A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Urteil des Tribunal de Grande Instance de Besançon (Frankreich) vom 16. Juli 2003 zugrunde, worin der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) strafrechtlich verurteilt und im Zivilpunkt verpflichtet wird, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) EUR 35'368.17 als Schadenersatz sowie EUR 500 als Betrag im Sinne von Art. 475-1 code de procédure pénale fr. zu bezahlen (Urk. 3/3). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Urk. 1) verlangte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2014, Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für den ihm zugesprochenen Betrag von Fr. 43'597.76 (entsprechend EUR 35'868.17 mit Wechselkurs von 1.2155) nebst Zins zu 5% seit 17. August 2003 sowie Fr. 131.30 Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Urteil vom 27. Februar 2015 (Urk. 18 = Urk. 23) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. März 2015 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2):
"1. Das Urteil der Vorinstanz vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr.... des Stadtammann- und Betreibungsamtes Uster für den Betrag von Fr. 43'597.76 nebst Zins zu 5% seit dem 17. August 2003 und Betreibungskosten von Fr. 131.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen und der Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners sei aufzuheben.
Eventualiter: Die Angelegenheit sei zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– auferlegt, welcher fristwahrend geleistet wurde (Urk. 27 und 28). Der Gesuchsgegner erstattete innert der ihm mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 29) angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort.
B. Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen sowie der Nachweis ausländischen Rechts (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).
C. Definitive Rechtsöffnung
1.1. Die Vorinstanz hat vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003, auf welches der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsgesuch stützt, verneint und daher das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen. Sie erwog, es fehle am Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung gemäss Art. 47 Abs. 1 aLugÜ (Urk. 23 S. 3 ff.).
1.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem fehlenden Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich beim Urteil vom 16. Juli 2003 nicht um einen Berufungsentscheid, sondern um einen erstinstanzlichen Entscheid. Wie aus der Rechtskraftbescheinigung auf dem Auszug des Urteils vom 16. Juli 2003 hervorgehe, habe der Gesuchsgegner gegen dieses Urteil appelliert. Der Appellationshof Besançon (Cour d'Appel) habe dessen Appellation mit Urteil vom 7. Oktober 2003 aber als unzulässig abgewiesen. Aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Lage gewesen sei, gegen das Urteil vom 16. Juli 2003 zu appellieren, ergebe sich, dass ihm dieses ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz enthalte darüber hinaus auch die Bestätigung des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 10. August 2011 einen Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung. Indem das Gericht den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bescheinigt habe, welcher in direkter Abhängigkeit zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung stehe, habe es auch die letztere, und wann diese stattgefunden habe, bestätigt. Da das Tribunal de Grande Instance als das Verfahren führende Gericht für die Zustellung zuständig gewesen sei, bedürfe es keines Zeugnisses einer schweizerischen Behörde. Der Gesuchsgegner habe im Übrigen auch nie bestritten, dass ihm das Urteil vom 16. Juli 2003 ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Urk. 22 S. 3 f.).
2. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG).
3.1. Da sich der Gesuchsteller für sein Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil eines ausländischen Gerichts stützt (Urteil des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003), ist vorab über die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit des entsprechenden Entscheides zu befinden. Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides kann nach Rechtsprechung und Lehre im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens inzident, das heisst vorfrageweise, geprüft werden (BGE 135 III 324 E. 3.3; BGer 5A_366/2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 270).
Am 1. Januar 2011 ist für die Schweiz das revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (revidiertes Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12 [LugÜ]) in Kraft getreten. Der anzuerkennende und zu vollstreckende Titel erging vor Inkrafttreten des revidierten Übereinkommens, weshalb dieses gemäss Art. 63 LugÜ auf die vorliegende Streitsache noch nicht zur Anwendung kommt. Es gelten weiterhin die Bestimmungen des aLugÜ (BGE 138 III 82 E. 2.1.; BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011 E.1). Bei der im Urteil des französischen Tribunal de Grande Instance de Besançon zugesprochenen Forderung handelt es sich um eine adhäsionsweise zugesprochene Schadenersatzforderung eines Strafgerichts. Für adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzansprüche sieht Art. 5 Ziff. 4 aLugÜ ausdrücklich einen Gerichtsstand vor, soweit das Strafgericht hierfür nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann (vgl. BGer 5A-366/2013 E. 6). Zivilrechtliche Adhäsionsklagen im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 aLugÜ werden denn auch unter den Begriff "Zivil- und Handelssache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aLugÜ subsumiert (vgl. Dasser, in: Dasser/ Oberhammer, Kommentar zum LugÜ, 2008, Art. 1 N 35). Im französischen Recht wird in Art. 2 code de procédure pénale fr. für den infolge einer strafbaren Handlung Geschädigten eine zivilrechtliche Schadenersatzklage vorgesehen. Diese Ansprüche können gemäss Art. 418 ff. code de procédure pénale fr. adhäsionsweise im Strafverfahren durchgesetzt werden. Die Vorinstanz hat somit betreffend die dem Gesuchsteller vom Tribunal de Grande Instance de Besançon zugesprochene Schadenersatzforderung in der Höhe von EUR 35'368.17 zutreffend - und im Beschwerdeverfahren zu Recht ungerügt - festgestellt, dass in zeitlicher und sachlicher Hinsicht das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen vom 16. September 1998 (aLugÜ) zur Anwendung kommt. Nicht unter den Begriff der Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aLugÜ und damit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des aLugÜ fällt hingegen die nach Art. 475-1 in Verbindung mit Art. 470-1 code de procédure pénale fr. zugesprochene (Partei -)Entschädigung von EUR 500.
3.2. Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt vorfrageweise die Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 im Sinne von Art. 26 f. aLugÜ bejaht (Urk. 23 S. 4). Dies wird nicht zum Thema der Beschwerde gemacht, weshalb es damit sein Bewenden hat.
3.3. Art. 31 Abs. 1 aLugÜ bestimmt, dass die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt wird, wenn sie in diesem auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt wurde.
Der Gesuchsteller beruft sich für sein Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 (Urk. 1 S. 2), worin der Gesuchsgegner strafrechtlich verurteilt und im Zivilpunkt verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller EUR 35'368.17 als Schadenersatz zu bezahlen. Wie aus dem im Recht liegenden Urteilsauszug (Urk. 3/3) hervorgeht, wurde der entsprechende Entscheid vom Tribunal Correctionnel de Besançon gefällt. Beim Tribunal de Grande Instance handelt es sich um das erstinstanzliche Zivil- und Strafgericht; entscheidet es als Strafgericht, wird es Tribunal Correctionnel genannt (Art. L211- 1 code de l'organisation judiciaire fr.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren somit kein Berufungsentscheid, sondern ein erstinstanzliches Urteil zugrunde. Die gegen den Entscheid des Tribunal Correctionnel vom 16. Juli 2003 erhobene Berufung wurde als unzulässig abgewiesen, was von der - gemäss Art. L311-1 code de l'organisation judiciare fr. und Art. 496 code de procédure pénale fr. für Berufungen gegen (erstinstanzliche) Entscheide des Tribunal Correctionnel zuständigen - Cour d'Appel auf dem im Recht liegenden Urteilsauszug (Urk. 3/3) bestätigt wird. Auf dem Urteilsauszug (Urk. 3/3) sowie der Bestätigung vom 10. August 2011 (Urk. 16) wird durch das Tribunal de Grande Instance de Besançon sodann bescheinigt, dass der entsprechende Entscheid der Cour d'Appel de Besançon nicht an die Cour de Cassation weitergezogen und das Urteil des Tribunal Correctionnel vom 16. Juli 2003 entsprechend am 7. Oktober 2008 rechtskräftig wurde. Die Vollstreckbarkeit des Urteils des Tribunal Correctionnel de Besançon vom 16. Juli 2003 ergibt sich sodann aus Art. 501 code de procédure civile fr., wonach ein Urteil mit dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar ist. Sie wird im Übrigen vom Tribunal de Grande Instance de Besançon auf dem im Recht liegenden Urteilsauszug (Urk. 3/3) bestätigt. Das genannte Urteil ist somit in Frankreich vollstreckbar im Sinne von Art. 31 Abs. 1 aLugÜ.
3.4. Gemäss Art. 46 und 47 aLugÜ wird für die Zwangsvollstreckung weiter vorausgesetzt, dass eine Ausfertigung der Entscheidung vorliegt, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und Urkunden, aus denen ersichtlich ist, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und zugestellt wurde.
Der vom Gesuchsteller vorgelegte Urteilsauszug des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 (Urk. 3/3) ist - wie bereits von der Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt - beweiskräftig im Sinne von Art. 46 Nr. 1 aLugÜ. Nach Art. 502 code de procédure civile fr. wird die Vollstreckungsklausel auf die vollstreckbare Ausfertigung gesetzt, eine besondere Urkunde hinsichtlich der Vollstreckbarkeit ist entbehrlich (vgl. OLG Köln 13.11.1996 - 16 W 58/96 und OLG Celle RIW/AWD 1979, 129 zu Art. 502 code de procédure civile fr.). Die Vollstreckbarkeit wird vorliegend auf dem im Recht liegenden Urteilsauszug (Urk. 3/3) durch das Tribunal de Grande Instance de Besançon bescheinigt.
Das Zustellungserfordernis bezweckt, dass der Schuldner vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens von dem gegen ihn ergangenen Urteil Kenntnis erhalten und somit die Gelegenheit gehabt hat, ihm freiwillig nachzukommen. Sowohl die Rechtswirksamkeit der Zustellung als auch die Art des Nachweises richten sich nach dem Recht des Urteilsstaates einschliesslich der in diesem Staat anwendbaren Staatsverträge (Dasser, a.a.O., Art. 47 N 12 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 47 N 5; BGer 5A_389/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2.1.; BGer 5P.252/2003 E. 5.3.). Dem Sinn von Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ entsprechend muss die Zustellung derjenigen Entscheidung nachgewiesen werden, die vollstreckt werden soll, und nicht zusätzlich die Zustellung einer bestätigenden Rechtsmittelentscheidung (Dasser, a.a.O., Art. 47 N 17).
Vorab ist festzuhalten, dass das Argument des Gesuchstellers, aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Lage gewesen sei, gegen das Urteil des Tribunal de Grande Instance vom 16. Juli 2003 zu appellieren und diese Appellation als unzulässig abgewiesen worden sei, ergebe sich, dass ihm dieses zugestellt worden sei (Urk. 15, Urk. 22 S. 4), ins Leere führt. Den Akten kann nämlich nicht entnommen werden, welche Partei das - von der Rechtsmittelinstanz als unzulässig abgewiesene (vgl. Urk. 3/3 und 16) - Rechtsmittel erhoben hat.
Die Zustellung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 unterliegt als Entscheidung eines Strafgerichts, das nach seinem Recht im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche erkennen durfte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65, SR 0.274.131). Vielmehr richtet sich diese nach den Bestimmungen des code de procédure pénale fr. beziehungsweise nach den von Frankreich abgeschlossenen Staatsverträgen. Nach französischem Recht ist die Zustellung des Urteils durch die Verkündigung (prononcé) ersetzt (Art. 498 code de procédure pénale fr.). Die Rechtsprechung erachtet den Zustellungsnachweis in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Recht des Urteilsstaates von dem Erfordernis der Zustellung absieht, als entbehrlich (vgl. OLG Köln 13.11.1996 -16 W 58/96 zum textlich mit Art. 47 aLugÜ übereinstimmenden Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ). Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht eindeutig, ob der Gesuchsgegner an der Urteilsverkündung anwesend oder vertreten war und bereits zu diesem Zeitpunkt vom Urteil Kenntnis erhalten hat. Art. 498 und 562 code de procédure pénale fr. bestimmen, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist bei der (diesfalls verlangten) Zustellung eines französischen Urteils an eine Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland erst durch die den Formen des anwendbaren Staatsvertrages entsprechende Zustellung des Urteils ausgelöst wird (vgl. cour de cassation chambre criminelle 4. Mai 2004, 04-80.817). Gemäss Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) und Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92) können Gerichtsentscheidungen in Strafsachen den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Die vom Tribunal de Grande Instance de Besançon als im Sinne dieser internationalen Übereinkommen zuständigen Zustellorgan ausgestellte Bestätigung vom 10. August 2011 (Urk. 16) über die am 7. Oktober 2003 ordnungsgemäss erfolgte Zustellung des Urteils an den Gesuchsgegner ist demnach als für den urkundlichen Nachweis nach Art. 47 aLugÜ ausreichend zu erachten. Der Gesuchsgegner hat im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass ihm das Urteil vom 16. Juli 2003 nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei (vgl. Urk. 9). Die Voraussetzungen für die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung des zivilrechtlichen Dispositivs des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 im Sinne von Art. 31 aLugÜ sind nach den gemachten Ausführungen im vorliegenden Fall erfüllt. Insoweit ist die Beschwerde begründet. Sie ist daher gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
4.1. Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
4.2. Wie eben ausgeführt (vorne E. C 3.3.), ist das zivilrechtliche Dispositiv des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 ein (in der Schweiz) vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und es stellt damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar.
Der im Entscheid zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene sowie die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen identisch sein. Der Richter hat dies von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 und 33). Vorliegend ist dies der Fall.
Sodann müssen der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 37). Im Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2014 (Urk. 3/2) werden als Grund der Forderung das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 sowie aufgelaufene Zinsen angegeben. Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel stimmen somit überein.
Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten kann für die Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Fälligkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu beachten. Ergibt sich aus dem Entscheid selbst nichts anderes, so wird die Forderung mit dessen Rechtskraft fällig (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 39). Das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 ist am 7. Oktober 2008 rechtskräftig geworden (Urk. 16). Der Zahlungsbefehl wurde dem Gesuchsgegner am 22. September 2014 zugestellt (Urk. 3/2). Damit war die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig.
4.3. Als Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG hat der Gesuchsgegner geltend gemacht, die im definitiven Rechtsöffnungstitel festgesetzte zivilrechtliche Forderung sei verjährt (Urk. 16).
Durch das Gesetz vom 17. Juni 2008 betreffend die Reform der Verjährung in zivilrechtlichen Angelegenheiten (loi n°2008-561 du 17 juin 2008 portant réforme de la prescription en matière civile) wurde das französische Verjährungsrecht tiefgreifend verändert. So wurde für Forderungsrechte und Rechte bezüglich beweglicher Güter - wie vom Gesuchsgegner vorgebracht - die reguläre Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 5 Jahre herabgesetzt (Art. 2225 code civile fr.). Vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Juni 2008 betreffend die Reform der Verjährung in zivilrechtlichen Angelegenheiten (loi n°2008-561 du 17 juin 2008 portant réforme de la prescription en matière civile) unterlag die Vollstreckung von Gerichtsurteilen der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist im Sinne von Art. 2262 ancien code civil fr. von 30 Jahren (Cour de Cassation, deuxième chambre civile, 16. Mai 2012, 11-17133; Gutachten zum Recht der Verjährung in Deutschland, Frankreich, England und Dänemark, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Avis 10-225 S. 54). Mit Art. 23 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 betreffend die Reform der Verjährung in zivilrechtlichen Angelegenheiten (loi n°2008-561 du 17 juin 2008 portant réforme de la prescription en matière civile) wurde in das Gesetz n°91-650 vom 9. Juli 1991 neu Art. 3-1 eingeführt. Danach kann ein vollstreckbares Gerichtsurteil im Sinne von 1° von Art. 3 dieses Gesetzes nur noch innerhalb von 10 Jahren durchgesetzt werden (Art. 3-1 loi n°91-650 du 9. Juli 1991). Das Gesetz vom 17. Juni 2008 betreffend die Reform der Verjährung in zivilrechtlichen Angelegenheiten (loi n°2008-561 du 17 juin 2008 portant réforme de la prescription en matière civile) ist auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens laufende Verjährungen unmittelbar anwendbar (Gutachten zum Recht der Verjährung in Deutschland, Frankreich, England und Dänemark, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Avis 10-225 S. 20; Fricero, Le nouveau régime de la prescription et la procédure civile, colloque à la cour de cassation 11 mai 2009 S. 3). So sieht Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 in übergangsrechtlicher Hinsicht vor, dass Bestimmungen des Gesetzes, welche die Dauer der Verjährung - wie vorliegend - verkürzen, ab dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes, das heisst ab dem 19. Juni 2008, auf die Verjährungen angewendet werden, ohne dass die Gesamtdauer die vom bisherigen Recht vorgesehene Dauer übersteigen darf.
Wie oben ausgeführt (vgl. E. C 3.3.) handelt es sich beim Urteil des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 um ein im Sinne des französischen Rechts vollstreckbares Urteil. Nach dem für den Beginn der Verjährungsfrist massgeblichen Art. 2224 code civile fr. beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. In der Lehre wird Kritik an der offenen Formulierung dieses subjektiven Verjährungsbeginns erhoben (Gutachten zum Recht der Verjährung in Deutschland, Frankreich, England und Dänemark, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Avis 10-225 S. 60 f.; Fricero, Le nouveau régime de la prescription et la procédure civile, colloque à la cour de cassation 11 mai 2009 S. 11 f.). Wie die Bestimmung auszulegen ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, wird nämlich gemäss Art. 2231 in Verbindung mit 2244 code civile fr. mit jedem Akt der Zwangsvollstreckung die Verjährung unterbrochen und eine neue Verjährungsfrist von gleicher Dauer (zehn Jahre) ausgelöst (vgl. Gutachten zum Recht der Verjährung in Deutschland, Frankreich, England und Dänemark, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Avis 10-225 S. 70). Aus dem im Recht liegenden Zahlungsbefehl vom 10. April 2012 (Urk. 3/4) ergibt sich, dass der Gesuchsteller bereits im Jahr 2012 gestützt auf das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 gegen den Gesuchsgegner eine Betreibung angehoben hat, womit ab diesem Zeitpunkt eine neue zehnjährige Verjährungsfrist begann. Die Verjährung ist somit noch nicht eingetreten.
Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, er sei zahlungsunfähig (Urk. 9). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung sind jedoch nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (sowie gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG die Einwendungen, die im betreffenden Staatsvertrag oder im IPRG vorgesehen sind) zulässig. Das Vorbringen der Zahlungsunfähigkeit ist deshalb unbeachtlich. Weitere Einwendungen, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen, hat der Gesuchsgegner nicht vorgebracht.
4.4. Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken in Betreibung gesetzt werden, weshalb sie umzurechnen ist (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 134 III 151 E. 2.3). Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens (Stücheli, a.a.O., S. 190; BGE 135 III 88 E. 4.1). Der Umrechnungssatz der Währungen ist eine notorische Tatsache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss. Er kann im Internet, in amtlichen Veröffentlichungen und in den Printmedien überprüft werden; er ist folglich jedermann zugänglich. Da das Internet ermöglicht, Zugang zu dem an einem bestimmten Datum geltenden Umrechnungssatz zu haben, verlangt die Rechtsprechung vom Gläubiger nicht, dass er eine Bankbescheinigung oder eine Kopie der am gesuchten Datum erschienenen Zeitung beschafft (BGE 135 III 88 E. 4.1; BGE 137III 623 E. 3). Am 16. Juli 2014 (Datum der Betreibung) lag der Kurs des Euro bei Fr. 1.2156 (http: //fxtop.com/en/currency-converter-past, besucht am 28. August 2015). Die Umrechnung des gemäss Urteil des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 geschuldeten Betrages von Euro 35'368.17 ergibt somit einen Forderungsbetrag von Fr. 42'993.55.
4.5. Der Urteilsauszug des Tribunal de Grande Instance de Besançon vom 16. Juli 2003 (Urk. 3/3) enthält keinen Entscheid darüber, dass die dem Gesuchsteller zugesprochenen Beträge zu verzinsen seien. Praxisgemäss kann für Verzugszinsen auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (Stücheli, a.a.O., S. 193). Dabei kann angenommen werden, der Schuldner befinde sich seit Rechtskraft des Urteils in Verzug. Bezüglich des Verzugszinssatzes genügt in Zusammenhang mit einem ausländischen Urteil, dass der Kläger dartut, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden Land entspricht (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 49). Gemäss Art. 1153-1 code civile fr. hat die Verurteilung zu einer Entschädigungszahlung in jedem Rechtsgebiet Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zur Folge, selbst dann, wenn eine solche in der Klage fehlt oder das Urteil hierüber keine besondere Bestimmung enthält. Mit Ausnahme einer entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung ist der Zinsbeginn die Urteilsverkündung, es sei denn, dass der Richter anders entscheidet. Wird eine erstinstanzliche Entscheidung über die Zusprechung einer Entschädigungszahlung durch die Rechtsmittelinstanz bestätigt, läuft der gesetzliche Zins ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides (Art. 1153-1 Abs. 2 code civile fr.). Es ist mithin davon auszugehen, dass die gesetzlichen Zinsen bei einer französischen Zahlungsverurteilung automatisch geschuldet und von der Entscheidung umfasst werden (so auch die Auslegung von Art. 1153-1 Abs. 1 code civile fr. im Entscheid des OLG Frankfurt a.M. 9.4.1998, 20 W 7/98). Die ausgebliebene Tilgung der Schuld sowie die Zinsforderung als solche wurden vom Gesuchsgegner im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. Urk. 9). Der gesetzliche Zins wird in Frankreich jährlich beziehungsweise ab 1. Januar 2015 semesterweise durch Dekret bestimmt (Art. L313-2 code monétaire et financier fr., Art. 1 ordonnance n°2014-947 du 20 août 2014). Er betrug 2003 3.29%, 2004 2.27%, 2005 2.05%, 2006 2.11%, 2007 2.95%, 2008 3.99%, 2009 3.79%, 2010 0.65%, 2011 0.38%, 2012 0.71%, 2013 0.04%, 2014 0.04% sowie für das 1. Semester 2015 4.06% und für das 2. Semester 2015 4.29% (vgl. http: //vosdroits. service-public.fr und www.banque-france.fr/economie-et-statis-tiques, besucht am 20. August 2015). Art. 1153-1 cc fr. wird ergänzt durch Art. L313-3 code monétaire et financier, welcher bestimmt, dass bei Verurteilung zu einer Geldleistung der gesetzliche Zinssatz ab Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Vollstreckbarkeit der Entscheidung um 5 Punkte erhöht werde. Der Beginn des Zinsenlaufs und der Zinsfuss lassen sich somit ohne weiteres den einschlägigen französischen Vorschriften entnehmen. In Nachachtung der im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime, wonach dem Gesuchsteller nicht mehr zuzusprechen ist, als er verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO), ist Rechtsöffnung für den vom Gesuchsteller bezüglich die Hauptforderung verlangten Zins von 5% ab 17. August 2003 zu erteilen, obschon sich aus den obgenannten Bestimmungen des französischen Rechts eine höhere Verzinsung ergeben würde. Keine Rechtsöffnung ist schliesslich für die Betreibungskosten von Fr. 131.30 zu gewähren, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung auch überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5.12.2012 E. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 3).
4.6. Entsprechend ist dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 42'993.55 nebst Zins zu 5% seit 17. August 2003 zu erteilen.
D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Sterchi, in: BK ZPO II, 2012, Art. 327 N 23; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 327 N 24). Für die Bemessung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr gelangt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) zur Anwendung (Art. 16 SchKG). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mit dem Ergebnis des vorliegenden Entscheides unterliegt der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren lediglich marginal; namentlich mit seinem Antrag um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Entschädigung nach Art. 475-1 code de procédure pénale fr. von EUR 500 und die Betreibungskosten. Es rechtfertigt sich daher, den Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegende Partei zu betrachten. Der Gesuchsgegner ist dementsprechend für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchsteller bezogenen Kostenvorschuss zu verrechnen. Dementsprechend hat der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
1.2. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV ist dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– zuzusprechen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.
2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen und ebenfalls unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird aus dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 750.– zu ersetzen.
2.2. Weiter ist der Gesuchsgegner antragsgemäss (vgl. Urk. 22 S. 2) zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine nach den Vorschriften der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe ist auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Mangels eines entsprechenden Antrages ist der Mehrwertsteuerzuschlag nicht zu berücksichtigen.