2. (...) a) Das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 oder 44 LugÜ befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist (Art. 46 Ziff. 1 LugÜ). Eine Aussetzung bzw. Sistierung des Verfahrens kommt aufgrund der angestrebten Beschleunigung und des summarischen Charakters des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht (BGE 137 III 261 Erw. 3.2.2 = Pra 2011 Nr. 119). Das Gericht verfügt dabei über einen Ermessensspielraum; es hat diejenige Rechtsfolge zu wählen, welche der konkreten Interessenlage der Parteien und der Prozessökonomie am besten gerecht wird (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, N 49 zu Art. 46 LugÜ). Maßgeblich ist primär die Prognose über die Erfolgsaussichten des ordentlichen Rechtsmittels im Urteilsstaat. Eine Sistierung sollte nur angeordnet werden, wenn ein hohes Risiko einer Aufhebung der Entscheidung besteht, d.h. wenn mit einer Aufhebung im Urteilsstaat ernsthaft gerechnet werden muss bzw. die Entscheidung erkennbar fehlerhaft erscheint und ihre Aufhebung mindestens überwiegend wahrscheinlich ist. Neben den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat sind folgende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen: die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Vollstreckungsstaat, die Dauer des Rechtsmittelverfahrens im Urteilsstaat, die Nachteile einer Fortführung des Verfahrens für den Titelschuldner, die wirtschaftlichen Risiken für die Parteien sowie ob und aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz im Urteilsstaat die Aussetzung der Vollstreckung ablehnte, da dies mitunter auf schlechte Erfolgsaussichten des Rechtsmittels hindeuten kann (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 56 ff. und N 66 zu Art. 46 LugÜ m.H.).
b) Die Gesuchsgegnerin hat gegen das Urteil des Tribunale di Como unbestrittenermassen ein ordentliches Rechtsmittel im Sinne der zitierten Bestimmung eingelegt. Gegen eine Aussetzung des Verfahrens spricht als Erstes, dass das Berufungsgericht Mailand den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der Suspensivwirkung abgewiesen hat. Daraus ist zu schließen, dass das Berufungsgericht dem Rechtsmittel eher geringe Erfolgsaussichten beimisst (...). Die Gesuchsgegnerin selber tut in ihrer Beschwerdeschrift keine weiteren Gründe dar, aufgrund derer ein hohes Risiko für eine Aufhebung des Urteils des Tribunale di Como ersichtlich wäre. Auch der Umstand, dass gemäß den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchsgegnerin die Schlussverhandlung vor dem Berufungsgericht Mailand erst im Mai 2014 angesetzt wurde und dementsprechend mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen ist, muss mit Blick auf die Verfahrensökonomie gegen eine Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens sprechen. Indessen ist nebst den Erfolgsaussichten im Erkenntnisverfahren auch möglichen Nachteilen, welche der Gesuchsgegnerin aus der Fortführung des Vollstreckungsverfahrens entstehen, Rechnung zu tragen. Die Gesuchsgegnerin bringt diesbezüglich vor, eine Vollstreckbarerklärung ohne Auflagen durch das Kantonsgericht würde dazu führen, dass die Gesuchstellerin nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stellen könne, was unweigerlich in den Konkurs münde und zur Liquidation der Gesuchsgegnerin führe (Beschwerdeschrift S. 11). Zweifellos ist die Konkurseröffnung und die damit verbundene Auflösung einer Gesellschaft eine schwerwiegende Folge der Vollstreckbarerklärung und vermag unter Umständen eine Sistierung zu rechtfertigen (AppGerBS, Urteil vom 12. Februar 1997 Erw. 2, in: BJM 1999 S. 107; vgl. auch OGer BL, Urteil vom 13. August 2001 Erw. 5, in: BJM 2002 S. 317). Jedoch hätte die Gesuchsgegnerin die Gefahr eines Konkurses konkret substanziieren und mithin anhand ihrer Geschäftszahlen belegen müssen, dass sie nicht in der Lage wäre, einen drohenden Konkurs durch die (vorläufige) Bezahlung der geforderten Summe abzuwenden. Die Gesuchsgegnerin hat diesbezüglich indessen nichts vorgebracht, so dass ihr Argument des drohenden Konkurses mangels hinreichender Substanziierung nicht zu hören ist. Mit anderen Worten ist die bloße theoretische Möglichkeit eines Konkurses für eine Sistierung nicht ausreichend.(...)
4. (...) a) Nach Art. 46 Ziff. 3 LugÜ kann das Gericht auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen. Mittels dieser vom Gläubiger zu erbringenden Sicherheitsleistung soll der Schuldner davor geschützt werden, dass er das von ihm Geleistete bei Aufhebung des Titels im Urteilsstaat vom Gläubiger nicht mehr zurückerstattet erhält (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 100 zu Art. 46 LugÜ). Bei der Prüfung einer Sicherheitsleistung sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei auch hier den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat wichtige Bedeutung zukommt. Die Anordnung der Vollstreckung bloß gegen Sicherheitsleistung setzt eine Gefährdung des Schuldners im Falle einer Aufhebung des Entscheides des Urteilsstaates voraus, d.h. dass der Schuldner objektiv zu befürchten hat, dass er die durch eine Zwangsvollstreckung potenziell entstehenden Schadenersatz- bzw. Rückforderungsansprüche nicht erfolgreich wird einbringlich machen können, insbesondere wenn Schäden drohen, welche der Gläubiger nicht zu decken vermöchte. Die Gefährdung des Schuldners kann sich nicht nur aus einer nicht gesicherten Zahlungsfähigkeit des Gläubigers, sondern auch sonstigen Hindernissen bei der Durchsetzung von Schadenersatz- bzw. Rückforderungsansprüchen ergeben (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 114 ff. zu Art. 46 LugÜ; Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Kommentar Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, N 10 zu Art. 46 LugÜ; ZR 107 Nr. 52 S. 186).
b) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Gesuchstellerin könnte nicht mehr liquide sein, falls und sobald das Berufungsgericht Mailand die Berufung gutheißt. (...) Es bestünden erhebliche Zweifel an der langfristigen Stabilität und Bonität der Gesuchstellerin. (...)
c) Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass im Urteilsstaat keine Sicherheitsleistung erbracht worden ist, was die Leistung einer solchen im Vollstreckungsstaat a priori ausschließen würde (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., N 120 zu Art. 46 LugÜ). Wie unter Erw. 2 ausgeführt, sind die Erfolgsaussichten des von der Gesuchsgegnerin im Urteilsstaat Italien eingereichten Rechtsmittels als gering einzustufen. Demgegenüber spricht der Umstand, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz anerkanntermassen über keine dauerhaften Werte verfügt, mittels derer sich die Gesuchsgegnerin gegebenenfalls schadlos halten könnte, tendenziell für die Anordnung einer Sicherheitsleistung, vermag eine solche jedoch nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Was die finanzielle Lage der Gesuchstellerin anbelangt, ist festzuhalten, dass während einer längeren Verfahrensdauer bei den beteiligten Parteien grundsätzlich jederzeit eine Veränderung bzw. Verschlechterung eintreten kann. (...) Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Belege (...) vermögen indessen weder ein umfassendes Bild der finanziellen Situation der Gesuchstellerin zu vermitteln noch kann aus den vorhandenen, weder besonders positiven noch klar negativen Geschäftszahlen abgeleitet werden, dass deren Zahlungsfähigkeit längerfristig gefährdet ist. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des primär ins Gewicht fallenden Umstandes, dass dem Berufungsverfahren im Urteilsstaat kaum Erfolg beschieden sein wird, rechtfertigt sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung vorliegend nicht.