4. Materielles
4.1. Anwendbares Recht
4.1.1. Die Parteien vereinbarten „für aufgetretene Streitfragen das Schweizer Recht“ (Ziff. 16 der Vereinbarung vom 22. Juni 2005, act. 4/3S. 7).
4.1.2. Da beide Parteien ihren Sitz in Vertragsstaaten der UNITED NATIONS CONVENTION ON CONTRACTS FOR THE INTERNATIONAL SALE OF GOODS (CISG) haben, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des „Wiener Kaufrechts“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 LIT a CISG). Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ist mindestens als Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware im Sinne von Art. 3 Abs. 1 CISG zu qualifizieren und es liegt keiner der in Art. 2 f. CISG umschriebenen Ausnahmetatbestände vor – es fehlen jegliche Anhaltspunkte hierfür –‚ weshalb diese Frage zu bejahen ist.
4.2. Fälligkeit der Restschuld von 330.000,– EUR
4.2.1. In Ergänzung zur ursprünglichen Vereinbarung (vgl. Ziff. 2.2 oben) schlossen die Parteien am 27. April 2007 eine Vereinbarung „zur finanziellen Abschluss deren Vereinbarung für Lieferung, Installierung und Inbetriebsetzung einer CMC200 Aerosoldosen-Herstellungslinie, geknüpft am 22. Juni 2005“ (im Folgenden Vereinbarung 1 genannt, act. 4/4) sowie eine „zur Abschluss deren Vereinbarung für Lieferung, Installierung und Inbetriebsetzung einer CMC-200 Aerosoldosen Herstellungslinie, geknüpft am 22. Juni 2005, die das Ergebnis der Verhandlung am 22. März 2007 schriftlich feststellt“ (im Folgenden Vereinbarung 2 genannt, act. 4/5).
4.2.2. Von Relevanz in Bezug auf die Fälligkeit der Restschuld von 330.000,– EUR sind die folgenden Bestimmungen:
Vereinbarung 1:
6. Die Parteien vereinbaren, dass die Fa. 5. P. T. einen weiteren Betrag von 330.000,– EUR für Verkäufer bezahlt innerhalb von 30 Tagen nach Erledigung und Protokollierung der Mängel gemäss Liste in der Anlage.
[...]
Vereinbarung 2:
„1. Die Parteien vereinbaren, dass die Fehlerliste, die als Anlage dieser Vereinbarung sich befindet wird vom Verkäufer, Fa. M.+H. und seinen Unterunternehmern, innerhalb von 6 Arbeitstagen, zwischen 14. Mai und 15. Juni 2007, im Standort der Fa. 5. P. T., 5., richtiggestellt. Verkäufer informiert der Käufer 7 Tagen vor der genauen Zeitpunkt.
Käufer stellt die Anlage zu diese Arbeiten ausser Betrieb bzw. die zur Fehlerreparatur, sowie zur Mangelnachholung nötige fliessende Dosenherstellung, sowie die Plastikgewinderinge für Einstellungszwecke stellt dem Verkäufer zur Verfügung.
Der Käufer wird das zur Betätigung der CMC-200 Linie nötige Personal auch im Zeitraum von Reparatur und Mangelnachholung zur Verfügung stellen.
Über die durchgeführte Reparatur- und Nachholarbeiten wird eine Übergabe-Übernahme Protokoll unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten gemacht.
2. [...]
3. Der Käufer, Fa. S. P. T., wird den Verkäufer 660.000,– EUR (in Worten: Sechshundertsechzigtausend euros) folgenden gemäss zahlen:
a) [...]
b) 330.000,– EUR vier Wochen nach der Erfüllung von die Punkte 1 und 2 und deren Protokollierung.
4. Die Parteien, Verkäufer und Käufer, nach restloser Erfüllung von Punkte 1, 2 und 3a, erklären, dass die Linienübergabe, den gegenständlichen Vertrag von 22. Juni 2005 über Lieferung, Installierung und Inbetriebsetzung einer CMC-200 Aerosoldosen Herstellungslinie erfolgt hat den der Käufer, Fa. 5. P. T., ohne Leistungstesten akzeptiert.
5. [...]
6. Der Käufer hat weitere Mängel – über die Liste der Anlage hinaus – geltend gemacht. Diese Mängel werden überprüft und wenn möglich zusammen mit den Mängeln gemäss Anlage beseitigt oder baldmöglichst zu einem späteren Zeitpunkt als Garantie- leistung.
[...]
4.2.3. Die Klägerin macht geltend, dass sie alle in der Fehlerliste aufgeführten Mängel behoben habe. Dementsprechend hätten die Parteien am 8. Juni 2007 ein Protokoll unterzeichnet, welches festhalte, dass sie die für die letzte Teilzahlung vorausgesetzte Fehlerbehebung durchgeführt habe (act. 1 S. 4 f.). Es werde namentlich ausdrücklich bestätigt, dass „die Punkte 1, 2 und 3a erfüllt sind“, wobei die Punkte 1, 2 und 3a der Vereinbarung 2 gemeint gewesen seien; die ebenfalls erwähnte Vereinbarung vom 22. Juni 2005 enthalte nicht einmal einen Punkt 3a. (act. 45 S. 5 f.). Zudem hätten sich die Parteien auf einen Katalog von Restmängeln geeinigt, die von ihr bis zum 15. Juli 2007 „als Garantieleistung“ behoben werden sollten (act. 1 S. 5). Damit hätten sie klar ihrem Willen Ausdruck gegeben, dass zwar noch einige wenige verbleibende Restmängel bis zum 15. Juli 2007 zu beseitigen, dass diese Mängel aber von untergeordneter Bedeutung gewesen seien (act. 45 5. 6). Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 sei der Beklagten mittels Protokoll mitgeteilt worden, dass die restlichen Beanstandungen (ohne Ziffern 5 und 8) bis zum 12. Juli 2007 behoben worden seien. Die in Ziffer 8 erwähnten Dichtungen seien am 9. August 2007 nochmals geliefert worden. In Ziffer 5 sei festgehalten, dass eine von der Beklagten vorgeschlagene Massnahme – welche ohnehin fragwürdig gewesen sei und auch keine Mangelbehebung dargestellt habe – mangels Mitwirkung der Beklagten nicht habe durchgeführt werden können. Trotz Behebung der Mängel gemäss Fehlerliste bis zum 8. Juni 2007 sowie der weiteren Punkte bis Juli 2007 sei die Beklagte die letzte Zahlung von 330.000,– EUR schuldig geblieben und habe in der E-Mail-Korrespondenz der folgenden Monate wiederholt behauptet, sie habe nicht alle ihre Garantieleistungspflichten erfüllt. Dabei sei von der Beklagten stets ausgeblendet worden, dass die Erfüllung dieser Garantieleistungen nicht Voraussetzung für die geschuldete Zahlung sei. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung 2, welche in Punkt 3b als Voraussetzung der Zahlung der letzten 330.000,– EUR nur die Erfüllung der Punkte 1 und 2 nenne, dagegen gerade nicht die in Punkt 6 erwähnten „weiteren Mängel – über die Liste in der Anlage hinaus“. Nur der Vollständigkeit halber würden daher die von der Beklagten behaupteten Mängel an ihren Garantieleistungen bestritten (act. 1 5. 5 f.). Bezeichnenderweise habe die Beklagte bei Erhalt des Schreibens vom 31. Juli 2007 keinerlei Einwendungen vorgebracht, insbesondere nicht, dass entgegen der Anzeige noch offene Punkte bestehen würden (act. 45 S. 8). Obwohl also die Beklagte mit der Zahlung der Restforderung ab Juli 2007 in Verzug gewesen sei, sei sie – die Klägerin – weiterhin auf ihre Klagen eingegangen und habe ihr Unterstützung bei der Lösung von angeblich aufgetretenen Problemen innert nützlicher Frist in Aussicht gestellt. Allerdings sei sie nicht verpflichtet, mit der Leistung von Garantiearbeiten eine vertragliche Nebenpflicht zu erfüllen, solange die Beklagte einen überfälligen Teil des Kaufpreises zurückbehalte und damit ihre vertragliche Hauptpflicht verletze (act. 45 5. 7).
4.2.4. Die Beklagte bestreitet (in ihren ordentlichen Rechtsschriften, die in den sonstigen Eingaben enthaltenen Behauptungen sind nicht zu berücksichtigen, vgl. Verfügung vom 23. Juli 2009, Prot. 5. 10) ihre Leistungspflicht, da die Formulierung im Übergabe-Übernahme Protokoll vom 8. Juni 2007 deutlich mache, dass zu diesem Zeitpunkt die in der Fehlerliste genannten Fehler noch nicht ausgebesseil gewesen seien. Mit der Verpflichtung der Klägerin, die im Anhang zum Ubergabe-Übernahme Protokoll aufgeführten Fehler zu beseitigen, habe sie – die Beklagte – die Herstellungslinie übernommen. Die klägerische Behauptung, dass die weiteren Einwände bis zum Juli 2007 geregelt worden seien, sei unwahr (act. 15 5. 2); es gebe darüber kein gemeinsam erstelltes Protokoll, sondern nur einseitige Erklärungen der Klägerin (act. 49 5. 3). Die Klägerin habe die in der Fehlerliste genannten Fehler nur teilweise beseitigt: 4 Fehler von den für 15. Juli 2007 zur Ausbesserung übernommenen 12 Fehlern seien nicht beseitigt worden, nämlich die Funktion der Rondenwiegeeinrichtung ERMO, die Ersatzlieferung der Sonde des Leitfähigkeitsmessers an der Waschmaschine, der Plan der Sensorik und das korrekte Abblasen der durch das Druckbildererkennungssystem Zind als falsch erkannten Dosen (Synchronisation der Abblaseposition) (act. 15 S. 2 ff.). Die Fehler seien mitnichten nur von nebensächlicher Bedeutung; sie würden – im Gegenteil – in besonders wichtigen Bereichen der Maschine vorliegen. Andernfalls hätten sie keine so enge Frist für deren Behebung vereinbart (act. 49 5. 4). In ihrem Schreiben vom 10. Februar 2009 berufe sich die Klägerin daraut dass die Mehrheit der Fehler beseitigt worden sei, womit also auch die Klägerin anerkenne, dass nicht alle Fehler beseitigt worden seien (act. 15 5. 5). Die Bedingung für die Bezahlung sei gewesen, dass die Klägerin die angegebenen Fehler in der der Vereinbarung 2 beigefügten Fehlerliste beseitige. Die Fehlerliste beinhalte 32 Fehler; der in Punkt 1 der Vereinbarung festgelegte Fehlerverbesserungstermin habe vom 14. Mai 2007 bis zum 15. Juni 2007 gedauert. Diesen Termin habe die Klägerin nicht eingehalten, weswegen sie im Ubergabe-Ubernahme Protokoll vom 8. Juni 2007 einen weiteren Zusatztermin bis zum 15. Juli 2007 erhalten habe. Auch diesen Termin habe sie – bis zum heutigen Tag – hinsichtlich der von ihr anerkannten vier Posten nicht eingehalten (act. 15 5. 3). Es treffe nicht zu, dass sie auf das Schreiben vom 31. Juli 2007 keinerlei Einwendungen vorgebracht habe. Im Gegenteil, bereits in einem E-Mail vom 31. Juli 2007 habe sie mitgeteilt, dass seitens der Klägerin noch erhebliche Mängel in Bezug auf die Erfüllung des Vertrages vorlägen (act. 49 5. 5). Die Klägerin könne die Bezahlung der 330.000,– EUR verlangen, wenn sie die im Übergabe-Übernahme Protokoll vom 8. Juni 2007 beschriebenen Fehler beseitigt und inzwischen auch die garantiellen Verpflichtungen erfüllt habe (act. 15 S. 4).
Die Klägerin habe von ihrer Garantieverpflichtung keine Kenntnis genommen. Am 7. Dezember 2008 sei die Garantiefrist abgelaufen, so dass die Klägerin ihrer Garantieverpflichtung nicht nachgekommen sei und dadurch Punkt 6 des Liefervertrages verletzt habe (act. 15 S. 2). Die Bestimmungen der ORGALIME SE 2001 gäben ihr das Recht, den übrigen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten: Die Klägerin sei ihren in Punkt 55 festgelegten Verpflichtungen auch innert der letzten ihr angesetzten Frist nicht nachgekommen und stelle eine Beanstandung in Abrede, weshalb sie die Fehlerbeseitigung von einem Dritten – auf Kosten der Klägerin – vornehmen lassen müsse und eine endgültige Abrechnung erst danach möglich sei (act. 15 5. 4 f.). Ausserdem seien ihr, da die Klägerin die Mängel nicht beseitigt habe und die Maschine – besonders in Bezug auf die Einheiten Ermo und Zind, die bisher nicht hätten verwendet werden können – dadurch minderwertig sei, seit dem 15. Juli 2007 fortlaufend Schäden durch deren Ausfall (lange Stand- zeiten und Rüstzeiten, wesentlich höherer Produktionsausfall als durchschnittlich) entstanden (act. 49 5. 7).
4.2.5. Zunächst ist zwischen den Parteien – wie oben stehende Äusserungen ersichtlich machen – umstritten, welche Bedingungen die Parteien in den beiden Vereinbarungen vom 27. April 2007 für die Bezahlung der Restschuld von 330.000,– EUR vereinbarten.
4.2.6. Die Auslegung von Erklärungen der Parteien eines dem CISG unterfallenden Kaufvertrags sowie die Auslegung von deren sonstigem Verhalten regelt Art. 8 CISG. Seinem Wortlaut nach behandelt er nur die Auslegung einzelner Erklärungen. Gleichwohl ist es nahezu unbestritten, dass die Vorschrift auch die Auslegung von Verträgen regelt (SCHMIDT-KESSEL, in: Schlechtriem/Schwenzer, CISG-Kommentar, 4. Aufl., München 2004, Art. 8 N 3).
Art. 8 CISG gibt in seiner Systematik die Reihenfolge an, in der der Wille einer Partei zu ermitteln ist: Zunächst gilt das subjektive Erklärungsprinzip (Art. 8 Abs. 1 CISG). Der subjektive Erklärungswille ist aber nur dann massgeblich, wenn die andere Partei ihn kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte, wenn er für sie also leicht erkennbar war. Diese Formulierung umschreibt den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Im internationalen Wirtschaffsverkehr können Sprachen zu Missverständnissen führen. Jedenfalls ist der Sinn einer Erklärung in einer von den Parteien vereinbarten Sprache massgeblich.
Ist der subjektive Erklärungswille nicht eindeutig feststellbar, was oft der Fall sein wird, sind Erklärungen und sonstiges Parteienverhalten nach Art. 8 Abs. 2 CISG objektiv auszulegen. Als objektiver Massstab wird eine fiktive „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei“ herangezogen. Die Erklärungen werden so aufgefasst, wie sie diese „unter den gleichen Umständen“ aufgefasst hätte. Nach Art. 8 Abs. 3 CISG sind zur Ermittlung des subjektiven Parteienwillens und des objektiven Erklärungshorizonts alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen. Demonstrativ werden die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien aufgezählt. Die Verhandlungen zwischen den Parteien können durch Aussagen der an den Verhandlungen Beteiligten, Schriftverkehr und Vertragsentwürfe gelegentlich zur Klärung des subjektiven Parteienwillens bei Vertragsabschluss beitragen. Das wird oft nicht möglich sein, wenn die schriftlichen Unterlagen keine klare Linie erkennen lassen und die Aussagen der Verhandlungsteilnehmer widersprüchlich sind. Unklare Formulierungen oder der Verzicht auf vertragliche Regelungen bestimmter Fragen sind oft, was nachträglich schwer beweisbar ist, das Ergebnis von Meinungsverschiedenheiten zwischen den künftigen Vertragspartnern während der Vertragsverhandlungen. Das während der Vertragsverhandlungen nicht gelöste Problem wird in der Hoffnung, dass es während der Vertragsabwicklung nicht auftritt, verdrängt. Das spätere Verhalten der Parteien durch Erklärungen, Mitteilungen und Handeln kann zur Ermittlung ihrer ursprünglichen Absichten dienlich sein, wenn Zweifel darüber bestehen. Die Formulierung des Art. 8 Abs. 3 CISG geht aber darüber hinaus und umfasst auch Änderungen des Vertragsinhalts. Sie kann auch so verstanden werden, dass entgegenstehendes Verhalten dem Erklärenden die Berufung auf eine andere Bedeutung seiner früheren Erklärung abschneidet (MELIs, in: Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin etc. 1997, Art. 8 N 3 if., mit Hinweisen).
4.2.7. Die Beweislastfrage ist, da sie vom CISG zwar mitgeregelt, aber nicht ausdrücklich beantwortet wird, in erster Linie nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, die dem Übereinkommen zugrunde liegen (Art. 7 Abs. 2 CISG). Als solcher allgemeiner Grundsatz ist weithin anerkannt, dass jede Partei – unabhängig von ihrer Rolle als Kläger oder Beklagter im Prozess – für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen beweispflichtig ist. Dies entspricht Art. 8 ZGB, wonach jede Partei die Beweislast für solche Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableitet. Demnach gilt für beide Kaufrechte, dass der Kläger nicht alle Voraussetzungen für die Gutheissung des geltend gemachten Anspruchs nachzuweisen braucht, sondern sich mit dem Beweis der rechtsbegründenden Tatsachen begnügen darf. Anschliessend liegt es am Beklagten, die Voraussetzungen eines allfälligen Ausnahmetatbestandes bzw. rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen darzutun (AKIKOL, Die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung beim Warenkauf: Obligationenrecht und UN-Kaufrecht (CISG), Zürich 2008, 5. 196, mit Hinweisen).
4.2.8. Der Wortlaut von Ziff. 6 der Vereinbarung 1 ist unmissverständlich: Von der Klägerin zu beheben waren die „Mängel gemäss Liste in der Anlage“. Ebenso ist in Ziff. 1 der Vereinbarung 2 von der „Fehlerliste, die als Anlage dieser Vereinbarung sich befindet“ die Rede, deren Richtigstellung Ziff. 3b derselben Vereinbarung als Voraussetzung für die Bezahlung der Restschuld statuiert. Dagegen sollten die in Ziff. 6 der Vereinbarung 2 adressierten „weiteren Mängel über die Liste der Anlage hinaus „lediglich“ überprüft und wenn möglich zusammen mit den Mängeln gemäss Anlage „oder“ baldmöglichst zu einem späteren Zeitpunkt als Garantieleistung“ beseitigt werden. Gerade an der Tatsache, dass die Behebung dieser Mängel auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen durfte, die Bezahlung aber nach der Erfüllung von Ziff. 1 der Vereinbarung 2 (Behebung der Mängel gemäss Liste in der Anlage) erfolgen musste, zeigt sich, dass die Behebung der weiteren Mängel – als Garantieleistung – nicht als Voraussetzung für die Bezahlung der Restschuld vereinbart wurde. Objektiv betrachtet ist/war die Restschuld fällig, sobald die Klägerin die Mängel gemäss Anlage zur Vereinbarung 2 – und nicht darüber hinausgehende Mängel – behoben hat/hatte (und die durchgeführten Reparatur- und Nachholarbeiten in einem Übergabe-Übernahme Protokoll festgehalten sind/waren) und die vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen ist/war.
Dass dieses objektive Auslegungsergebnis (auch) mit dem subjektiven Erklärungswillen der Beklagten übereinstimmt, darauf deuten – im Besonderen – zwei E-Mails hin.
Im Erstgenannten vom 31. Juli 2007 schrieb die Beklagte (act. 50/25):
„Leider folgt die bedeutende Verbesserung unserer finanziellen Lage unseren Bestellungsbestand noch nicht, infolgedessen sind wir noch mal in Zahlungsverzug mit der Summe von 330.000,– EUR von unserem Kontrakt. Sowie wir die Möglichkeit haben, kann ich Ihnen sicherstellen, dass diesen Rückstand sofort bezahlt wird.
[...]
Über unsere Schuld von unserem Vertrag möchte ich bemerken, dass wir gegenseitige Verpflichtungen hatten und haben, wie sie es auch wissen. ihrerseits gibt es auch bedeutende Mangeln zum Abschluss des Kontraktes und auch bezüglich der angemeldeten Garantiearbeiten.“
Obwohl – nach eigener Darstellung – noch bedeutende Mängel (auch) bezüglich der „angemeldeten Garantiearbeiten“ bestanden, erklärte die Beklagte, die 330.000,– EUR zu bezahlen, sobald sich die finanzielle Lage des Unternehmens gebessert hat. Ebenso wenig schien die Beklagte die Bezahlung der Restschuld von der Beseitigung weiterer Mängel abhängig zu machen, als sie in ihrem E-Mail vom 25. September 2007 schrieb (act. 16/3):
„Wir erwarten Ihre Antworte auf die offene Fragen. Wir möchten wissen, wann unsere gelistete Garantiefehler repariert werden, bitte benennen Sie uns diesbezüglich den Endtermin. Wir möchten auch wissen, ob Sie am 2. Oktober uns besuchen können um die Schnellproduktion auf die M.+H. Linie einzustellen. [...]
Offensichtlich können wir auch gleichzeitig Ihnen den versprochenen Wechsel über den letzten Betrag übergeben.“
Schliesslich führte die Beklagte auch in ihrer Klageantwortschrift vom 20. Februar 2010 aus, Bedingung für die Bezahlung sei gewesen, dass die Klägerin die angegebenen Fehler in der der Vereinbarung 2 beigefügten Fehlerliste beseitige (act. 15 S. 3).
Indessen: Selbst wenn die Beklagte die Bezahlung der Restschuld auch von der Behebung der Mängel gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung 2 abhängig machen wollte, wäre dieser subjektive Erklärungswille nicht massgebend, da die Beklagte nicht behauptete, dass die Klägerin bzw. die für sie handelnden Personen von ihrem (vom Wortlaut der beiden Vereinbarungen abweichenden) subjektiven Erklärungswillen Kenntnis gehabt hätten und/oder dass – und anhand welcher Umstände – dieser für die Genannten leicht erkennbar gewesen wäre. Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der beiden Vereinbarungen ist Letzteres ohnehin kaum denkbar, weshalb sich – im Ergebnis – prozessuale Weiterungen zum subjektiven Erklärungswillen der Beklagten erübrigen.
4.2.9. Nachdem nunmehr feststeht, dass die Restschuld mit Behebung der Mängel gemäss Anlage zur Vereinbarung 2 zur Bezahlung fällig wird/wurde, stellt sich die Frage, ob diese Bedingung von der Klägerin erfüllt wurde.
4.2.10. Dazu verweist die Klägerin in erster Linie auf das von beiden Parteien unterzeichnete Übernahme-Übergabe Protokoll vom 8. Juni 2007 (act. 4/7), worin in Bezug auf der Behebung der Mängel gemäss Anlage zur Vereinbarung 2 festgehalten ist, dass „diese Fehlerbehebung mit der Restmängel gem. Anlage durchgeführt wurde und hiermit von beiden Parteien anerkannt und bestätigt wird. Die Beseitigung der Mängel durch Fa. M.+H. erfolgt bis 15. Juli 2007. [...] Die Fehler die im Anhang aufgeführt sind, beseitigt der Verkäufer als Garantieleistung bis zum oben genannten Termin.“
Nach Meinung der Klägerin brachten damit die Parteien klar ihren Willen zum Ausdruck, dass zwar noch einige bis zum 15. Juli 2007 zu beseitigende Restmängel (von untergeordneter Bedeutung) bestanden hätten, dass aber die Behebung als Garantieleistung keine Voraussetzung für die Bezahlung der Restschuld sei (vgl. Ziff. 4.2.3 oben).
4.2.11. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die Klägerin die Mängel gemäss Anlage zur Vereinbarung 2 bis heute nicht behoben habe, da sie die im Anhang zum Übergabe-Übernahme Protokoll aufgeführten Fehler nur teilweise – 4 von 12 Fehlern seien nicht beseitigt worden – beseitigt habe. Die Anlage zur Vereinbarung 2 habe 32 Fehler beinhaltet; da die Klägerin den in der Vereinbarung 2 festgelegte Fehlerverbesserungstermi n nicht eingehalten habe, habe sie im Übergabe-Übernahme Protokoll vom 8. Juni 2007 einen Zusatz- termin bis zum 15. Juli 2007 erhalten. Auch diesen Termin habe die Klägerin – bis zum heutigen Tag – hinsichtlich der von ihr anerkannten vier Fehler nicht eingehalten. Sie habe die Herstellungslinie mit dieser Verpflichtung der Klägerin übernommen (vgl. Ziff. 4.2.4 oben).
4.2.12. Auch die Bedeutung der mit diesem Übernahme-Übergabe Protokoll abgegebenen Willenserklärungen ist zwischen den Parteien umstritten.
Betreffend den subjektiven Erklärungswillen der Beklagten kann auf die Erwägungen unter Ziff. 4.2.8 oben verwiesen werden. Die beiden E-Mails aus der Zeit nach dem Übernahme-Übergabe Protokoll deuten darauf hin, dass die Beklagte die Restschuld nicht wegen nicht behobener „gelisteter Garantiefehler“ nicht bezahlte, sondern wegen ihrer schlechten finanziellen Lage dazu schlicht nicht in der Lage war. Indessen: Auch bezüglich des Übernahme-Übergabe Protokolls versäumte die Beklagte, die Massgeblichkeit ihres (angeblichen) subjektiven Erklärungswillens zu behaupten, weshalb sich auch diesbezüglich prozessuale Weiterungen erübrigen.
Bei objektiver Betrachtung des Übernahme-Übergabe Protokolls ist – unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände – der klägerischen Auffassung zuzustimmen, wonach die Fälligkeit der Restschuld offenbar nicht (mehr) von der Behebung der „Restmängel“ abhängig sein sollte: Zum Einen sollte die Klägerin die Restmängel „als Garantieleistung“ beheben. Als solche waren bereits die weiteren Mängel gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung 2 von der Klägerin zu beheben. Letztere sollten keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Restschuld(en) haben und man kann mit Fug annehmen, dass dies generell für alle Garantieleistungen gelten sollte. Zum Anderen spricht für die Fälligkeit der Restschuld, dass gemäss Ziff. 5, vierter Absatz, der Vereinbarung vom 22. Juni 2005 der Kaufpreis „nach Abnahme der Herstellungslinie, nach dem erfolgreichen Leistungsversuch [...] bis zu dessen 100 %“ ergänzt werden sollte (act. 4/3 5. 1). D.h. bereits in der ursprünglichen Vereinbarung war vorgesehen, dass der (Rest-)Kaufpreis nach der Übergabe zu bezahlen ist. Die Ubergabe der Herstellungslinie erfolgte am 8. Juni 2007; dies wurde von den Parteien im Übernahme-Übergabe Protokoll ausdrücklich bestätigt C‘Die Parteien [...] bestätigen, dass die Punkte 1., 2. und 3a erfüllt sind gemäss gegenständlichem Vertrag vom 22. Juni 2005 über Lieferung, Installierung und Inbetriebsetzung einer CNM200 Aerosoldosen-Herstellungslinie erfolgt ist und die Linienübergabe vom Käufer durch Unterzeichnen dieses Protokolls gemäss die am 27. April 2007 getroffene Vereinbarung und mit der im beigefügten Anhang aufgeführten Mängel akzeptiert ist.“). Dass die Übergabe am 8. Juni 2007 erfolgte, lässt sich – im Übrigen – auch daraus ersehen, dass nach Meinung beider Parteien die 18-monatige Garantiefrist an diesem Datum zu laufen begann (act. 45 S. 19; act. 49 S. 6) und gemäss Ziff. 6 der ursprünglichen Vereinbarung diese Frist vom Tag der Inbetriebsetzung an läuft, der wiederum durch die Übergabe (nach Abnahme und Leistungsversuch) definiert wird (Ziff. 4b der ursprünglichen Vereinbarung, act. 4/3 5. 1 f.). Mit anderen Worten: Das Übernahme-Übergabe Protokoll vom 8. Juni 2007 durfte von der Klägerin dahingehend verstanden werden, dass Ziff. 1 der Vereinbarung 2 (Behebung der Mängel gemäss Anlage zur Vereinbarung 2) soweit erfüllt war, dass der Vertrag abgewickelt – die Herstellungslinie übergeben und der (Rest-)Kaufpreis bezahlt – werden konnte. In diesem Sinne wurden die Vereinbarungen 1 und 2 von den Parteien dahingehend abgeändert resp. anerkannte die Beklagte, dass die Restschuld trotz vorhandener Restmängel zu bezahlen ist.
4.2.13. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Restmängel von der Klägerin im Anschluss tatsächlich behoben wurden. Diesbezüglich kann immerhin festgestellt werden, dass eine substantiierte Mängelrüge als Reaktion auf das klägerische Schreiben vom 31. Juli 2007 (act. 4/8) nicht behauptet wurde; das EMail der Beklagten vom selben Datum (act. 50/25) taugte sicher nicht als solche.
4.2.14. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Restschuld von 330.000,– EUR gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung 1 bzw. Ziff. 3b der Vereinbarung 2 mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist fällig wurde und – nachdem von der Beklagten nicht dargetan wurde, dass ihrer Bezahlung andere Gründe (als offene Garantieleistungen) entgegenstehen würden – von der Beklagten zu bezahlen ist.
4.3. Verzugszins
4.3.1. Die Klägerin verlangt Verzugszins von 5 % seit dem 10. Juli 2007. Nachdem das Übernahme-Übergabe Protokoll vom 8. Juni 2007 datiere, seien die 330.000,– EUR spätestens 30 Tage später, d.h. am Montag, 9. Juli 2007, von der Beklagten zu bezahlen gewesen. Somit habe sie sich ab 10. Juli 2007 in Verzug befunden (act. 1 5. 8).
4.3.2. Die Beklagte äusserte sich zum Verzugszins nicht eigens, sondern beantragte gesamthaft, die Forderung „und die seit 10. Juli 2007 berechneten 5 % Zinsen“ abzuweisen (act. 49 5. 1).
4.3.3. Der Schuldner gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 Abs. 2CR). Dann ist eine Mahnung entbehrlich, weil sich der Schuldner unter der genannten Voraussetzung ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat. Der Verfalltag gilt einerseits durch genaue Nennung eines Datums im Vertrag als bestimmt, andererseits auch durch die Möglichkeit, ihn anhand des Vertragsinhalts zu ermitteln (BSK OR 1-WIEGAND, Art. 102 N 10). Ein solcher Verfalltag war zwischen den Parteien vereinbart. Die 330.000,– EUR waren „innerhalb von 30 Tagen“ (Ziff. 6 der Vereinbarung 1) resp. „vier Wochen“ (Ziff. 3b der Vereinbarung 2) nach Behebung der Mängel gemäss Anlage zur Vereinbarung 2 zu bezahlen, so dass für die Beklagte – nachdem sie im Übergabe-Übernahme Protokoll vom 8. Juni 2007 zugestimmt/anerkannt hatte, die Restschuld trotz vorhandener Restmängel zu bezahlen (vgl. Ziff. 4.2.12 oben) – ohne Weiteres feststellbar war, dass die Restschuld bis spätestens 9. Juli 2007 zu bezahlen war.
Somit befand sich die Beklagte seit dem 10. Juli 2007 mit der Bezahlung der Restschuld im Verzug und hat der Klägerin ab diesem Datum den gesetzlichen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
4.4. Schadenersatz/Verrechnung
Mit der Duplik erklärte die Beklagte für den nun eingetretenen Fall (Fälligkeit der Restschuld von 330.000,– EUR) Verrechnung mit dem ihr entstandenen Schaden (act. 49 5. 1). Allerdings sind die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten – trotz entsprechenden Hinweisen in der Verfügung vom 23. Juli 2009 (Prot. 5. 10) – bei Weitem nicht genügend substantiiert, weshalb auf die Thematik Schadenersatz/Verrechnung nicht näher einzugehen ist.
4.5. Fazit
Unter diesen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen und – dementsprechend – die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 330.000,– EUR zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2007 zu bezahlen.