I.
1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine deutsche Sparkasse mit Sitz in C._____. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) ist eine Privatperson mit Wohnsitz in D._____. Mit Kaufvertrag vom 10. September 2012 verkaufte Dr. E._____ dem Gesuchsgegner zwei Grundstücke, welche im Grundbuch von F._____/D, Blatt... und Blatt..., eingetragen sind (Urk. 5/3). Mit Vertrag vom 14./20. September 2012 gewährte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein Darlehen in der Höhe von Euro 180'000.–, dessen Rückzahlung durch einen noch abzuschliessenden Bausparvertrag zu erfolgen hat. Ebenfalls am 14./20. September 2012 unterzeichneten die Parteien eine Sicherungszweckerklärung für Grundschulden (Urk. 5/4, 5/5). Mit öffentlicher Urkunde des Notars G._____ mit Amtssitz in H._____ vom 20. September 2012 bestellte Dr. E._____ als Eigentümer des Pfandobjekts, vertreten durch den Gesuchsgegner und dieser wiederum vertreten durch die Notariatssekretärin, eine Grundschuld auf den Grundstücken des Grundbuchs von F._____ Blatt... und Blatt... über Euro 180'000.– zugunsten der Gesuchstellerin. Gleichzeitig erklärte der Gesuchsgegner die persönliche Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag nebst sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen (Urk. 5/6 S. 5). Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 kündigte die Gesuchstellerin das besagte Darlehen (Urk. 5/7).
2. Mit Zahlungsbefehl Nr.... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 16. August 2013 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über Fr. 100'000.–. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag (Urk. 5/2). Mit Eingabe vom 7. August 2014 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei erstens die Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 2012 als in der Schweiz vollstreckbar zu erklären und es sei zweitens der Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung für Fr. 100'000.– zuzüglich Kosten für den Zahlungsbefehl zu erteilen (Urk. 1 S 2). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der sich der Gesuchsgegner durch I._____ vertreten liess (Prot. I S. 3), hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 12. November 2014 das Rechtsbegehren gut und fällte den folgenden Entscheid:
1. Die Grundbuchbestellungsurkunde des Notars G._____, H._____, ausgefertigt am 20. September 2012 (Urkundenrolle-Nr. …/2012) wird vollstreckbar erklärt.
2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr...., Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 16. August 2013, für Fr. 100'000.–.
3. Die Spruchgebühr für die Vollstreckbarerklärung wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Gebühr für die Rechtsöffnung wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Spruchgebühr von insgesamt Fr. 2'500.– gemäss Dispositiv- Ziffer 3 vorstehend wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
6. [Schriftliche Mitteilung].
7. [Beschwerde: gegen Dispositiv-Ziffer 1 innert eines Monats; Beschwerde: gegen Dispositiv-Ziff 2-5 innert 10 Tagen].
3. Das von der Vorinstanz am 14. November 2014 versandte Urteil nahm der Vertreter des Gesuchsgegners am 17. November 2014 entgegen (Urk. 19b). Am 16. Dezember 2014, zur Post gegeben am 17. Dezember 2014, legte der Gesuchsgegner Beschwerde ein (Urk. 20). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 25, 26). Da die Beschwerde, wie zu zeigen ist, offensichtlich unbegründet ist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 320 Abs. 2 ZPO).
II.
1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Der Gesuchsgegner stellt keine Anträge. Allerdings erhellt aus der Begründung, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und sinngemäss die Abweisung beider von der Gesuchstellerin gestellten Rechtsbegehren beantragt (Urk. 20). Damit ficht er nicht nur die erteilte Rechtsöffnung an, sondern auch die Vollstreckbarerklärung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils mit einer Anfechtungsfrist von einem Monat, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erfolgt und darauf einzutreten ist.
2. Die Vollstreckbarerklärung kann nach Wahl des Gläubigers nicht nur in einem separaten Exequaturverfahren, sondern auch im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen. Diesfalls wird die Vollstreckbarerklärung Teil des Urteilsdispositivs und erwächst selbständig in materielle Rechtskraft (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a., 68b m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin zwei eigenständige Rechtsbegehren und damit im Rahmen einer Rechtsöffnung eine objektive Klagenhäufung wählte.
3.1 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz vor, sie habe nach Schweizer Recht entschieden und nicht die notwendigen gesetzlichen Informationen eingeholt, "die das Gesetz in Deutschland betrifft" (Urk. 20 S. 2).
3.2 Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor: Die Gesuchstellerin ist in Deutschland domiziliert, der Gesuchsgegner in der Schweiz wohnhaft. Die Gesuchstellerin verlangte die Vollstreckbarerklärung für eine deutsche notarielle Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung, die nach § 794 Abs. 1 Ziff. 5 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO/DE) einen Vollstreckungstitel darstellt. Die fragliche öffentliche Urkunde fällt in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; Art. 1 Ziff. 1 und 2 LugÜ), weshalb ihre Vollstreckung in der Schweiz entsprechend diesen Bestimmungen geregelt wird. Gemäss Art. 57 Ziff. 1 LugÜ werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ – d.h. wie eine gerichtliche Entscheidung – für vollstreckbar erklärt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 2 f.).
3.3 Der Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund der falschen rechtlichen Bestimmungen entschieden, ist unbegründet.
4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 LugÜ ist die Vollstreckbarerklärung von öffentlichen Urkunden, die in einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat aufgenommen und vollstreckbar sind, von dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich widersprechen würde.
4.1 Der Gesuchsgegner wiederholt im Wesentlichen die vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. So sei die mit der Grundschuldbestellungsurkunde belastete Wohnung zu keinem Zeitpunkt in sein Eigentum übergegangen. Die Eintragung in das Grundbuch sei nicht erfolgt, da die Grundstückerwerbssteuer nicht bezahlt worden sei. Da Dr. E._____ laut Grundbuchauszug noch der Eigentümer der Immobilien sei, habe dieser die Haftung zu tragen (Prot. I S. 3 f.; Urk. 20 S. 1f.). Alsdann hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz die Frage, ob das Grundstück zwangsversteigert worden sei, bejaht (Prot. I. S. 4), während er in der Beschwerde nunmehr ausführt, Dr. E._____ sei im April 2014 die Zwangsversteigerung für das ganze Objekt (darunter auch die von ihm erworbene Wohnung) mitgeteilt worden, welche jedoch wegen Einsprachen von Dr. E._____ noch nicht durchgeführt worden sei (Urk. 20 S. 1).
4.2 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe eine Grundschuldbestellurkunde mit persönlicher Haftungsunterwerfung des Gesuchsgegners, die dazugehörige Vollstreckbarerklärung sowie die Bescheinigung über öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 57 Abs. 4 LugÜ gemäss Anhang VI LugÜ ins Recht gereicht. Die Urkunden seien durch den Gesuchsgegner unterzeichnet, bzw. die vollmachtlose Vertretung durch Frau J._____ nachträglich genehmigt worden. Die Vorbringen des Gesuchsgegners vermöchten somit einer Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Urkunde nicht entgegenzustehen, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sich der Gesuchsgegner ausdrücklich der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen habe (Urk. 22 S. 4 f.). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander.
4.3 Was den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung anbelangt, vermag diese neue Behauptung, soweit sie gestützt auf Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO zuzulassen ist, nichts an der Rechtslage zu ändern. Denn die Vereinbarung der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung verlangt von der Gläubigerin gerade nicht die vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt (Urk. 5/6 S. 5).
4.4 Zum besseren Verständnis kann ergänzend auf einen unlängst von der Kammer gefällten Entscheid verwiesen werden, der das Folgende ausführte (OGer ZH RT140106 vom 18. Februar 2015, zur Publikation in den ZR vorgesehen):
"II/3. b) […] Die deutsche Sicherungsgrundschuld ist in gewisser Weise mit dem sicherungsübereigneten schweizerischen Schuldbrief verwandt. Die in letzterem verkörperte Forderung bleibt neben der sichergestellten Forderung im Hinblick darauf bestehen, deren Einziehung zu erleichtern (BGE 119 III 105 E. 2a in fine). Man unterscheidet dann die durch das Grundpfand sichergestellte, im Schuldbrief verkörperte abstrakte Forderung und die kausale Forderung, die sich aus dem Grundverhältnis, im Allgemeinen einem Darlehensvertrag, ergibt, für welche der Schuldbrief sicherungsübereignet worden ist, wobei diese zwei Forderungen voneinander unabhängig sind (BGE 140 III 180 = Pra 2014 Nr. 113 E. 5.1.1). Auch die deutsche Sicherungsgrundschuld wird zur Besicherung einer kausalen Forderung bestellt, ist zu dieser aber grundsätzlich nicht akzessorisch (Rohe, in: Bamberger/Roth [Hrsg.], Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 2012, § 1192 BGB N 49 f.).
c) Was die Vollstreckung anbelangt, so ist der schweizerische Schuldbrief in der Betreibung auf Grundpfandverwertung für die abstrakte Forderung eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und gilt, sofern der Schuldner auf dem Titel aufgeführt ist, als provisorischer Rechtsöffnungstitel für die ganze im Titel verurkundete Forderung, ohne dass der Gläubiger eine Schuldanerkennung für die kausale Forderung vorlegen müsste (BGE 140 III 180 = Pra 2014 Nr. 113 E. 5.1.2; 140 III 39 f. E. 4). In Deutschland ist es üblich, dass sich der Pfandeigentümer im Rahmen der Grundschuldbestellung gemäss § 800 ZPO/DE der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwirft. Zudem erfolgt – wie vorliegend – regelmässig auch eine Übernahme der persönlichen Haftung samt Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Höhe des Grundschuldbetrages und gegebenenfalls der Nebenleistungen in das gesamte Vermögen. Die persönliche Haftungsübernahme ist ein von der eigentlichen Grundschuldbestellung zu trennender Vorgang (vgl. Rohe, a.a.O., § 1192 BGB N 75). Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen gemäss § 780 BGB oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäss § 781 BGB und wegen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch um einen gesonderten Vollstreckungstitel gemäss § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO/DE. Aus der notariellen Urkunde kann damit die Zwangsvollstreckung sowohl in den belasteten Grundbesitz als auch in das gesamte sonstige Vermögen erfolgen, ohne dass hierzu ein Urteil erforderlich wäre. Die auf Geld lautende vollstreckbare öffentliche Urkunde stellt in der Schweiz einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (BGE 137 III 88 ff. E. 3).
d) Das Verhältnis zwischen der abstrakten Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und der kausalen Darlehensforderung wird oft in einem Sicherungsvertrag geregelt. Dieser verknüpft die Bestellung und Handhabung der Sicherheit treuhänderisch mit dem gesicherten Gegenstand (Rohe, a.a.O., § 1192 BGB N 65). Er legt die Grenzen fest, innerhalb welcher die Sicherungsnehmerin ihre besonders starke Rechtsstellung ausüben darf. Diese 'kann' nämlich aufgrund der überlassenen abstrakten Rechte mehr, als sie aufgrund des Sicherungsvertrags gegenüber dem Sicherungsgeber 'darf' (sog. überschiessende Rechtsmacht; vgl. dazu auch Schmid/Hürlimann- Kaupp, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012, N 1844h)."
4.5 Nach dem Ausgeführten bleibt zu wiederholen, dass die persönliche Haftungsübernahme ein von der eigentlichen Grundschuldbestellung zu trennender Vorgang ist. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäss § 781 BGB und wegen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch um einen gesonderten Vollstreckungstitel gemäss § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO/DE. Die Gesuchstellerin setzte nunmehr einen Teilbetrag des abstrakten Schuldversprechens in Betreibung. Dass die Eigentumsübertragung des Pfandobjekts nicht erfolgt ist, spricht nicht gegen die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde vom 20. September 2012.
5. Der Gesuchsgegner moniert ausserdem, die Bank trage eine Mitschuld. Dieser sei damals von der Unternehmensberatung mitgeteilt worden, dass die monatlichen Belastungen für ihn zu hoch seien. Auch sei der Bank telefonisch mitgeteilt worden, dass die Mieteinnahmen durch die Hausverwaltung nicht an die Bank weitergeleitet worden seien (Urk. 20 S. 2). Vor Vorinstanz kritisierte er in diesem Zusammenhang, es seien ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt worden und die Wohnung sei überteuert (Prot. I S. 4). Diese Vorbringen beschlagen den Wohnungskauf und dessen Finanzierung bzw. letztlich die Grundschuld und damit den Entscheidinhalt. Gemäss Art. 36 LugÜ darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
6. Weitere Rügen gegen die Vollstreckbarerklärung macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Verletzung des ordre public nicht vorliegt.
7. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin gestützt auf die als vollstreckbar erklärte deutsche Grundschuldbestellung, ausgefertigt am 20. September 2012 (Urkundenrolle- Nr..../2012), definitive Rechtsöffnung für Fr. 100'000.– erteilt. Diesbezüglich erhebt der Gesuchsgegner keine (gesonderten) Einwände.
8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Beschwerde als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.1 Wird das Exequatur im Rechtsöffnungsverfahren selbständig verlangt, kommt zur Berechnung der Gerichtskosten neben der GebV SchKG auch der kantonale Gebührentarif gemäss ZPO zur Anwendung. Die Parteientschädigung richtet sich in beiden Fällen nach den kantonalen Tarifen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 60 und 68b). Für die Vollstreckbarerklärung dürfen keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren verlangt werden (Art. 52 LugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16).
9.2 In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie der vorangehend angeführten Kriterien, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– als angemessen. Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
10. Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).