A. Die B.-AG schloss am 12. Februar 2007 mit der C.-GmbH für die Dauer von 96 Monaten einen Leasingvertrag über ein Motorboot der Marke D. mod. 115 Hard Top ab. Für die Erfüllung der Verpflichtungen der C.-GmbH bürgten E., X. und F., die Y.-AG und die Z.-AG. Nachdem mehrere Leasingraten nicht erbracht worden waren, gelangte die B.-AG an das Tribunale di Firenze und ersuchte um Erlass eines decreto ingiuntivo gegen die C.-GmbH und die genannten Bürgen. Diesem Gesuch wurde mit Entscheid vom 29./30. Juni 2009 stattgegeben und die Gesuchsgegner solidarisch verpflichtet, der B.-AG EUR 5.343.914,93 zuzüglich Zins und Spesen zu bezahlen. Gleichzeitig gewährte das Tribunale di Firenze die provisorische Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo.
B. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner beim Tribunale di Firenze Einsprache und ersuchten gleichzeitig um Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo. Dieses Gesuch wies das Tribunale di Firenze mit Verfügung vom 24. Mai 2010 ab. Das ordentliche Verfahren in der Hauptsache ist in Italien hängig.
C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 beantragte die Release S.p.A, welche die fragliche Forderung durch Spaltungsvertrag vom 23. Dezember 2009 von der B, AG übertragen erhielt, beim Bezirksgericht Maloja, es sei das besagte decreto ingiuntivo des Tribunale di Firenze in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.
Zudem seien für die ausstehenden Forderungen in Höhe von Fr. 7.885.321,00 sowie Fr. 7.471,15 die Bankkonten und Stockwerkeigentumseinheiten der Gesuchsgegner mit Arrest zu belegen.
D. Mit Verfügung vom 3. August 2011, in Vollausfertigung mitgeteilt am 14. August 2011, erklärte der Bezirksgerichtspräsident Maloja das decreto ingiuntivo des Tribunale di Firenze für vollstreckbar. Als Begründung führte er aus, dieses liege in beglaubigter Kopie vor, womit im Sinne von Art. 53 LugÜ die Voraussetzungen an die Beweiskraft der Entscheidung erfüllt seien. Über das Gesuch um Verarrestierung der aufgeführten Vermögenswerte wurde in einem separaten Entscheid entschieden, wobei das Arrestgesuch mit Verfügung vom 3. August 2011 gutgeheissen wurde. Gegen diesen Arrestbefehl ist beim Bezirksgericht Maloja eine Einsprache hängig.
E. Gegen die Vollstreckbarerklärung vom 3. August 2011 liessen X., die Y.-AG sowie die Z.-AG mit Eingabe vom 15. September 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellten:
„In via principale
1. Il ricorso è accolto.
1.1 Di conseguenza, sono revocati il riconoscimento e la dichiarazione di esecutività del decreto ingiuntivo Nr. 5049/09 del 29/30 giugno 2009 del Giudice del Tribunale di Firenze pronunciati dal Tribunale Distrettuale Maloggia in data 3 agosto 2011 (Proz. Nr. 335-2011-106).
1.2 Di conseguenza, sono revocati i sequestri decretati dal Tribunale Distrettuale Maloggia in data 16 agosto 2011 (Arrest-Nr. 211309).
2. Protestate tasse, spese e ripetibili.
In via sussidiaria 1. Il ricorso è accolto.
1.1. Di conseguenza, la procedura di exequatur (Proz. Nr. 335-2011-106) è sospesa fino alla pronuncia di una decisione definitiva, cresciuta in giudicato, nel procedimento R.G. 20525/2009 pendente presso il Tribunale di Firenze.
2. Protestate tasse, spese e ripetibili.
In via ancora più sussidiaria 1. Il ricorso è accolto.
1.1 Di conseguenza, l’esecuzione del decreto ingiuntivo Nr. 5049/09 del 29/30 giugno 2009 del Giudice del Tribunale di Firenze è subordinato al versamento da parte di A.-AG di una cauzione CHF 11.400.000,00 ai sensi dell’art. 46 CLug.
2. Protestate tasse, spese e ripetibili.“
Als Begründung machen sie insbesondere geltend, das decreto ingiuntivo genüge den Voraussetzungen an einen Entscheid nach LugÜ nicht, da kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden habe. Das Verfahren betreffend die Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit nach italienischem Zivilprozessrecht stelle kein vollwertiges Einspracheverfahren dar, zumal lediglich eine beschränkte Kognition bestehe.
F. Die A.-AG liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen 1. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten betreffend Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano- Übereinkommen LugÜ; SR 0.27611) kann gemäss Art. 43 f. LugÜ in Verbindung mit Anhang III LugÜ und Art. 327a ZPO Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Frist für die Beschwerde richtet sich nach Art. 43 Abs. 5 LugÜ, welches für in der Schweiz ergangene Vollstreckbarkeitserklärungen eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung vorsieht.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Auch wenn der Beschwerdeinstanz im Bereich dieser Beschwerden volle Kognition zukommt, gilt im Beschwerdeverfahren gleichwohl das Rügeprinzip (vgl. Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 15 zu Art. 321 ZPO), das heisst die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die im vorliegenden Fall eingereichte Beschwerde vom 15. September 2011 vermag diesen Anforderungen zu genügen, weshalb darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerde kommt gestützt auf Art. 327a Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zu.
2. Die Beschwerdeführer reichten ihre Eingabe in italienischer Sprache ein. Es ist somit vorweg die massgebliche Gerichtssprache festzulegen. Diese bestimmt sich gemäss Art. 12 GOG nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100). Das Sprachengesetz sieht vor, dass für die kantonalen Gerichte, wie auch im Bereiche der Amtssprachen, von der Gleichwertigkeit der Landessprachen ausgegangen wird. Die Gleichberechtigung gilt grundsätzlich für sämtliche Verfahrensschritte. Die Parteien sind also bei der Wahl der Amtssprache für ihre Eingaben und Voten vor dem Kantonsgericht frei. Allerdings legt der Gerichtsvorsitzende im Interesse der Klarheit des Verfahrens zu Prozessbeginn die Verfahrenssprache fest (Art. 7 Abs. 1 SpG). In erstinstanzlichen Zivilverfahren gilt der Grundsatz, dass die Hauptverhandlung in der Amtssprache geführt wird, welche die beklagte Partei spricht. Rechtsmittelverfahren werden in der Regel in der kantonalen Amtssprache geführt, in welcher der angefochtene Entscheid verfasst ist (Art. 8 SpG; vgl. dazu Botschaft vom 16. Mai 2006, S. 89). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Entscheid vom 3. August 2011 in deutscher Sprache ausgefertigt worden. Demzufolge gelangt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die deutsche Sprache zur Anwendung.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Vollstreckbarkeit des vom Tribunale di Firenze ergangenen und auf Bezahlung eines Geldbetrags lautenden decreto ingiuntivo. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja erklärte den Entscheid aus Italien für vollstreckbar mit der Begründung, dass im Sinne von Art. 53 LugÜ eine Ausfertigung der Entscheidung vorliege, welche die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Wie sich aus der Dekretsurkunde selbst ergebe, sei diese den Gesuchsgegnern am 8./14. Oktober 2009 zugestellt worden. Die Gesuchsgegner hätten dagegen erfolglos Einsprache erhoben.
Damit sei der rechtsgenügliche Beweis erbracht, dass das decreto ingiuntivo nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar sei. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es handle sich beim vorliegenden decreto ingiuntivo nicht um einen nach Art. 32 ff. LugÜ anwendbaren Entscheid. Sie seien im fraglichen Verfahren und im darauffolgenden Verfahren betreffend Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit vom zuständigen italienischen Gericht nicht hinreichend angehört worden. Ebenso wenig habe ein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden, was eine Anerkennung der Vollstreckbarkeit gemäss LugÜ ebenfalls ausschliesse. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob das fragliche decreto ingiuntivo in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann.
4. Ist eine ausländische Entscheidung hinsichtlich einer Leistung auf Geld oder Sicherheitsleistung zu vollstrecken, müssen das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) und das von diesem vorgezeichnete Verfahren beachtet beziehungsweise durchlaufen werden. Mit Inkrafttreten der neuen Fassung des LugÜ per 1. Januar 2011 änderte sich das bisherige System, indem (bezüglich auf Geld- oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide) nicht mehr der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren für die Vollstreckbarkeitserklärung zuständig ist, sondern der Vollstreckungsrichter. Des Weiteren sind nach der Revision grundsätzlich zwei Verfahrensarten zu unterscheiden: ein LugÜ-Verfahren und ein SchKG-Verfahren. Das LugÜ-Verfahren (Exequaturverfahren) ist das Vollstreckbarkeitsverfahren vor dem Vollstreckungsrichter, das sich grundsätzlich nach der Zivilprozessordnung richtet (Art. 335 Abs. 3 ZPO), soweit das LugÜ nicht direkt anwendbar ist. Das SchKG-Verfahren stellt demgegenüber die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens dar. Dieses ist weiterhin möglich, allerdings kann vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht mehr explizit die Vollstreckbarerklärung verlangt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter nicht mehr dafür zuständig ist (vgl. zum Ganzen Mathias Plutschow in:
Schnyder, Lugano Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 9 f. zu Art. 38). Verlangt der Antragsteller vor dem Vollstreckungsrichter – wie im vorliegenden Fall – das Exequatur, das heisst das Versehen mit der Vollstreckungsklausel, die Vollstreckbarkeitserklärung, einer ausländischen Entscheidung unabhängig von beziehungsweise vor einer Betreibung, so finden die Regeln des LugÜ Anwendung. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Es ist im vorliegenden Verfahren somit zu prüfen, ob mit dem decreto ingiuntivo eine nach den Bestimmungen von Art. 33 ff. LugÜ in der Schweiz anerkennbare und vollstreckbare Entscheidung vorliegt.
5. Nach Art. 38 Ziff. 1 LugÜ sind die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen auch in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Vollstreckbare Entscheide sind Entscheide betreffend eine Zivil- und Handelssache, die in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wurden (Staehelin/Bopp in Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Zürich 2011, N. 31 zu Art. 38). Darunter fallen auch Staatsakte, welche – ohne eigentliches Urteil zu sein – in einer vollstreckbaren Anordnung münden, wie beispielsweise vollstreckbar erklärte oder automatisch vollstreckbar gewordene Mahnbescheide wie etwa ein italienisches decreto ingiuntivo. Superprovisorische Massnahmen, das heisst Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, welche ohne Anhörung des Schuldners (ex parte) ergehen, sind nur beschränkt unter dem Übereinkommen vollstreckbar vgl. Hofmann/Kunz in Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, Basel 2011, N. 45 zu Art. 38).
6. Das „procedimento di ingiunzione“ nach Art. 633 ff. des italienischen Codice di procedura civile (nachfolgend c.p.c) ist ein summarisches Verfahren. Danach kann der Gläubiger aufgrund eines Antrags, welcher der Gegenpartei zunächst nicht mitgeteilt wird, einen vollstreckbaren Rechtstitel gegen den Schuldner erwirken.
Mit Hilfe von Beweisdokumenten beantragt der Gläubiger bei Gericht den Erlass einer Verfügung, eines sogenannten decreto ingiuntivo, worin der Schuldner aufgefordert wird, innert zwanzig Tagen den geschuldeten Betrag zu zahlen oder die versprochene Ware zu liefern (Art. 641 c.p.c.) Dem Beklagten werden eine Kopie des Dekrets sowie des Antrags gerichtlich zugestellt (Art. 643 c.p.c.), und dieser hat innerhalb der gesetzten Frist die Möglichkeit, entweder Einspruch zu erheben oder der Aufforderung zur Leistung nachzukommen (Art. 641 c.p.c.).
a) Das decreto ingiuntivo selber ist nicht vollstreckbar; hierzu bedarf es zusätzlich einer richterlichen Genehmigung. Eine solche kann auf Antrag des Gläubigers erteilt werden, sobald die Einsprachefrist unbenutzt abgelaufen ist. Diesfalls hat jedoch zunächst eine zweite Zustellung an den Schuldner zu erfolgen, vor allem wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner vom Dekret keine Kenntnis erhalten hat (Art. 647 c.p.c.). Hat der Schuldner innert Frist Einsprache erhoben, so nimmt das Verfahren in Form einer kontradiktorischen Zivilstreitigkeit seinen Fortgang (Art. 645 c.p.c.). Im Rahmen dieses ordentlichen Prozesses kann der Instruktionsrichter das decreto ingiuntivo nach summarischer Prüfung des Einspruchs unter bestimmten Voraussetzungen für vorläufig vollstreckbar erklären (Art. 648 c.p.c). Sowohl das decreto ingiuntivo, welches nach unbenutztem Ablauf der Widerspruchsfrist für vollstreckbar erklärt wurde (Art. 647 c.p.c), wie auch dasjenige, welches nach erfolgter Einsprache im Rahmen des ordentlichen Verfahrens für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde (Art. 648 c.p.c.), stellen Entscheidungen im Sinne des Art. 38 Ziff. 1 LugÜ dar. Dies hat das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen bestätigt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2010 vom 5. Oktober 2010, E. 4 mit weiteren Hinweisen; 4A_80/2007 vom 31. August 2007 E. 4.3). Diese Auslegung rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil der Gegenpartei vor Erlass der Vollstreckbarerklärung rechtliches Gehör gewährt wird. Der Antragsgegner kann nach Erlass des decreto ingiuntivo, welches selbst noch nicht vollstreckbar ist, Widerspruch einlegen und seine Einwendungen vorbringen.
Macht er davon Gebrauch, ergeht die vorläufige Vollstreckbarerklärung sodann innerhalb des ordentlichen Hauptprozesses. Für die Voraussetzung, dass der Vollstreckbarkeitserklärung im Urteilsstaat ein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen ist oder hätte vorausgehen können, reicht es mit anderen Worten aus, dass nach Ende eines nicht kontradiktorischen Verfahrensabschnitts die Sache Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein konnte, dass also die Wirksamkeit der Vollstreckbarerklärung erst dann eintritt, wenn der Schuldner Gelegenheit hatte, seine Rechte geltend zu machen. Dies ist bei beiden Konstellationen, somit der Vollstreckbarerklärung nach Art. 647 c.p.c. wie auch nach Art. 648 c.p.c., zweifellos gegeben (vgl. auch Beschluss 8 W 86/06 des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Januar 2007).
b) Gemäss Art. 642 Abs. 1 und 2 c.p.c. hat das Gericht jedoch auch die Möglichkeit, das decreto ingiuntivo für sofort vollstreckbar zu erklären, wenn es sich um eine Forderung aus einem Wechsel, Scheck oder einer notariellen Urkunde handelt oder die Gefahr schwerer Schäden durch eine verspätete Vollstreckung besteht. In solchen Fällen können Zwangsvollstreckungsmassnahmen vorgenommen werden, ohne dass dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, einen Widerspruch einzulegen. Ergeht das decreto ingiuntivo in dieser Form, tritt die Wirksamkeit der Vollstreckbarkeit ein, ohne dass dem betroffenen Schuldner das rechtliche Gehör gewährt wird. Jedoch hat dieser die Möglichkeit, gestützt auf Art. 645 c.p.c. Widerspruch einzulegen und die Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo zu erwirken (Art. 649 c.p.c.).
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtspräsident des Tribunale di Firenze das fragliche decreto ingiuntivo am 29./30. Juni 2009 erlassen und gleichzeitig – und damit ohne vorgängige Anhörung der Antragsgegner – die vorläufige Vollstreckbarkeit gestützt auf Art. 642 c.p.c. erklärt. Die Antragsgegner erhoben daraufhin fristgerecht Einsprache und leiteten damit das ordentliche (Zweiparteien-)Verfahren ein.
Gleichzeitig ersuchten sie den zuständigen Instruktionsrichter um Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit (Art. 649 c.p.c.), welche jedoch mit Verfügung vom 24. Mai 2010 abgewiesen wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob diese nachträgliche Überprüfung durch den ordentlichen Richter ausreicht, um das fragliche decreto ingiuntivo gestützt auf das LugÜ auch in der Schweiz für vollstreckbar erklären zu können.
ba) Die Rechtsprechung des EuGH lässt eine Vollstreckbarkeit nur zu, wenn dem Schuldner im Urteilsstaat das vorgängige rechtliche Gehör gewährt worden ist. Superprovisorische Massnahmen geniessen keine Freizügigkeit, wenn die Gegenpartei nicht geladen worden ist, oder wenn die Vollstreckung der Entscheidung ohne vorherige Zustellung an diese Partei erfolgen soll (vgl. EuGH, 21. Mai 1980, 125/79, Bernard Denilauler, Nr. 18; Beschluss des OLG Zweibrücken 3W 175/05 vom 22. September 2005; Beschluss des OLG Düsseldorf, I-3 W 159/06 vom 13.
September 2009). Das schweizerische Bundesgericht hat dieses Erfordernis demgegenüber so ausgelegt beziehungsweise aufgeweicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Massgabe des LugÜ nicht verletzt ist, wenn einstweilige Massnahmen ohne vorherige Anhörung des Gegners ergehen, vorausgesetzt, dass die Sicherung gefährdeter Interessen dies rechtfertigt und der Gegner dadurch gesichert ist, dass er die erlassene Massnahme angreifen kann. Mit anderen Worten soll es genügen, dass der Schuldner die superprovisorische Massnahme im Urteilsstaat nachträglich überprüfen lassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ausüben kann (BGE 129 III 626 E. 5.2.2 S. 633 f.). Allerdings gilt dies gemäss Bundesgericht nur dann, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, sich im Urteilsstaat in einem kontradiktorischen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen, und zwar bevor um Anerkennung und Vollstreckung der Massnahme in einem anderen Vertragsstaat – somit vor Einleitung eines Exequaturverfahrens – ersucht wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 4P.331/2005 vom 1. März 2006 E. 7.4; Hoffmann/Kunz, aaO, N.79 ff. zu Art. 38 mit zahlreichen Hinweisen).
bb) Wie bereits ausgeführt wurde, erging im vorliegenden Fall das fragliche decreto ingiuntivo am 29./30. Juni 2009. Das Gesuch der Antragsteller um Vollstreckbarerklärung des Entscheids in der Schweiz erfolgte erst am 5. Juli 2011, nachdem die Gesuchsgegner von der Möglichkeit Gebrauch machten, die vorläufige Vollstreckbarerklärung im ordentlichen Verfahren gestützt auf Art. 649 c.p.c. überprüfen zu lassen. Es wurde ihnen mithin nachträglich das rechtliche Gehör gewährt, indem sie sich gegen das decreto ingiuntivo in einem kontradiktorischen Verfahren zur Wehr setzen konnten. Daraus lässt sich ableiten, dass der Anspruch auf Anhörung des Antragsgegners gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis nicht verletzt wurde. Damit sind im konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des vom Tribunale di Firenze erlassenen decreto ingiuntivo vom 29./30. Juni 2009 erfüllt.
c) Die Beschwerdeführer bringen des Weiteren vor, dem decreto ingiuntivo müsse, selbst wenn es als Entscheid im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 LugÜ zu betrachten wäre, eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung versagt bleiben, da es ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei und damit gegen den schweizerischen ordre public verstosse.
ca) Der in Art. 34 Ziff. 1 vorgesehene Vorbehalt des ordre public gibt dem Gericht die Möglichkeit, einem ausländischen Entscheid die Anerkennung zu versagen, wenn er die grundlegenden Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung auf schockierende Weise verletzt (vgl. BGE 126 III 534 E. 2b S. 538 mit Hinweis).
Dieser ordre public-Vorbehalt soll jedoch nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen.
Der formelle ordre public betrifft fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze. Ausländische Entscheidungen sind nicht schon deshalb ordre publicwidrig, weil sie in einem Verfahren zustande gekommen sind, das von den in der Schweiz bekannten Prozessrechten abweicht (Urteil des Bundesgerichts 4P.12/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.1). Vielmehr liegt eine Verletzung des formellen ordre public, die zu einer Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung führt, nur dann vor, wenn das urteilende Gericht im betreffenden Verfahren nicht einen Minimalstandard an Rechtstaatlichkeit gewährleistet und sich insbesondere nicht an die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anforderungen an ein faires Verfahren hält. Zu beachten ist indessen, dass auch ein krasser Verfahrensverstoss nur dann zur Verweigerung der Anerkennung in einem Vertragsstaat führen kann, wenn der Mangel auch durch Ergreifung eines Rechtsmittels nicht hätte behoben werden können (vgl. zum Ganzen Schuler, Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, Basel 2011, N. 18 ff. zu Art. 34 mit Hinweisen; Dasser/ Oberhammer, aaO, N. 9 ff. zu Art. 34; Schnyder, aaO, N. 5 ff. zu Art. 34; Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2010 E. 2).
cb) Zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen gehört insbesondere auch der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Richter ist es versagt, über ein Begehren zu entscheiden, zu dem sich die Parteien nicht haben äussern können. Im Urteil 5P.390/2003 vom 23. Januar 2004 E.3.3 hat das Bundesgericht klargestellt, dass im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nicht jegliche Abweichung vom besagten Grundsatz als unvereinbar mit dem schweizerischen ordre public bezeichnet werden kann, sondern nur eine solche, die nach den konkreten Umständen des Falles betrachtet einer schwer wiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs gleichkommt. Wie bereits ausgeführt wurde, hatten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, das decreto ingiuntivo in Italien mit einem ordentlichen Rechtsbehelf anzufechten, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben.
Damit hatten sie die Gelegenheit, ihre Sichtweise der Dinge vor einem ordentlichen Gericht vorzubringen und eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu erwirken. Daraus geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nachträglich eingeräumt wurde, den Beschwerdeführern mit anderen Worten zugesichert war, die erlassene Massnahme anfechten zu können. Demzufolge entfällt auch eine Verletzung des ordre public. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das decreto ingiuntivo des Tribunale di Firenze vom 29./30. Juni 2009 nach Massgabe von Art. 38 Ziff. 1 LugÜ in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar zu erklären ist.
7. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer, es sei das Exequaturverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheids im ordentlichen Verfahren vor dem Tribunale di Firenze zu sistieren.
a) Gemäss Art. 46 Ziff. 1 LugÜ kann das Gericht, welches über ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 43 oder Art. 44 LugÜ zu entscheiden hat, auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Sistierung anzuordnen, sondern verfügt, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 46 Ziff. 1 ergibt, über einen Ermessenspielraum. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sollen vorläufig vollstreckbare Entscheidungen grundsätzlich in anderen LugÜ-Staaten vollstreckbar erklärt werden können. Das Exequaturverfahren soll deshalb vom Gericht nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer Interessenabwägung ausgesetzt werden, wobei von der Prognose der Erfolgsaussichten der im Erlassstaat eingelegten Rechtsbehelfe entscheidende Bedeutung zukommt.
Eine Sistierung soll mit anderen Worten nur dann angeordnet werden, wenn ein hohes Risiko einer Aufhebung der Entscheidung besteht, das heisst wenn mit einer Aufhebung der Entscheidung im Urteilsstaat ernsthaft gerechnet werden muss beziehungsweise die Entscheidung erkennbar fehlerhaft erscheint und ihre Aufhebung mindestens überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen Hofmann/Kunz, aaO, N. 56 ff. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen; Schnyder, aaO, N. 6 zu Art. 46; BGE 137 III 261 E. 3 S. 264 ff.).
b) Im konkreten Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Ausnahmefall vorliegen soll, welcher eine Sistierung des Exequaturverfahrens rechtfertigen würde. Insbesondere vermag der Hinweis der Beschwerdeführer auf die finanziellen Konsequenzen eines abweisenden Entscheids keine Sistierung zu begründen. Vielmehr müssen in materieller Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Aufhebung des Vollstreckungstitels als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar berufen sich die Beschwerdeführer auf eine unzulässige Anwendung des Art. 642 c.p.c. durch das Tribunale di Firenze, weil dieses gestützt auf eine Behauptung der Antragstellerin, es drohe die Gefahr schwerer Schäden durch eine verspätete Vollstreckung, die vorläufige Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo angeordnet habe, ohne dass jedoch hierfür Beweise vorgelegen hätten. Jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Entscheid im ordentlichen Verfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgehoben wird, zumal das Tribunale di Firenze die Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo zwischenzeitlich überprüft und abgewiesen hat. Auch die weiteren materiellen Einwände der Beschwerdeführer bezüglich der Vertragsauslegung und der daraus resultierenden Fälligkeit der fraglichen Rechnungen stellen lediglich Parteibehauptungen dar, die noch keine Rückschlüsse auf den Ausgang des ordentlichen Verfahrens in Italien zulassen. Eine Sistierung des Exequaturverfahrens fällt unter diesen Umständen ausser Betracht.
8. Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführer, die Vollstreckung des decreto ingiuntivo des Tribunale di Firenze vom 29./30. Juni 2009 sei nur gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu gewähren.
a) Gemäss Art. 46 Ziff. 3 LugÜ kann das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig machen. Damit soll der Schuldner davor geschützt werden, dass er das von ihm Geleistete bei Aufhebung des Titels im Urteilsstaat vom Gläubiger nicht mehr zurückerstattet erhält. Eine entsprechende Anordnung lässt die Vollstreckbarkeit weiterhin zu. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsbehelfsgerichts bei der Prüfung einer Sicherheitsleistung ist weniger eingeschränkt als bei der Prüfung einer Sistierung des Verfahrens. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, das heisst selbst bereits im Urteilsstaat vorgebrachte Argumente zu berücksichtigen, wobei auch hier den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat wichtige Bedeutung zukommt. Die Anordnung der Vollstreckung bloss gegen Sicherheitsleistung setzt eine Gefährdung des Schuldners im Falle einer Aufhebung des Entscheids im Urteilsstaat voraus, das heisst dass der Schuldner objektiv zu befürchten hat, dass er die durch die Zwangsvollstreckung potenziell entstehenden Schadenersatz- beziehungsweise Rückforderungsansprüche nicht erfolgreich wird einbringlich machen können, insbesondere wenn Schäden drohen, welche der Gläubiger nicht zu decken vermöchte. Die Gefährdung des Schuldners kann sich nicht nur aus einer nicht gesicherten Zahlungsfähigkeit des Gläubigers, sondern auch aus sonstigen Hindernissen bei der Durchsetzung von Schadenersatz- und Rückforderungsansprüchen ergeben, wobei nicht erforderlich ist, dass nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen (vgl. Hofmann/Kunz, aaO, N. 99 ff. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen; Schnyder, aaO, N. 10 ff. zu Art. 46).
b) Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung einzig mit einem Verweis auf einen Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom 16. März 2007 (GVP 2007 S. 213 ff.). Zwar trifft es zu, dass im vorliegenden Fall ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Tribunale di Firenze eingelegt wurde und damit die formelle Voraussetzung für eine Anwendung des Art. 46 Ziff. 3 LugÜ gegeben sind. Jedoch übersehen die Beschwerdeführer, dass – wie vorstehend ausgeführt – gemäss Lehre und Rechtsprechung darüber hinaus eine Gefährdung des Schuldners vorausgesetzt ist.
Eine solche wird im vorliegenden Fall weder behauptet noch belegt. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass es der Beschwerdegegnerin an Liquidität mangeln könnte. Besteht keine Gefährdung, dass im Falle einer Aufhebung des Entscheids im Urteilsstaat den Antragsgegnern ein Nachteil erwachsen könnte, ist von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen.
9. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführer sowie ihre Eventualbegehren abzuweisen sind und der vorinstanzliche Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 3. August 2011 vollumfänglich zu bestätigen ist.
10. Bei diesem Ausgang gehen die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) unter solidarischer Haftung zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2.500,– (inkl. MWSt) als angemessen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.