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unalex. Rechtsprechung Entscheidung CH-600
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung CH-600  



Obergericht Zürich (CH) 20.03.2015 - RV140013-O/U
Art. 38 LugÜ 2007 – unalexVollstreckbarerkärung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen –unalexVerfahren der Vollstreckbarerklärung –unalexAntragsteller

Obergericht Zürich (CH) 20.03.2015 - RV140013-O/U, unalex CH-600



Der Antrag auf Vollstreckung eines Ordnungsgeldes kann nur von einem Berechtigten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LugÜ2007 gestellt werden. Die Vollstreckung eines Ordnungsgelds dient der Sicherung privater Rechte. Rein fiskalische Interessen sind dagegen nicht zu schützen. Insofern kann auch im Rahmen der Auslegung des LugÜ2007 die entsprechende Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung herangezogen werden.


-  Entscheidungstext 

1.1. Mit Beschluss vom 21. Juni 2013 ordnete die Einzelrichterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) ein Ordnungsgeld von EUR 5'000.– an (Urk. 2/2). Sie begründete dies mit einer Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Anordnung vom 15. September 2010. Inhalt dieser (im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereichten) einstweiligen Anordnung sei Folgendes: Der Gesuchsgegner habe es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, sich im Umkreis von 50 Metern von der Wohnung und den Schulen seiner Kinder aufzuhalten, in irgendeiner Form Verbindung zu den Kindern, insbesondere durch Ansprache oder Telefonat aufzunehmen, sonst ein Zusammentreffen mit den Kindern herbeizuführen und sich den Kindern auf weniger als 50 Metern zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand nicht sofort wieder herzustellen. Dieser Anordnung sei der Gesuchsgegner nicht nachgekommen, da er am 24. Dezember 2012 um 12.30 Uhr vor dem Wohnhaus der Kinder gestanden sei. Gegen 18.00 Uhr desselben Tages habe er Geschenktüten für die Kinder vor deren Wohntür gestellt. Am 25. Dezember 2012 habe er gegen 17.30 Uhr an der Wohnungstür der Kinder geklingelt.

1.2. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller), vertreten durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, handelnd durch die Rechtspflegerin B._____, stellte mit Eingabe vom 28. November 2013 bei der Vorinstanz folgendes sinngemässes Rechtsbegehren (Urk. 1):

Es sei der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg über die Anordnung des Ordnungsgeldes vom 21. Juni 2013 für vollstreckbar zu erklären und anschliessend sei das Ordnungsgeld gegen den Gesuchsgegner zu vollstrecken.

1.3. Nachdem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte (Urk. 7), fällte sie am 25. August 2014 folgendes Urteil (Urk. 14 = Urk. 17):

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg über die Anordnung des Ordnungsgeldes vom 21. Juni 2013 wird anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

2. Das Begehren um anschliessende Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen den Gesuchsgegner wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.

4. Die Kosten werden vom Gesuchsteller bezogen, sind diesem aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

5. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. (Mitteilungssatz.)

7. (Rechtsmittelbelehrung.)

1.4. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. September 2014 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. August 2014 betreffend Vollstreckbarkeitserklärung sei in Bezug auf Ziff. 1 (Vollstreckbarkeitserklärung) sowie hinsichtlich Ziff. 4 (Kostenauflage) aufzuheben.

2. Das Begehren des Beschwerdegegners auf Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg über die Anordnung des Ordnungsgeldes vom 21. Juni 2013 sei entsprechend abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."

Nach Eingang des Vorschusses von Fr. 900.– wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 schloss er auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 23). Die Eingabe wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24).

1.5. Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (aLugÜ; AS 1991 2436) wurde durch das gleichnamige Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) revidiert. Die revidierte Fassung trat für Deutschland als Mitglied der Europäischen Union am 1. Januar 2010 in Kraft, für die Schweiz am 1. Januar 2011 (Art. 69 Abs. 4 und 5 LugÜ; Anhang IX zum LugÜ). Da der deutsche Ordnungsgeldbeschluss, dessen Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz verlangt wird, nach dem Inkrafttreten des revidierten LugÜ für die Schweiz erlassen wurde, gelangt dieses gemäss Art. 63 LugÜ auf die vorliegende Streitsache in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung (vgl. BGE 138 III 82 E. 2.1. S. 84 mit weiteren Hinweisen).

1.6. Die erkennende Kammer besitzt im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz bei der Prüfung der Anerkennungsversagungsgründe sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht freie Kognition (Art. 43 Ziff. 2 und Ziff. 5 LugÜ; Art. 327a ZPO; Anhang III zum LugÜ; Art. 309 lit. a; 319 lit. a ZPO). Die Anerkennungshindernisse wie auch die Voraussetzungen für die Exequaturerteilung sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 48 ff.). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

2.1. Eine Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ setzt unter anderem voraus, dass die Vollstreckbarerklärung von einem Berechtigten beantragt worden ist ("Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.").

2.2. Das Bundesgericht hat sich jüngst mit der Frage der Antragsberechtigung bei einem deutschen Ordnungsgeldbeschluss unter der Geltung des aLugÜ eingehend auseinandergesetzt und dabei die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt (BGer 4A_75/2014 vom 1. September 2014). Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Urteil vom 27. Oktober 2006 verurteilte das Landgericht Köln die A. AG (Sitz im Kanton Luzern) in Gutheissung einer Klage der deutschen B. GmbH & Co. KG dazu, es "bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250'000.-- Euro zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Mundspül-Lösungen C1. und/oder C2. in Flaschen und/oder Faltschachteln (...) zu werben und/oder diese Mittel zu vertreiben, so lange sie nicht als Arzneimittel zugelassen sind". Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 traf das Landgericht Köln im Zwangsvollstreckungsverfahren der B. GmbH & Co. KG gegen die A. AG folgende Anordnung: "Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäss Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2006 - 81 O 28/06 - ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 100'000.-- (in Worten Euro hunderttausend) kostenpflichtig festgesetzt." Dabei stützte sich das Landgericht Köln auf § 890 der deutschen Zivilprozessordnung.

Zu entscheiden war, ob das Landgericht Köln, handelnd durch seinen Rechtspfleger, berechtigt war, den Ordnungsgeldbeschluss vom Bezirksgericht Kriens für vollstreckbar erklären zu lassen.

2.2.1. Das Bundesgericht berücksichtigte in seinen Erwägungen den EuGHEntscheid C-406/09 vom 18. Oktober 2011, der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz und vom Gesuchsgegner zitiert wird. In diesem Entscheid hatte sich der EuGH mit der Vollstreckbarerklärung diverser vom Landgericht Düsseldorf gestützt auf § 890 der deutschen ZPO erlassenen Ordnungsgeldbeschlüsse zu befassen. Diese ergingen auf Antrag der deutschen C._____ AG im Rahmen eines Patentverletzungsstreits gegen die niederländische D._____ BV. Die C._____ AG wollte die Ordnungsgeldbeschlüsse in der Folge von den niederländischen Gerichten für vollstreckbar erklären lassen. Das niederländische Höchstgericht rief in diesem Zusammenhang den EuGH zur Beantwortung der Frage an, ob ein deutscher Ordnungsgeldbeschluss überhaupt in den Anwendungsbereich der EuGVVO falle.

Der EuGH erwog, dass ein Ordnungsgeld gemäss § 890 der deutschen ZPO zwar Strafcharakter aufweise. Allerdings ziele dieses auf die Sicherung privater Rechte in einem Verfahren zwischen Privaten ab. Die zwischen C._____ und D._____ bestehenden Rechtsbeziehungen seien als privatrechtliche Rechtsverhältnisse zu qualifizieren und fielen deshalb unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne der EuGVVO. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht an eine private Partei, sondern an den deutschen Staat zu leisten sei, und dieses auch nicht durch oder auf Veranlassung der privaten Partei, sondern von Amtes wegen beigetrieben werde. Diese Besonderheiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens können nach Auffassung des EuGH nicht als für die Natur des Vollstreckungsanspruchs entscheidend angesehen werden. Die Natur dieses Anspruchs hänge nämlich von der Natur des subjektiven Rechts ab, dessen Verletzung zur Anordnung der Vollstreckung geführt habe, also im vorliegenden Fall des Rechts der C._____ AG, die durch ihr Patent geschützte Erfindung exklusiv zu verwerten; dieses falle eindeutig unter die Zivilund Handelssachen im Sinne des Art. 1 EuGVVO. Der Begriff "Zivil- und Handelssache" in Art. 1 EuGVVO sei nach Auffassung des EuGH mithin dahingehend auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar sei, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasse, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivilund Handelssache durchzusetzen (E. 1.3).

2.2.2. Weiter bestätigte das Bundesgericht seine ständige Praxis, wonach es bei der Auslegung des (alten wie neuen) LugÜ grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH folge. Soweit ein Entscheid des EuGH sich indessen massgeblich auf gemeinschaftsrechtliche Grundsätze stütze, die weder dem LugÜ noch den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten entnommen worden seien, sei diesem Umstand insofern Rechnung zu tragen, als diese Grundsätze und die sich daraus ergebenden Auslegungsfolgen nicht unbesehen auf die Auslegung des LugÜ zu übertragen seien (mit Hinweis auf BGE 139 III 345 E. 4 S. 347, 232 E. 2.2; 138 III 386 E. 2.1, 2.2, 2.6, 305 E. 5.3.1 S. 313; 135 III 185 E. 3.2). Das zitierte Urteil des EuGH stütze sich nicht auf gemeinschaftsrechtliche Grundsätze, die dem LugÜ fremd wären. Es sei damit bei der Auslegung des LugÜ zu beachten (E. 1.4).

2.2.3. Ob der strittige Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln dazu diene, eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen, liess das Bundesgericht in der Folge offen (E. 1.5). Entscheidwesentlich sei nämlich, dass gemäss Art. 31 Abs. 1 aLugÜ die Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat von einem Berechtigten beantragt werden müsse. Unter den Begriff des Berechtigten falle der im vollstreckbar zu erklärenden Urteil ausgewiesene, materiell berechtigte Gläubiger bzw. dessen Rechtsnachfolger (E. 1.6 mit Hinweis u.a. auf Staehelin, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2008, N. 26 zu Art. 31 aLugÜ; Hofmann/Kunz, in: Basler Kommentar, 2011, N. 186 zu Art. 38 revLugÜ; Mathias Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2011, N. 72 zu Art. 38 revLugÜ).

Daran ändere nichts, dass der für das Landgericht Köln handelnde Rechtspfleger nach § 31 Abs. 3 des deutschen Rechtspflegergesetzes mit der gerichtlichen Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln betraut sei. Diese landesrechtliche Vorschrift könne nur bedeuten, dass der Rechtspfleger in seinem Hoheitsgebiet in Deutschland für die Vollstreckung zu sorgen habe, gebe ihm aber unter dem aLugÜ nicht das Recht, unabhängig von einem Antrag des Titelgläubigers in einem LugÜ-Staat die Vollstreckung zu erwirken. Die Vollstreckung des Ordnungsgelds diene der Sicherung privater Rechte. Liege kein entsprechender Vollstreckungsantrag des Titelgläubigers vor, sei die Vollstreckbarerklärung gestützt auf das aLugÜ zu verweigern. Im Fall, welcher dem zitierten EuGH-Urteil zugrunde liege, sei es denn auch nicht das Landgericht, sondern die obsiegende Partei gewesen, die in den Niederlanden um Vollstreckbarerklärung des entsprechenden Ordnungsgeldbeschlusses ersucht habe. Das Landgericht Köln bzw. dessen Rechtspfleger sei kein Berechtigter im Sinne von Art. 31 aLugÜ. Denn wie der EuGH im zitierten Urteil (C-406/09) zutreffend festgehalten habe, diene die Vollstreckung des Ordnungsgelds der Sicherung privater Rechte. Abgesehen davon sei ohne Antrag des materiell Berechtigten auch nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse das Landgericht mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Ordnungsgeldes verfolgen wolle. Ein selbständiges Interesse des Landgerichts Köln an der Vollstreckung des Ordnungsgeldes könne – da dieses für die Staatskasse bestimmt sei – denn auch nur fiskalischer Natur sein; fiskalische Interessen seien aber gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 unter dem aLugÜ gerade nicht zu schützen. Die Vorinstanz habe damit das Gesuch des Landgerichts um Vollstreckbarerklärung seines Ordnungsgeldbeschlusses zu Recht abgewiesen (E. 1.7).

3.1. Art. 31 Abs. 1 aLugÜ wurde mit Inkrafttreten des revidierten LugÜ aufgehoben und durch den inhaltlich gleichlautenden Art. 38 Abs. 1 LugÜ ersetzt (vgl. E. 2.1.). Auf die im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid gemachten Erwägungen kann daher auch unter der Geltung des revidierten LugÜ verwiesen werden.

3.2. Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Gemäss Urkunde 1 ist der Gesuchsteller Gläubiger des Ordnungsgeldes von Euro 5000.– und als Empfänger des Ordnungsgeldes ist die Kosteneinziehungsstelle der Justiz angegeben (Urk. 1a). Das Ordnungsgeld beruht auf § 890 ZPO i.V. m. § 95 Abs. 1 FamFG (Urk. 5; Urk. 2/2 S. 3).

Im Verfahren, das dem Ordnungsgeldbeschluss vom 21. Juni 2013 zugrunde liegt, ging es weder um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse, noch setzte das vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg angeordnete Kontaktverbot eine Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreites voraus. Vielmehr lag ein familienrechtliches Verfahren zugrunde. Es wurde ein Kontaktverbot erlassen zur Sicherung der privaten Rechte der Kinder des Gesuchsgegners (Urk. 2/2). Die zwischen den Parteien des familienrechtlichen Prozesses bestehenden Rechtsbeziehungen sind als privatrechtliche Rechtsverhältnisse zu qualifizieren. Im Rubrum des Ordnungsgeldbeschlusses werden der Gesuchsgegner, die beiden Kinder sowie die Ehefrau des Gesuchsgegners genannt, nicht hingegen der Gesuchsteller. Zwar führt die Rechtspflegerin in der Bescheinigung gemäss Art. 54 ff. bzw. Anhang V LugÜ, welche das Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg mit seiner Eingabe vom 29. November 2013 der Vorinstanz eingereicht hat, den Gesuchsteller als Kläger auf (Urk. 2/1). Die Angaben in der Bescheinigung sind jedoch nicht rechtsbegründend. Massgebend ist die objektive Rechtslage (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 29). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller die materiell obsiegende Partei und damit materiell Berechtigter bzw. Titelgläubiger gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ ist. Wie das Bundesgericht im oben zitierten Entscheid festhielt, konnte es zudem ohne Antrag des materiell Berechtigten lediglich ein fiskalisches Interesse des Landesgerichts Köln an der Ordnungsbusse erkennen, da dieses für die Staatskasse bestimmt sei (BGer 4A_75/2014, E. 1.7). Vorliegend liegen keine Hinweise vor, wonach das selbstständige Interesse des Gesuchstellers an der Vollstreckung des Ordnungsgeldes in der Höhe von Euro 5'000.– nicht lediglich fiskalischer Natur sei. Fiskalische Interessen sind aber auch unter dem geltenden LugÜ nicht zu schützen (Art. 1 Ziff. 1 Satz 2 LugÜ).

In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ohne einen entsprechenden Vollstreckungsantrag des Titelgläubigers und damit materiell Berechtigten auch unter dem geltenden LugÜ keine Vollstreckbarerklärung für den strittigen Ordnungsgeldbeschluss erteilt werden. Der Gesuchsteller bzw. das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ist kein Berechtigter im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LugÜ.

3.3. Die vom Gesuchsgegner erhobene Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist damit begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Auf die weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners muss daher nicht mehr eingegangen werden. Die Dispositivziffern 1 und 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 25. August 2014 (Urk. 14) sind aufzuheben, und es ist im entsprechenden Umfang ein neuer Sachentscheid zu fällen, da die Streitsache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

4.1. Wie vorgehend ausgeführt, fehlt ein Vollstreckungsantrag der materiell berechtigten Partei im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LugÜ. Daher ist das Begehren des Gesuchstellers um Vollstreckbarerklärung des vom Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg am 21. Juni 2013 erlassenen Ordnungsgeldbeschlusses bereits aus diesem Grund abzuweisen.

4.2. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zum Berufungsverfahren nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZK ZPO, Freiburghaus/ Afheldt, Art. 327 N 24). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils unterliegt der Gesuchsteller vollumfänglich (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen in der Höhe nicht angefochtenen Gerichtskosten von Fr. 900.– sind daher dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

4.3. Im Beschwerdeverfahren unterliegt der Gesuchsteller ebenfalls, weshalb er kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf den Streitwert darf bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten nicht abgestellt werden (Art. 52 LugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16). Die Parteientschädigungen werden indes nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) heranzuziehen (OGer ZH RV120014 vom 1. März 2013 E. III.1.). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 6'150.– (5'000 x 1.23 per 29.11.2013 [Urk. 1]). Für das Beschwerdeverfahren erscheint aufgrund der angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 900.– angemessen. Sie ist vorab aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, dem Gesuchsgegner aber vom Gesuchsteller zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Weiter ist der Gesuchsteller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. 8 % MwSt) zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 AnwGebV).





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