A. W. ist Eigentümerin der in der Wohnzone liegenden Parzellen Nrn. A. und B. des Grundbuchs der Gemeinde C. Auf der Parzelle Nr. A. steht ein alter Stall, während die Parzelle Nr. B. nicht überbaut ist. An beide Parzellen grenzt hangabwärts die Parzelle Nr. D., welche zu je 1/3 Miteigentum Y., X. und Z. gehört. Über die Parzellen Nrn. A. und B. führt an der Grenze zu Parzelle Nr. D. eine geteerte Stichstrasse. Die Parzelle Nr. D. ist unüberbaut. An dieses Grundstück grenzt weiter hangabwärts die Parzelle Nr. E., welche ebenfalls zu je 1/3 Miteigentum Y., X. und Z. gehört und mit einem Wohnhaus mit Aussenschwimmbad bebaut ist. Nach der Erstellung des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. E., ungefähr im Jahr 1977, wurden auf der Parzelle Nr. D. entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. von F. sel., Rechtsvorgängerin von Y., X. und Z., als Sichtschutz Hainbuchen angepflanzt.
Zu Lebzeiten von F. sel. wurden diese Pflanzen regelmässig geschnitten, wobei unter den heutigen Eigentümern umstritten ist, auf welche Höhe der Rückschnitt erfolgte. Gemäss den Angaben von W. soll zwischen ihrem Vater und Rechtsvorgänger G. und F. sel. eine Vereinbarung bestanden haben, die Pflanzen auf einer Höhe von ungefähr 1.5 bis 2 Metern Höhe zu halten, was von Y., X. und Z. bestritten wird. Nach dem Ableben von F. sel. wurden die Pflanzen offenbar nicht mehr gleichermassen geschnitten, so dass sie in beachtliche Höhe wuchsen (gemäss den Angaben von W. bis gegen 10 Meter). Nach verschiedenen Interventionen von W. beziehungsweise deren Vater wurden die Pflanzen im Jahr 2010 auf eine Höhe von ungefähr 5 Meter zurückgeschnitten. Zu einem weiteren Rückschnitt waren Y., X. und Z. nicht bereit.
B. Am 2. Juli 2010 reichten W. und G. gegen Y., X. und Z. beim Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung bezogen sie am 30. November 2010 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagten seien mit solidarischer Haftung zu verpflichten, die sich auf dem Grundstück Nr. D. GB C. im gemeinsamen Grenzbereich zu den Grundstücken Nr. A. und B. GB C. befindlichen Pflanzen alljährlich im Herbst, erstmals per Ende Oktober 2010, auf eine Höhe von maximal 3 m zurückzuschneiden.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“
Das Rechtsbegehren von Y., X. und Z. lautete auf kosten- und entschädigungspflichtige Klageabweisung.
C. Mit Prozesseingabe vom 17. Dezember 2010 prosequierte W. die Streitsache an das Bezirksgericht H., wobei sie an den anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren festhielt. Mit Prozessantwort vom 10. Februar 2011 beantragten Y., X. und Z., die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und des Beweisverfahrens, in dessen Rahmen insbesondere I., K., G. und L. als Zeugen einvernommen wurden, erkannte das Bezirksgericht H. in seinem Entscheid vom 23. Februar 2012, mitgeteilt am 27. Juni 2012, wie folgt:
„1. Die Klage von W. gegen X., Z. und Y. wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3.000,00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2.300,00 und einer Schreibgebühr von CHF 700,00) gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 3.000,00 verrechnet.
3. W. wird verpflichtet, X., Z. und Y. eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt CHF 14.806,60 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“
E. Dagegen erhob W. am 28. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte was folgt:
„1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts H. Pr. Nr. 115-2010-30 aufzuheben.
2.a) Es seien die Beklagten und Beschwerdegegner [recte: Beschwerdegegerinnen] mit solidarischer Haftung zu verpflichten, die sich auf dem Grundstück Nr. D. GB C. im gemeinsamen Grenzbereich zu den Grundstücken Nrn. A. und B. GB C. befindlichen Pflanzen alljährlich im Herbst auf eine Höhe von max. 3 m zurückzuschneiden.
b) Eventuell sei die Zivilstreitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventuell seien Ziff. 2 und 3 des bezirksgerichtlichen Entscheides Pr. Nr. 115-2010-30 aufzuheben und es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und es sei von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beklagten abzusehen.
4. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zulasten der Beklagten und Beschwerdegegner [recte: Beschwerdegegnerinnen] für das vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren.“
F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2012 beantragten Y., X. und Z. die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das Kantonsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG sowie den diesen Bestimmungen zu Grunde liegenden Kompetenznormen des Bundesprivatrechts wider Erwarten folgen sollte, sei ferner ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
II. Erwägungen 1.a) Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts H. vom 23. Februar 2012 wurde den Parteien am 27. Juni 2012 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mitgeteilt. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Gegensatz zum noch nach der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführten vorinstanzlichen Verfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch nachstehend E. 2.c).
b) Mit der Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs.1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).
Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts H. stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Abweisung der Klage) beendet (vgl. Art. 94 Abs. 2 GR-ZPO sowie Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 14). Weiter ist der vorinstanzliche Entscheid ganz offensichtlich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangen.
Im erstinstanzlichen Verfahren waren sich die Parteien aber noch über die Festsetzung des Streitwerts uneinig. Während die Beschwerdeführerin von einem Streitwert von CHF 6.000,– ausging (Prozesseingabe vom 17. Dezember 2010 S. 3, Replik vom 5. April 2011 S. 2 f.), wurde der Streitwert von den Beschwerdegegnerinnen über CHF 10.000,– geschätzt (Prozessantwort vom 10. Februar 2011 S. 2).
Die Vorinstanz folgte der Beschwerdeführerin und legte den Streitwert auf CHF 6‘000, fest, indem sie die jährlichen Kosten des Zurückschneidens, welche sie auf CHF 300, (5 Stunden à CHF 60, ) schätzte, auf 20 Jahre kapitalisierte (angefochtener Entscheid S. 12). Die vorinstanzliche Berechnung des Streitwerts ist nachvollziehbar und wird im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beanstandet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Somit ist von einem die Grenze von CHF 10.000,– unterschreitenden Streitwert auszugehen, weshalb nicht die Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), sondern die Beschwerde gegeben ist. Ebenso wenig ist die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 30.000,– (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) erreicht, was bei der Rechtsmittelbelehrung zu berücksichtigen ist (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat). Da die Beschwerde vom 28. August 2012 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 ZPO) überdies zeitig ist und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich darauf einzutreten.
c) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 320 N 3 ff.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.).
2.a) Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerinnen in Deutschland liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Die Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Falles wird primär durch das LuganoÜbereinkommen vom 16. September 1988 (LugÜ; SR 0.275.11) und subsidiär durch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) geregelt (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Vorinstanz bejahte gestützt auf Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ und Art. 97 IPRG ihre Zuständigkeit, indem sie ausführte, der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Zurückschneiden von Pflanzen sei dinglicher Natur.
Die streitbetroffenen Pflanzen seien mit dem Boden fest und auf Dauer verbunden, so dass sie – im Gegensatz zu den sogenannten Fahrnispflanzen, welche ohne Absicht dauernder Verbindung auf einem Grundstück eingepflanzt würden und damit weiterhin dem Mobiliarsachenrecht unterstünden – als unbewegliche Pflanzen gälten (angefochtener Entscheid S. 11).
b) Für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind gemäss Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ ausschliesslich und ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (unverändert Art. 22 Ziff. 1 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 [SR 0.275.12]). Der Begriff der dinglichen Klagen ist vertragsautonom auszulegen. Eine dingliche Klage liegt dann vor, wenn es sich um ein Recht handelt, das sich unmittelbar auf eine Sache bezieht und gegenüber jedermann wirksam ist. Das dingliche Recht muss dabei Gegenstand der Klage sein. Es genügt nicht, dass ein dingliches Recht berührt wird oder die Klage damit im Zusammenhang steht.
Demnach stellt etwa ein obligatorischer Rechtsanspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechts keine dingliche Klage im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ dar.
Nachbarrechtliche Abwehransprüche fallen ebenfalls nicht unter die Bestimmung.
Sie sind deliktischer Natur und daher unter Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (ähnlich Art. 5 Ziff. 3 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007) zu subsumieren (zum Ganzen:
Müller, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 22 N 16 ff.; Güngerich, in: Oetiker/ Weiber [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 22 N 30 f.).
c) Die Beschwerdeführerin stützt ihren eingeklagten Anspruch auf Rückschnitt der strittigen Pflanzen einerseits auf eine angebliche vertragliche „Niederhalte- Verpflichtung“, andererseits auf Nachbarrecht. Damit kann nach dem Gesagten entgegen der Vorinstanz kaum von einer dinglichen Klage im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ ausgegangen werden. Indessen kann die Frage nach der Anwendbarkeit dieser Bestimmung letztlich offen gelassen werden. Auch wenn mit Blick auf die angebliche „Niederhalte-Vereinbarung“ von einer vertraglichen Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ausgegangen wird, hätte das Bezirksgericht H. seine Zuständigkeit zu Recht bejaht (Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes in C., vgl. Art. 5 Ziff. 1 Teilsatz 1 LugÜ [unverändert Art. 5 Ziff. 1 lit. a des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007] sowie Art. 113 IPRG). Zu keinem anderem Resultat gelangt man bei Annahme eines deliktischen Anspruchs. Auch diesfalls wäre die Zuständigkeit der Vorinstanz zu bejahen gewesen (deliktischer Handlungs- und Erfolgsort in C., vgl. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ sowie Art. 129 Satz 2 IPRG). Das Bezirksgericht H. hat somit seine internationalprivatrechtliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht und im Übrigen völlig unbestritten bejaht. Ebenso zu Recht und unbestritten hat die Vorinstanz in materieller Hinsicht schweizerisches Recht (vgl. Art. 99 Abs. 1 IPRG für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken, Art. 119 Abs. 1 IPRG bei Annahme einer vertraglichen Grundlage, Art. 133 Abs. 2 IPRG für unerlaubte Handlungen) und für die prozessualen Belange die alte bündnerische Zivilprozessordnung angewendet (sog. „lex fori processualis“, vgl. Vischer, in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/ Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 18 N 38; Art. 404 Abs. 1 ZPO).
3.a) Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf eine angebliche „vertragliche Niederhalte-Verpflichtung“. Aufgrund des Beweisergebnisses müsse vom Bestand einer vertraglichen Abmachung zwischen den damaligen Eigentümern der beiden Nachbarliegenschaften ausgegangen werden: Die Eigentümerin der strittigen Pflanzen habe sich verpflichtet, die Hainbuchen angesichts des minimalen Grenzabstandes von höchstens 50 cm jährlich auf eine Höhe von 1.5 Meter zurückzuschneiden.
G. als damaliger Eigentümer der Grundstücke Nrn. A. und B. und F. sel. als Rechtsvorgängerin der heutigen Eigentümerinnen von Grundstück Nr. D. hätten hinsichtlich der strittigen Grenzbepflanzung in mündlicher Form beziehungsweise durch konkludentes Verhalten eine bindende Abmachung getroffen, indem während mehr als 20 Jahren die Missachtung des gesetzlich gebotenen Grenzabstandes aufgrund des anstandslosen jährlichen Zurückschneidens der Pflanzen akzeptiert worden sei. Die daraus resultierenden Verpflichtungen seien mit dem Ableben von F. sel. gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB beziehungsweise – für das vorfrageweise anwendbare deutsche Erbrecht – analog § 1922 BGB ex lege auf die Erben als Universalsukzessoren übergegangen (Beschwerde S. 5).
b) Tatsache ist, dass sich die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Begehrens auf keinen schriftlichen Vertrag stützen kann. Ebenso wenig ist im Grundbuch eine entsprechende Dienstbarkeit (Näherpflanzrecht mit gleichzeitiger Verpflichtung zum jährlichen Rückschnitt auf eine maximale Höhe) eingetragen.
Grundsätzlich kann jedes Rechtsverhältnis, das den Inhalt einer Dienstbarkeit hat, auch als bloss obligatorisches Rechtsverhältnis begründet werden (Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band: Das Sachenrecht, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Erster Band: Die Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Zürich 1980, Einleitung zu Art. 730 ff. N 129). Einziges Indiz für den – von den Beschwerdegegnerinnen stets bestrittenen – Bestand einer Vereinbarung im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der von den Zeugen K., L. und G. bestätigte Umstand, dass die umstrittenen Pflanzen zu Lebzeiten von F. in der Tat regelmässig auf eine Höhe von unter 2 Meter zurückgeschnitten wurden (Vorinstanz act. V.2 S. 2, act. V.3 S. 3, act. V.4 S. 2). Im Übrigen sind vorliegendenfalls die Umstände des angeblichen Vertragsschlusses und der genaue Inhalt der angerufenen Vereinbarung aber derart ungeklärt, dass nicht von einer auf unbegrenzte Dauer bestehenden Pflicht, die Pflanzen auf eine maximale Höhe von 2 Meter (gemäss Rechtsbegehren 3 Meter) zu schneiden, ausgegangen werden kann. Insbesondere ist ungewiss, ob die damaligen Nachbarn in der Tat einen Vertrag dieser Art eingehen wollten oder ob F. sel. aufgrund des offenbar damals bestehenden guten Einvernehmens mit G. nur auf Zusehen hin, das heisst ohne sich dazu verpflichtet zu haben, die Pflanzen niedrig hielt. Sodann wäre selbst bei Annahme einer entsprechenden Vereinbarung zwischen G. und F. sel. unklar, ob Letztere wirklich eine Vereinbarung auf unbeschränkte Dauer eingehen wollte, die sie auch auf ihre Rechtsnachfolgerinnen zu übertragen gehabt hätte (vgl. dazu Petitpierre, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II., 4. Aufl., Basel 2011, Art. 730 N 16). Unter diesen Umständen kann festgehalten werden, dass ein – für die Abgrenzung eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses von einer vertraglichen Vereinbarung massgebender – (übereinstimmend erklärter) vertraglicher Bindungswille im Sinne der Behauptungen der Beschwerdeführerin weder tatsächlich noch vertrauenstheoretisch nachgewiesen wurde. Entgegen ihrer Auffassung kann demzufolge von einer vertraglichen Verpflichtung von F. sel. beziehungsweise der Beschwerdegegnerinnen zum Rückschnitt der an ihrer Grundstücksgrenze stehenden Pflanzen nicht ausgegangen werden. Angesichts dieses Erkenntnisses kann offen bleiben, ob die behauptete Vereinbarung als erbrechtliche Verpflichtung auf die Erbinnen und Beschwerdegegnerinnen übergegangen wäre. Ebenso wenig braucht geklärt zu werden, ob die erstmals in der Beschwerdeantwort erhobene Verjährungseinrede (S. 4) rechtzeitig erfolgt ist und ob die sich aus der behaupteten Vereinbarung ergebende Obligation bereits verjährt wäre.
4.a) Die Parteien waren sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren uneinig über die Bepflanzungsart der entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. stehenden Hainbuchen. Die Klägerin brachte vor, es handle sich um kleinere Gartenbäume im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), für welche als Gegenpart zum reduzierten Grenzabstand von lediglich 50 cm die unverjährbare Verpflichtung zum jährlichen Zurückschneiden auf eine Höhe von maximal 3 Meter bestehe.
Ebenso seien die von der Literatur an das Vorliegen eines Lebhags im Sinne von Art. 76 Abs. 5 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) gestellten Voraussetzungen „in geradezu exemplarischer Form“ erfüllt. G. sei als Rechtsvorgänger der heutigen Eigentümerin im Rahmen seiner Korrespondenzen und Interventionen mit den Nachbarn zu Recht immer davon ausgegangen, dass es sich bei den Pflanzen um einen Lebhag handle, weshalb auf die Einhaltung der hierfür speziell definierten Maximalhöhe von 1.5 Meter gepocht worden sei. Die Klägerin verlange mit ihrem Rechtsbegehren somit effektiv sogar weniger, als ihr von Gesetzes wegen zustehen würde. Als Rechtsgrundlage für die eingereichte Klage diene demnach neben der unverjährbaren Niederhalteverpflichtung auf einer Höhe von maximal 3 Metern für die Hagebuchen als kleinere Gartenbäume gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB auch die unverjährbare Niederhalteverpflichtung für Lebhäge gemäss ehemals Art. 101 Abs. 2 EGzZGB, heute Art. 76 Abs. 5 KRG (Plädoyer RA Hew S. 11 f.). Dieser Argumentation hielten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, eine Hecke wachse schon im Bodenbereich relativ massiv, das heisse, sie trage schon im Bodenbereich Blätter, damit dann auch eine dichte Verwachsung erfolgen könne. Würde man die Baumreihe aber auf die anbegehrte Höhe zurückschneiden, so hätte man im Bodenbereich keinen Blattwuchs.
Im unteren Bereich der Bäume wachse nichts heran. Der Nachweis, dass die Hainbuchen im Jahre 1977 als Hecke gepflanzt beziehungsweise als solche verwendet worden seien, könne nicht erbracht werden. Vielmehr sprächen mehrere Gründe für die Anpflanzung von mittelgrossen Laubbäumen. Die Hainbuche könne entweder als Hainbuchenhecke oder als Hainbuchenbaum angepflanzt werden. Bei dieser Pflanzengattung handle es sich aber immer um einen mittelgrossen Laubbaum, und zwar auch dann, wenn man die Hainbuche als Hecke verwende. Deshalb sei deren Subsumierung unter die kleineren Gartenbäume und Sträucher gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZG ausgeschlossen (Plädoyer RA Scarpatetti S. 7 f. und S. 10).
b) Die Vorinstanz folgte im Grundsatz der Beschwerdeführerin und ging von einem Lebhag nach Art. 76 Abs. 5 KRG aus. Die strittigen Hainbuchen seien in einer dichten Reihe entlang der Stichstrasse beziehungsweise der ganzen nördlichen Grundstücksgrenze gepflanzt worden. Der Lebhag bewirke ferner nicht nur eine Abgrenzung gegenüber der angrenzenden Parzelle, sondern eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung. Es sei bei der Pflanzung darum gegangen, einen tauglichen und dauernd anhaltenden Sichtschutz zu gewährleisten. Die strittigen Hainbuchen unterstünden aufgrund ihrer Funktion als besondere Einfriedungsvorrichtung der öffentlich-rechtlichen Vorschrift von Art. 76 Abs. 5 KRG. Eine allfällige Verletzung dieser Norm sei jedoch nicht im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (angefochtener Entscheid S. 16 f.).
c) Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, bei den Bestimmungen des kantonalen Pflanzenrechts handle es sich insgesamt um Privatrecht und nicht um öffentliches Recht. Erst die per 1. November 2005 in Kraft getretene Totalrevision des KRG habe diesbezüglich eine Scheinkontroverse beziehungsweise formelle Unklarheit aufgeworfen, welcher nun offensichtlich auch die Vorinstanz zum Opfer gefallen sei. Mit dieser KRG-Revision seien nämlich die Normen des bisherigen Bau-Nachbarrechts (Art. 89-95 aEGzZGB) in das neue KRG transferiert und im EGzZGB gestrichen worden. Lediglich im Zuge der formellen Neuregelung der Abstandsvorschriften für Einfriedungen, welche typischerweise als Bauten/ Anlagen zu qualifizieren seien, sei – sozusagen als Kollateral-Effekt – Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB, welcher den Lebhag als besondere Form der Einfriedung zum Gegenstand gehabt habe, gestrichen und in inhaltlich identischer Form als Abs. 5 in Art. 76 KRG integriert worden. Art. 76 Abs. 5 KRG sei in diesem Gesamtkontext offensichtlich ein „Ausreisser“; die Bauvorschriften des KRG enthielten sonst keine Vorschriften über Pflanzen und auch Art. 77 Abs. 1 KRG spreche für die Zulässigkeit der Unterschreitung von Abständen, welche der Bewilligung durch die Baubehörde bedürften, ausdrücklich nur von den Bauabständen. Das kantonale Pflanzrecht könne in seiner Gesamtheit nur einheitlich qualifiziert werden, unabhängig davon, ob eine Sonderregelung (Lebhag) im KRG platziert worden sei. Ein Lebhag sei nichts anderes als eine Pflanzung mit besonderer Zweckwidmung, weshalb es stossend und sachwidrig sei, mit der Vorinstanz grundlegend abweichende Rechtsschutzverfahren für Bäume und Sträucher einerseits und Lebhäge andererseits zu verlangen. Ein Lebhag sei somit gleichzeitig sowohl eine Einfriedung als auch eine Pflanzung, so dass sich die kantonale Kompetenz zum Erlass privatrechtlicher Vorschriften sowohl aus Art. 697 Abs. 2 ZGB als auch aus Art. 688 ZGB ergebe. Die bundesrechtlichen Kompetenznormen stünden somit in einem ergänzenden Verhältnis zueinander, was folgerichtig auch für die gestützt darauf erlassenen Regelungen des kantonalen Privatrechts (Art. 96 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG) gelten müsse. Es gebe keinen vernünftigen Grund, die Anwendbarkeit von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB auf einen Lebhag, der aus kleineren Gartenbäumen oder Sträuchern bestehe, auszuschliessen. Die beiden Anspruchsgrundlagen gälten deshalb parallel beziehungsweise ergänzend. Da Art. 76 Abs. 5 KRG in materieller Hinsicht eine privatrechtliche Norm des bündnerischen Pflanzenrechts sei, sei der Zivilrichter für die Beurteilung der strittigen Ansprüche der Beschwerdeführerin betreffend Höhe und Zurückschneiden der Pflanzen ohne Einschränkung zuständig (Beschwerde S. 8 ff.).
d) Art. 688 ZGB erklärt die Kantone unter anderem für befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Gemäss Art. 697 Abs. 2 ZGB bleibt in Bezug auf die Pflicht und die Art der – etwa in einem Lebhag bestehenden – Einfriedigung das kantonale Recht vorbehalten. Diese Bestimmungen stellen Anwendungsfälle von Art. 5 Abs. 1 ZGB und damit echte (zuteilende) Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Zivilrechts dar. Bereits früher machte der Kanton Graubünden von diesen Vorbehalten durch seine Legiferierung im Zivilrecht relativ umfassend Gebrauch. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, setzte er im – heute noch geltenden – Art. 96 EzZGB unter anderem fest, dass beim Pflanzen von hochstämmigen Bäumen sowie Nussbäumen grundsätzlich ein Grenzabstand von 6 Metern und beim Pflanzen von auf 3 Meter zurückzuschneidenden kleineren Gartenbäumen und Sträuchern ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten ist (Abs. 1 Ziff. 1 und 4), wobei das Recht auf Einsprache gegen die Verletzung der Abstandvorschriften nach fünf Jahren seit der Pflanzung verjährt (Abs. 3), der Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt der grenznah gepflanzten kleineren Gartenbäume und Sträucher hingegen keiner Verjährung unterliegt (Abs. 1 Ziff. 4). Diese Bestimmungen über Sträucher hatte der bündnerische Gesetzgeber ferner auch für Lebhäge anwendbar erklärt, jedoch mit der Beschränkung der Höhe auf 1.5 Meter (Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB). Am 1. November 2005 trat alsdann das totalrevidierte Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden in Kraft. Die Totalrevision brachte mit sich, dass wesentliche Teile des damals geltenden kantonalen Nachbarrechts, insbesondere die Abstandsvorschriften, vom EGzZGB in das KRG überführt wurden. Wichtiges Anliegen der Neuerungen war gemäss Botschaft der Regierung vom 11. Mai 2004 die Beseitigung des Normendualismus, das heisst das Nebeneinander von privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften und damit die umständlichen und zum Teil verwirrenden Doppelspurigkeiten im Rechtsschutzverfahren (zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Baueinsprache?) (Botschaft S. 345). Im Zuge der Totalrevision wurde auch Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB aufgehoben und durch den im Wesentlichen gleichlautenden Art. 76 Abs. 5 KRG ersetzt. Der Umstand allein, dass die Abstandsvorschriften des EGzZGB in das KRG überführt wurden, und dieses Gesetz grundsätzlich ein Erlass öffentlichen Rechts ist, bedeutet aber noch nicht, dass alle seine Bestimmungen öffentlichrechtlicher Natur sind. Privatrechtliche Normen und Doppelnormen sind auch in einem Erlass öffentlichrechtlicher Natur nicht ausgeschlossen. Die Rechtsnatur einer Norm ist durch Auslegung unter Anwendung eines Methodenpluralismus zu bestimmen. Angesichts des soeben dargelegten Ziels der Gesetzesrevision bezweckte die Überführung der bislang privatrechtlichen Vorschriften in ein öffentlichrechtliches Gesetz eindeutig die Vereinheitlichung des Rechtswegs auf dem Gebiet der Abstandsvorschriften, was nur zu erreichen war, wenn diese Abstandsvorschriften zum öffentlichen Recht wurden.
Dies war zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers, und die Auslegung kann unter diesen Umständen zu keinem anderen Resultat führen, als dass die nunmehr im KRG enthaltenen Bauabstandsvorschriften und damit auch die Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen öffentliches Recht darstellen. Auch das Bestehen einer Doppelnorm ist demnach auszuschliessen (vgl. zum Ganzen Brunner, Abschied vom privatrechtlichen Baueinspracheverfahren?, in: ZGRG 1/06 S. 5 f. mit weiteren Hinweisen, auch auf die gleiche Praxis in anderen Kantonen). Dieser Änderung der Rechtsnatur der Abstandsvorschriften und insbesondere der Bestimmung über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen stand weder Art. 688 ZGB noch Art. 697 Abs.
2 ZGB entgegen, wird doch durch diese Bestimmungen der den Kantonen zustehende Bereich öffentlichrechtlicher Rechtssetzung nicht eingeschränkt (vgl.
auch den unechten Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen öffentlichen Rechts in Art. 6 Abs. 1 ZGB sowie etwa die Regelungen über Flurwege, die sowohl privatrechtlich wie öffentlichrechtlich sein können, dazu PKG 1964 Nr. 25, PKG 1988 Nr. 22 E. 4; vgl. ferner Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Band IV: Sachenrecht, 1. Abteilung: Das Eigentum, 3. Teilband: Das Grundeigentum II, Bern 1973, Art. 687/688 N 60 sowie Art. 697 N 20 und 25). Die hier in Frage stehende öffentlichrechtliche Bestimmung über Lebhäge entspricht offensichtlich einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse, greift weder in eine abschliessend durch den Bundesgesetzgeber geregelte Ordnung ein, und verstösst auch nicht gegen den Sinn und Geist des Bundeszivilrechts (vgl. zu diesen Schranken des öffentlichen kantonalen Rechts Schmid/Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 6 N 10 ff.).
e) Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie Art. 76 Abs. 5 KRG als privatrechtliche Norm qualifiziert. Daran vermag nichts zu ändern, dass eine kantonale privatrechtliche Bestimmung über Lebhäge (auch) unter eine Pflanzung gemäss Art. 688 ZGB fallen würde, während Art. 75 ff.
KRG gemäss deren Marginalie Bauabstände behandeln. Der kantonale Gesetzgeber hat sich nicht unter allen Umständen an die Terminologie des Bundesgesetzgebers zu halten. Dies gilt für das kantonale Zivilrecht (vgl. zum Ganzen und zu einem konkreten Beispiel Meier-Hayoz, aaO, Art. 697 N 2 f.), aber selbstredend und umso mehr auch für das kantonale öffentliche Recht, dessen Erlass keinen echten Vorbehalt im Bundeszivilrecht voraussetzt. Der bündnerische Gesetzgeber begreift Lebhäge ungeachtet ihrer biologischen Zusammensetzung als Bauten beziehungsweise „weitere Bauten und Anlagen“ (vgl. die Marginalie zu Art. 76 KRG). Dieses Verständnis hat durchaus seine Berechtigung, denn der für die Annahme eines Lebhages vorausgesetzte Einfriedungszweck (vgl. dazu nachfolgend E. 4.f) rückt die Lebhäge zweifelsohne in die Nähe der Bauten. In diesem Sinne ist das bündnerische Pflanzenrecht entgegen der Beschwerdeführerin nicht einheitlich als Zivilrecht zu qualifizieren, da bestimmte Bepflanzungsarten mit Einfriedungszweck (Lebhäge) hinsichtlich ihrer Grenzabstände und ihres Rückschnitts den öffentlichrechtlichen Vorschriften über Bauabstände zugeordnet sind. Hält man sich vor Augen, dass diese Zuordnung vom Gesetzgeber ganz bewusst vorgenommen wurde (vgl. nachfolgend E. 4.f), kann auch von einem „Ausreisser“ keine Rede sein. Stellt demnach Art. 76 Abs. 5 KRG über Lebhäge öffentliches Recht dar, sind Streitigkeiten über den Grenzabstand und Rückschnitt von Lebhägen nicht (mehr) vor dem Zivilrichter, sondern im öffentlichrechtlichen Verwaltungsverfahren auszutragen (vgl. Brunner, aaO, S. 6).
Zu verwerfen ist auch die von der Beschwerdeführerin geäusserte Auffassung, wonach Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG parallel anwendbar sein sollen, wenn es sich um einen Lebhag handle, der aus kleineren Gartenbäumen gebildet werde. Ein solches in der Anwendbarkeit sowohl öffentlichrechtlicher als auch privatrechtlicher Normen mitsamt entsprechender (doppelter) Zuständigkeiten bestehendes Ergebnis widerspräche diametral dem Ziel der am 1. November 2005 in Kraft getretenen Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, zumal dieses Ziel – wie schon ausgeführt – gerade in der Beseitigung von Doppelspurigkeiten im Rechtsschutzverfahren und des Normendualismus bei den Abstandsvorschriften bestand. Angesichts dessen, dass sich Lebhäge einerseits und kleinere Gartenbäume sowie Sträucher andererseits – wie noch zu zeigen ist – durchaus abgrenzen lassen, besteht für die Annahme einer konkurrierenden Anwendbarkeit denn auch keinerlei Interesse. Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass das Kantonsgericht in seiner früheren Rechtsprechung Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB als Sondernorm für Lebhäge taxiert hat, die aber nur deren zulässige Höhe beschlage, während für alle übrigen Fragen (insbesondere die Verjährung) die Grundregeln von Art. 96 EGzZGB gälten (PKG 1996 Nr. 16 E. 1).
Diese Rechtsprechung erging vor der Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, als die Bestimmung über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen noch kantonales Zivilrecht darstellte. Unter der heutigen Rechtslage kann der Entscheid nicht unbesehen übernommen werden. Ob Art. 96 EGzZGB zur Konkretisierung der öffentlichrechtlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG hinzugezogen werden kann, ist an dieser Stelle auch gar nicht zu entscheiden.
Jedenfalls kann aus dem Entscheid aber nicht geschlossen werden, der Zivilrichter könne auch eine allfällige Verletzung der nunmehr öffentlichrechtlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG beurteilen. Da somit der Argumentation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG nicht zu folgen ist, muss der beschwerdegegnerische Antrag um Durchführung eines Augenscheins nicht weiter behandelt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerinnen ohnehin nicht darlegen, welche rechtserheblichen Tatsachen sie mit diesem prozessualen Antrag zu beweisen gedenken und auch nicht davon auszugehen ist, dass sich aus einem Augenschein neue, noch nicht aus den Verfahrensakten hervorgehende Tatsachen ergeben würden. Im Folgenden sind die kleineren Gartenbäume und Sträucher nach Art. 96 Ziff. 4 EGzZGB von den Lebhägen gemäss Art. 76 Abs. 5 KRG abzugrenzen, denn nach dem Ausgeführten hängt von der Bepflanzungsart mitunter ab, ob die Beschwerdeführerin den richtigen Verfahrensweg eingeschlagen hat.
f) Der Botschaft zur Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes lässt sich entnehmen, Art. 76 Abs. 5 KRG befasse sich mit den Lebhägen als besondere Einfriedungsvorrichtung. Für andere Pflanzungen, denen im Gegensatz zu Lebhägen weniger der Charakter von Einfriedungen zukomme, gälten nach wie vor Art. 96 und 97 EGzZGB betreffend Pflanzen (Botschaft S. 348). Auch in der Literatur werden Lebhäge über ihren Einfriedungszweck definiert. So setzt Roos (Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 176) für die Annahme einer Hecke oder eines Lebhages voraus, dass es sich um mindestens drei überwiegend gleichartige Pflanzen handelt, die in einer Linie angeordnet sind und einen Dichtschluss bilden. Im selbigen Sinne bezeichnet die Lehre zu Art. 697 ZGB eine Einfriedung als eine von Menschenhand erstellte Vorrichtung zur Abschliessung einer Liegenschaft nach aussen. Die Einfriedung könne mannigfaltigen Zwecken dienen und unter anderem auch bloss das Ziel haben, das Grundstück oder einzelne Teile durch Mauern oder Wände so abzuschliessen, dass der Einblick in das Grundstück von der Strasse her abgeschlossen bleibe (Meier-Hayoz, aaO, Art. 697 N 1; Rey/Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 697 N 1). Nach dem bisher Ausgeführten kann festgehalten werden, dass Lebhäge nach Art. 76 Abs. 5 KRG die Einfriedung eines Grundstücks bezwecken. Derweil ist Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB nicht auf Lebhäge ausgerichtet, sondern betrifft ausschliesslich einzeln gesetzte Pflanzen ohne Einfriedungszweck.
g) Die streitigen Pflanzen auf der Parzelle Nr. D. entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. stellen aufgrund ihres Einfriedungszwecks zweifelsohne keine kleineren Gartenbäume oder Sträucher im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB dar. Mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotografien (Vorinstanz act. II.18 und II.29) durfte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgehen, die Hainbuchen seien in einer dichten Reihe entlang der Stichstrasse beziehungsweise entlang der ganzen nördlichen Grundstücksgrenze gepflanzt worden und der Lebhag bewirke nicht nur eine Abgrenzung gegenüber der angrenzenden Parzelle, sondern eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung. Die aktenkundigen Fotografien belegen, dass die Hainbuchen zumindest während des Sommers durchaus einen hinreichenden Dichtschluss bilden, dringt doch – auch wenn die Blätterdichte mit zunehmender Höhe der Pflanzen etwas zunehmen dürfte – selbst in Bodennähe kaum Licht durch (vgl. Vorinstanz act. II.18). Zwischen den Parteien ist sodann auch völlig unbestritten, dass die Anpflanzung zwecks Erstellung eines Sichtschutzes erfolgte (vgl. etwa Prozessantwort vom 10. Februar 2011 S. 4 sowie Replik vom 5. April 2011 S. 5). Schliesslich sind sich die Parteien auch einig, dass die Pflanzen zu Lebzeiten von F. sel. regelmässig unter der Schere gehalten wurden (Plädoyer RA Hew S. 7, Plädoyer RA Scarpatetti S. 1 unten). K., G. und L. bestätigten als Zeugen gar, dass der Rückschnitt auf ungefähr 1.6 Meter oder weniger erfolgt sei (Vorinstanz act. IV.2-4). Für freistehende Bäume oder Sträucher wäre der Rückschnitt nun aber völlig atypisch, da damit die natürliche Pflanzenform zerstört wird. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die streitigen Pflanzen als Lebhag qualifiziert und die Beschwerdeführerin auf den öffentlichrechtlichen Verwaltungsweg verwiesen hat. Da somit feststeht, dass die von F. sel. auf ihrem Grundstück entlang der Grenze zu den Parzellen der Beschwerdeführerin angepflanzten Hainbuchen keine einzeln gesetzten Bäume oder Sträucher darstellen und sich die Beschwerdeführerin damit vergeblich auf Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB beruft, muss die Frage nach der Qualifizierung der Pflanzen als Lebhag im Sinne von Art. 76 Abs. 5 KRG und den Prozessaussichten der Beschwerdeführerin auf dem öffentlichrechtlichen Verwaltungsweg nicht abschliessend beurteilt werden. Ebenso kann offen gelassen werden, ob die gepflanzten Hainbuchen im Anschluss an die Beschwerdegegnerinnen, welche von einzelnen, in einer Baumreihe stehenden, mittelgrossen Laubbäumen ausgehen, hochstämmige Bäume im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB darstellen, denn gestützt auf diese Bestimmung könnte die Entfernung (oder allenfalls auch die blosse Reduktion) dieser Pflanzen aufgrund der fünf Jahre nach der Pflanzung eingetretenen Verjährung ohnehin nicht mehr gefordert werden (vgl. Art. 96 Abs. 3 EGzZGB). Immerhin sei aber festgehalten, dass viel dafür spricht, Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB – wie schon Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB – bereits aufgrund des dargelegten Einfriedungszwecks der Anpflanzung die Anwendbarkeit zu versagen. Ausserdem kann die während Jahren unterbliebende Pflege eines Lebhages selbstredend nicht dazu führen, dass die Pflanzung anschliessend als hochstämmige Baumreihe zu qualifizieren ist, gegen welche dem Nachbarn fünf Jahre nach der Pflanzung grundsätzlich keine Abwehrmittel mehr gegeben sind.
h) Aufgrund des Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf dem Zivilweg unter Berufung auf kantonales Privatrecht gegen die auf ihrem Nachbargrundstück stehenden Hainbuchen wehren kann.
Einzeln gesetzte kleinere Gartenbäume und Sträucher im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB liegen infolge des offenkundigen Einfriedungszwecks nicht vor und gegen allfällige hochstämmige Bäume nach Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB könnte sich die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der über fünf Jahre zurückliegenden Pflanzung nicht wehren. Bei gegebenen Voraussetzungen kann sie sich indes auf dem öffentlichrechtlichen Verwaltungsweg auf die – öffentliches Recht darstellende und entgegen der Beschwerdeführerin im kantonalen Zivilrecht keineswegs parallel anwendbare – Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen berufen.
5.a) Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptung der Beschwerdeführerin, die Hainbuchen beeinträchtigten die Aussicht und Besonnung der Parzellen Nrn. A. und B., veranlasste die Vorinstanz zur Untersuchung, ob sich aus Art. 679 ZGB in Verbindung mit Art. 684 ZGB eine Rückschneidepflicht der Beschwerdegegnerinnen ergeben könnte. Die Vorinstanz verneinte diese Frage (angefochtener Entscheid S. 17 f.). Die entsprechende Erwägung lässt die Beschwerdeführerin – wie im Folgenden darzulegen ist – zu Recht unangefochten.
b) Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Nach Art. 684 Abs. 2 ZGB in der bis Ende 2011 geltenden Fassung sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung, verboten. In BGE 126 III D.
E. 2 entschied das Bundesgericht, Art. 684 ZGB umfasse auch sogenannte „negative Immissionen“ wie beispielsweise Lichtentzug und Schattenwurf. Diese Rechtsprechung spiegelt sich auch in dem auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten, revidierten Art. 684 Abs. 2 ZGB wieder, welcher lautet: Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Eine übermässige Einwirkung kann darüber hinaus auch in der Behinderung der Aussicht bestehen. Dass im revidierten Art. 684 Abs. 2 ZGB indes nur vom Entzug von Besonnung oder Tageslicht die Rede und die Aussicht nicht speziell erwähnt ist, zeigt aber, dass diese Art der Beeinträchtigung durch Anpflanzungen nur in Ausnahmefällen übermässig sein kann, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1).
c) Mit Bezug auf Pflanzen ist zu berücksichtigen, dass Art. 688 ZGB einen zuteilenden Vorbehalt enthält, der die Kantone unter anderem ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen.
Zum Verhältnis zwischen der kantonalen Rechtsetzungskompetenz und der bundeszivilrechtlichen Norm von Art. 684 ZGB hat das Bundesgericht in BGE 126 III D. E. 3.c/bb erwogen, dass der bundesrechtliche Immissionsschutz selbst dann, wenn der betreffende Kanton von seiner (nicht exklusiven) Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht hat, zum Tragen kommen kann, jedoch nur im Sinn einer Minimalgarantie, weshalb nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen ist, wenn die kantonalrechtlichen Pflanzenabstände eingehalten sind. Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall ist die Situation, dass ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch infolge kurzer Verjährungsfristen nicht mehr durchgesetzt werden kann, obwohl die Immissionen durch fortgesetztes Wachstum der Pflanzen in der Zwischenzeit ein unzumutbares Mass angenommen haben und insofern die kantonale Regelung lückenhaft erscheint.
d) Im vorliegenden Fall erweisen sich die privat- und öffentlichrechtlichen Regeln des bündnerischen Pflanzenrechts keineswegs als lückenhaft. Insbesondere bietet das kantonale Raumplanungsgesetz einen – oben dargelegten – genügenden Schutz gegen Lebhäge. Ausserdem setzt die Berufung auf die bundesrechtliche Minimalgarantie von Art. 684 ZGB in Verbindung mit Art. 679 ZGB eine über mässige Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks voraus. Vorliegend fehlt es indessen jedenfalls am Übermass eines allfälligen Entzugs von Sonnenlicht und Aussicht. Die Parzellen der Beschwerdeführerin sind abgesehen von einem alten Stall nicht überbaut. Zwar liegen sie in der Wohnzone, jedoch sind keine konkreten Bauabsichten erstellt und werden die Parzellen zu Agrarzwecken genutzt.
Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, wenn sie ausführt, die Parzellen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Hanglage erhöht gelegen, weshalb allfällige Beeinträchtigungen weniger schwer wiegen würden. Wird berücksichtigt, dass auf den Parzellen der Beschwerdeführerin vor den Pflanzen eine geteerte Stichstrasse vorbei führt, kann unter den gegebenen Umständen eine übermässige Beeinträchtigung dieser Grundstücke ausgeschlossen werden.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt als gänzlich unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Freilich weisen beide Parteien zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz die eingereichte Klage entgegen Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht abzuweisen hatte. Vielmehr hätte die besagte Dispositivziffer richtigerweise dahingehend gelautet, die Klage werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf diese eher formalistische Korrektur ist indes zu verzichten.
7. Das vorinstanzliche Erkenntnis über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids), womit die Gerichtskosten von CHF 3.000,– der Beschwerdeführerin auferlegt wurden und diese ausserdem verpflichtet wurde, den Beschwerdegegnerinnen eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 14.806,60 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen, hat die Beschwerdeführerin mit einer selbständigen Begründung angefochten. Die Beschwerdegegnerinnen hätten erst unter dem Druck des vorliegenden Prozesses ab Februar 2010 endlich konkrete Massnahmen zur Korrektur des unbändigen Pflanzenwachstums während circa 10 Jahren ergriffen. Sie hätten demnach mit ihrer anfänglichen Passivität und Verweigerung direkten Anlass zum Prozess gegeben (Beschwerde S. 13 f.). Eine Verletzung von Art. 122 GR-ZPO ist damit nicht dargetan. Nach dieser Bestimmung kann von der Verteilung der Verfahrenskosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Abs. 1). Unnötige Kosten werden ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang den Verursachern auferlegt (Abs. 3). Nach denselben Grundsätzen richtet sich auch die Verteilung der aussergerichtlichen Kosten (Abs. 2). Vorliegend rechtfertigte sich keine vom Verfahrensausgang abweichende Verteilung der vor der Vorinstanz entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Die Klage wurde vorinstanzlich (zu Recht) abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass sie zu einer solchen unbegründeten und unzulässigen Klage keinesfalls von der Gegenseite veranlasst wurde, und zwar selbst dann nicht, wenn diese möglicherweise erst unter dem Druck des bevorstehenden oder eingeleiteten Prozesses ihre Pflanzen zurückgeschnitten hat. Denn zwischen dem vorliegend eingeleiteten Zivilprozess und einer allfälligen Rückschneidepflicht der Beschwerdegegnerinnen fehlt jeglicher Zusammenhang. Sollte die Beschwerdeführerin die entstandenen Kosten als unnötig qualifizieren wollen, so hat sie diese einzig sich selbst zuzuschreiben. Da die Beschwerdeführerin weder die Höhe der gerichtlichen noch der aussergerichtlichen Kosten als solche beanstandet, sind somit auch die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
8. Ist die Beschwerde somit im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen, werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3.000,– festgesetzt werden, hat demnach die Beschwerdeführerin zu tragen. Rechtsanwalt Scarpatetti hat für die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen eine Honorarnote über CHF 3‘216.60 (inkl. Spesen und MWST) eingereicht. Darin weist er ausdrücklich einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden und 45 Minuten aus, weshalb für die vorzunehmende Kürzung der Honorarnote von diesem Aufwand auszugehen ist, und nicht von der Summe der verrechneten Einzelpositionen, welche sich auf insgesamt 12 Stunden und 5 Minuten belaufen. Für die Position „Prüfung/Durchsicht Beschwerde, erste Abklärungen i.S. Abstandsvorschriften (öffentliches Recht/Zivilrecht/Dualismus etc.), Konsultation Botschaft KRG etc.“ verbuchte Rechtsanwalt Scarpatetti 2 Stunden. Es leuchtet nicht ein, weshalb er erst im Beschwerdeverfahren „erste Abklärungen“ über Abstandsvorschriften und das Verhältnis zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht gemacht haben will. Die sich stellenden Fragen änderten sich im Rechtsmittelverfahren kaum und das Problem des einschlägigen Verfahrenswegs (öffentlichrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren) bildete von allem Anfang an den eigentlichen Kernpunkt des Rechtsstreits. So hat Rechtsanwalt Scarpatetti denn auch bereits vor der Vorinstanz, wo er für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 14.806,60 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt wurde, rechtliche Abklärungen unter anderem im EGzZGB und im kantonalen Raumplanungsgesetz getroffen.
Entsprechend wurde von den Beschwerdegegnerinnen schon im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, eine allfällige Verletzung von Art. 76 Abs. 5 KRG sei auf dem öffentlichrechtlichen Prozessweg geltend zu machen (vgl. etwa Plädoyer RA Scarpatetti S. 8). Damit erscheinen die angeblich noch im Beschwerdeverfahren gemachten rechtlichen Abklärungen (einschliesslich der Konsultation der Botschaft) nicht erforderlich. Für die Prüfung und die Durchsicht der 14- seitigen Beschwerde, welche keine wesentlichen neuen Umstände zutage förderte, erachtet die I. Zivilkammer einen Aufwand von 30 Minuten genügend, woraus sich eine Kürzung der besagten Position um 1 Stunde und 30 Minuten ergibt. Weiter benötigte Rechtsanwalt Scarpatetti gemäss seiner eingelegten Honorarnote für das Verfassen der 13-seitigen Beschwerdeantwort insgesamt 7 Stunden, in denen er sich daneben etwa noch mit rechtlichen Abklärungen zum EGzZGB sowie zum kantonalen Raumplanungsgesetz beschäftigte und Telefonate von und mit seiner Klientin tätigte. Zu den geltend gemachten rechtlichen Abklärungen kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der sich grundsätzlich gleichermassen vor erster Instanz und vor Kantonsgericht stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Beschwerdeantwort erscheint in dieser Hinsicht ein Aufwand von insgesamt 4 Stunden und 30 Minuten angemessen (Kürzung um 2 Stunden und 30 Minuten). Demzufolge ist der zu einem Stundenansatz von CHF 240, zu entschädigende Aufwand von Rechtsanwalt Scarpatetti auf insgesamt 7 Stunden und 45 Minuten (= 11 Stunden 45 Minuten abzüglich 4 Stunden), entsprechend CHF 1.860,– (7.75 x CHF 240,–) festzusetzen. Zuzüglich der geltend gemachten Spesen von pauschal 5 % (= CHF 93,–), besonderen Spesen und Barauslagen von CHF 17,40 und 8 % Mehrwertsteuer resultiert ein Betrag von gerundet CHF 2.128,05, entsprechend CHF 1.860,– + CHF 93,– + CHF 17.40 + 8/100 x (Fr. 1.860,– + CHF 93,– + CHF 17,40). In dieser Höhe sind die Beschwerdegegnerinnen von der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.