1. Prozessgeschichte
1.1. Mit Urteil vom 15. Juni 2011 erklärte die Vorinstanz – wie von den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan: Kläger) mit Eingabe vom 10. Juni 2011 beantragt (Urk. 1) – die notarielle Urkunde vom 16. März 2011 (UR 570/2011) in Sachen der Parteien, beurkundet durch Notar K., Adresse, 79098 D-Freiburg, in der Schweiz für vollstreckbar (Urk. 5a=9).
1.2. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Poststempel allerdings bereits vom 19. Juli 2011) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) hiegegen rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, unter Kost en- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Kläger (Urk. 7 und 8).
2. Prozessuales 2.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 9 S. 2), das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ II) zur Anwendung. Das LugÜ II regelt das Exequaturverfahren jedoch nicht abschliessend, weshalb das Recht des Vollstreckungsstaates – in der Schweiz also die ZPO – zur Ergänzung bzw. Konkretisierung heranzuziehen ist. Abgesehen von der durch das LugÜ II geregelten Frist zur Einreichung des Rechtsbehelfs, dem Vorgehen bei Säumnis des Beklagten, dem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens sowie der notwendigerweise freien Kognition, richtet sich das Rechtsbehelfsverfahren demnach grundsätzlich nach der ZPO (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38, N 3 ff. und Art. 43, N. 3).
2.2. Der Schuldner kann gegen das vorinstanzliche Urteil innert eines Monats nach der Zustellung (in Person oder in seiner Wohnung) einen Rechtsbehelf beim hiesigen oberen kantonalen Gericht einlegen (Art. 57 Ziff. 1 iVm Art. 43 Ziff. 2 und 5 LugÜ II; Anhang III zum LugÜ; vgl. auch Art. 327a Abs. 3 ZPO, dazu sogleich). Die Beschwerde stellt hierfü r das zulässige Rechtsmittel dar (Art. 309 lit. a, 319 lit. a ZPO). Die im LugÜ II vorgesehenen Verweigerungsgründe sind – in Abweichung von Art. 320 lit. b ZPO – mit voller Kognition zu prüfen (Art. 327a Ziff. 1 ZPO).
2.3. Aufgrund der sachlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts handelt es sich beim selbständigen Exequaturverfahren um ein summarisches (Art. 248 ff. ZPO; Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Staehelin/Bopp, Art. 38, N 1). Das Gericht darf somit weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398).
2.4. Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht prüft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei, ob die ausländische Urkunde vollstreckbar erklärt werden kann. Die Anerkennungshindernisse wie auch die Voraussetzungen für die Exequaturerteilung sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 48 ff.).
Dennoch gilt auch im „LugÜ-Beschwerdeverfahren“ das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO; Dasser/Oberhammer [aaO]-Staehelin/Bopp, Art. 43 N 17 f.), was bedeutet, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (hier: an welchem offensichtlichen Widerspruch mit der öffentlichen Ordnung der Schweiz) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt di es einen nicht behebbaren Mangel der Beschwerde dar (vgl. Art. 132 ZPO).
2.5. Dass die Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts nach dem Lugano-Übereinkommen die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition prüft (Art. 327a Abs. 1 ZPO), bedeutet nicht, dass im Beschwerdeverfahren volle Kognition schlechthin besteht, sondern nur, dass der bisher nicht gehörte Schuldner der Beschwerdeinstanz Anerkennungsversagungsgründe zur Prüfung unterbreiten und dabei auch die dafür notwendigen tatsächlichen Einwände vorbringen und Beweismittel bezeichnen kann (BBl 2009, 1825; BSK ZPO- Spühler, N 4 ff. zu Art. 327a ZPO; Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, N 14 zu Art. 327a ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 5 zu Art. 327a ZPO). Das Rechtsbehelfsverfahren muss jedoch kontradiktorisch ausgestaltet sein, weshalb dem Rechtsbehelfsbeklagten zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK; Art. 43 Ziff. 3 LugÜ).
3. Materielles 3.1. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgestellt hat (Urk. 9 S. 2), liegen die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung der Urkunde vor, was von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt wird. Die Vollstreckbarerklärung ist demnach nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats – vorliegend entsprechend der öffentlichen Ordnung der Schweiz – offensichtlich widersprechen würde (Art. 57 Ziff. 1 LugÜ II). Damit wurde die Messlatte gegenüber dem Wortlaut von Art. 50 aLugÜ, welcher die Einschränkung auf offensichtliche Verstösse nicht vorsah, höher gelegt. Verstösse gegen die öffentliche Ordnung sind vom angerufenen Ge richt wie bereits ausgeführt von Amtes wegen zu prüfen. Solche Verstösse können verfahrensrechtlicher oder materieller Art sein. Abzulehnen ist die Vollstreckung mithin nur bei gravierenden Fehlern in der Urkunde oder beim Verurkundungsakt. Eine offensichtliche Verletzung des ordre public wird nur angenommen, wenn das Ergebnis der Entscheidung in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen des Inlandes verstossen würden (Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 134 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist primär an schwerwiegende Unzulänglichkeiten des Beurkundungsverfahrens im Errichtungsstaat zu denken, während in materieller Hinsicht in der Literatur beispielsweise die Vollstreckung von Zahlungsverpflichtungen aus öffentlichen Urkunden genannt wird, die sich auf Verträge beziehen, welche devisen- oder kartellrechtliche Vorschriften des Vollstreckungsstaats missachten (BSK LugÜ-Gelzer, N 24 ff. zu Art. 57; Dasser/Oberhammer [aaO]-Naegeli N 60 ff. zu Art. 57).
3.2.1. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, ihre Unterschrift auf der zur Diskussion stehenden Urkunde könne nicht als rechtsgültig betrachtet werden, weshalb eine Vollstreckbarerklärung entfallen müsse. Sie sei unter Ausnützung ihrer massiven psychischen Probleme sowohl durch ihren damaligen Verlobten H. als auch durch den Rechtsvertreter der Gegenseite geradezu gedrängt und genötigt worden, die Urkunde vor dem Notar zu unterzeichnen. H. habe für den Fall, dass sie die Urkunde nicht unterschreibe, mit Selbstmord gedroht. Der gegnerische Rechtsvertreter habe ihr wie auch H. massive strafrechtliche Schritte angedroht, so dass sie „handlungs-, willens- und widerstandsunfähig“ gewesen sei, als sie die von ihr geforderte Unterschrift geleistet habe (Urk. 8 S. 2 ff.). Die Rügen, welche die Beklagte vorliegend erhebt, sind zwar laienhaft formuliert, jedoch ergibt sich daraus, dass sie im Wesentlichen sinngemäss Täuschung und Drohung im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren geltend macht und ausserdem eine Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung andeutet. Solche Rügen können laut einigen Meinungen im Schrifttum (vgl. Dasser/Oberhammer [aaO]-Naegeli N 63 zu Art. 57; Schwander, AJP 2006, 676; Jametti Greiner, Der Begriff der Entscheidung im schweizerischen internationalen Zivilprozessrecht, Basel/Frankfurt a.M., 1998, S. 185 ff.) zumindest nicht von vornherein als mögliche Verletzungen des ordre public ausgeschlossen werden.
Zunächst ist zu überprüfen, ob die vorgebrachten Rügen seitens der Beklagten ausreichend glaubhaft gemacht werden. Falls dies gelingt, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob im konkret en Fall ein offensichtlicher Verstoss gegen den (formellen oder materiellen) ordre public vorliegt.
3.2.2. Die Beklagte schildert in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich, wie sie ihren ehemaligen Verlobten H. auf der Partnerschafts-Plattform E. im Internet kennengelernt habe und nach und nach in dessen Konflikt mit den Klägern involviert worden sei. H. habe ihr eine Liebesbeziehung vorgegaukelt und schnell ihr Vertrauen gewonnen. Er habe sich besonders für ihre psychische Erkrankung (gemäss ihren Angaben eine paranoide Schizophrenie zwischen 1996 und 2004) sowie für ihre Krebserkrankung interessiert und ihr beistehen wollen. H. habe angegeben, als Financial Relations-Manager bei einer grossen IT Firma (M. in Stutensee bei Karlsruhe) zu arbeiten, pro Jahr EUR 400.000,– netto zu verdienen und überdies ein unabhängig vermögender ehemaliger Rennfahrer zu sein.
Weiter habe er erzählt, zur Zeit an der Realisierung eines Motorprojekts zu arbeiten, welches die Autoindustrie revolutionieren würde. Er habe vorgegeben, seine Konten, auf welchen sich sein Vermögen in der Höhe von EUR 7.2 Mio. befinde, seien blockiert, weil ihn seine Ex-Freundin beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung angezeigt habe. H. habe ihr versichert, dass das Verfahren wegen der blockierten Konten im Mai oder Juni 2011 stattfinden und dann bestimmt wieder ein Teil seines Vermögen s frei werden würde. Ausserdem habe er angegeben, bald eine Provision seines Arbeitgebers M. zu erwarten. Diese Zahlung hätte jedoch über ihr Konto laufen sollen, da seine Konten schliesslich immer noch blockiert gewesen seien.
Er habe ihre Telefonnummer an Geschäftsbekanntschaften weitergegeben – um sie in seine „Geschäfte“ zu verwickeln, wie ihr jetzt klar geworden sei.
Das Verhältnis zu den Klägern habe er dahingehend geschildert, dass er praktisch deren Adoptivsohn sei und mit seinem Privatvermögen für deren Umschuldung bürgen wolle. Dass es sich nicht nur um eine reine Bürgschaft gehandelt habe, sondern effektiv Geld geflossen sei, habe sie erst später erfahren. H.s finanzielle Lage habe sich immer weiter zugespitzt und die Kläger hätten sie [die Beklagte] wiederholt in Zürich angerufen und einmal sogar Geld von H. gefordert. Sie habe H. voll vertraut und daher die Kläger telefonisch und später auch deren Rechtsvertreter per E-Mail – H. habe sie gebeten, mit diesem per E-Mail Kontakt aufzunehmen, da sein Internet nicht funktioniere – immer wieder beschwichtigt und versprochen, dass H. zahlen werde. Der klägerische Rechtsvertreter habe sie bedrängt und vorgeschlagen, dass sie zusammen mit H. eine Schuldanerkennung unterzeichnen solle. Diesfalls habe er versprochen, keine rechtlichen Schritte gegen H. und sie einzuleiten.
Andernfalls müsse H. ins Gefängnis. Dieser sei vor Angst ausser sich gewesen.
H. habe eine „ganz entsetzliche Gürtelrose“ gehabt, welche ihm verunmöglicht habe, sich zu bewegen. Ausserdem habe er gedroht, sich umzubringen, wenn er ins Gefängnis müsse. Sie habe damals noch eine Chemotherapie wegen ihrer Krebserkrankung gemacht. Die Selbstmorddrohungen von H. und die Androhung rechtlicher Schritte seitens des klägerischen Rechtsvertreters hätten sie so massiv unter Druck gesetzt, dass sie nachts oft nicht habe schlafen können. Für sie sei dies besonders gefährlich gewesen, da sie eine siebenjährige Psychose mit ungefähr sechs Psychiatrieaufenthalten in Deutschland hinter sich gehabt habe, seit 2005 in permanenter psychiatrischer Behandlung sei und Neuroleptika gegen einen Rückfall nehme. Am 16. März 2011, dem Tag des Notartermins mit H. und dem klägerischen Rechtsvertreter, sei sie extra aus Zürich angereist, um mit H. zusammen dorthin zu gehen, dieser habe jedoch weder die Wohnungstüre geöffnet, noch ihre zahlreichen Anrufe beantwortet. 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin habe er dann endlich das Telefon abgenommen. Er habe schrecklich geklungen und ihr mitgeteilt, er könne wegen seiner schlimmen Gürtelrose nicht zum Termin erscheinen, er könne sich nicht mehr bewegen. Er habe sie gebeten, den Termin alleine wahrzunehmen, was sie dann auch getan habe. Der klägerische Rechtsvertreter sei aufgebracht gewesen, weil H. nicht zum Termin erschienen sei, und habe ihr nicht geglaubt, dass dieser eine Gürtelrose habe. Im Wissen darum, dass H. seine Provision von der M. wie auch sein freigesetztes Vermögen erst in ein paar Wochen erhalten werde, habe sie mit dem klägerischen Rechtsvertreter eine vierwöchige Frist ausgehandelt, während welcher die öffentliche Urkunde nicht vollstreckt werden dürfe. Ausserdem habe sie insistiert, dass H. auf der Schuldanerkennungsurkunde mit aufgeführt werde, da es schliesslich nicht ihre Schulden gewesen seien. Vor Unterzeichnung der Urkunde habe der klägerische Rechtsvertreter zu ihr gesagt, er wisse Dinge über H., die sie vielleicht überraschen würden. Auf ihre dreimalige Rückfrage hin, was dies denn beinhalte, habe er geantwortet, dass er ihr dies erst sage, wenn alles vorbei sei. Ausserdem habe sie nicht gewusst, was eine Zwangsvollstreckung ist.
Man habe sie nicht informiert, dass ihre Möglichkeiten, sich gerichtlich zur Wehr zu setzen, damit erheblich eingeschränkt würden. Der klägerische Rechtsvertreter habe ihr lediglich gesagt, es gehe nur darum, ihr Gerichtskosten zu ersparen.
Zusätzlich zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung habe sie noch einen Kredit über Fr. 40.000,– aufgenommen, um H. zu unterstützen.
Im Weiteren schildert die Beklagte, wie sich die Beziehung zwischen ihr und H. weiterentwickelt haben soll, und erwähnt unter anderem , dass H. sie weiterhin angewiesen habe, den klägerischen Rechtsvertreter zu vertrösten. Nachdem H. am 1. Juni 2011 wegen Betrugs verhafte t worden sei, sei sie nach Staufen gereist, um ihn zu besuchen. In seiner Wohnung habe sie seine Unterlagen durchgesehen und mit Leuten gesprochen, die auf seinem Handy angerufen hätten. Dies habe ihr ein ganz anderes Bild von H. eröffnet. Offenbar habe er noch Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten. Daraufhin sei sie entsetzt und schockiert abgereist. Das Strafverfahren gegen sie sei unterdessen eingestellt worden. Die Beklagte erklärt schliesslich, ihrerseits gegen H. Strafanzeige erstatten zu wollen (Urk. 8 S. 2 ff.).
3.2.3. Die Beklagte reicht nebst weiteren Unterlagen ein „Ärztliches Zeugnis“ von Dr.med. Dr.phil. S. ein (Urk. 11/1), in welchem dieser bestätigt, die Beklagte befinde sich seit Januar 2010 wegen einer paranoiden Schizophrenie bei ihm in psychiatrischer Behandlung.
Die Beklagte leide seit sie bei ihm in Behandlung stehe, nicht mehr an den produktiv en Symptomen der Schizophrenie (z.B.
Halluzinationen und Wahnvorstellung en), jedoch bleibe die psychotische Grundstruktur erhalten. Diese zeige sich in einem mangelnden Realitätsbezug, in einer Neigung, ungewöhnliche und unplausible Bezüge her zustellen, und einem wunschgesteuerten Denken. Es sei davon auszugehen, dass das Phantasiegebäude, welches H. für seinen Betrug aufgebaut habe, die psychische Erkrankung der Beklagt en ausgenutzt und die Funktion eines Wahns eingenommen habe. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Erkrankung in ihrer Realitätsprüfung erheblich eingeschränkt und habe Wahn und Wirklichkeit nicht mehr genügend unterscheiden können; insbesondere weil der Wunsch nach einer Partnerschaft so übermächtig gewesen sei, dass sie alle Warnzeichen missachtet habe. Dr. S. bestätigt weiter, dass diese Einschränkung, Wunsch und Wirklichkeit auseinanderzuhalten, auch von einem Laien problemlos hätte erkannt werden können, so dass – insbesondere da diese Vorgeschichte bekannt gewesen sei – von einem bewussten Ausnutzen einer psychischen Notlage ausgegangen werden könne. Aus psychiatrischer Sich t könne daher sowohl bezüglich der Schuldanerkennung als auch bezüglich de s Kredits von einem Willensmangel gesprochen werden.
3.3.1. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 beantragen die Kläger die Abweisung der beklagtischen Beschwerde. Sie machen geltend, es liege kein Verstoss gegen den Schweizer ordre public vor und die Unterschrift der Beklagten unter der Urkunde sei rechtsgültig. Die Kläger bestreiten insbesondere, dass die Beklagte zur Unterschrift gedrängt worden sei.
3.3.2. In der Folge schildern die Kläger den Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht. Ihre Ansprüche hätten sich zunächst ausschliesslich gegen H. gerichtet. Dieser habe im Laufe der Zeit die Beklagte ins Gespräch gebracht, indem er mitgeteilt habe, diese wolle sich für ihn – ihre n Verlobten – einsetzen. Die Beklagte habe sich am 4. März 2011 telefonisch beim klägerischen Rechtsvertreter gemeldet und erklärt, sie wolle nicht, dass gerichtliche Schritte gegen ihren Lebensgefährten eingeleitet würden. Sie habe versichert, dass sie persönlich dafür einstehen würde, dass die von den Klägern an H. gezahlten Beträge vollumfänglich zurückerstattet würden. Am selben Tag habe sie sich per E-Mail die notwendigen Bankinformationen für die Überweisung zusenden lassen.
Die Beklagte habe auf mehrmalige Rückfrage des klägerischen Rechtsvertreters bestätigt, über die notwendigen Mittel zu verfügen, um den ausstehenden Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Anwaltskosten zurückzahlen zu können. Sie habe auch per E-Mail bestätigt, die Ausstände zu begleichen, wenn im Gegenzug von einer Anzeige gegen H. abgesehen würde. Die Kläger machen weiter geltend, ihr Rechtsvertreter habe der Beklagten keine rechtlichen Schritte gegen sie persönlich angedroht. Die Anzeige sei erst Monate später erstattet worden, als sich herausgestellt habe, dass die Kläger von der Beklagten über Monate hingehalten und belogen worden seien. Die Kläger geben den E-Mail-Verkehr zwischen ihrem Rechtsvertreter und der Beklagten auszugsweise wieder. In diesem E-Mail-Verkehr habe die Beklagte den klägerischen Rechtsvertreter mehrmals vertröstet und di es hauptsächlich damit begründet, dass die Banken nicht schnell genug arbeiten würden. Dieser habe der Beklagten selbstverständlich klar gemacht, dass er im Falle der Nichtbezahlung gerichtlich gegen H. vorgehen werde.
Hierbei handle es sich jedoch nicht um eine unzulässige Drohung, sondern vielmehr um das übliche Vorgehen im Geschäftsverkehr. Nachdem die Zahlung weiter ausgeblieben sei, habe der klägerische Rechtsvertreter erneut telefonisch Kontakt mit der Beklagten aufgenommen, da H. für ihn nicht zu erreichen gewesen sei, und habe ihr mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, mit der Einleitung von Gerichtsverfahren gegen H. weiter zuzuwarten, und er di e Rückzahlungsansprüche in jedem Fall gerichtlich durchsetzen werde, da von der Mandantschaft (den Klägern) ein vollstreckbarer Titel erwartet werde. Es sei die Möglichkeit erörtert worden, dass dies durch ein Anerkenntnis vor einem deutschen Notar abgekürzt werden könne, was auch zur Vermeidung von nicht unerheblichen Gerichtskosten führen würde.
Die Beklagte sei sofort damit einverstanden gewesen, sich persönlich für die Schuld von H. zu verbürgen. Daraufhin sei ein Termin beim Freiburger Notar am 14. März 2011 vereinbart worden, welcher in der Folge auf Wunsch der Beklagten auf den 16. März 2011 verschoben worden sei. Am besagten Termin sei dann nur die Beklagte in der Kanzlei des klägerischen Rechtsvertreters aufgetaucht und habe erklärt, H. könne nicht teilnehmen, da er schwer erkrankt sei und ihm Blut aus den Ohren laufen würde. Bei dem Gespräch sei ausserdem noch Frau Rechtsanwältin W. aus der Kanzlei des klägerischen Rechtsvertreters anwesend gewesen. Zunächst sei diskutiert worden, den Notariatstermin ganz abzusagen, weil H. nicht erschienen war. Die Beklagte habe jedoch darum gebeten, den Termin doch wahrzunehmen, und habe mitgeteilt, dass sie bereit sei, die Schuld für H. zu übernehmen. Der klägerische Rechtsvertreter und Rechtsanwältin Winkler hätten daraufhin ein eingehendes Gespräch mit der Beklagten geführt, bei welchem diese „hellwach“ gewesen sei. Es habe keinerlei Anzeichen gegeben, dass die Beklagte nicht gewusst hätte, was sie tat, oder sich in einer akuten Drucksituation befunden hätte.
Sie habe auch keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt. Auf dem Weg zum Notar habe sich der klägerische Rechtsvertreter mit der Beklagten unterhalten und diese mehrfach gefragt, ob sie den Aussagen von H. tatsächlich Glauben schenken würde. Sie habe dies immer wieder versichert und gesagt, sie sei absolut überzeugt davon, dass H. ein seriöser Geschäftsmann sei. Auch bei m darauffolgenden Termin bei Herrn Notar K. habe es keinerlei Anhaltspunkte gegeben, an einer freien Willensbildung und an der geistigen Stabilität der Beklagten zu zweifeln. Die Beklagte habe den Wortlaut der Erklärung s ehr genau verfolgt und die einzelnen Passagen intensiv hinterfragt. Insbesondere se i der Umstand der Vollstreckbarkeit mit Notar K. diskutiert worden. Die Beklagte habe nämlich erklärt, dass sie keine sofortige Vollstreckung aus der Urkunde gegen sie wünsche, sondern dass ihr ein Monat Zeit gegeben werden müsse, das entsprechende Geld zu besorgen. Dies sei ihr vom klägerischen Rechtsvertreter dann auch handschriftlich versichert worden.
Der Beklagten sei somit bei Unterzeichnung der Urkunde vollkommen klar gewesen, dass bei einer Nichtzahlung des dort genannten Betrages eine direkte Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen möglich sei. Diesbezüglich sei sie zusätzlich vom Notar belehrt worden. Die Zusicherung, dass vor dem 15. April 2011 keine Vollstreckung erfolgen würde, sei auf Wunsch der Beklagten nach dem Notariatstermin in der Kanzlei des klägerischen Rechtsvertreters von diesem auf dessen Briefpapier nochmals wiederholt worden.
Danach habe dieser einige Wochen lang nichts mehr von der Beklagten gehört, bis sie ihm mit E-Mail vom 14. April 2011 mitgeteilt habe, dass sie dabei sei, Anlagen aufzulösen und sich die Rückzahlung etwas verzögern würde. Die Beklagte habe weiter darum gebeten, dass von einer Zwangsvollstreckung abgesehen werden möge, um Geld zu sparen, und sie habe ausserdem erneut versichert, dass das Geld tatsächlich bezahlt werde. Am 29. April und am 2. Mai 2011 habe sich die Beklagte wieder per E-Mail gemeldet und die Kläger erneut mit der Versicherung, das Geld sei unterwegs, vertröstet. Dies habe sich im Nachhinein als Verzögerungstaktik herausgestellt. Aus diesem Grund sei dann auch Strafanzeige erstattet worden. Von einer Nötigung durch den klägerischen Rechtsvertreter könne keine Rede sein.
Weiter nehmen die Kläger in ihrer Beschwerdeantwort zur Beschwerdeschrift der Beklagten (Urk. 8) sowie zu den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 11/1-9) Stellung und erklären unter anderem, es sei ihnen unbekannt, ob H. der Beklagten mit Selbstmord gedroht hab e, dies habe jedoch auf die zu entscheidenden Rechtsfragen keinen Einfluss. Auch zu den Ausführungen der Beklagten zum Kennenlernen mit H. könnten sie nichts sagen. Es sei offen, ob dieser Vortrag stimmen würde, es müsse jedoch bezweifelt werden und könne daher nicht anerkannt werden.
Auch von einer paranoiden Schizophrenie der Beklagten sei nichts bekannt gewesen.
Den Akten lasse sich aber entnehmen, dass sie seit Dezember 2009 wieder als Architektin für die Stadt Zürich arbeite, was ausgeschlossen wäre, wenn die Beklagte nicht wüsste, was sie tue. Das „Ärztliche Zeugnis“ von Dr. S. (Urk. 11/1) sei offenkundig als Gefälligkeitszeugnis zu verstehen und absolut unseriös.
3.4. Nach Würdigung der Ausführungen der Parteien und der im Recht liegenden Unterlagen lassen sich die Täuschungs- bzw. Drohungs-Vorwürfe der Beklagten gegen den klägerischen Rechtsvertreter nicht erhärten.
Ausser ihren Vorbringen finden sich keine weiteren Hinweise, dass die Beklagte von ihm in irgend einer Weise unter Druck gesetzt, bedroht oder getäuscht worden wäre. Die Androhung rechtlicher Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung einer Schuld kann nicht als unzulässige Drohung qualifiziert werden, sondern ist vielmehr eine im rechtlichen Verkehr übliche Vorgehensweise. Auch liege n keine Hinweise dafür vor, dass der klägerische Rechtsvertreter die Beklagte bewusst hinters Licht geführt und so zur Unterschrift verleitet hätte. Die Beklagte selbst führt schliesslich aus, der klägerische Rechtsvertreter sei aufgebracht gewesen, weil H. nicht zum Termin erschienen sei, und habe ihr nicht geglaubt, dass dieser eine Gürtelrose habe. Ein solches Verhalten würde keinen Sinn mach en, wenn es von Anfang an sein Ziel gewesen wäre, die Beklagte für die Schuld von H. zu belangen. Auch die Angaben der Beklagten über allfällige Täuschungen und Drohungen durch H. stehen als reine Behauptungen im Raum, da sie von der Gegenseite grundsätzlich bestritten und durch keine weiteren Belege untermauert werden.
Aus den von der Beklagten eingereichten Schreiben von H. an unbekannte Dritte (Urk. 11/4) sowie an sie persönlich (Urk. 11/5 S. 3 und 4; Urk. 11/6) geht nicht hervor, dass er die Beklagte getäuscht oder bedroht hätte. Zwar ist in den etwas schwer verständlichen Schriftstücken von Geldüberweisungen und auch vom Kontakt mit dem klägerischen Rechtsvertreter die Rede, jedoch ist dadurch einzig belegt, dass H. mit der Beklagten tatsächlich über seine finanzielle Situation gesprochen hat. Auch macht er eine gewisse zeitliche Dringlichkeit geltend, jedoch ohne die Beklagte zu bedrohen.
Sodann besteht vorliegend kein begründeter Anlass, an der Urteilsfähigkeit der Beklagten im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde zu zweifeln. Zunächst einmal erwähnt der Psychiater der Beklag ten eine Urteilsunfähigkeit mit keinem Wort. Er macht vielmehr unscharfe und im juristischen Kontext wenig fassbare Angaben zum Allgemeinzustand seiner Patientin. Zunächst stellt er fest, die Beklagte leide seit sie bei ihm in Behandlung sei – mithin seit Januar 2010 – unter keinen produktiven Symptomen der paranoiden Schizophrenie wie Wahnvorstellungen oder Halluzinationen mehr, erklärt dann jedoch reichlich allgemein, eine psychotische Grundstruktur bleibe erhalten. Zu den angeblichen Vorfällen mit H. äussert er sich dann aber entschieden und sicher, indem er festhält, das Phantasiegebäude, welches dieser für seinen Betrug aufgebaut habe, habe die psychische Erkrankung der Beklagten ausgenutzt und die Funktion eines Wahns eingenommen. Aus psychiatrischer Sicht könne sowohl bezüglich der Schuldanerkennung wie auch bezüglich des Kredits von einem Willensmangel gesprochen werden. Dieses für das vorliegende Beschwerdeverfahren eigens produzierte „Ärztliche Zeugnis“ erscheint wenig geeignet, allfällige Mängel in der Willensbildung oder der Urteilsfähigkeit der Beklagten glaubhaft zu machen. Vielmehr erstaunt, dass der Psychiater mit einer solchen Sicherheit über Vorgänge urteilt, bei welchen er persönlich gar nicht anwesend war, wie er beispielsweise bestätigt, „dass diese Einschränkungen auch von einem Laien problemlos erkannt hätten werden können“ (Urk. 11/1 S. 2). Auch die im Recht liegenden Unterlagen, insbesondere die Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem klägerischen Rechtsvertreter (Urk. 11/3; Urk. 17/2-8), lassen den Eindruck entstehen, dass die Beklagte rational und klar argumentiert und sich intensiv für H. eingesetzt ha t. Insbesondere die per Mail vom 29. April 2011 bekräftigt e Zusicherung, das in der öffentlich beurkundeten Schuldanerkennung abgegebene Zahlungsversprechen einzuhalten (Urk. 17/8), lässt kaum auf eine Drohungs- oder Täuschungssituation bzw. eine Urteilsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt am 16. März 2011 schliessen. Wie schon die Kläger richtig fest gehalten haben, spricht auch der Rechtsvertreter der Beklagten im Ermittlungsverfahren gegen selbige nie von einer allfälligen Urteilsunfähigkeit seiner Mandantin (Urk. 11/8 S. 2 ff.). Schliesslich entsteht auch aus den Schilderungen der Beklagten selbst – wie auch aus denjenigen der Kläger – nicht das Bild einer labilen, „handlungs-, willens- und widerstandsunfähigen“ Person, sondern es scheint viel mehr so, als hätte die Beklagte genau gewusst, worum es bei der Unterzeichnung der öffentlichen Urkunde ging; weshalb hätte sie sonst einen vierwöchigen Vollstreckungsaufschub aushandeln sollen, wenn ihr absolut unklar gewesen wäre, dass ohne einen solchen die sofortige Vollstreckung in ihr Vermögen möglich geworden wäre.
Auch ihre wiederholten Bitten um Aufschub an den klägerischen Rechtsvertreter deuten klar darauf hin, dass ihr in jedem Moment bewusst war, welche Konsequenzen ihr im Falle des Nichtbezahlens drohen würden.
3.4. Nach dem Gesagten sowie dem Studium der vorliegenden Akten ist festzuhalten, dass es der Beklagten nicht gelingt, ihre Vorbringen in ausreichendem Mass glaubhaft zu machen. Es bleiben erhebliche Zweifel an ihrer Version der Geschichte bestehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Es erübrigt sich somit auch, auf die Frage, ob ein offensichtlicher Verstoss gegen den Schweizer ordre public vorliegen würde, wenn die beklagtischen Aussagen als glaubhaft einzustufen wären, näher einzugehen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Ar t. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr nicht von der Höhe des Streitwerts abhängt (Art. 52 LugÜ).
4.2. Die Kläger verlangen keine Parteientschädigung, weshalb ihnen auch keine solche zuzusprechen ist.