7.4.2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, geht es in dieser Streitsache um einen internationalen Sachverhalt: die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland, der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz und das strittige Guthaben lag auf einem Bankdepot in Österreich. Für solche Verhältnisse enthält das Internationale Privatrecht (IPRG) grundsätzlich die Regeln, so u.a. auch für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Allerdings gehen völkerrechtliche Verträge dem IPRG vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Ein solcher Vertrag ist das Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Soweit das LugÜ auf einen Sachverhalt zur Anwendung kommt, ist demzufolge die Anwendung des IPRG ausgeschlossen (Oetiker/Weibel, in: Lugano Übereinkommen, Basler Komm., [Hrsg. Oetiker/Weibel], Basel 2011, Einleitung N 87). Das LugÜ kommt zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der einen Anknüpfungspunkt (z.B. Wohnsitz des Beklagten) zu einem LugÜ-Vertragsstaat aufweist, eine Zivil- und Handelssache darstellt und nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 1 Ziff. 2 LugÜ subsumierbar ist (Rohner/Lerch, in: Lugano Übereinkommen, Basler Komm., [Hrsg. Oetiker/Weibel], Basel 2011, Art. 1 LugÜ N 4). Im Ausnahmekatalog von Art. 1 Ziff. 2 LugÜ ist unter anderen das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts enthalten. Was darunter zu verstehen ist, muss vertragsautonom, d.h. ohne Rückgriff auf nationales Recht ausgelegt werden (BGE 135 III 185 E. 3.4.1 S. 190). Dieses Rechtsgebiet ist nur dann vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen, wenn es selbst Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Falls nur erbrechtliche Vorfragen geklärt werden müssen, bleibt das LugÜ anwendbar (Rohner/Lerch, a.a.O. Art. 1 LugÜ N 56). Unter dem Begriff "Erbrecht einschliesslich Testamentsrecht" sind grundsätzlich alle Ansprüche des Erben auf und am Nachlass zu zählen (Rohner/Lerch, a.a.O. Art. 1 LugÜ N 84). Eine Klage ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann erbrechtlicher Natur, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen. Erbrechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 371; BGE 132 III 677 E. 3.3 S. 679 f.; BGE 119 II 77 E. 3a S. 81; je mit Hinweisen). Vermögensrechtliche Streitigkeiten des Erben mit Dritten fallen dagegen nicht unter diesen Ausnahmekatalog, wenn sie ihren Grund nicht im Erbrecht haben und die Erbberechtigung nur als Vorfrage zu beurteilen ist (Rohner/Lerch, a.a.O. Art. 1 LugÜ N 85). Ansprüche gegen Dritte, in die ein Erbe causa mortis nachfolgt, fallen folglich dann in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation des Erben auf einem erbrechtlichen Titel beruht. In solchen Fällen ist der Bestand und Inhalt des geltend gemachten Anspruchs nicht nach dem Erbstatut, sondern nach einem anderen vermögensrechtlichen Statut zu beurteilen und nur die Aktivlegitimation durch das Erbrecht im Sinne einer Vorfrage bestimmt (BGE 135 III 185 E. 3.4.2 S. 191 f.).
7.4.3. Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 24. November 1999 einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wurde. Unbestrittenermassen eröffneten der Ehemann der Klägerin und der Beklagte am 1. April 1997 bei der österreichischen Bank Z. ein Nummerndepot/-Konto. Am 15. Dezember 2006 verstarb der Ehemann. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beklagten geht hervor, dass der Beklagte als pflichtteilsgeschützter Erbe den Erbvertrag angefochten hat. Demzufolge wurde die Klägerin Eigentümerin des Nachlasses ihres Ehemannes und somit auch Depotmitinhaberin des Nummernkontos bei der Bank Z. In ihrer Klage trägt sie vor, der Beklagte habe am 19. Mai 2008 dieses Depot aufgelöst und den Kontoinhalt von EUR 365.505,60 alleine vereinnahmt. In ihrer Klage fordert sie die Hälfte dieses vereinnahmten Depotbetrags. Gestützt auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin als rechtmässige Mitinhaberin dieses Depots gegen den Beklagten auf Herausgabe eines Teils des (zu Unrecht) vereinnahmten Depotinhalts klagt. Der Beklagte seinerseits wehrt sich gegen die Herausgabe dieses Geldes. Er sei alleiniger Depotinhaber und das Geld auf diesem Konto stamme ausschliesslich von ihm. Damit ist erstellt, dass er das ursprüngliche Eigentum des verstorbenen Vaters bestreitet. Nicht bestritten und auch nicht thematisiert wird in der Klageantwort und der beschränkten Duplik die Erbberechtigung der Klägerin. Gemäss Angaben der Bank waren sowohl Verstorbene als auch der Beklagte Depotinhaber dieses Nummerndepot/-Konto und einzelverfügungsberechtigt. Welche privatrechtliche Abmachungen diese beiden getroffen hatten, muss im Rückforderungsprozess geklärt werden. Hier interessiert lediglich die Tatsache, dass demzufolge der Hauptstreitpunkt dieser Klage ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis betrifft und somit keine erbrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ darstellt. Bei dieser Sachlage kommt das LugÜ zur Anwendung. Da der Beklagte unbestritten in Luzern seinen Wohnsitz hat, ist die Vorinstanz nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ und Art. 10 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Daran vermöchte selbst eine allfällige vorfrageweise Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin aus Erbrecht nichts zu ändern.