I.
1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) gelangte mit Gesuch vom 29. April 2015 an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) und stellte das eingangs angeführte Arrestbegehren (act. 1).
2. Mit dem eingangs angeführten Urteil und Arrestbefehl vom 29. Juni 2015 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch teilweise gut und legte für eine Forderung von Fr. 1'466.90 nebst Zins zu 5% seit 23. März 2012 Arrest auf die Lohnforderung des Gesuchsgegners gegenüber der C._____ AG in D._____, soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten. Im darüber hinaus gehenden Umfang wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (13 = act. 18 = act. 20).
3. Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2015 Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Juni 2015 und stellte den eingangs angeführten Beschwerdeantrag (act. 19).
4. Wann das angefochtene Urteil der Gesuchstellerin rechtswirksam zugestellt wurde, ist nicht vollends klar. Die Gesuchstellerin erklärte auf entsprechende (rechtshilfeweise zugestellte) Aufforderung der Vorinstanz hin mit Eingabe vom 2. Juni 2015, sie könne in der Schweiz keine Zustelladresse benennen (act. 3, 7, 9 f.). Dessen ungeachtet stellte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid der Gesuchstellerin (auch) rechtshilfeweise (mit Rechtshilfegesuch vom 30. Juni 2015) zu (act. 13 f.). In den Akten findet sich ein Rückschein der Swiss Post, gemäss dem das Urteil der Gesuchstellerin (direkt per Post) am 2. Juli 2015 zugestellt wurde (act. 16). Ein Nachweis der rechthilfeweisen Zustellung konnte bei der Vorinstanz nicht beigezogen werden (act. 22).
Gemäss Eingangsstempel auf dem der Gesuchstellerin zugestellten Entscheidexemplar ging dieses am 22. Juli 2015 bei der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin ein (act. 20). Ausgehend davon wäre die Beschwerde rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerde aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist, muss die Frage ihrer Rechtzeitigkeit indes nicht vertieft werden.
5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 16). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 309 N 34).
2. Die Vorinstanz erwog, die Forderung der Gesuchstellerin belaufe sich nach der Forderungsaufstellung auf Euro 1'399.45, weshalb bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.0482 pro Euro per 16. Juni 2012 lediglich eine Forderung von Fr. 1'466.90 glaubhaft gemacht worden sei (act. 18 S. 2).
3. Die Gesuchstellerin rügt, das Gericht sei offensichtlich versehentlich von der (älteren) Forderungsaufstellung vom 16. Januar 2014 ausgegangen, die lediglich Anlage zum Vollstreckungsbescheid vom gleichen Datum gewesen sei und als solche dem Arrestgesuch beigelegt worden sei. Massgeblich sei die vor Vorinstanz ebenfalls eingereichte Forderungsaufstellung vom 29. April 2015, welche die Vorinstanz offenbar übersehen habe. Aus dieser Aufstellung ergebe sich der Betrag von Euro 1'678.50. Dieser Eurobetrag entspreche in Schweizer Franken Fr. 1'847.55. Die Forderung sei damit in diesem Umfang glaubhaft gemacht (act. 19 S. 2).
4. Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 272 N 14).
5. Zum Arrestgrund
5.1 Die Gesuchstellerin beantragt den Erlass eines Arrestbefehls gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (act. 1). Gemäss dieser Bestimmung kann Arrest gelegt werden, wenn ein Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Stützt sich ein Gläubiger hierfür auf einen ausländischen Entscheid, der nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) zu vollstrecken ist, so hat das Gericht im Arrestverfahren auch über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden (Art. 271 Abs. 3 SchKG). Das SchKG setzt somit das Recht auf eine Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ um.
5.1.1 Die Gesuchstellerin stützt ihr Arrestbegehren auf den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2013 (act. 2/2). Ein deutscher Vollstreckungsbescheid ist vergleichbar mit einem Zahlungsbefehl, gegen den der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Er ergeht, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 699 Abs. 1 DZPO). Im Gegensatz zum schweizerischen Zahlungsbefehl schafft der deutsche Vollstreckungsbescheid jedoch formelle und materielle Rechtskraft. Er ist dem Säumnisurteil eines Gerichts gleichgestellt (§ 700 Abs. 1 D-ZPO) und nach der Zustellung gemäss § 699 Abs. 4 D-ZPO (Amtszustellung oder Parteizustellung) ohne weiteres vollstreckbar, einzig unter dem Vorbehalt, dass die Vollstreckung nicht infolge eines Einspruches einstweilen (gerichtlich, vgl. § 719 i.V.m. § 707 DZPO) eingestellt wird. Solange solches nicht erfolgt, ist der Vollstreckungsbescheid uneingeschränkt vollstreckbar (vgl. VOLLKOMMER, in: ZÖLLER, Zivilprozessordnung, Kommentar zur [deutschen] Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, § 699 D-ZPO N 15, § 700 D-ZPO N 1, 15; vgl. auch OGer ZH PS120035 vom 20. April 2012, E. II./4.4.2).
Das revidierte Lugano-Übereinkommen LugÜ ist für Deutschland (bzw. für sämtliche Mitgliedstaaten der EU) am 1. Januar 2010 und für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten (vgl. Anhang zum LugÜ, SR 0.275.12). Die Vollstreckung des von der Gesuchstellerin vorgelegten Titels in der Schweiz richtet sich somit nach dem LugÜ.
5.1.2 Die Frage, ob es für die Arrestlegung nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gestützt auf einen Entscheid, der nach LugÜ zu vollstrecken ist, eines ausdrücklichen Exequatur-Antrags bedarf oder ob von Amtes wegen über das Exequatur zu entscheiden ist, ist umstritten. Nach herrschender Ansicht und geltender obergerichtlicher Praxis bedarf es eines solchen Antrags. Andernfalls kann dem Arrestbegehren gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG keine Folge gegeben werden (vgl. OGer PS140239 vom 18. Dezember 2014, E. II./4.3, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf REISER/JENT-SØRENSEN, Exequatur und Arrest im Zusammenhang mit dem revidierten Lugano-Übereinkommen, SJZ 107/2011 S. 454 f.).
5.1.3 Die Gesuchstellerin hat es versäumt, den erforderlichen Exequaturantrag zu stellen. Daher fällt der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ausser Betracht.
5.2 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Wenn sich aus dem behaupteten (und belegten) Sachverhalt ein anderer Arrestgrund als der geltend gemachte ergibt, schadet das der Gesuchstellerin daher nicht. Im vorliegenden Zusammenhang ist das Arrestbegehren auch unter dem Blickwinkel von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu prüfen.
5.2.1 Nach dem geltenden Gesetzestext von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann ein Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung beruht. Im Gegensatz zu der Fassung, die vor der Gesetzesrevision in Kraft war, wird heute neben der Schuldanerkennung und einem genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz die weitere Möglichkeit des Ausländerarrests gestützt auf ein vollstreckbares gerichtliches Urteil nicht mehr explizit erwähnt. Ob es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handelte, ist strittig (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 271 N 11). Nach zutreffender Auffassung ist indes davon auszugehen, dass dieser Passus in Ziff. 4 der genannten Bestimmung bloss ungeschickt redaktionell gestrichen wurde. In Anbetracht des Umstands, dass die Glaubhaftmachung einer (blossen) Schuldanerkennung genügt, hat a fortiori auch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (bzw. die Glaubhaftmachung, dass ein solches vorliegt) nach wie vor unter Ziff. 4 zu fallen (vgl. OGer ZH PS120035 vom 20. April 2012, E. II./4.4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch OGer ZH PS130190 vom 27. November 2013, E. 3.3).
5.2.2 Die eingereichte Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 1. Juli 2013 enthält die Bestätigung vom 15. Juli 2013, wonach dem Schuldner der zugrunde liegende Mahnbescheid am 7. Juni 2013 zugestellt wurde und der Vollstreckungsbescheid selber am 3. Juli 2013 (act. 2/2). Der Vollstreckungsbescheid erscheint damit prima facie als anerkennungsfähig. Soweit die Arrestforderung aus dem im Arrestbegehren genannten Vollstreckungsbescheid vom 1. Juli 2013 hervorgeht, beruht sie auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil und ist der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG somit gegeben.
6. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Gesuchstellerin (zu Recht) nicht geltend, die höheren Forderungsbeträge als diejenigen, welche die Vorinstanz berücksichtigte, würden sich aus dem Vollstreckungsbescheid vom 1. Juli 2013 ergeben (darauf wird nachfolgend unter II./7. noch kurz eingegangen). Auch den Umrechnungskurs von 1.0482, den die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde legte (act. 18 S. 2 – der Kurs dürfte aber eher vom 16. Juni 2015 als 2012 datieren), beanstandet die Gesuchstellerin nicht. Sie stellt sich vielmehr (und ausschliesslich) auf den Standpunkt, die höheren Beträge würden sich aus einer Forderungszusammenstellung ergeben, welche die Vorinstanz übersehen habe, und diese Beträge seien im Einzelnen glaubhaft gemacht worden (act. 19 S. 2).
Der Umstand, dass sich die zusätzlichen Forderungsbeträge aus einer blossen Forderungszusammenstellung ergeben, stellt allerdings keinen Arrestgrund im Sinne des Vorliegens eines vollstreckbaren Urteils dar. Ebenso wenig hat der Schuldner für diese Beträge eine Schuldanerkennung ausgesprochen (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 letzter Satzteil) – jedenfalls wird nichts solches geltend gemacht. Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG könnte insoweit daher nur vorliegen, wenn die Arrestforderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweisen würde. Das kann bei einer Reparaturforderung eines deutschen Unternehmens gegenüber einem in Deutschland wohnhaften Besteller (vgl. act. 2/1c) ebenso wenig gesagt werden wie bei entsprechenden Vollstreckungskosten gegenüber dem in Deutschland wohnhaften Besteller. Dass der Besteller in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, stellt keinen genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz dar.
Ob die weiteren Forderungsbestandteile glaubhaft gemacht wurden, ist danach nicht massgeblich.
Da für diese Forderungsbestandteile auch kein anderer Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 SchKG ersichtlich ist, erweist sich der Standpunkt der Gesuchstellerin – und damit die Beschwerde – als unbegründet. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Das Gericht ist aufgrund der Dispositionsmaxime an den Rahmen der Parteianträge gebunden (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzliche Ausnahme davon (vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO) besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht. Ergänzend ist dennoch das Folgende festzuhalten:
Aus dem Vollstreckungsbescheid vom 1. Juli 2013 ergibt sich eine Arrestforderung von Euro 1'257.66 zuzüglich Zinsen wie folgt: 5% über dem Basiszinssatz auf Euro 953.95 (Hauptforderung) ab 3. Mai 2013 sowie 5% über dem Basiszinssatz auf Euro 119.75 (Verfahrenskosten) ab 1. Juli 2013 (vgl. act. 2/2).
Für diese Forderung besteht der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (vollstreckbares Urteil). Bereits der von der Vorinstanz erlassene Arrestbefehl (act. 18) geht mit der Berücksichtigung weiterer Kosten gemäss der (älteren) Forderungsaufstellung der Gesuchstellerin (act. 2/1a) über diese Forderung hinaus. Auch in diesem Umfang ist fraglich, ob für die weiteren Kosten ein Arrestgrund besteht. Die Verzinsung liegt im Übrigen gemäss Vollstreckungsbescheid (nur) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (letzterer beträgt seit 1. Januar 2013 konstant unter 0%, vgl. www.basiszins.de, zuletzt besucht am 19. August 2015), und sie wurde überdies im Vollstreckungsbescheid bereits bis 2. Mai 2013 berücksichtigt (vgl. act. 2/2). Infolge der Dispositionsmaxime ist darauf im jetzigen Verfahrensstadium nicht weiter einzugehen.
III.
Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (BGer 5A_492 und 493/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.