2.4 / 2.4.1 Wäre auf die Beschwerde einzutreten, so wäre diese abzuweisen, da sich die vorstehend in zusammengefasster Form angeführte Begründung des angefochtenen Entscheids als überzeugend erweist. Entscheidend ist, dass dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 11. November 2011 infolge Verletzung von Art. 16 Abs. 2 LugÜ die Anerkennung zu versagen ist (Art. 35 Abs. 1 LugÜ). Der Vollstreckungsbescheid kann daher nicht als Arrestgrund herangezogen werden.
2.4.2 Im Übrigen hätte der vom Kläger beantragte Arrest gegenüber dem Beklagten richtigerweise von Anfang an den Voraussetzungen betreffend die Spezifizierung der Arrestgegenstände scheitern müssen. Im Anwendungsbereich des LugÜ – d.h. beim Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG unter Vorlage eines vollstreckbaren ausländischen Urteils aus einem Vertragsstaat als definitiver Rechtsöffnungstitel – ist zwar keine eigentliche Glaubhaftmachung von Vermögensgegenständen vorausgesetzt, aber die zu verarrestierenden Vermögenswerte sind (immerhin) im Sinne einer „plausiblen Behauptung“ substantiiert zu bezeichnen (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 47 N 176 ff., mit Hinweis auf die Botschaft zum revidierten LugÜ, BBl 2009 S. 1777 ff. [Botschaft], S. 1822 f.). Ob dies nur im Anwendungsbereich des LugÜ gilt, oder ob es sich zur Verhinderung einer Gläubigerdiskriminierung bei Arresten gestützt auf Schweizer Urteile und Urteile aus anderen ausländischen Staaten gleich verhalten soll (so Bovey, JdT 2012 S. 80 ff., 89) – oder ob sogar bei sämtlichen Arrestgründen eine bloße Spezifizierung der Arrestgegenstände zu genügen hat (so Lazopoulos, AJP 2012 S. 608 ff., 613 mwNw.) – kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Entgegen der teilweise vertretenen Ansicht (Hofmann/Kunz, aaO, N 179 mwNw.) ist jedenfalls von einer Spezifizierungspflicht auch bei Arresten gestützt auf Lugano-Urteile nicht vollständig abzusehen, auch wenn dies aus der Optik der Gläubigerinteressen naturgemäß von Vorteil wäre. Ohne Spezifizierungspflicht müsste das Betreibungsamt beim Arrestvollzug (gleich wie bei der Pfändung) von Amtes wegen nach verarrestierbarem Vermögen des Schuldners suchen, was wenig praktikabel wäre. Überdies würde bei einem Absehen von jeglicher Spezifizierungspflicht dem an sich nach wie vor verpönten Sucharrest (Botschaft, S. 1823; vgl. auch Bovey, aaO, S. 89 FN 56) praktisch Tür und Tor geöffnet, was zu vermeiden ist. Dass auch die erwähnte Ansicht den „offensichtlichen“ Sucharrest im Sinne einer „fishing expedition“ ablehnt (Hofmann/Kunz, aaO, N 180), ist wenig hilfreich, da sich ohne Spezifizierungspflicht ein legitimer Arrest von einem offensichtlichen Sucharrest nur schwer abgrenzen lässt. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher an der Spezifizierungspflicht mit Blick auf die Arrestgegenstände festzuhalten.
Im Arrestbegehren vom 9. Januar 2012 nannte der Kläger keinerlei konkrete Vermögenswerte des Beklagten. Der blosse Hinweis, es werde die „Pfändung“ beantragt „bezüglich der beweglichen Sachen bei dem Schuldner […] und / oder Geldbeträge, einschließlich der Taschenpfändung“, erfüllt die Anforderungen nicht. Gestützt auf ein solches Arrestbegehren Arrest zu legen auf „bewegliche Gegenstände und Geldbeträge in der Wohnung des Schuldners“, kann daher nicht angehen.