1. a) Am 24. Mai 2002 hatten der Gesuchsgegner und seine damalige Ehefrau mit der Gesuchstellerin (damals noch unter einer anderen Firma) einen Darlehensvertrag über EUR 245'000.-- zwecks Neubau eines Einfamilienhauses geschlossen. Am 15. Juni 2002 war zugunsten der Gesuchstellerin über denselben Betrag zuzüglich 16 % Zins eine Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bestellt worden. Am 23. Mai 2005 hatte die Gesuchstellerin das Darlehen gekündigt. In der Folge war die Liegenschaft zwangsversteigert und die Forderungen der Gesuchstellerin teilweise befriedigt worden (Urk. 39 S. 2). Mit Eingabe vom 13. August 2015 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) das Begehren um Vollstreckbarerklärung der deutschen Grundschuldbestellungsurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung und um definitive, ev. Provisorische Rechtsöffnung gestellt (Urk. 1). Die Vorinstanz hatte dafür zwei Verfahren angelegt, das Verfahren EZ150003-E betreffend Vollstreckbarerklärung und das Verfahren EB150219-E betreffend Rechtsöffnung.
b) Im Vollstreckbarerklärungsverfahren entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 1. März 2016, die deutsche Grundschuldbestellung U.R.Nr. …, ausgefertigt am 15.06.2002 durch Notar Dr. C._____, über EUR 245'000.00, zuzüglich Zins zu 16 % seit 15.06.2002, werde in der Schweiz für vollstreckbar erklärt; die Kosten und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 36 = Urk. 39).
c) Im Rechtsöffnungsverfahren erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 1. März 2016 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 125'857.60 nebst Zinsen, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (RT160051-O, Urk. 41).
d) Gegen beide Urteile hat der Gesuchsgegner am 19. März 2016 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 38):
Die Urteile des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. März 2016 seien aufzuheben. Das Vollstreckbarerklärungs- und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
e) Da zwei verschiedene vorinstanzliche Entscheide angefochten sind, mussten am Obergericht auch zwei entsprechende Beschwerdeverfahren angelegt werden. Die Beschwerde gegen die Rechtsöffnung trägt die Verfahrensnummer RT160051-O, die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung die vorliegende Verfahrensnummer.
f) Die vorinstanzlichen Akten (EB150219-E und EZ150003-E) sowie diejenigen des Verfahrens EB140302-E der gleichen Parteien (=RT160051-O, Urk. 45) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die zu beurteilende Grundschuldbestellungsurkunde vom 15. Juni 2002 sei nach Inkrafttreten des alten, aber vor Inkrafttreten des revidierten Lugano-Übereinkommens errichtet worden, weshalb das aLugÜ anwendbar sei (Urk. 39 S. 7 f.). Die Grundschuldbestellungsurkunde sei von einem Notar, mithin einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person, ausgestellt worden und entspreche damit sowohl den Anforderungen des deutschen Rechts als auch dem vertragsautonomen Erfordernis der Beteiligung einer Behörde. In der Urkunde seien sodann die Schuldner (der Gesuchsgegner und seine damalige Ehefrau) als auch die Gläubigerin (die Gesuchstellerin) namentlich bezeichnet und die Urkunde sei dem Gesuchsgegner am 11. März 2005 zugestellt worden; folglich erfülle sie sämtliche Voraussetzungen, welche für die Vollstreckbarkeit erforderlich seien. Demzufolge stelle die vorliegende Grundschuldbestellungsurkunde eine öffentliche Urkunde im Sinne des LugÜ dar. Dem Gericht seien sämtliche erforderlichen Dokumente vorgelegt worden und es liege auch kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vor. Die vorliegende Grundschuldbestellungsurkunde sei daher in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären (Urk. 39 S. 8 ff.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 i.V.m. Art. 327a Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerde beschlagen allergrösstenteils die Rechtsöffnung; gegen die angefochtene Vollstreckbarerklärung finden sich kaum Beanstandungen. Hierzu macht der Gesuchsgegner geltend, dass ein von einem Notar im Auftrag der Bank erstelltes Schriftstück, welches von ihm als Vorbedingung des Hypothekardarlehens habe unterzeichnet werden müssen, mit einem bereits gesprochenen Gerichtsurteil gleichgestellt werde, mache ihn fassungslos. Die Bedeutung der Unterwerfung (unter die sofortige Zwangsvollstreckung) sei ihm nie erklärt worden und sei ihm nicht bewusst gewesen; eine Rechtsbelehrung sei nicht dokumentiert und habe auch nicht stattgefunden (Urk. 38 S. 1 f.).
Eine Grundschuldbestellungsurkunde ist nicht das gleiche wie ein Gerichtsentscheid, wird aber hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung einem Gerichtsentscheid gleichgestellt; Grundlage dafür ist aufgrund des Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 IPRG und der entsprechenden Übergangsbestimmungen das alte Lugano-Übereinkommen (vgl. hierzu die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, Urk. 39 S. 7 f.). Demgemäss werden in Deutschland aufgenommene und vollstreckbare öffentliche Urkunden auch in der Schweiz für vollstreckbar erklärt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch hierzu die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen; Urk. 39 S. 8). Den Einwand des Gesuchsgegners, dass die vorliegende Grundschuldbestellungsurkunde keinen Vermerk über eine Rechtsbelehrung enthalte, hat schon die Vorinstanz mangels Relevanz verworfen (vgl. Urk. 39 S. 9 Erw. 3.2.1); gegen jene Erwägungen werden in der Beschwerde keine konkreten Beanstandungen vorgebracht.
d) Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerde sodann geltend, durch krankheitsbedingte Ausfälle seines Rechtsvertreters habe er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht persönlich einbringen und habe keine Strategiebesprechung vor Abgabe der Stellungnahme stattfinden können; Fehler hätten so vermieden werden können (Urk. 38 S. 2 f.).
Es bleibt unklar, was der Gesuchsgegner daraus ableiten will, namentlich was er hätte weiter vorbringen wollen und welche Fehler derart hätten vermieden werden können. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung ist damit jedenfalls nicht begründet.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die gegen die Vollstreckbarerklärung gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 266'716.-- (vgl. Urk. 39 S. 13).
b) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wären an sich ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Jedoch ist – auch wenn vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht – nicht zu übersehen, dass das von der Vorinstanz separat geführte Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung von den Parteien nicht verlangt (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz. 2: "Im vorliegenden Fall wird um die (inzidente) Vollstreckung einer deutschen Grundschuldbestellung ersucht") und unnötig (es musste im Rechtsöffnungsverfahren – wie ja eigentlich verlangt – die Vollstreckbarkeit vorfrageweise geprüft werden) gewesen wäre, und damit auch das entsprechende Beschwerdeverfahren. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).