Mit Schreiben vom 2. November 2015, beim Obergericht eingegangen am 3. November 2015, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts, Audienz, Bezirksgericht Zürich, vom 5. August 2015 betreffend Vollstreckbarerklärung (aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs) zurück (Urk. 22 und 23). Die Rückzugserklärung ist klar. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Die dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner gemäss Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2015 angesetzte, bis am 9. November 2015 laufende einmonatige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 17; Art. 142 Abs. 2 ZPO) wird damit hinfällig. Weiterungen erübrigen sich.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss über Fr. 1'000.– (Urk. 16) zu verrechnen.
Auf den Streitwert darf bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten für Vollstreckbarerklärungen nicht abgestellt werden (Art. III, Prot. Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen zu aLugÜ bzw. Art. 52 revLugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16, 20). Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, bevor die beschliessende Kammer in diesem Rechtsmittelverfahren erhebliche Aufwendungen hatte, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–.
Vom Verzicht der Gegenseite auf eine Parteientschädigung (vgl. Urk. 23 Ziffer 5) ist Vormerk zu nehmen.