A. Das Betreibungsamt des Kreises Landquart stellte am 23. November 2012 unter der Betreibungs-Nr. 4124402 einen Zahlungsbefehl mit Y. als Schuldner und der X. GmbH (vorm. Z. GmbH) als Gläubigerin über eine Forderung von Fr. 5.498,41 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Vollstreckbare Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz vom 03.03.2011, Az. 128 IK 378/01“. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 26. November 2012 zugestellt, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
B. Am 15. Februar 2013 reichte die X. GmbH beim Bezirksgericht Landquart ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein, in welchem sie die folgenden Rechtsbegehren stellte:
„1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 4124402 des Betreibungsamtes Landquart die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 5.498,40 samt Betreibungs- und Gerichtskosten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.“
Zur Begründung führte sie aus, dass Y. mit der Z. GmbH im Jahre 1987 einen Leasingvertrag über einen PKW Nissan Silvia T Kat. + Zubehör abgeschlossen habe. Da Y. seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht mehr nachgekommen sei, sei auf Antrag der Z. GmbH in Deutschland das Insolvenzverfahren über den Gesuchsgegner eröffnet worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Z. GmbH ihre Forderung von DM 8.695,30 angemeldet. Der Insolvenzverwalter habe in der Folge die Forderung der Z. GmbH im Umfang von DM 8.670,30 anerkannt und diesen Betrag in die Insolvenztabelle eingetragen. Y. habe die Forderung nicht bestritten. Die X. GmbH sei gemäss Rechtsnachfolgeklausel des Amtsgerichts Chemnitz Rechtsnachfolgerin der Z. GmbH und somit berechtigt, den Anspruch gemäss Insolvenztabelle geltend zu machen. Aus diesem Grund sei der ins Recht gelegte Auszug aus der Insolvenztabelle der X. GmbH zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen Y. erteilt worden. Die Insolvenztabelle erfülle nämlich – wobei sie daneben am Ende des Verfahrens als Grundlage für die Verteilung allfällig vorhandener Insolvenzmasse an die Gläubiger diene – die Funktion, dass der Gläubiger auf Antrag einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle erhalte, womit er einen Titel in der Hand halte, der mit einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid vergleichbar sei.
C. Am 19. März 2013 fand sodann die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart statt, an welcher nur Y. teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und führte dazu aus, dass er im Jahr 2001 ein Insolvenzverfahren mit seiner damaligen Firma in Deutschland gehabt hätte. Alle damaligen Forderungen seien in dieses Insolvenzverfahren geflossen, so auch die heute geltend gemachte Forderung, deren damaligen Bestand er nicht bestreite. Für ihn sei die heute geltend gemachte Forderung durch das Insolvenzverfahren jedoch untergegangen, da er annehme, durch das Insolvenzverfahren von seiner Restschuld befreit worden zu sein. Er habe jedenfalls nie ein anders lautendes Urteil erhalten.
D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. März 2013, mitgeteilt am 20. März 2013, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart alsdann was folgt:
„1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. 4124402 des Betreibungsamtes Landquart die definitive Rechtsöffnung für CHF 5.498,40 samt Betreibungs- und Gerichtskosten zu erteilen, wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300,00 festgesetzt und der gesuchstellenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300,00 verrechnet.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart begründete ihren Entscheid damit, dass in der Insolvenztabelle lediglich festgestellt werde, dass die Z. GmbH am 20. Juni 2001 im Insolvenzverfahren Gläubigerin einer Forderung in der Höhe von DM 8.670,30 gewesen sei. Das Insolvenzverfahren diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werde. Dem redlichen Schuldner werde Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Urkunde sei nicht als gerichtlicher Entscheid oder Surrogat zu qualifizieren, aus der eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners hervorgehe.
Es fehle somit an einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG.
E. Gegen diesen Entscheid liess die X. GmbH am 2. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 19. März 2013 (Proz. Nr. 335-2013-21) aufzuheben und es sei die Rechtsöffnung im begehrten Umfang zu erteilen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.“ Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Beschwerde die unrichtige Anwendung des deutschen Rechts geltend gemacht werde. Die Insolvenztabelle sei eine in der Schweiz vollstreckbare Entscheidung im Sinne des LugÜ.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde. Er führte aus, dass er die Forderung in der Sache nicht bestreite, diese aber seit 2011 verjährt sei. Es sei ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel eines deutschen Gerichtes, noch sei ihm seit Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 2001 eine rechtskräftige Verunmöglichung eines Restschulderlasses zugestellt worden. Somit habe er davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren für ihn erledigt sei. Indem die X. GmbH zudem zu einem von ihm Ende 2012 unterbreiteten Vergleichsangebot keine Stellung genommen habe, habe diese die ihr nach deutschem Insolvenzrecht zustehende Pflicht, die Kosten für den Schuldner so gering wie möglich zu halten, vernachlässigt.
G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 2. April 2013 (Poststempel: 2. April 2013) gegen den am 20. März 2013 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 19. März 2013 wurde, unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO sowie Art. 56 und Art. 63 SchKG, rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.
b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt.
2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315, 319 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO, Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden und die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben (Abs. 2). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass den Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (Abs.
2). Wenn ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, kann der Betriebene überdies die Einwendung geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendung entschieden hat (Abs. 3). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, so bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen (BGE 124 III 501 E. 3a; Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N 2a).
b) Die Beseitigung des Rechtsvorschlags gestützt auf einen ausländischen Entscheid setzt voraus, dass dieser von einem Schweizer Richter anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Anerkennung und Vollstreckung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz richtet sich vorliegend nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ; SR 0.275.12). Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ vermag an der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens nichts zu ändern, da Rechtsöffnungsverfahren nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen (Rohner/ Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 1 N 94; Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), 2. Aufl., Bern 2011, Art. 1 N 89).
Die Anerkennung und Vollstreckung aus der Konkurstabelle wird zum einen erst nach Abschluss des Konkursverfahrens eingeleitet; auch geht es bei dem Anerkennungsbegehren nicht um die Anerkennung des deutschen Konkurses in der Schweiz, sondern – nach Abschluss des deutschen Insolvenzverfahrens – um die Anerkennung eines vollstreckbaren Titels auf eine Geldleistung, so dass kein Fall des Art. 1 Ziff. 2 LugÜ vorliegt (Habscheid, Die Anerkennung des schweizerischen Konkursverlustscheins in Deutschland und des Auszugs aus der Insolvenztabelle in der Schweiz, KTS, Zeitschrift für Insolvenzrecht, Köln/Berlin/Bonn/München, 62. Jahrgang 2001, Heft 2, S. 255). Die Anerkennung und Vollstreckung hat folglich nach Art. 32 ff. LugÜ zu erfolgen. Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
c) Wenn der Gläubiger eine Geldschuld vollstrecken lassen will, steht ihm zum einen der ordentliche Weg über ein Exequaturverfahren beim kantonalen Vollstreckungsgericht mit daran anschliessender Betreibung bzw. Zwangsvollstreckung offen (Art. 38 ff. LugÜ), oder er kann den Weg über die ordentliche Betreibung wählen. Diesfalls wird über die Vollstreckbarerklärung im Rahmen des (kontradiktorischen) Rechtsöffnungsverfahrens entschieden (Art. 33 Abs. 3 LugÜ). In diesem Fall kann die Vollstreckbarerklärung bei der Rechtsöffnung bloss vorfrageweise bzw. inzident erfolgen oder der Gläubiger kann auch im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ein separates Exequaturbegehren stellen. Der Titelgläubiger kann also um Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung ersuchen, indem er in seinem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung verlangt, ohne die Vollstreckbarerklärung zu erwähnen (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/ Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 38 N 288 ff.). In diesem Fall sind die Bestimmungen des LugÜ betreffend die Vollstreckung (Art. 38 ff. LugÜ) nicht anwendbar; das Verfahren richtet sich abschliessend nach Art. 84 SchKG (Staehelin, aaO, Art. 80 N 68a).
d) Vorliegend machte die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch, indem sie in ihrem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung verlangte, ohne die Vollstreckbarerklärung zu erwähnen. Sie hat also inzident um Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung ersucht. Die Vorinstanz hat sich weder mit der Anwendbarkeit des LugÜ noch mit der Vollstreckbarkeit des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz befasst, obwohl dies für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren notwendig gewesen wäre. Entsprechend ist dies nun im Beschwerdeverfahren nachzuholen.
3.a) Bevor also über die Rechtsöffnung befunden werden kann, ist nach dem Ausgeführten vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz zu prüfen. Die Vorinstanz führte aus, dass die eingereichte Urkunde (Vorinstanz act. II/2) nicht als gerichtlicher Entscheid oder als Surrogat zu qualifizieren sei, aus der eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung des Gesuchgegners hervorgehe. Diese Begründung zielt – wie sogleich gezeigt wird – an der Sache vorbei.
b) Im Jahr 2001 wurde über das Vermögen von Y. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nach § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) haben Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, welcher diese daraufhin in die Insolvenztabelle einträgt (§ 175 Abs. 1 InsO).
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen sodann ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern (§ 176 Abs. 1 InsO). Nach § 178 Abs. 1 InsO gilt eine Forderung als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Gemäss Abs. 2 trägt das Insolvenzgericht für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Im vorliegenden Fall hat die Z. GmbH am 20. Juni 2001 beim Amtsgericht Chemnitz ihre Forderung von DM 8.695,30 angemeldet, wovon am 8. August 2001 DM 8.670,30 vom Insolvenzverwalter festgestellt und der Rest (DM 25,–) bestritten wurde. Der Schuldner Y. hat die Forderung nicht bestritten. Gemäss § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle also wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 InsO), sofern dem nicht die Restschuldbefreiung des Schuldners (§ 286 ff. InsO) entgegensteht (Pehl, in: Braun, InsO, Insolvenzordnung, Kommentar, 5. Aufl., München 2012, § 201 N 10). Der Auszug aus der Tabelle wird als vollstreckbarer Titel qualifiziert, ist also urteilsgleich und entfaltet formelle wie materielle Rechtskraft (Habscheid, aaO, S. 252). Da der Schuldner und der Gläubiger im Verfahren, das zur Erteilung des Auszugs durch das Gericht führt, volles rechtliches Gehör erhalten, rechtfertigt sich aus Sicht des deutschen Rechts die Gleichstellung als Vollstreckungstitel mit dem Urteil als einer gerichtlichen Entscheidung im engeren Sinne (Habscheid, aaO, S. 255). Im vorliegenden Fall hat die Z. GmbH einen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten. So hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz am 3. März 2011 beglaubigt, dass „die vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung dem Gläubigervertreter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird“ und dass eine Ausfertigung der Gegenseite zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 29. März 2012 hat das Amtsgericht Chemnitz zudem der X. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z. GmbH die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenblattes Nr. 12 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Am 10. Dezember 2012 hat der Obergerichtsvollzieher W. darüber hinaus Y. nochmals die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichtes Chemnitz sowie die Rechtsnachfolgeklausel zukommen lassen.
c) Der Beschwerdegegner brachte bereits an der Hauptverhandlung vom 19. März 2013 vor, dass er annehme, durch das Insolvenzverfahren von seiner Restschuld befreit worden zu sein. Auch in seiner Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 führte er aus, dass ihm seit Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahre 2001 keine rechtskräftige Verunmöglichung eines Restschulderlasses zugestellt worden sei, weswegen er davon ausgehen durfte, dass das Verfahren für ihn erledigt sei.
Die Restschuldbefreiung wird in den §§ 286 ff. InsO geregelt. Gemäss § 287 Abs. 1 InsO setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus. Der Beschwerdegegner brachte zu keiner Zeit vor, dass er einen solchen Antrag gestellt habe und legte auch keine derartigen Beweismittel ein. Somit kann davon ausgegangen werden, dass weder eine Restschuldbefreiungsphase hängig ist, noch eine Restschuldbefreiung durchgeführt wurde.
d) Gemäss Art. 32 LugÜ versteht man unter „Entscheidung“ im Sinne des Lugano- Übereinkommens jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Der Auszug aus der Insolvenztabelle kann demnach ebenfalls als „Entscheidung eines Gerichts“ angesehen werden (Habscheid, aaO, S. 256).
4. Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 53 Abs. 1 LugÜ). Unbeschadet des Art. 55 LugÜ hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Art. 54 vorzulegen (Abs. 2). Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, so kann das Gericht gemäss Art. 55 Abs. 1 LugÜ eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass keine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ notwendig sei, da die Forderung vom Beschwerdegegner nicht bestritten werde. Wie bereits ausgeführt, kann sich das Gericht auch mit gleichwertigen Urkunden begnügen. Die Gleichwertigkeit einer anderen Urkunde ist aufgrund ihrer Beweiskraft zu bestimmen. Aus ihr muss zweifelsfrei hervorgehen, dass dem Schuldner das verfahrensleitende Schriftstück zugestellt wurde (Gelzer, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 55 N 3). Vorliegend ist von Bedeutung, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz insbesondere auch die Bestätigung des Urkundsbeamten enthält, dass der Gegenseite, also dem Beschwerdegegner, ebenfalls eine Ausfertigung zugestellt wurde. Auch liegt noch eine zusätzliche Zustellurkunde des Obergerichtsvollziehers W. vor, aus welcher hervorgeht, dass die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz inklusive der Rechtsnachfolgeklausel dem Beschwerdegegner zugestellt wurde. Demnach ist eine Bescheinigung im Sinne von Art. 54 LugÜ nicht erforderlich.
5.a) Der Beschwerdegegner bringt weiter vor, dass die Angelegenheit seit 2011 verjährt sei. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht ausführt, verjähren Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, gemäss § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Ablauf von 30 Jahren. Insofern ist die vorliegend geltend gemachte Forderung nicht verjährt.
b) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Anerkennung oder Vollstreckung entgegenstehen würden. Darüber hinaus, hat der Beschwerdegegner auch keine weiteren Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach die Schuld getilgt oder gestundet sei, vorgebracht und mit Urkunden belegt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgericht Chemnitz stellt demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, womit der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden kann.
6. Die Beschwerdeführerin beantragt Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5.498,40. Sie begründet dies damit, dass sich die Gesamtforderung per 29. Oktober 2012 auf EUR 4.546,85 belaufe, was umgerechnet Fr. 5.498,41 (Tageskurs 29. Oktober 2012) entspreche. Zum Nachweis der Forderung von EUR 4.546,85 legte sie ein mit „Forderungsaufrechnung gemäss § 367 BGB“ betiteltes Beweismittel ein (Vorinstanz act. II/5). In der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz wurde eine Forderung von DM 8.670,30 festgestellt. Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Union vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem EUR und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den EUR einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1-2) wurde ein unwiderruflicher Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM festgelegt.
Somit ergibt sich eine gemäss Insolvenztabelle festgestellte Forderung von EUR 4.433,05. Umgerechnet in Schweizer Franken stellt dies eine Forderung von Fr. 5.360,80 (Tageskurs 29. Oktober 2012) dar. Für diesen Betrag kann somit die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, nicht jedoch für etwaige in act. II/5 zusätzlich aufgelisteten Forderungspunkte.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 450,– zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Obwohl die Beschwerde, was die Höhe des Betrages betrifft, nur teilweise gutgeheissen wird, rechtfertigt sich diese Kostenverteilung, da mit den Ausführungen zur Berechnung des korrekten Betrages keinerlei Aufwand verbunden war und die Abweichung zum Rechtsbegehren nur minimal ist. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800,– (inkl. MwSt. und Spesen) für Umtriebe als angemessen. Ebenso gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 300,– zu Lasten von Y., welcher die X. GmbH zudem mit Fr. 600,– (inkl. MwSt. und Spesen) für Umtriebe zu entschädigen hat.
III. Demnach wird erkannt
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides werden aufgehoben.