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unalex. Rechtsprechung Entscheidung CH-536
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung CH-536  



Kantonsgericht St. Gallen (CH) 26.03.2014 - BO.2013.42
Art. 18 LugÜ 1988 – unalexAllgemeines –unalexAnwendungsbereich von Art. 26 Brüssel Ia-VO –unalexAnwendbarkeit von Art. 26 Brüssel Ia-VO in Fällen mit Drittstaatenbezug

Kantonsgericht St. Gallen (CH) 26.03.2014 - BO.2013.42, unalex CH-536



Es kommt in Betracht, dass es entgegen des Wortlauts von Art. 18 LugÜ1988 Voraussetzung ist, dass der Beklagte - oder aber zumindest eine der Parteien - in einem der Vertragsstaaten wohnhaft ist.


-  Entscheidungstext 

III.

5. Auch unter den Titeln Gebrauchsleihe, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung könnte sich unter dem aLugÜ die Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen einzig aus Art. 18 aLugÜ (rügelose Einlassung) ergeben, da keine der Parteien in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat (sh. die nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz, vi-Entscheid, S. 4, wonach der Kläger Wohnsitz in Costa Rica hat, die Beklagte gemäss Angaben des Klägers im Zeitpunkt der Stellung des Vermittlungsbegehrens unbekannten Aufenthalts, aber ohne schweizerischen Wohnsitz war, mittlerweile ihren Wohnsitz jedoch in den USA angegeben hat).

a) Nach seinem Wortlaut findet Art. 18 aLugÜ (entspricht Art. 24 im revidierten LugÜ) Anwendung, wenn ein Gericht eines LugÜ-Staates angerufen wird, ohne dass es auf den Wohnsitz/Sitz der Parteien ankommt. In der Lehre wird hingegen vorausgesetzt, dass der Beklagte in einem Vertragsstaat zu wohnen hat, um sich gestützt auf Art. 18 aLugÜ auf eine Klage einlassen zu können. Ein anderer Teil der Lehre ist der Auffassung, dass – in Analogie zu Art. 17 aLugÜ (entspricht Art. 23 im revidierten LugÜ) – zumindest eine der Parteien in einem LugÜ-Staat ihren Wohnsitz haben muss. Der EuGH hat sich zur Frage des räumlichen-persönlichen Anwendungsbereichs bisher noch nicht mit der erforderlichen Klarheit geäussert (Schnyder, LugÜ-Grolimund/ Bachofner, N 7 ff. zu Art. 24 LugÜ; BSK IPRG-Vasella, N 17 zu Art. 6 IPRG; vgl. auch EuGH-Urteil, C-111/09, wonach die Einlassung als eine stillschweigende Prorogation zu verstehen sei und damit zumindest eine der Parteien Wohnsitz in einem LugÜ-Staat haben müsste).

b) Ist Art. 18 aLugÜ, nach dessen Wortlaut das Kreisgericht St. Gallen, vor welchem sich die Beklagte auf die Klage eingelassen hat, zuständig wäre, nicht anwendbar, so ergibt sich die Zuständigkeit des Kreisgerichts aus dem IPRG, wie im Folgenden auszuführen ist.

c) Gemäss Art. 6 IPRG begründet in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts. Indessen darf aufgrund des klaren Gesetzestextes das Gericht seine Zuständigkeit ablehnen, wenn keine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Kanton hat und wenn nicht schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 5 Abs. 3 IPRG), wobei beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BSK IPRG-Vasella, N 13 zu Art. 6 IPRG).

Vorliegend hat zwar keine der Parteien Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, doch ergibt sich aus ihrem prozessualen Verhalten unmissverständlich (vgl. Art. 116 Abs. 2 IPRG), dass sie schweizerisches Recht anwenden wollen. Eine solche Rechtswahl ist unter den Titeln ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 128 Abs. 2 IPRG) und unerlaubte Handlung (Art. 132 IPRG) nicht ausgeschlossen, weshalb das Kreisgericht St. Gallen seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 iVm Art. 5 Abs. 3 IPRG nicht ablehnen darf, zumal ohnehin auch die Arrestprosequierungsklage in international gelagerten, aber nicht unter das LugÜ subsumierbaren Fällen am Arrestort erhoben werden kann, sofern das IPRG keinen anderen Gerichtsstand in der Schweiz vorsieht (Art. 4 IPRG, Kren Kostkiewicz/Penon, Zur Arrestprosequierung im nationalen und internationalen Kontext, BlSchK 2012, S. 213). Die Beklagte hat sich – indem sie die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhoben, sondern im Gegenteil sogar die materielle Durchführung beantragt hat – gültig und zuständigkeitsbegründend auf die Klage eingelassen (Klageantwort, S. 2; vi-act. 42, S. 2; B/16).





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