1.1 Mit Urteil vom 11. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. März 2015, gestützt auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, verkündet am 9. Oktober 2014, betreffend Schadenersatz und gestützt auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des selbigen Gerichts vom 18. November 2014 (beide mit dem Aktenzeichen 310 O 322/13) definitive Rechtsöffnung für:
Fr. 1'276.35 nebst Zins zu 8.27 % zwischen 10. Oktober 2014 und 31. Dezember 2014 sowie Zins zu 8.17 % seit 1. Januar 2015,
Fr. 803.70 nebst Zins zu 8.27 % zwischen 10. Oktober 2014 und 31. Dezember 2014 sowie Zins zu 8.17 % seit 1. Januar 2015,
Fr. 341.55 nebst Zins zu 4.27 % zwischen 10. Oktober 2014 und 31. Dezember 2014 sowie Zins zu 4.17 % seit 1. Januar 2015,
die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss dem angefochtenen Entscheid (Urk. 12 Dispositivziffer 1).
1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 19. Mai 2015 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11 S. 1).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die angerufenen Beweismittel sind zu benennen. Blosse Verweise auf die Vorakten sind nicht ausreichend (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N. 15). Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht, ist aufzuzeigen, welche Feststellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, Art. 321 N. 19).
3. Das Urteil (Urk. 4/2) sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss (Urk. 4/4) des Landgerichts Hamburg ergingen in einem Vertragsstaat (Deutschland) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Ihre Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz werden daher durch dieses Übereinkommen geregelt (Art. 33 und 38 LugÜ). Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf nur aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründen versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 LugÜ). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 LugÜ).
4.1 Vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin eingewendet, dass sie von den als Rechtsöffnungstitel fungierenden Entscheiden (Urk. 4/2 und 4/4) erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens Kenntnis erhalten habe. Diese seien ihr vorher nicht zugestellt worden, obwohl eine Zustellung gestützt auf Art. 2 HZUe65 über das Bezirksgericht Meilen hätte erfolgen müssen. Mangels ordnungsgemässer Zustellung der beiden ausländischen Entscheide sei sie der Möglichkeit beraubt worden, ein Rechtsmittel gegen diese zu erheben. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem wies sie auf die "vorläufige Vollstreckbarkeit" des Urteils sowie die Rechtsbelehrung beider Entscheide hin und erklärte sinngemäss, dass eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Entscheide, welche nur vorläufig vollstreckbar seien bzw. gegen die noch ein Rechtmittel ergriffen werden könne, nicht möglich sei (Urk. 7).
4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin die notwendigen Unterlagen eingereicht habe und keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ vorliegen würden. Die Einwände der Gesuchsgegnerin könnten nicht gehört werden, da sie weder Gegenstand noch Voraussetzung einer Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des LugÜ bilden würden. Die Entscheide seien daher vollstreckbar (Urk. 12 E. 2).
5.1 Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihrer Beschwerdeschrift die bereits vor Vorinstanz getätigten Einwände und macht damit zunächst sinngemäss geltend, dass die Entscheide des Landgerichts Hamburg keine vollstreckbaren Entscheide darstellen würden, da sie einerseits lediglich "vorläufig vollstreckbar" und anderseits zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung noch mit einem Rechtsmittel anfechtbar gewesen seien (Urk. 11 S. 1 f.).
5.2 Damit eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden kann, muss die Entscheidung nach dem Recht des die Entscheidung erlassenden Staates vollstreckbar sein (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Erlassstaat ist damit eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsstaat (Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, Art. 38 N. 28 mit weiteren Hinweisen). Sie wird erteilt, wenn die Entscheidung im sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt, die Entscheidung im Erlassstaat vollstreckbar ist sowie die notwendigen Dokumente eingereicht wurden (Plutschow, in: Schnyder, a.a.O., Art. 38 N. 25; vgl. dazu auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen [Urk. 12 E. 2.1 bis 2.5]). Die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ begründet dabei keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen. Der Antragsgegner kann die Unrichtigkeit im Rechtsöffnungsverfahren mit den nach der lex fori, das heisst nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Rechts, zulässigen Beweismitteln belegen (vgl. Naegeli, in: Dasser/ Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage, 2011, Art. 54 N. 10 ff.).
5.3 Die Vorinstanz hat das LugÜ richtigerweise für anwendbar erklärt (Urk. 12 E. 2.1) und festgestellt, das die Gesuchstellerin die notwendigen Unterlagen eingereicht hat (Urk. 12 E. 2.6). Die Gesuchstellerin reichte insbesondere auch je eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ ein, in welchen festgehalten wird, dass die vorliegenden Entscheide vollstreckbar sind (Urk. 4/1 und 4/3). Weshalb die Entscheide entgegen dieser Bescheinigung nicht vollstreckbar sein sollen, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit im Nachhinein weggefallen wäre. Sie zweifelt jedoch an, dass ein "lediglich" vorläufig vollstreckbarer Entscheid in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden kann. Eine solche vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung (im deutschen Recht nach § 708 f. ZPO/D) im Erlassstaat ist jedoch ausreichend, damit aufgrund des LugÜ die Entscheidung in einem anderen LugÜ- Staat vollstreckbar erklärt werden kann (BGer 5P.253/2001 vom 13. September 2001 E. 2b; Plutschow, in: Schnyder, a.a.O., Art. 38 N. 28; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., Art. 38 N. 33). Damit erweist sich der diesbezügliche Einwand der Gesuchsgegnerin als unbegründet.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass auch die Eidgenössische ZPO eine "vorzeitige Vollstreckung" kennt. Auch können Entscheide, deren Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, bereits während der Rechtsmittelfrist vollstreckt werden, es sei denn, das Gericht schiebt die Vollstreckung auf (Art. 336 Abs. 1 ZPO).
6.1 Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 34 LugÜ vorliege. Ihr seien die Entscheide nicht zugestellt worden, wodurch Art. 34 Abs. 2 LugÜ verletzt worden sei. Um sich verteidigen zu können, müsse man Kenntnis von "verfahrensleitenden Schriftstücken" haben. Zu den "verfahrensleitenden Schriftstücken" gehört ihrer Ansicht nach mit Sicherheit auch ein (ausländisches) Urteil (Urk. 11 S. 3).
6.2 Art. 34 Abs. 2 LugÜ hält fest, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig oder in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (den vorstehend kursiv wiedergegebenen Text hat die Schweiz für nicht anwendbar erklärt). Art. 34 Abs. 2 LugÜ dient dem Schutz vor Entzug des rechtlichen Gehörs bei Verfahrenseinleitung. Ein Verweigerungsgrund kommt dann in Betracht, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einlässt. Die Bestimmung bezieht sich damit grundsätzlich nur auf Säumnisentscheidungen. Verstösse gegen das rechtliche Gehör im weiteren Verfahrensverlauf fallen demgegenüber allenfalls unter Art. 34 Abs. 1. LugÜ (Domey/ Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], a.a.O., Art. 34 N. 28 ff.).
6.3 Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass es sich beim Urteil des Landgerichts Hamburg um einen Säumnisentscheid handle. Auch rügt sie nicht, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten zu haben. Sie hält lediglich fest, dass es sich bei den Entscheiden des Landgerichts Hamburg um "verfahrensleitende" Schriftstücke handle (Urk. 11 S. 3). Zudem ergeht aus den Entscheiden, dass sich die Gesuchsgegnerin durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt vertreten und sich im deutschen Verfahren vernehmen liess (Urk. 4/2 und 4/4). Es liegt folglich kein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 2 LugÜ vor.
7.1 Zu prüfen ist, ob der Einwand der Gesuchsgegnerin, die entsprechenden Entscheide nicht zugestellt erhalten zu haben, ein Fall von Art. 34 Abs. 1 LugÜ darstellt, das heisst, eine Verletzung des ordre public vorliegt.
7.2 Eine Entscheidung wird nach Art. 34 Abs. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Diese Bestimmung ermächtigt das Gericht, einer (ausländischen) Entscheidung den schweizerischen Rechtsschutz zu verweigern, die den elementarsten Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständnisses in stossender Weise widerspricht (BGE 126 III 534 E. 2c; Domej/Oberhammer, in: Schnyder, a.a.O., Art. 34 N. 9).
7.3 Das Urteil sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg wurden dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin am 14. Oktober 2014 bzw. am 24. November 2014 zugestellt. Diese Zustellungen wurden auf den Entscheiden durch die Urkundsbeamtin C._____ bzw. D._____ beurkundet (Urk. 4/2 und 4/4; vgl. dazu § 182 ZPO/D). Gemäss § 172 ZPO/D erfolgen Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten. Die Gesuchsgegnerin machte nicht geltend, dass die auf den Entscheiden beurkundeten Zustellungen an ihren Vertreter nicht erfolgt seien bzw. sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht durch diesen vertreten gewesen sei. Dementsprechend erfolgten die Zustellungen nach deutschem Recht ordnungsgemäss an die Vertretung und mussten nicht in die Schweiz zugestellt werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965, für die Schweiz am 1. Januar 1995 in Kraft getreten, SR 0.274.131, HZUe65. Die Regelung in der deutschen ZPO entspricht Art. 137 der Eidgenössischen ZPO, gemäss welchem auch in der Schweiz Zustellungen in zivilrechtlichen Verfahren an die Vertretung erfolgen. Damit liegt keine Verletzung von elementaren Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständnisses vor. Vielmehr entspricht die deutsche Regelung derjenigen in der Schweiz. Eine Verletzung des ordre public ist somit nicht ersichtlich.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung gegeben sind und die Gesuchsgegnerin keine Verweigerungsgründe darlegen konnte. Damit liegen mit dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen vor, welche definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs.1 SchKG darstellen. Weiter macht die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde von ihr im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz gesprochenen Zins, die Betreibungskosten sowie die erteilte Rechtsöffnung für die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entsprechend ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
9.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
9.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).