtsbehelfs, dem Vorgehen bei Säumnis des Beklagten, dem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens sowie der notwendigerweise freien Kognition, richtet sich das Rechtsbehelfsverfahren somit grundsätzlich nach der ZPO (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 3 ff. und Art. 43 N 3). Zu beachten ist insbesondere Art. 327a ZPO.
3.3. Auf die gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung erhobene Beschwerde (vgl. die Erwägungen unter III.) finden die Art. 319ff. ZPO Anwendung.
4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.
II.
1. Die Vorinstanz erklärte den Beschluss des Amtsgerichtes Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 vollumfänglich für vollstreckbar (Urk. 40 S. 12 E. 3.6. und S. 18, Dispositivziffer 1). Sie erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat, d.h. Deutschland, gehabt. Gemäss Art. 7 Ziff. 1 UVÜ i.V.m. Art. 4 Ziff. 1 UVÜ seien damit das Amtsgericht Lörrach sowie die Rechtsmittelinstanz für den Erlass der Beschlüsse zuständige Behörden gewesen (Urk. 40 S. 7, E. 3.1.2.). Sowohl der Beschluss des Amtsgerichts als auch des Oberlandesgerichts seien rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen. Da in der Schweiz Unterhaltsentscheide auch bei bereits vorläufiger Vollstreckbarkeit vollstreckt werden könnten, könne auch ein gleichartiger ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (Art. 4 Abs. 2 UVÜ; Urk. 40 S. 8, E. 3.1.4.). Gründe, gestützt auf welche eine Anerkennung oder Vollstreckung der Beschlüsse gemäss Art. 5 UVÜ hätte versagt werden müssen, insbesondere eine Unvereinbarkeit mit dem ordre public, sah die Vorinstanz nicht als gegeben (Urk. 40 S. 9f., E. 3.2.). Gestützt auf Art. 11 UVÜ kam sie zum Schluss, es könne die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sowohl für die fälligen als auch für die zukünftig regelmässig zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge - und damit für alle Ansprüche der Klägerin - erklärt werden (Urk. 40 S. 10f., E. 3.3.). Weiter sah die Vorinstanz die formalen Anforderungen für die Anerkennung und Vollstreckung der Beschlüsse gemäss Art. 17 UVÜ als gegeben an (Urk. 40 S. 11, E. 3.5.).
2.1. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, das Oberlandesgericht Karlsruhe habe am 10. Juli 2014 einen neuen Beschluss gefällt. Durch den neuen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe seien die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 aufgehoben und abgeändert worden. Dies widerspiegle sich auch im Inhalt des Beschlusses vom 10. Juli 2014, welcher die rückständigen Unterhaltsbeiträge ab August 2010 berücksichtige. Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und derjenige des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 könnten in Deutschland nicht mehr vollstreckt werden (Urk. 39 S. 4f. Ziff. 9ff.). Die Vorinstanz verletze mit der Vollstreckbarerklärung der Entscheide Art. 38 Abs. 1 LugÜ. Vollstreckbar sei einzig der Beschluss vom 10. Juli 2014. Für diesen sei vorliegend kein Exequaturverfahren angestrengt worden (Urk 39 S. 5 Ziff. 15). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 müsse im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beachtung finden (Urk. 39 S. 6 Ziff. 16).
2.2. Dem widerspricht die Klägerin. Der neue Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe ändere den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach nur teilweise ab. In seinem wesentlichen Regelungsgehalt bleibe der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 bestehen. Auch nach Erlass des neuen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe bleibe die Sachlage bestehen, dass der Beklagte für die Zeit seit August 2010 (bis Ende Juni 2014) sowohl mit der Zahlung von Trennungsunterhalt als auch von Kindesunterhalt im Rückstand gewesen sei. Sodann werde in allen drei Beschlüssen der laufende Trennungs- und Kindesunterhalt geregelt. Insoweit bleibe der Amtsgerichtsbeschluss vom 21. Juni 2013 vom Regelungsgehalt her unverändert. Er bleibe insoweit auch vollstreckbar (Urk. 50 S. 8 Ziff. 22f. und Ziff. 25, S. 9 Ziff. 31). Durch die Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils entfalle dessen Vollstreckbarkeit nicht einfach integral und vollständig. Vielmehr gelte es gestützt auf § 717 Abs. 1 der Deutschen Zivilprozessordnung (DZPO) zu differenzieren. Soweit das erste Urteil aufrechterhalten bleibe, gelte seine Vollstreckbarkeitsentscheidung fort (Urk. 50 S. 8 Ziff. 29, mit Hinweis auf Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 25. Auflage, Köln 2005, N 1 § 717). Es sei durch die vorliegenden Beschlüsse belegt, dass auch der neue Beschluss vom 10. Juli 2014 des Oberlandesgerichts Karlsruhe den rückständigen Unterhalt seit August 2010 regle, wie schon die früheren Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013. Insoweit seien diese Beschlüsse demnach sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz vollstreckbar geblieben. Das Gleiche gelte auch für den laufenden Unterhalt der Klägerin sowie der gemeinsamen Tochter (Urk. 50 S. 8f. Ziff. 30).
3.1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, Familiengericht, verkündet am 21. Juni 2013 (Urk. 4/4 und 43/6, je S. 16), wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2012 einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Trennungsunterhalt von EUR 1'809.– zu bezahlen (Urk. 4/4, Dispositivziffer 1). Weiter wurde der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum "9/2010" (September 2010) bis einschliesslich "8/2012" (August 2012) von insgesamt EUR 17'144.– zu bezahlen (Dispositivziffer 2). Sodann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum September bis einschliesslich November 2010 sowie Januar bis einschliesslich August 2012 rückständigen Kindesunterhalt für D._____ von insgesamt EUR 3'040.– zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Weiter wurden die vom Beklagten an die Klägerin ab dem 1. September 2012 für D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge auf EUR 590.– pro Monat, zahlbar im Voraus bis spätestens zum 3. eines jeden Monats, festgesetzt (Dispositivziffer 4). Es wurde im Beschluss die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet (Urk. 4/4, Dispositivziffer 7). Damit war der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sofort vollstreckbar.
3.2. Der Beklagte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe an und beantragte, es sei "die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss auszusetzen" (Urk. 43/7 S. 3). Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5. Familiensenat in Freiburg, vom 23. Dezember 2013 wurde die Zwangsvollstreckung aus den (Dispositiv-)Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom "12. Juni 2013" [recte: wohl 21. Juni 2013, Tag der Verkündung, vgl. Urk. 43/6 S. 16] gegen Leistung einer Sicherheit durch den Beklagten einstweilen eingestellt, soweit die Zwangsvollstreckung wegen des laufenden Trennungsunterhalts ab September 2012 in Ziffer 1 des Beschlusses einen Betrag von EUR 1'012.– pro Monat übersteigt (Urk. 4/5 und 43/7, je Dispositivziffer 1 a), wegen rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von September 2010 bis einschliesslich August 2012 in Ziffer 2 des Beschlusses einen Betrag von EUR 6'225.– übersteigt (Dispositivziffer 1 b) und wegen des rückständigen Kindesunterhalts für D._____ für die Zeit von September bis November 2010 und von Januar bis August 2012 in Ziffer 3 des Beschlusses einen Betrag von EUR 1'360.– übersteigt (Dispositivziffer 1 c). Beim Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 handelt es sich um einen Entscheid gemäss § 718 Abs. 1 DZPO. Die Entscheidung konnte nicht angefochten werden (§ 718 Abs. 2 DZPO). Sie war damit rechtskräftig und vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar waren somit gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts die folgenden Beträge:
- laufender Trennungsunterhalt ab 1. September 2012 von monatlich EUR 1'012.–,
- rückständiger Trennungsunterhalt von September 2010 bis August 2012 von EUR 6'225.–,
- rückständiger Kindesunterhalt für die Zeit von September bis November 2010 und von Januar bis August 2012 von EUR 1'360.– sowie
- laufender Kindesunterhalt ab 1. September 2012 von EUR 590.– pro Monat.
3.3. Am 10. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe, 5. Familiensenat in Freiburg, beschlossen, auf die Beschwerde des Beklagten hin werde der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom "12. Juni 2013" wie folgt abgeändert (Urk. 43/5 S. 1f.):
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.– zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen rückständigen Kindesunterhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.– zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juli 2014 einen Trennungsunterhalt von monatlich EUR 810.– zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juli 2014 einen Kindesunterhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– zu bezahlen.
Betreffend die für die einzelnen Monate des rückständigen Trennungsunterhalts zu bezahlenden Beträge sei auf die Berechnung im Beschluss verwiesen (vgl. Urk. 43/5 S. 23ff.). Es wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet (Urk. 43/5 S. 2, Dispositivziffer 4). Damit war der Entscheid vollstreckbar. Er wurde am 19. August 2014 rechtskräftig (Urk. 66).
3.4.1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit ausser Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht (§ 717 Abs. 1 DZPO). Damit tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen ausser Kraft, sobald und soweit das Rechtsmittelgericht ein aufhebendes oder abänderndes Urteil verkündet (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 73. Auflage, 2015, N 3 § 717). Bei einer Teiländerung tritt die Wirkung von § 717 Abs. 1 DZPO nur im Umfang der Abänderung ein (Lackmann, in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, 2009, N 3 zu § 717).
3.4.2. Im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 wird der rückständige Trennungsunterhalt für eine neue Zeitperiode (August 2010 bis einschliesslich Juni 2014) festgesetzt. Die Höhe des monatlich zu leistenden Unterhalts wird bezüglich aller Monate abgeändert (vgl. Urk. 43/6 S. 12ff. und Urk. 43/5 S. 23ff.). Auch der künftige Trennungsunterhalt wird betreffend den Zeitpunkt sowie die zu leistende Höhe (EUR 810.–) abgeändert. Der rückständige Kindesunterhalt wird betreffend der Höhe der zu leistenden Beträge ebenfalls teilweise abgeändert. Sodann wird er für eine neue Zeitphase festgesetzt (bereits ab August 2010 und bis und mit Juni 2014; vgl. Urk. 43/6 S. 11f. und Urk. 43/5 S. 27). Künftiger Kindesunterhalt wird zwar in der derselben Höhe wie im Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zugesprochen (EUR 590.–), jedoch erstmals per Juli 2014. Damit wird zwar der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 inhaltlich grundlegend abgeändert, aber nicht aufgehoben. Vielmehr wird er an die fortschreitende Zeit angepasst, indem sowohl der Trennungs- als auch der Kindesunterhalt zeitlich in neue Phasen eingeteilt werden (vgl. Urk. 43/5 S. 1, Dispositivziffer 1, spricht von "abgeändert"). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass im Entscheid nach wie vor rückständiger und zukünftiger Trennungs- und Kindesunterhalt geregelt wird. Die Höhe des monatlich zugesprochenen Trennungs- und Kindesunterhalts wird (grossmehrheitlich) reduziert. Über die Gesamtperiode von August 2010 bis und mit Juni 2014 betrachtet wird im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 ein tieferer Trennungs- und Kindesunterhalt als mittels der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vorläufig erstreckbar erklärt, zugesprochen (EUR 28'489.– gegenüber EUR 9'666.– Trennungsunterhalt, EUR 14'340.– gegenüber EUR 5'340.– Kindesunterhalt). Die im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 zugesprochenen Beträge sind somit inhaltlich vom Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie vom Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 abgedeckt. Auch der im Beschluss vom 14. Juli 2014 angesetzte künftige Trennungsunterhalt ab dem 1. Juli 2014 ist tiefer als der mit den Beschlüssen vom 21. Juni 2013 des Amtsgerichts Lörrach sowie vom 23. Dezember 2013 des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorläufig für vollstreckbar erklärte (EUR 1'012.– gegenüber EUR 810.– beim Trennungsunterhalt). Der zugesprochene Kindesunterhalt bleibt gleich (EUR 590.–). Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie der Bestimmung von § 717 Abs. 1 DZPO ist unter anderem, dass im Rahmen einer Trennung von Ehepartnern zugesprochener rückständiger und zukünftiger Trennungs- und Kindesunterhalt durch den Gläubiger (vorliegend die Beklagte) trotz der Tatsache, dass der Entscheid mit einem Rechtsmittel angefochten wird, bereits eingetrieben werden kann, weil in vielen Fällen die Existenz der unterhaltsberechtigten Personen (hier Ehefrau und Tochter) von den Zahlungen abhängt. Die Erleichterung der Vollstreckung liegt somit im Interesse eines zeitgerechten Rechtsschutzes. § 717 Abs. 1 DZPO versucht zu verhindern, dass aufgrund eines späteren reformatorischen Rechtsmittelentscheids das Vollstreckungsverfahren erneut von Beginn an durchgeführt werden müsste. Würde vorliegend entschieden, die von der Rechtsmittelinstanz zwar zeitlich anders gestaffelten und betragsmässig gesenkten Trennungs- und Kindesunterhaltsbeiträge seien nunmehr nur noch gestützt auf den Rechtmittelentscheid (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014) vollstreckbar, bliebe der vom Gesetzgeber angestrebte zeitgerechte Rechtsschutz illusorisch (vgl. hierzu Entscheid der Kammer im Verfahren RT140100 vom 29. August 2014, E. 3.b)bb), mit Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz). Vielmehr muss Sinn und Zweck von § 717 Abs. 1 DZPO sein, dem Gläubiger die ununterbrochene Vollstreckung zu ermöglichen. Entsprechend bleiben die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 soweit der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.–, einen Kindesunterhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.– sowie einen Trennungsunterhalt von monatlich EUR 810.– und einen Kindesunterhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– ab Juli 2014 zu bezahlen, trotz des nunmehr ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 vollstreckbar.
4.1. Das Dahinfallen der (wenn auch nur teilweisen) Vollstreckbarkeit der Entscheide ist im Rechtsbehelfsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_79/2008 vom 6. August 2008, E. 4.2.2. m.H. auf Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Heidelberg 2005, Art. 43 N 30 und Art. 38 N 10f.). Gleiches muss unter der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden eidgenössischen Zivilprozessordnung sowie des, ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen, revidierten LugÜ gelten. Mit der Lehre ist davon auszugehen, dass bei der LugÜ-Beschwerde Noven (bzw. erstmalige Behauptungen und Anträge) im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 319ff. ZPO zulässig sind (vgl. hierzu BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 56).
4.2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 sind somit im vorangehend angeführten Umfang nach wie vor für vollstreckbar zu erklären. Im weiteren Umfang können sie nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden. Insoweit ist die Beschwerde des Klägers gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben und ein neuer Entscheid im vorgenannten Sinne zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
III.
1. Die Vorinstanz hat der Klägerin gestützt auf die von ihr als vollumfänglich vollstreckbar erklärten Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (entsprechend EUR 18'493.– bei einem Wechselkurs EUR/CHF von 1.22221) erteilt. Die der Rechtsöffnung zugrunde gelegte Forderung setzte sich abgestützt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Arrestgesuches [per 19. Februar 2014] unbestrittenermassen wie folgt zusammen: EUR 6'225.– für rückständigen Trennungsunterhalt von September 2010 bis August 2012, EUR 7'848.– für Trennungsunterhalt von September 2012 bis Februar 2014 (bereits abgezogen, durch den Beklagten anteilsmässig geleistete Zahlungen von EUR 576.– während 18 Monaten), EUR 1'360.– für rückständigen Kindesunterhalt von September 2010 bis August 2012 und EUR 3'060.– weiteren Kindesunterhalt (bereits abgezogen, durch den Beklagten anteilsmässig geleistete Zahlungen von EUR 420.– während 18 Monaten; Urk. 40 S. 13ff.).
2. Der Beklagte macht nun geltend, Folge der Tatsache, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 in Deutschland durch den am 10. Juli 2014 verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht mehr vollstreckbar seien und deshalb in der Schweiz nicht für vollstreckbar erklärt werden dürften, sei das Fehlen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, welcher nach Art. 80 Abs. 1 SchKG für die definitive Rechtsöffnung notwendig wäre. Entsprechend könne aufgrund dieser Beschlüsse aus dem Jahr 2013 keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 39 S. 6 Ziff. 17). Die Klägerin widerspricht dem.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe erging am 10. Juli 2014. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. Juli 2014 gefällt. Der Beklagte beruft sich damit auf ein echtes Novum. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 319ff. ZPO, welches mit Bezug auf die gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung erhobenen Beschwerde zur Anwendung gelangt, sind neue Antrage, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), vorbehalten bleiben einzig besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.; nicht publiziert in BGE 137 III 470). Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es, gestützt auf die sich bereits dem vorinstanzlichen Richter präsentierten Tatsachen, zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Eine Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang einzig die Rechtsmittelvoraussetzungen. So ist für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen, von Ausnahmen abgesehen, der Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils massgebend (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 60 N 10ff.). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (Zingg, Berner Kommentar ZPO, Art. 59 N 24). Für die Rechtsmittelvoraussetzungen ist daher der Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend. Hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides die Rechtsmittelvoraussetzungen gegeben sind, kann das in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot diesbezüglich keine Gültigkeit beanspruchen. Noven, welche im Zusammenhang mit den Rechtsmittelvoraussetzungen vorgebracht werden, müssen daher zulässig sein (z.B. die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren noch ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt, die Einhaltung der Rechtsmittelfristen etc.). Die Frage, ob die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 nach wie vor vollstreckbar sind, betrifft jedoch keine Rechtsmittelvoraussetzung. Vielmehr wird damit eine Tatsache überprüft, welche eine Voraussetzung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG bildet. Diesbezüglich ist das Vorbringen von (auch echten) Noven unzulässig. Daran ändert nichts, dass der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen die Vollstreckbarkeit des eingereichten Entscheids zu prüfen hat, mithin in diesem Umfang die Untersuchungsmaxime gilt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 ist vorliegend nicht zu beachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein ausländisches oder inländisches Urteil zu vollstrecken ist. Eine Verletzung des ordre public kann somit nicht vorliegen.
4. Die Beschwerde des Beklagten ist damit bereits gestützt auf die vorangehenden Erwägungen abzuweisen. Es muss nicht mehr weiter geprüft werden, in welcher Höhe gestützt auf die nach Erlass des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 noch vorläufig vollstreckbaren Teilbeträge der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt werden könnte. Auch auf das Eventualbegehren der Beklagten muss nicht weiter eingegangen werden.
IV.
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 150.– festgesetzte Spruchgebühr sowie die auf Fr. 890.– (inkl. 8 % MWSt) festgesetzte volle Parteientschädigung blieben der Höhe nach unangefochten (Urk. 40 S. 17, E. 1.1.f.). Es ist von einem Obsiegen der Klägerin von gesamthaft drei Viertel auszugehen. Der Beklagte obsiegt zu einem Viertel. Entsprechend sind die Kosten der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel aufzuerlegen. Die Kosten sind von der Klägerin zu beziehen. Der Beklagte hat ihr davon drei Viertel, damit Fr. 112.50, zurückzuerstatten. Sodann hat der Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte, damit Fr. 445.–, reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Praxisgemäss ist auch für die Spruchgebühr und die Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 40 S. 18, E. 1.3., sowie Dispositivziffer 2). Die Dispositivziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Entscheids sind somit von Amtes wegen aufzuheben und gestützt auf die vorangehenden Erwägungen neu zu fassen.
3.1. Wird das Exequatur im Rechtsöffnungsverfahren selbständig verlangt, kommt zur Berechnung der Gerichtskosten neben der GebV SchKG auch der kantonale Gebührentarif gemäss ZPO zur Anwendung. Die Parteientschädigung richtet sich in beiden Fällen nach den kantonalen Tarifen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 60 und 68b). Für die Vollstreckbarerklärung dürfen keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren verlangt werden (Art. 52 LugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16). Die Parteientschädigungen werden nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 heranzuziehen (AnwGebV). Der Streitwert beträgt Fr. 22'602.30.
3.2. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie der vorangehend angeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung gefällt werden musste, erscheint eine Entscheidgebühr von gesamthaft Fr. 1'500.– als angemessen. Ausgangsgemäss hat auch im Beschwerdeverfahren die Klägerin einen Viertel der Kosten und der Beklagte drei Viertel zu tragen. Der Beklagte hat der Klägerin sodann eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 2, 9, 11 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 1'500.– als angemessen. Hiervon hat der Beklagte der Klägerin die Hälfte, damit Fr. 750.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 810.– zu bezahlen.
V. Eine Minderheit des Gerichtes hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S.14 - 16 Urk. 73).