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unalex. Rechtsprechung Entscheidung CH-394
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung CH-394  



Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (CH) 06.09.2007 - K1Z 06 53
Art. 7, 38, 39, 59, 78 CISG – unalexAuslegungsgrundsätze –unalexUntersuchung der Ware durch den Käufer –unalexMängelrügen –unalexDie Rügeobliegenheit des Käufers –unalexDauer der Rügefrist –unalexZahlung ohne Aufforderung des Verkäufers –unalexZinsen

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (CH) 06.09.2007 - K1Z 06 53, unalex CH-394



Liefert der Käufer die Ware an seine Kunden weiter, ist von einer eher längeren Prüfungs- und Rügefrist nach Art. 38, 39 CISG auszugehen. Üblich ist insoweit eine Prüfungsfrist von 2 Wochen und eine Rügefrist von einem Monat, so dass sich insgesamt für Art. 39 Abs. 1 CISG eine Frist von rund 6 Wochen ergibt.

Der Verzugszins nach Art. 78 CISG läuft ab Fälligkeit des Kaufpreises, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach dem Recht, welches nach den Kollisionsregeln des Forumstaates zur Anwendung gelangt.


-  Entscheidungstext 

A. Übersicht

Die Beklagte und Widerklägerin (Die Beklagte und Widerklägerin wird im folgenden Beklagte genannt) bestellte am 30. September 2002, 25. November 2002 und 20. Januar 2003 Kleider bei der Klägerin und Widerbeklagten (Die Klägerin und Widerbeklagte wird im folgenden Klägerin genannt). Die Klägerin sandte ihr zwischen dem 27. Januar und 5. April 2003 Kleider im Wert von insgesamt Fr. 115'551.05 zu. Die Beklagte bemängelte am 2. April 2003 diverse Kleider. In der Folge sandte die Beklagte der Klägerin dreizehn Artikel wieder zurück und stellte der Klägerin dafür eine Rechnung über Fr. 32'641,–. In diesem Betrag reduzierte die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte, womit die in diesem Verfahren geltend gemachte Restforderung von Fr. 82'910.05 verblieb.

Die Beklagte macht nun geltend, dass weitere Kleider von Fr. 40'638.05 nicht den Mustern entsprochen hätten. Sie anerkennt hingegen die klägerische Forderung in Höhe von Fr. 42'272,– (Fr. 82'910.05 ./. Fr. 40'638.05), bringt indessen ihre bis zur Klageeinleitung aufgelaufenen Lagerkosten (für die von ihr bemängelten und von der Klägerin bisher nicht zurückgenommenen Kleider) von Fr. 43'200,– zur Verrechnung. Sie verlangt zudem widerklageweise den Differenzbetrag von Fr. 928,– (Fr. 43'200,– ./. Fr. 42'272,–) sowie ihre Aufwendungen für den versuchten Weiterverkauf von pauschal Fr. 4'000,–.

B. Prozessgeschichte

Mit Klageschrift vom 13. September 2006 reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein. Die Klageantwort und Widerklage datiert vom 11. Dezember 2006. Am 20. Dezember 2006 reichte die Beklagte Übersetzungen einiger italienischer Schriftstücke ein. Am 13. Februar 2007 ging die Widerklageantwort ein. Mit Schreiben vom 6. März 2007 änderte die Beklagte ihr Widerklagebegehren ab. Am 10. April 2007 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zum geänderten beklagtischen Rechtsbegehren ein. Am 6. September 2007 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt. Mit Schreiben vom 24. September 2007 meldete der beklagtische Rechtsvertreter innert Frist die Appellation an.

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Streitwert

Der Streitwert einer Klage auf Geldzahlung richtet sich nach den Rechtsbegehren des Klägers. Bei einer Widerklage werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 115 Abs. 1 und 4 ZPO). Die Klägerin verlangt eine Geldzahlung in Höhe von Fr. 82'910.05. Die Beklagte fordert widerklageweise Fr. 4'928.22. Der Streitwert beträgt somit Fr. 87'838.05.

1.2. Zuständigkeit

Die Klägerin hat ihren Sitz in Italien, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Lugano Übereinkommen, da sowohl die Schweiz wie auch Italien Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind. Nach dem Lugano-Übereinkommen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Die Beklagte hat ihren Sitz in X., Kanton Appenzell A.Rh., weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. gegeben ist.

Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als erste Instanz bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung von Appenzell A.Rh (Art. 12 Ziff. 1 ZPO).

1.3. Anwendbares Recht

Beide Parteien haben ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des Wiener Kaufrechts (SR 0.221.211.1, nach der englischen Bezeichnung „CISG“ abgekürzt), weshalb dieses Übereinkommen anwendbar ist (Art. 1 lit. a und Geltungsbereich am Schluss des CISG). Auch die Parteien gehen von der Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts aus.

1.4. Nichteintretensanträge

Der Nichteintretensantrag der Beklagten wird nicht näher begründet. Aus den Akten ist kein Grund ersichtlich, auf die Klage nicht einzutreten, weshalb der beklagtische Nichteintretensantrag abzuweisen ist.

Gestützt auf den Nichteintretensantrag der Klägerin wegen eines unklaren Rechtsbegehrens in der Widerklage setzte das Kantonsgericht der Beklagten eine Frist an, um das Rechtsbegehren neu zu fassen (Art. 134 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 135 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist dieser Aufforderung teilweise nachgekommen. Lediglich der Passus „für die aufgelaufenen Lagerkosten“ blieb unbeziffert. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 116 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO; vgl. M. Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, N. 2 zu Art. 116 und N. 9 zu Art. 124).

1.5. Berichtigung der Rechtsbegehren

Anlässlich der Hauptverhandlung wies der vorsitzende Richter den beklagtischen Rechtsvertreter darauf hin (Art. 105 ZPO), dass ein Widerspruch bestehe, wenn im Rechtsbegehren gleichzeitig die Gutheissung der Forderung samt Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend gemacht werde. Der beklagtische Rechtsvertreter vertrat die Ansicht, dass gemäss dem Rechtsbegehren eine Teilforderung gutzuheissen und ein Teil abzuweisen sei. Mit der Gutheissung werde gleichzeitig die Verrechung geltend gemacht in Höhe des gutgeheissenen Betrages.

Das Kantonsgericht geht aufgrund des Sachverhaltes und der beklagtischen Begründung ihrer Rechtsbegehren davon aus, dass die Beklagte formell die Abweisung der gesamten Klage verlangt. Sie bestreitet nämlich die klägerische Forderung im Umfang von Fr. 40'638.05 und behauptet den Untergang der von ihr grundsätzlich anerkannten klägerischen Forderung von Fr. 42'272,– durch Verrechnung. Eine Forderung geht unter mit der Verrechnung (Art. 124 Abs. 2 OR), weshalb bei einer zulässigen Verrechnung kein Raum für eine Klageanerkennung samt Beseitigung des Rechtsvorschlages besteht.

Gemäss Leitschein hat die Klägerin den Verzugszins ab dem Jahr 2006, in der Klageschrift dagegen ab dem Jahr 2003 verlangt. Mit Blick auf die kl. act. 20 und 21 scheint klar, dass es sich bei der Angabe der Vermittlerin um einen Verschrieb handelt. Dieser ist formlos zu berichtigen (so ausdrücklich M. Ehrenzeller, aaO, N. 4 zu Art. 102).

2. Materielles

2.1. Ausgangslage

Die Klägerin lieferte der Beklagten Kleider, für welche sie gemäss diversen Rechnungen vom 19. Juli 2002 bis 4. April 2003 Fr. 115'551.05 verlangte. Nachdem die Beklagte Mängel geltend gemacht hatte, nahm die Klägerin Kleider im Wert von Fr. 32'641,– zurück. Die Beklagte anerkennt einen Teil der klägerischen Forderung im Umfange von Fr. 42'272. Die vorliegende Klage richtet sich demnach auf die Bezahlung von Kleidern im Wert von Fr. 40'638.05.

2.2. Verspätete Lieferung

2.2.1 Sachverhalt

Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin drei Bestellungen vom 30. September, 22. November 2002 sowie 20. Januar 2003 verspätet geliefert habe. Wie sie aber in der Klageantwort ebenfalls ausführt, akzeptierte sie die verspäteten Lieferungen aus Rücksicht auf die langjährige Geschäftsbeziehung.

2.2.2 Erwägungen des Gerichts

Da die Beklagte allfällig verspätete Lieferungen akzeptierte, sind sie nicht weiter zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beklagte der Klägerin keine nach dem Wiener Kaufrecht notwendige Nachfrist für die Lieferungen ansetzte bzw. nicht die Aufhebung des Vertrages innert angemessener Frist erklärte (Art. 49 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a CISG). Deshalb sind allfällige Rechte aus verspäteten Lieferungen verwirkt.

2.3. Mängel

2.3.1 Prüfungs- und Rügefrist

2.3.1.1 Sachverhalt

Die Beklagte machte am 2. und 15. April 2003 Mängel geltend. Für weitere in der Liste vom 10. November 2003 aufgeführte Kleider meldete die Beklagte am 4. und 6. November 2003 schriftlich Mängel an. Sie behauptet, sofort eine mündliche Mängelrüge erhoben zu haben.

Die Frachtbriefe datieren vom 27. Januar, 20. Februar sowie 20. und 31. März 2003. Die Beklagte führte aus, die Kleider am 27. Januar, 10. und 25. März sowie 5. April 2003 erhalten zu haben.

Am 19. August 2003 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass die Bezahlung der offenen Rechnungen am 15. September 2003 erfolgen werde. Nachdem die Beklagte einen Prozess gegen eine Abnehmerin ihrer Kleider verloren hatte, verlangte sie am 4. November 2003 von der Klägerin, ihren Schaden mitzutragen. Sie führte dazu aus, dass sie in Übereinkunft mit der Klägerin versucht habe, diese Kleider weiterzuverkaufen. Man habe sich über die Verteilung des Verlustes später einigen wollen. Die Klägerin habe von dieser Vereinbarung auf einmal nichts mehr wissen wollen. Sie wolle ihr deshalb diese Kleider zurückgeben. Die Klägerin bestreitet eine solche Vereinbarung.

2.3.1.2 Rechtliches

Der Käufer hat die Prüfung der Ware innert so kurzer Frist vorzunehmen, wie es die Umstände erlauben (Art. 38 Abs. 1 CISG). Die Mängelrüge ist innerhalb angemessener Frist, nachdem die Mängel festgestellt wurden, zu erheben (Art. 39 Abs. 1 CISG).

2.3.2 Erwägungen des Gerichts

Die Beklagte ist im Import tätig. Deshalb liefert sie die Kleider an ihre Kunden weiter. Es sind üblicherweise erst diese Kunden, die allfällige Mängel feststellen. Somit ist von einer eher längeren Prüfungs- und Rügefrist auszugehen. Üblich ist eine Prüfungsfrist von zwei Wochen und eine Rügefrist von einem Monat. Damit ergibt sich eine Gesamt-Rügefrist von rund sechs Wochen. Die deutsche Gerichtspraxis erachtet in solchen Fällen eine Rügefrist von einem Monat als angemessen (Walter Gerhard / Jametti Greiner Monique / Schwander lvo, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Bern, 2007, N. 96 zu Art. 39 CISG). Das Kantonsgericht ist deshalb der Ansicht, dass die Beklagte die Prüfungs- und Rügefrist für die mit Schreiben vom 2. und 15. April 2003 aufgeführten Mängel eingehalten hat.

Mit Schreiben vom 15. April 2003 beschränkte die Beklagte ihre Mängelrüge auf 13 Modelle, da sie mit dem grössten Teil ihrer Kunden eine Lösung gefunden habe. Diese Kleider nahm die Klägerin daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück und reduzierte ihre Forderung gegenüber der Beklagten um Fr. 32'641,–. Sie sind demzufolge nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Klage. Für die anderen am 2. April 2003 gerügten Kleider ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Mängelrüge nicht mehr aufrecht erhalten wollte, beschränkte sie ihre Rüge doch ausdrücklich auf die von der Klägerin zurückgenommenen 13 Modelle.

Für die in der Liste vom 10. November 2003 enthaltenen Kleider erhob die Beklagte erstmals am 4. und 6. November 2003 nachweisbar eine Mängelrüge. Die Beklagte macht jedoch eine mündliche Mängelrüge geltend. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass eine mündliche Mängelrüge nicht erwiesen ist. Aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz deutet nichts auf eine solche hin. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 19. August 2003 vorbehaltlos erklärt, dass die Bezahlung der offenen Rechnungen am 15. September 2003 erfolgen werde. Damit hat sie ihre Zahlungsbereitschaft angekündigt und auf die Geltendmachung von allenfalls mündlich gerügten Mängeln verzichtet. Die Mängelrüge vom 4. und 6. November 2003 ist somit verspätet.

Es ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Schreiben vom 15. April 2003 ihre Mängelrüge auf 13 Modelle beschränkte, welche die Klägerin daraufhin zurücknahm. Weiter kündigte die Beklagte am 19. August 2003 deutlich und vorbehaltlos die Bezahlung aller offenen Rechnungen an. Unter diesen Umständen ist ihre Behauptung, dass sie mit der Klägerin eine Vereinbarung bezüglich des Weiterverkaufs getroffen habe, unglaubwürdig. Vielmehr führte die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2003 aus, dass sie bedaure, keine Übereinkunft gefunden zu haben. Der frühere beklagtische Rechtsvertreter schrieb am 20. Oktober 2004, dass der Klägerin am 4. November 2003 vorgeschlagen worden sei, doch einen Rabatt von 50 % einzuräumen. Nach Ablehnung dieses Vorschlages sei am 10. November 2003 bestätigt worden, dass die zurückgesandte Ware im Betrag von Fr. 40'638,– zur Abholung durch die Klägerin bereitstünde. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung ist somit wenig wahrscheinlich und durch nichts belegt, weshalb die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist.

2.4. Verzugszins

Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit 31. Mai 2003. Mangels anderslautender Vereinbarung wird der Kaufpreis mit der Übergabe der Ware zur Zahlung fällig (Art. 58 Abs. 1 CISG). Der Verzugszins läuft ab Fälligkeit des Kaufpreises (Art. 78 CISG), eine Mahnung ist nicht erforderlich (Art. 59 CISG). Die Höhe des Verzugszinses ist im CISG nicht festgefegt und bestimmt sich nach dem Vertragsstatut (Magnus, in: Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin/Heidelberg 1997, N. 12 zu Art. 78 WKR), d.h. nach italienischem Recht. Im Bereich der EG, zu der Italien gehört, ist aufgrund der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr die Höhe der Verzugszinsen mit mindestens 7 %-Punkten über dem Bezugszinssatz vorgegeben. 5 % Zinsen, wie von der Klägerin verlangt, sind danach allemal gerechtfertigt. Die Klägerin ist somit berechtigt, Verzugszinsen von 5 % ab der Übergabe der Kleider an die Beklagte zu verlangen. Da die Kleider bis am 5. April 2003 geliefert wurden, ist die klägerische Zinsforderung von 5 % ab 31. Mai 2003 ausgewiesen.

2.5. Widerklage

2.5.7 Sachverhalt

Die Beklagte verlangt die Rücknahme der von ihr als mangelhaft bezeichneten Kleider im Wert von Fr. 40'638.05. Sie führt aus, dass Kleider im Totalbetrag von Fr. 42'272,– verkauft worden seien. Die Abnahme der Restposition von rund Fr. 40'000,– sei nicht realisierbar gewesen. Diese Situation sei am 4. November 2003 der Klägerin erläutert worden mit dem Vorschlag, einen Rabatt von 50 % einzuräumen. Dieser Vorschlag habe die Klägerin abgelehnt, weshalb die Beklagte am 10. November 2003 bestätigt habe, dass Kleider im Betrag von Fr. 40'638.05 zur Abholung bereitstünden.

Weiter verlangt die Beklagte die Bezahlung der aufgelaufenen Lagerkosten inklusive Versicherungsprämien sowie weiteren Schadenersatz im Umfang von Fr. 4'928,– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2003. Es handle sich um interne Kosten, weshalb sie keine Rechnungen vorlegen könne. Das Gericht habe den Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen.

2.5.2 Erwägungen des Gerichts

Da die Klägerin – wie vorne in Erwägung 2.2 bis 2.3 ausgeführt – korrekt geliefert hat, kann die Beklagte nicht verlangen, dass die Klägerin Kleider im Wert von Fr. 40'638.05 zurücknimmt. Demzufolge kann die Beklagte auch keine Lagerkosten geltend machen. Die Beklagte hat somit den gesamten Kaufpreis von Fr. 82'910.05 für die gelieferten Kleider zu bezahlen, da keine Gegenforderung besteht, die sie zur Verrechnung bringen kann. Die widerklageweise geltend gemachte Forderung ist überdies weder genügend spezifiziert noch nachgewiesen. Auch eine Vereinbarung, dass sich die Klägerin am Verlust der Beklagten beteiligen sollte, ist nicht erwiesen (vgl. vorne Erwägung 2.3.2).

2.6. Fazit

Die Klage wird vollumfänglich gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 82'910.05 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2003 zu bezahlen. In diesem Betrag wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20627018 des Betreibungsamtes X. vom 23. Mai 2006 aufgehoben. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1. Gerichtskosten

Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 87'838.05 (vgl. vorne Erwägung 1.1). Nach der Gebührenordnung liegt der Höchsttarif für die Gerichtskosten in Zivilverfahren bei Fr. 5'000,– welcher in aufwendigen Fällen um das Vierfache auf Fr. 20'000,– erhöht werden kann (Art. 17 lit. b und c der Gebührenordnung). Vorliegend hat das Verfahren einen relativ hohen Streitwert, es musste aber kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600,–.

Wer die Gerichtskosten zu bezahlen hat, orientiert sich grundsätzlich am Prozessausgang (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist in diesem Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Dabei werden die von den Parteien geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 800,– (Bezahlung von je Fr. 300,– Einschreibgebühr durch die Klägerin und die Beklagte und von Fr. 200,– Vermittlungsgebühr durch die Beklagte) statt den im Urteilsdispositiv versehentlich erwähnten Fr. 500,– angerechnet. Das Urteil wird in diesem Sinne berichtigt. Der Klägerin wird ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte für die von ihr bezahlten Kosten in Höhe von Fr. 300,– eingeräumt.

3.2. Prozessentschädigung

Nach der Regelung in der Zivilprozessordnung wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 86 ZPO i.V. mit Art. 81 bis 85 ZPO).

Die Honorarrechnung des klägerischen Rechtsvertreters beläuft sich auf Fr. 17'040.60. Das mittlere Honorar beträgt bei einem Streitwert von Fr. 87'838.05 gemäss Anwaltstarif Fr. 11'329.75 (Art. 9 AT). Der klägerische Rechtsvertreter verlangt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 lit. c AT einen Zuschlag für notwendigen Zeitaufwand von Fr. 2'832.50. Ein solcher Zuschlag ist nicht begründet. Unter Miteinbezug der Mehrwertsteuern und Barauslagen wird die ausseramtliche Entschädigung auf Fr. 13'992.55 festgesetzt.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von Fr. 82'910.05 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2003 zu bezahlen.

2. In diesem Betrag wird in der Betreibung Nr. 20627018 des Betreibungsamtes X. vom 23.05.2006 der Rechtsvorschlag aufgehoben.

3. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, die Klägerin und Widerbeklagte mit Fr. 13'992.55 inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen ausseramtlich zu entschädigen.

6. Wer nach Zustellung des Urteilsdispositivs die Appellation an das Obergericht von Appenzell A.Rh. angemeldet hat und diese weiterführen will, hat innert 14 Tagen seit Zustellung dieses begründeten Urteils eine schriftliche Appellationserklärung an die Obergerichtskanzlei, 9043 Trogen, zu richten und dieses Urteil beizulegen.

Die Appellationserklärung hat Ausführungen darüber zu enthalten, in welchen Punkten dieses Urteil angefochten wird und welche Abänderungen verlangt sowie welche Beweisanträge gestellt werden. Richtet sich die Appellation ausschliesslich gegen den Kostenpunkt, so ist sie schriftlich zu begründen.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt zusätzlich zu diesen Bestimmungen, dass die Appellationserklärung allfällige neue Tatsachenbehauptungen enthalten muss und in genügend vielen Exemplaren für das Gericht und die Gegenpartei einzureichen ist.

7. Zustellung an die Parteien über ihre Rechtsvertreter.





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