I. 1. Die Klägerin lieferte der Beklagten in Kalenderwoche 11/2006 Wandpaneele und Zubehör im Betrag von EUR T318.45. In Kalenderwoche 22/2006 erfolgte eine zweite Lieferung im Betrag von EUR 11762.30. Am 14. Juli 2006 stellte die Klägerin beide Lieferungen in Rechnung, jeweils zahlbar innert 10 Tagen (kläg. act. 7 und 8). Nachdem keine Zahlung erfolgte, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 2008 auf, den ausstehenden Gesamtbetrag innert 10 Tagen zu begleichen (kläg. act. 9).
2. Am 13. Februar 2009 wurde der von der Klägerin beantragte Vermittlungsvorstand abgehalten (act. 1). Die Beklagte erschien nicht zum Schlichtungsverfahren, weshalb. die Streitsache unvermittelt blieb. Mit Klage vom 14. April 2009 machte die Klägerin die Streitsache am Kreisgericht St. Gallen anhängig und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren. Da die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort einreichte, wurde zur Hauptverhandlung am 16. Oktober 2009 vorgeladen.
3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Begründungs- und Rechtsmittelverzichts im Dispositiv schriftlich eröffnet (vgl. Art. 85 Abs. 2 und Art. 262 Abs. 2 ZPO).
Eine entsprechende Verzichtserklärung ging lediglich von der Klägerin ein, weshalb I nachstehend die Begründung des Rechtsspruchs erfolgt.
II. 1. a) Der vorliegenden Streitsache liegt ein internationaler Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte hat ihren Sitz in der Sitz der Klägerin befindet sich in Österreich. Da sowohl Osterreich als auch die Schweiz Mitgliedstaaten des Lugar-Übereinkommens (SR 0.275.11, nachfolgend LugÜ) sind, beurteilt sich die örtlich Zuständigkeit des angerufenen Kreisgerichts nach dem LugÜ. Nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Die Parteien können indes gemäss Art. 17 Lugt) einen von diesem Grundsatz e i weichenden Gerichtsstand vereinbaren. Den ersten beiden Auftragsbestätigungen der Klägerin (kläg. act. 4 und 5) wurden jeweils die AGB der Klägerin beigelegt.
Ziffer MI. dieser AGB sieht als Gerichtsstand Wien vor. Auf den Rechnungen der Klägerin (klag. act. 7 und 8) findet sich jeweils der Hinweis „Gerichtsstand und Erfüllungsort St. Pölten“. Damit ist zu prüfen, ob die Parteien eine vorn allgemeinen Gerichtland am Sitz der Beklagten abweichende Vereinbarung getroffen haben.
b) Um den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 LugÜ zu genügen, muss eine Gerichtsstandsvereinbarung eine der in lit. a-c dieser Bestimmung genannten Abschlüssformen beachten. Da die Parteien nicht in derselben Branche tätig sind und zwischen ihnen keine bereits seit längerer Zeit bestehende Geschäftsbeziehung vorliegt, fallen die in Art. 17 Abs. 1 lit b und c LugÜ vorgesehenen Formen ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob die fragliche Gerichtsstandsvereinbarung dem Schrifterfordernis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit a LugÜ genügt. Findet sich eine Gerichtsstandsvereinbarung lediglich in den AGB einer Vertragspartei, ist an diese Beurteilung ein strengerer Massstab anzulegen. Für das gültige Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist in diesen Fällen insbesondere vorausgesetzt, dass sich der beidseitig unterschriebene Vertragstext ausdrücklich auf die Gerichtsstandsklausel in den AGB bezieht (Schwander, Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 99). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn eine Auftragsbestätigung oder eine Rechnung, die erstmals eine Gerichtsstandsklausel enthält, widerspruchslos entgegengenommen worden ist (Killias, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, N 90 zu Art. 17 LugÜ).
c) Vorliegend findet sich die Gerichtsstandsvereinbarung lediglich in den AGB der Klägerin. Inwiefern diese AGB gültig übernommen und zum Vertragsbestandteil worden sind, ist nicht erstellt. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, dass die Beklagte ihre AGB, insbesondere die Gerichtsstandsklausel, unterschriftlich anerkennt hätte. Es ist daher von der allgemeinen Zuständigkeit am Sitz der Beklagten gemäss Art. 2 Abs. 1 Lugt) auszugehen, weshalb das angerufene Kreisgericht St. Gallen örtlich zuständig ist.
III. 1. a) Aufgrund des internationalen Sachverhalts ist zunächst nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu prüfen, welches Recht für den vorliegenden Streitfall zur Anwendung kommt. Art. 118 Abs. 1 IPRG iVm Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4, nachfolgend) Haager Übereinkommen) sieht vor, dass Verträge in erster Linie dem von den Partijien gewählten Recht unterstehen. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG Art. 3 Abs. 1 Haager Übereinkommer das Recht desjenigen Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anwendbar.
b) Zunächst ist zu prüfen, ob Ziffer IX.3. der klägerischen AGB, wonach österreichisches Recht zur Anwendung gelangt, eine Rechtswahl iSv Art. 118 Abs. 1 IPRG iVm Art. 2 Abs. 1 Haager Übereinkommen ist. Die Anforderungen an eine Rechtswahl gemäss Art. 2 Haager Übereinkommen entsprechen der Regelung in Art. 116 IPRG (Kelfer/Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2004, N 32 zu Art, 118 IPRG), wonach die Gültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung grundsätzlich nach dem gewählten Recht zu beurteilen ist (Keller/Kren Kostkiewicz, aaO, N 39 und 44 zu Art. 116 IPRG). Vor dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob bei den Parteien überhaupt ein Wille zum Abschluss einer Rechtswahlvereinbarung bestand. Diese (Vor-)Frage ist nach der lex fori zu beurteilen (Keller/Kren Kostkiewicz, aaO, N 42 f. zu Art. 116 IPRG).
Die Rechtswahlklausel findet sich lediglich in den AGB, die die Klägerin ihren Auftragsbestätigungen vom 16. Februar 2006 (kläg. act. 4) und vom 13. März 2006 (kläg. act. 5) angefügt hatte. Ob die Beklagte diesen AGB zugestimmt hatte, bzw. ob sie vor Erhalt der ersten Auftragsbestätigung überhaupt Kenntnis dieser AGB hafte, lässt sich weder der Darstellung der Klägerin noch den Akten entnehmen. Dass eine Rechtswahlvereinbarung auf andere Weise vereinbart worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG iVm Art. 2 Abs. 2 Haager Übereinkommen hat eine Rechtswahl entweder ausdrücklich zu erfolgen, oder muss sich zumindest eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Beides ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Rechtswahlklausel nicht zu beachten ist Da die Parteien nach dem soeben Gesagten keine Rechtswahl getroffen haben, ist gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG iVm Art. 3 Abs. 1 Haager Übereinkommen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers, also österreichisches Recht, anwendbar. Grundlage der vorliegenden Streitsache ist ein internationaler Warenkauf. Daher ist in erster Linie das Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht (vgl. SR 0.221.211.1, nachfolgend CISG) als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung einschlägig.
Ergeben sich aus einer Warenlieferung Rechtsfragen, die vom Geltungsbereich des 1 CISG nicht erfasst werden, ist in zweiter Linie auf das kollisionsrechtlich berufene 11 intern 11e nationale Recht abzustellen (Brunnen, Kommentar zum CISG, Bern 2004, N 3 zu Art. 4 CISG).
c) Anders als die materiellen Fragen unterliegen die Vorschriften, die das Verfahren regeln und damit auch das Beweisrecht, der lex ton (Keller/Girsbergei',, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2004, N 35 zu Art. 124 IPRG). Daher ist trotz der Anwendbarkeit von österreichischem Recht das st. gallische Prozessrecht zu beachten.
2. a) Die Klägerin begründet ihren Anspruch mit Bestellungen der Beklagten, sie macht mit anderen Worten einen Vertrag geltend. Im Folgenden ist zu prüfen, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist.
b) Nach Darstellung der Klägerin bestellte die Beklagte bei ihr Wandpaneele, worauf sie die einzelnen Aufträge bestätigte (kläg. act. 4-6) und in Rechnung stellte (kläg. act. 7 und 8). Die Klägerin stützt ihre Ausführungen ausschliesslich mit eigenen Dokumenten. Aus keinem der eingereichten Belege geht direkt hervor, dass die Beklagte tatsächlich Wandpaneele und Zubehör im Gesamtbetrag von EUR 19'080.75 bei der Klägerin bestellt hatte. Die Beklagte ihrerseits äusserte sich trotz Aufforderung bei Zustellung der Klage in keiner Weise zu den klägerischen Vorbringen.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf die Sachdarstellung der Parteien abzustützen. Daraus folgt unter anderem, dass die Gegenpartei der behauptungsbelasteten Partei die Bestreitungslast trägt, wobei die Anforderungen an die Substantiierung einer Bestreitung aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen dürfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N 2.a.bb. zu Art. 56 ZPO). Erfolgt keine Bestreitung, stützt das Gericht seinen Entscheid auf den unbestrittenen Sachverhalt (Leuenberger/Uffer-Tobler, aaO, N 1.a. zu Art. 91 ZPO). Beteiligt sich eine Partei überhaupt nicht am Verfahren, darf daraus jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Sachdarstellung der Gegenpartei sei nicht streitig. Immerhin darf die Nichtbeteiligung einer Partei als Indiz bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, aaO, N 1.b, zu Art. 91 ZPO). Die Klägerin stützt ihre Darstellung einzig auf eigene Dokumente. Gemäss Art. 11 C1SG unterliegt ein Kaufvertrag keinerlei Formvorschriften, weder zu Abschluss- noch zu Beweiszwecken. Demnach ist die Tatsache, dass die Klägerin keine unterschriebene Bestellung, bzw. sonst eine unterschriftliche Anerkennung des Vertrags vorlegt, für sich alleine kein Grund, die klägerische Sachdarstellung als falsch abzulehnen. Die Schilderung der Klägerin erscheint denn auch insgesamt schlüssig und in sich stimmig, weshalb keine grundsätzlichen Zweifel daran angezeigt sind. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beklagten zu werten. Trotz Aufforderung nach Eingang der Klage äusserte sie sich in keiner Weise zur klägerischen Darstellung des Sachverhalts. Zumindest eine allgemeine Bestreitung wäre der Beklagten vorliegend zumutbar gewesen, zumal die Klägerin äusserst klar darlegt, worauf sie ihren Anspruch stützt. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin als unbestritten zu betrachten und dem Entscheid zu Grunde zu legen.
c) Das CISG regelt das Zustandekommen des Vertrags in den Art. 14 ff. Grundvoraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist der Austausch übereinstimmender Willenserklärungen. Vorliegend ist die Bestellung der Beklagten als Angebot iSv Art. 14 Abs. 1 CISG zu betrachten. Mit Zusendüng der Auftragsbestätigungen wurde das Angebot von der Klägerin angenommen (Art. 18 Abs. 1 CISG). Zwischen den Parteien ist somit ein Vertrag zustande gekommen. Es ist davoni auszugehen, dass die Käuferin ihren Pflichten aus diesem Kaufvertrag ordnungsgemäss nachgekommen ist, da die Beklagte auch das nicht bestreitet. Die Klägerin hat demgemäss Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis.
3. Für die Bestimmung des Streitwertes sind Geldbeträge in Fremdwährungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Klageeinreichung in Schweizer Franken umzurechnen.1 (Leuenberger/Uffer-Tobler, aaO, N 3.e. zu Art. 73 ZPO, BGE 63 II 34 ff.). Diese Vorschrift bezieht sich grundsätzlich auf Rechtsbegehren, die in Fremdwährungen lauten (BGE 63 II 34 ff., S. 35). Vorliegend rechnete die Klägerin ihre ursprünglich auf EUR lautende Forderung mit dem Umrechnungskurs vom 13. Februar 2009, also dem Zeitpunkt der Durchführung des Vermittlungsvorstands, in Schweizer Franken um, um anschliessend ihr Rechtsbegehren in Schweizer Franken zu stellen. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht, zumal das Vermittlungsbegehren immer- 11 hin bereits eine gewisse Verbindlichkeit des Rechtsbegehrens begründet, indem diese11 s nicht mehr ohne weiteres abgeändert werden kann (Leuenberger/Uffer- 11 Tobier, aaO, N 2 ff. zu Art. 72 ZPO). Der gewählte Umrechnungszeitpunkt ist somit nicht zu beanstanden.
4. a) Neben der Bezahlung des Kaufpreises fordert die Klägerin Zins zu 5 % seit 29. September 2008. Für den Fall, dass ein Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, gewährt Art, 78 CISG der Verkäuferin Anspruch auf Zinsen. Einzige Voraussetzung für diesen Zinsanspruch ist die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs. Das 11 CISG verlangt namentlich nicht, dass der Schuldner gemahnt und dadurch in Verzug gesetzt wird (Brunner, aaO, N 2 zu Art. 78 CISG). Mit Rechnungen vom 14, Juli 2006 (kläg. act. 7 und 8) hat die Klägerin den gesamten Betrag in Rechnung gestellt und der Beklagten eine Zahlungsfrist von 10 Tagen eingeräumt. Die Klägerin fordert Verzugszinsen ab dem 29. September 2009. In diesem Zeitpunkt war der Kaufpreis längst fällig, weshalb ihr Anspruch auf Zinsen zu schützen ist.
b) Da keine vertragliche Vereinbarung über die Höhe der Verzugszinsen vorliegt, bleibt zu prüfen, ob diese tatsächlich in der Höhe von 5 % gefordert werden können. Das CISG äussert sich zwar zu der Tatsache, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht, zu deren Höhe sagt das Abkommen indessen nichts aus (Brunner, aaO, N 7 zu Art. 78 CISG). Daher ist die Höhe der Verzugszinsen nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen, vorliegend also nach österreichischem, Recht zu ermitteln (Brunnen, aaO, N 8 zu Art. 78 CISG). § 1333 Abs. 1 iVm § 1000 Abs1.1 ABGB Österreich sieht Verzugszinsen in der Höhe von 4 % vor. Die Zinsforderung der Klägerin ist demgemäss auf 4 % zu reduzieren.
IV. 1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, trägt die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten (Art. 260 Abs. 1 ZPO), wer mit seinem Begehren unterliegt (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.
2. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr sind gemäss Art. 262 Abs. 1 ZPO die Art des Streitfalles, der Streitwert, die Umtriebe, die Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Parteien zu berücksichtigen. Vorliegend ist insbesondere dem Umstand, dass kein vollständiger Schriftenwechsel stattgefunden hat, Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 28'505.10 und des verhältnismässig geringen Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 3000,– festzusetzen (Art. 13 Ziff. 122 GKT).
3. Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Partei- koste11n nach Ermessen zuzusprechen sind (Art, 6 HonO). Bei einem Streitwert von CHF 28'505.10 beträgt das mittlere Honorar CHF 5'356,– (Art. 14 lit c HonO). Art. 3 Hong sieht vor, dass vorn Honorar gemäss Honorarordnung abgewichen werden kann, soweit dieses in einem krassen Missverhältnis zu den Bemühungen des Rechtsanwalts steht. Da sich die Beklagte überhaupt nicht am Schriftenwechsel beteiligte, beschränkte sich der diesbezügliche Aufwand der Klägerin auf die Klageschrift. Auch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung entstand der Klägerin ein sehr viel geringer Aufwand als üblich, da sie zu keinerlei Vorbringen der Beklagten Stellung nehmen musste. Angesichts dieses vergleichsweise geringen Aufwands erscheint ein Honorar von CHF 4'000,‑ (einschliesslich Barauslagen und 'Mehrwertsteuer) als angemessen.