I.
1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Tourneeveranstalterin mit Sitz in C._____. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Zürich. Am tt. August 2011 feierten die Gesuchsgegnerin und ihr heutiger Ehemann ihre Hochzeit. Der Wohnsitz des Hochzeitspaars befand sich damals in Schaffhausen. Anlässlich der Feierlichkeiten im …saal des … Kongresszentrums trat die Sängerin D._____ auf. Die Gesuchstellerin fungierte als Produzentin dieses Konzerts. Als Vergütung waren gemäss Vertragsbestätigung vom 23. resp. 26. August 2011 EUR 30'000, netto vereinbart (Urk. 18/2). Diese Vergütung wurde in der Folge nur teilweise beglichen. Am 23. März 2012 erwirkte die Gesuchstellerin beim Amtsgericht Hamburg einen Mahnbescheid gegen die Gesuchsgegnerin über EUR 16'761.78 nebst Zinsen (Urk. 4/3). Die Gesuchstellerin erhob innert Frist keinen Widerspruch, weshalb das Amtsgericht am 19. September 2012 den Vollstreckungsbescheid erliess (Urk. 4/4).
2. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 17. Januar 2014 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin über Fr. 19'111.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. August 2011, Fr. 475.25, Fr. 923.10 und Fr. 431.15 (Urk. 2). Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 verlangte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'095, zuzüglich Zinsen (Urk. 1). Mit Urteil vom 2. Juli 2014 hiess diese das Begehren der Gesuchstellerin grösstenteils gut und erteilte definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'111.30 nebst Zins zu 5 % vom 25. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012, Zins zu 4.87 % vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013, Zins zu 4.62 % vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013, Zins zu 4.37 % vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014, Zins zu 4.27 % vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 und Zins zu 5 % über dem deutschen Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2015 sowie für Fr. 475.25, Fr. 923.10 und Fr. 431.15 (Urk. 29 = Urk. 32).
3. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. August 2014 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 31). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, die Auferlegung der Spruchgebühr von Fr. 500, an die Gesuchstellerin, eventualiter den Bezug der Spruchgebühr von Fr. 500, von der Gesuchstellerin, und die Verpflichtung der Gesuchstellerin, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'730, zu bezahlen. Ihr Eventualantrag lautete auf Rückweisung. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist (Urk. 36, 42 und 44). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um eine Sicherheit von Fr. 20'940.80 zu leisten (Urk. 45). Da innert Frist keine Sicherheitsleistung einging, wurde die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 wieder entzogen (Urk. 46). Die Beschwerdeantwort datiert vom 6. November 2014 (Urk. 49). Die Gesuchstellerin beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. November 2014 wurde einstweilen im Sinne einer superprovisorischen Regelung die aufschiebende Wirkung dahingehend erteilt, dass die Verwertung inkl. Ausstellung eines Verlustscheines bzw. einer leeren Pfändungsurkunde von der Vollstreckbarkeit des Urteils ausgenommen ist (Urk. 50). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wurde dieser Entscheid bestätigt (Urk. 54).
II.
1. a) Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 19. September 2012 erging in einem Vertragsstaat (Deutschland) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LuganoÜbereinkommen, LugÜ). Seine Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz werden daher durch dieses Übereinkommen geregelt (Art. 33 und 38 LugÜ). Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf nur aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 LugÜ). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 LugÜ).
b) Die Beschwerdeführerin macht u.a. einen Verstoss gegen Art. 15, 16 und 35 LugÜ geltend. Das Amtsgericht Hamburg habe den Gerichtsstand für Verbrauchersachen missachtet. Die Vorinstanz habe die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht bejaht (Urk. 31 S. 5 ff.).
c) Art. 35 Abs. 3 LugÜ sieht vor, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abs. 1, nicht nachgeprüft werden darf und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 34 Nr. 1 LugÜ gehören. In Art. 35 Abs. 1 LugÜ werden insbesondere die Vorschriften des 4. Abschnitts des Titels II genannt. Der Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. 15 und 16 LugÜ ist im 4. Abschnitt des Titels II geregelt. Demzufolge greift das Prinzip des Überprüfungsverbots nicht und konnte die Zuständigkeit des Amtsgericht Hamburg vom Gericht des Vollstreckungsstaates überprüft werden.
d) Gemäss Art. 16 Abs. 2 LugÜ kann die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 LugÜ liegt vor bei einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Die Frage, ob eine Person die Verbrauchereigenschaft besitzt, muss nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person beantwortet werden (BGE 133 III 299 f. E. 7.2).
2. a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen könne. Sie liess dabei offen, ob diese tatsächlich ein kaufmännisches Gewerbe betrieben habe. Entscheidend sei – so die Vorinstanz –, dass die Gesuchsgegnerin sich im Dienstleistungsvertrag als Veranstalterin resp. Unternehmerin bezeichnet habe und zwar nicht bloss beiläufig, als Zusatz zur Parteibezeichnung. Vielmehr werde in einer separaten Ziffer unter dem Titel „Präambel“ eine eigentliche Definition beigefügt, mit welcher klargestellt werde, was unter „Veranstalter“ zu verstehen sei. Der Verbraucher, der fälschlicherweise vorgebe, Unternehmer zu sein, könne sich nicht auf Art. 15 ff. LugÜ berufen. „Scheinunternehmer“ müssten sich zu ihren Lasten an dem von ihnen erzeugten Rechtsschein auch kompetenzrechtlich festhalten lassen (Urk. 32 E. 4, unter Hinweis auf: Dasser/Oberhammer-Furrer/Glarner, Art. 15 LugÜ N 33; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 15 EuGVVO N 23).
b) Der Vorinstanz kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zunächst ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin wusste, dass es um die private Hochzeit der Gesuchsgegnerin ging. Dies ergibt sich so bereits aus der Vertragsbestätigung (Urk. 18/2). Im Feiern der eigenen Hochzeit kann – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gesehen werden. Daran ändern auch die angeblichen Dimensionen der spektakulären Hochzeit nichts. Was die Gesuchstellerin dazu im Beschwerdeverfahren neu vorbrachte vgl. Urk. 49 S. 4 f.) ist ohnehin unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin gab aber auch nicht fälschlicherweise vor, Unternehmerin zu sein. Die fragliche Vertragsbestätigung (Urk. 18/2) wurde offensichtlich von der Gesuchstellerin auf der Grundlage einer standardisierten Vorlage ausgefertigt. Unterschrieben wurde sie vom heutigen Ehemann der Gesuchsgegnerin, nicht aber von dieser selbst. Es lässt sich daraus einzig – aber immerhin – ableiten, dass die Gesuchstellerin in der Regel mit kaufmännischen Gewerbebetrieben, deren Gegenstand u.a. in der Ausrichtung und dem Veranstalten von Konzerten und Bühnenveranstaltungen aller Art besteht, zusammenarbeitet. Dass die Gesuchstellerin im Vorfeld von sich aus falsche Angaben gemacht und sich als Unternehmerin ausgegeben hätte, wurde zumindest erstinstanzlich nicht behauptet. Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine unzulässige Rechtsausübung ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Vielmehr konnte aufgrund des der Gesuchstellerin bekannten Umstandes, dass sich das konkrete Geschäft auf die private Hochzeit der Gesuchsgegnerin bezog, kein Zweifel an deren Verbrauchereigenschaft bestehen.
3. a) Liegt weder der Fall des Kaufs einer beweglichen Sache auf Teilzahlung (Art. 15 Abs. 1 lit. a LugÜ) noch ein Finanzierungsgeschäft (Art. 15 Abs. 1 lit. b LugÜ) vor, werden an die Annahme einer Verbrauchersache zusätzliche Voraussetzungen gestellt. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ handelt es sich um eine Verbrauchersache, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschliesslich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ sieht die Rechtsprechung als entscheidendes Merkmal an, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Vertragsstaaten, darunter des Wohnsitzvertragsstaats des Verbrauchers, herzustellen. Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Vertragsstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH C-585/08 und C-144/09,
unalex EU-229, vom 7. Dezember 2010, „Pammer/Schlüter“ und „Alpenhof/Heller“, Rn. 75 f., in: ABl. EU 2011, Nr. C 55, 4-5 = NJW 2011, 505 ff.).
b) Die Gesuchsgegnerin will eine Ausrichtung der gesuchstellerischen Tätigkeitauf die Schweiz und andere LugÜ-Staaten aus dem Internetauftritt der Gesuchstellerin ableiten. Diese führe eine .com-Domain und verwende für Navigationslinks die englische Sprache. Zudem werde ausdrücklich auf Veranstaltungen in Österreich, der Schweiz und den Beneluxländern sowie auf die europaweite Vertretung von diversen Künstlern hingewiesen (Urk. 16 S. 6, Urk. 27 S. 5, vgl. auch Urk. 18/3). Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei jedoch, dass die beworbene Tätigkeit nicht auf Geschäfte mit Verbrauchern ausgerichtet ist. Als Tourneeveranstalterin führt die Gesuchstellerin europaweit Geschäftsbeziehungen mit professionellen Künstlern einerseits und gewerblich tätigen Veranstaltern von Konzerten und Bühnenveranstaltungen andererseits. Auch wenn die Gesuchstellerin im vorliegenden Einzelfall mit schweizerischen Verbrauchern kontrahierte, fehlt es am Konnex zwischen Marktausrichtung und Vertragsschluss. Im Ergebnis ging die Vorinstanz somit zu Recht nicht von einer Verbrauchersache aus.
4. a) Die Gesuchsgegnerin ist weiter der Ansicht, dass der Vollstreckungsbescheid nichtig sei, weil er ihr nicht zugestellt worden sei. Sie will damit wohl einen Verstoss gegen den formellen ordre public (Art. 34 Nr. 1 LugÜ) geltend machen. Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 23. März 2012 wurde der Gesuchsgegnerin am 4. Juni 2012 zugestellt. Dies ist soweit unbestritten. Der Mahnbescheid nach deutschem Recht stellt, sofern – wie vorliegend – kein Widerspruch dagegen eingelegt wurde, das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 34 Nr. 2 LugÜ dar (vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 34 EuGVO N 29). Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 19. September 2012 sollte der Gesuchsgegnerin in der Folge ebenfalls auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden. Die entsprechende eingeschriebene Postsendung des Kantonsgerichts Schaffhausen, welche der Gesuchsgegnerin am 5. Oktober 2012 zur Abholung gemeldet wurde, wurde von dieser nicht abgeholt. Die Gesuchsgegnerin verwies u.a. darauf, dass sie am tt.mm.2012 ein Kind geboren habe, wobei ihr mindestens während der ersten drei Monate nach der Niederkunft nicht habe zugemutet werden können, für die Entgegennahme allfälliger Zustellungen besorgt zu sein (Urk. 16 S. 4).
b) Die Vorinstanz hielt fest, dass nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ein Entscheid, der eingeschrieben versandt, aber nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen (sog. Zustellfiktion). Auf dem Gebiet des Schuldbetreibungsrechts habe das Bundesgericht entschieden, dass der Rechtsöffnungsprozess, der auf ein durch Rechtsvorschlag eingestelltes Betreibungsverfahren folge, ein neues Verfahren darstelle. Der Schuldner müsse allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls und des von ihm dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügungen rechnen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Das deutsche Mahnverfahren – so die Vorinstanz weiter – weise zwar gewisse Parallelen zum schweizerischen Zahlungsbefehlsverfahren auf. So ergehe der deutsche Mahnbescheid wie der Zahlungsbefehl auf blosse Behauptung des Gläubigers, eine Forderung gegen den Schuldner zu haben. Im Unterschied zum Zahlungsbefehl werde der deutsche Mahnbescheid jedoch von einer Gerichtsbehörde ausgestellt und werde mit dessen Ausstellung nicht eine Zwangsvollstreckung, sondern ein Zivilverfahren eingeleitet. Schliesslich erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf § 700 Abs. 2 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO/D), dass mit der unbestrittenen Zustellung des Mahnbescheids am 4. Juni 2012 die Streitsache rechtshängig geworden sei und ein Prozessrechtsverhältnis entstanden sei, wodurch die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, dafür zu sorgen, dass ihr weitere behördliche Akte zugestellt werden können. Folglich habe sie mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids rechnen müssen, weshalb dieser gestützt auf Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO am 12. Oktober 2012 als zugestellt gelte. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Zustellfiktion aufgrund persönlicher Gründe wie der Niederkunft eines Kindes nicht greifen sollte (Urk. 32 E. 3).
c) Die Gesuchsgegnerin hält im Beschwerdeverfahren daran fest, dass der deutsche Mahnbescheid kein Prozessrechtsverhältnis nach schweizerischem Verständnis begründe. Zunächst hilft es der Gesuchsgegnerin nicht, wenn sie darauf verweist, dass das Mahngericht nicht für ein allfälliges Erkenntnisverfahren zuständig sei, denn vorliegend kam es mangels Widerspruchs gegen den Mahnbescheid gar nie zu einem solchen. Die Gesuchsgegnerin meint weiter zu wissen, dass der Mahnbescheid die Zwangsvollstreckung einleite, diene er doch als Grundlage für den Vollstreckungsbescheid. Es könne nicht sein, dass bei einem deutschen Mahnbescheid die Zustellfiktion für das weitere Vollstreckungsverfahren zum Tragen komme, dies aber für den weit weniger einschneidenden schweizerischen Zahlungsbefehl nicht gelten solle (Urk. 31 S. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass das deutsche Mahnverfahren nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Es verschafft dem Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid erst einen Vollstreckungstitel, mit dem er seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO/D). Der Vollstreckungsbescheid schliesst das Mahnverfahren ab. Im Gegensatz zum schweizerischen Zahlungsbefehl kommt dem deutschen Vollstreckungsbescheid formelle und materielle Rechtskraft zu. Der deutsche Vollstreckungsbescheid ist daher der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung nach den Regeln des LugÜ zugänglich (BSK-Hofmann/Kunz, Art. 38 LugÜ N 45). Vollstreckt werden soll der Vollstreckungsbescheid des Amtgerichts Hamburg erst im vorliegenden schweizerischen Schuldbetreibungsverfahren. Die Argumente der Gesuchsgegnerin verfangen nicht. Ein Verstoss gegen den formellen ordre public ist nicht erkennbar.
5. a) Schliesslich rügt die Gesuchsgegnerin, dass die Vorinstanz in Verletzung der Dispositionsmaxime auch für die Zinsen Rechtsöffnung erteilt habe. Richtig ist, dass das Rechtsöffnungsverfahren von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, weshalb der Gesuchstellerin nicht mehr zugesprochen werden durfte, als sie verlangte. Die Gesuchstellerin hatte bezüglich der Hauptforderung Rechtsöffnung für Zins zu 5 % seit dem 25. August 2011 beantragt. Aus dem vorgelegten Titel ergibt sich, dass die Hauptforderung zu 5 % über dem deutschen Basiszinssatz zu verzinsen ist. In Nachachtung der Dispositionsmaxime erteilte die Vorinstanz für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 lediglich Rechtsöffnung für Zins zu 5 %, obschon der damalige Basiszinssatz zuzüglich 5 % einen höheren Wert ergeben hätte. Am 1. Januar 2013 sank der deutsche Basiszinssatz unter Null und erreichte damit erstmals einen negativen Wert. Dementsprechend wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin für die nachfolgenden Zeitabschnitte teilweise ab. Dieses Vorgehen ist soweit nicht zu beanstanden. Es war der Vorinstanz namentlich nicht verwehrt, von Amtes wegen auf den deutschen Basiszinssatz abzustellen. Dieser ist auch den hiesigen Gerichten hinlänglich bekannt und seine Werte brauchten von der Gesuchstellerin nicht speziell dargetan zu werden.
b) Der Gesuchsgegnerin ist lediglich insofern Recht zu geben, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zukunft wieder ein positiver Basiszinssatz resultieren wird, auch wenn dies aufgrund der anhaltenden Tiefzinspolitik wohl nicht so bald der Fall sein wird. Die Formulierung im vorinstanzlichen Dispositiv, wonach Rechtsöffnung für Zins zu 5 % über dem deutschen Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2015 auf der Hauptforderung erteilt wird, ist daher insofern zu korrigieren, als eine Verzinsung maximal zu 5 % erfolgen darf, andernfalls die Dispositionsmaxime verletzt würde. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass die Verzinsung aktuell (vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015) zu 4.17 % (Basiszinssatz = -0.83 %) erfolgt. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.
III.
1. Die Gesuchsgegnerin obsiegt lediglich in vernachlässigbarem Umfang. Ausgangsgemäss wird sie für beide Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenregelung monierte die Gesuchsgegnerin, dass die Vorinstanz Art. 68 SchKG verletzt habe, indem sie die Spruchgebühr nicht von der Gesuchstellerin beziehe, sondern direkt bei ihr einfordere (Urk. 31 S. 11). In gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist die ZPO massgebend (Art. 1 lit. c ZPO). Das Einverlangen eines Kostenvorschusses ist nach Art. 98 ZPO fakultativ. Selbst wenn es anders wäre, könnte die Gesuchsgegnerin nichts daraus ableiten, nachdem sie zufolge Unterliegens im erstinstanzlichen Verfahren kostenpflichtig wurde. Der Umstand, dass kein Kostenvorschuss verlangt wurde, kann nicht dazu führen, dass die Gesuchsgegnerin von ihrer Kostenhaftung dem Gericht gegenüber befreit würde (vgl. dazu auch BGE 130 III 520).
3. Die Höhe der erstinstanzlichen Kosten (Entscheidgebühr: Fr. 500, ; Parteientschädigung: Fr. 1'730, ) wurde nicht beanstandet und ist so zu belassen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 750, festzusetzen. Sie ist mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen, den die Gesuchsgegnerin als beschwerdeführende Partei – unabhängig von ihrer Stellung im Betreibungsverfahren – zu leisten hatte. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 9 Anw- GebV auf Fr. 1'000, zu veranschlagen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet, da die Gesuchstellerin ihren Sitz im Ausland hat (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006) – die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen
(Urk. 32 E. 6). Für beide Verfahren zusammen beläuft sich die Parteientschädigung auf Fr. 2'730, .
Es wird erkannt:
1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben.
2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2014, für Fr. 19'111.30 nebst Zins zu 5 % vom 25. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012, Zins zu 4.87 % vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013, Zins zu 4.62 % vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013, Zins zu 4.37 % vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014, Zins zu 4.27 % vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014, Zins zu 4.17 % vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 und Zins zu 5 % über dem deutschen Basiszinssatz, maximal jedoch zu 5 %, ab dem 1. Juli 2015, Fr. 475.25, Fr. 923.10, Fr. 431.15.
Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500, festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750, festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren verrechnet.
6. DieGesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'730, zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'940.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.