I. Die Rechtsvertreterin der Klägerin reichte mit Schreiben vom 8. Februar 2008 (act. 2) den Klageschein des Vermittleramtes Glarus-Riedern vom 14. Januar 2008 beim Kantonsgericht ein (act. 1). Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 reichte sie die Beweisunterlagen ein und stellte Beweisanträge (act. 7 und 8). Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte mit Schreiben vom 20. Mai 2008 die Beweisunterlagen ein (act. 9 und 10). Zur Hauptverhandlung vom 19. Juni 2008 erschienen beide Rechtsvertreter sowie E, Gesellschafterin, und F, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten (act. 13 S. 1).
Das Kantonsgericht fällte am 6. November 2008 das Urteil (act. 18). Mit Schreiben vom 24. November 2008 verlangte die Rechtsvertreterin der Klägerin rechtzeitig die schriftliche Urteilsbegründung (act. 20).
II. 1. Mit Auftragsbestätigung vom 3. August 2005 bestätigte die Klägerin der Beklagten folgende Bestellung (act. 8/4):
Auftrag 203917
30 x 1'000 Stück CPP Zuschnitte (160.00 x 240.00; Stärke 30.0 µ), Gesamtpreis 138.00 EUR
20 x 1'000 Stück CPP Zuschnitte (475.00 x 210.00; Stärke 40.0 µ), Gesamtpreis 234.00 EUR
Die Lieferung der bestellten Ware erfolgte am 23. August 2005, wobei der Beklagten gleichzeitig die Ware in Rechnung gestellt wurde. Die Rechnung lautete wie folgt (act. 8/5 und 10/1):
Rechnung 404690 (Auftrag 203917)
30 x 1'000 Stück CPP Zuschnitte (475.00 x 210.00; Stärke 30.0 µ), Gesamtpreis 351.00 EUR
20 x 1'000 Stück CPP Zuschnitte (475.00 x 210.00; Stärke 40.0 µ), Gesamtpreis 234.00 EUR
Die Beklagte bezahlte von obiger Rechnung am 23. September 2005 EUR 234.00. Die andere Position blieb unbezahlt (act. 10/1). Mit Fax vom 8. Dezember 2005 bestellte F (Geschäftsführer der Beklagten) für die Beklagte erneut Ware bei der Klägerin (act. 8/6). Die Auftragsbestätigung vom 8. Dezember 2005 lautete folgendermassen (act. 8/7):
Auftrag 206120
200 x 1'000 Stück Seitenfaltenbeutel (140.00 x 200.00; Stärke 35.0 µ), Gesamtpreis 4'780.00 EUR
Die Parteien vereinbarten eine gestaffelte Lieferung; die erste Lieferung in der Kalenderwoche 03/2006 und die zweite Lieferung in der Kalenderwoche 09/2006 (act. 8/7). Gemäss Auftragsbestätigung vom 15. Dezember 2005 (act. 8/12) bestellte die Beklagte zudem Folgendes (act. 8/11):
Auftrag 206230
200 x 1'000 Stück Seitenfaltenbeutel (180.00 x 250.00; Stärke 35.0 µ), Gesamtpreis 5'730.00 EUR
Als Liefertermin für diese Bestellung wurde die Kalenderwoche 05/2006 vereinbart. Am 18. Januar 2006 versandte die Klägerin folgende Ware samt Rechnung (act. 8/8, 8/13 und 10/2):
Rechnung 407545 (Auftrag 206120 und Auftrag 206230)
100 x 1'000 Stück Seitenfaltenbeutel (140.00 x 200.00; Stärke 35.0 µ), Gesamtpreis 2'390.00 EUR
100 x 1'000 Stück Seitenfaltenbeutel (180.00 x 250.00; Stärke 35.0 µ), Gesamtpreis 2'865.00 EUR
Die Beklagte bezahlte obige Rechnung am 20. Februar 2006 (act. 10/2). Mit Lieferung vom 27. Februar 2006 wurde die restliche Ware der Bestellung vom 8. Dezember 2005 geliefert und in Rechnung gestellt (act. 8/9, 8/10 und 10/3):
Rechnung 408338 (Auftrag 206120)
100 x 1'000 Stück Seitenfaltenbeutel (140.00 x 200.00; Stärke 35.0 µ), Gesamtpreis 2'390.00 EUR
Mit Rechnung vom 22. März 2006 wurde die restliche Ware der Bestellung vom 15. Dezember 2005 geliefert (act. 8/14, 8/15 und 10/4):
Rechnung 408865 (Auftrag 206230)
100 x 1'000 Stück Seitenfaltenbeutel (180.00 x 250.00; Stärke 35.0 µ), Gesamtpreis 2'865.00 EUR
Sowohl die Rechnung vom 27. Februar 2006 wie auch diejenige vom 22. März 2006 wurden von der Beklagten nicht bezahlt (act. 10/3 und 10/4). F schrieb am 29. März 2006 an die E-Mail Adresse g@gmx.com, dass die Beutel der Lieferung vom 18. Januar 2006 hätten zurückgezogen werden müssen, da sie einen Fremdgeruch und Gelbstich aufwiesen. Die Lieferung vom 22. März 2006 wies denselben Mangel auf (act. 8/16 und 8/17). Mit Schreiben vom 28. April 2006 wurde der Beklagten von der Klägerin eine Mustersendungen zugesandt (act. 10/5). Diese wurde mit Rechnung vom 14. August 2006 in Rechnung gestellt (act. 8/19 und 10/9):
Rechnung 411273 (Auftrag 209719)
5 x 1'000 Stück Seitenfaltenbeutel (180.00 x 250.00; Stärke 35.0 µ), Gesamtpreis 143.25 EUR
5 x 1'000 Stück Seitenfaltenbeutel (140.00 x 200.00; Stärke 35.0 µ), Gesamtpreis 119.50 EUR
Auch diese Rechnung wurde von der Beklagten nicht bezahlt.
2. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte diverse Rechnungen für Warenlieferungen von insgesamt EUR 5'868.75 nicht bezahlt habe (act. 14 Rn. 8 und 9). Die von der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2006 erhobene Beanstandung weist die Klägerin zurück. Die gelieferten Seitenfaltenbeutel seien nicht mangelhaft, zudem habe die Beklagte bis heute nicht dargetan, worin der konkrete Mangel genau bestehe. Auch wenn die Mangelhaftigkeit der Ware zu bejahen wäre, habe die Beklagte die Rügefrist nach Art. 38 WKR (Wiener Kaufrecht) verpasst und so jegliche Rechtsbehelfe verloren, weshalb die Ware zu bezahlen sei.
3. Die Beklagte behauptet, dass die von der Klägerin gelieferten Seitenfaltenbeutel ab dem 18. Januar 2006 einen unangenehmen Geruch aufgewiesen hätten und deshalb mangelhaft seien. Die Klägerin sei von Anfang an über die Mangelhaftigkeit der Ware orientiert gewesen (act. 13 S. 3). Das Verhalten der Klägerin, sich auf die Mängelrüge und deren verpasste Frist zu berufen, verstosse gegen Treu und Glauben (act. 13 S. 2). Die Lieferung vom 23. August 2005 stimme nicht mit der Auftragsbestätigung überein. Die Beklagte habe die nicht bezahlte Position nicht bestellt. Die gelieferten Seitenfaltenbeutel seien grösser als jene, welche die Beklagte bestellt habe (act. 10/1 und act. 13 S. 3 oben).
4. Auf die ausführliche Wiedergabe der Parteivorbringen wird verzichtet und diesbezüglich auf die Plädoyernotizen der Rechtsvertreterin der Klägerin (act. 14) und auf das Handprotokoll der stellvertretenden Gerichtsschreiberin (act. 13) verwiesen. Es wird jedoch nachfolgend soweit nötig darauf Bezug genommen.
III. 1. Die beiden Parteien haben ihre Geschäftssitze in verschiedenen Ländern. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vor. Vorab ist deshalb die internationale Zuständigkeit festzulegen und das auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt anwendbare Recht zu bestimmen.
2. Die Schweiz und Deutschland haben das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11; nachfolgend Lugano-Übereinkommen [LugÜ]) ratifiziert (für die Schweiz in Kraft seit dem 1. Januar 1992; für Deutschland in Kraft seit 1. März 1995). Nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind Klagen am Wohnsitz der Beklagten einzureichen. Die Beklagte, mit Sitz in Mollis GL, hat die Unzuständigkeitseinrede nach Art. 43 ZPO bis zur Klageantwort nicht erhoben und sich damit im Sinne von Art. 18 LugÜ vor dem Kantonsgericht des Kantons Glarus auf das Verfahren eingelassen. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist folglich das angerufene Kantonsgericht des Kantons Glarus örtlich zuständig (Art. 2 LugÜ und Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gerichtsstandsgesetzes).
3. Der Streitwert, der sich nach dem Rechtsbegehren der klagenden Partei richtet (Art. 156 Abs. 1 ZPO), beträgt Fr. 9'742.15 (act. 2). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Glarus ist somit ebenfalls gegeben (Art. 6 iVm Art. 7 Ziffer 1 ZPO).
4. Das IPRG regelt nach Art. 1 Abs. 1 lit. b das anzuwendende Recht im internationalen Verhältnis, wobei völkerrechtliche Verträge explizit vorbehalten sind (Abs. 2). Art. 118 IPRG verweist auf einen solchen völkerrechtlichen Vertrag. Das Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4; nachfolgend Haager Übereinkommen) ist für die Schweiz am 27. Oktober 1972 in Kraft getreten. Obwohl Deutschland das Haager Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet es hier dennoch Anwendung, da das Übereinkommen eine sog. „erga-omnes“-Wirkung entfaltet. Demnach kommt das Übereinkommen, unter Verzicht auf jegliche Gegenseitigkeit, immer dann zur Anwendung, wenn der Gerichtsstandstaat ein Vertragsstaat ist (KELLER / KREN KOSTKIEWICZ, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 118 N. 26; IPRG – AMSTUTZ / VOGT / WANG, Art. 118 N. 3 ff.). Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens bestimmt, dass der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des von den vertragsschliessenden Parteien bezeichneten Landes untersteht.
Gleiches statuiert Art. 116 Abs. 1 IPRG, wonach der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht untersteht.
5. Die Schweiz und Deutschland haben das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.1; nachfolgend Wiener Kaufrecht [WKR]) ratifiziert (für die Schweiz in Kraft seit 1. März 1992; für Deutschland in Kraft seit 1. Januar 1991). Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WKR). Die Schweiz wie auch Deutschland sind Vertragsstaaten, ebenso führen die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des WKR. Wenn die Parteien die Anwendung des WKR hätten ausschliessen wollen, hätten sie es klar abbedingen und bei einer Rechtswahl deutlich auf das autonome Kaufrecht eines Staates verweisen müssen (KELLER / SIEHR, Kaufrecht des OR und Wiener UN-Kaufrecht, 3. Aufl., Zürich 1995, S. 158 Ziffer 1.2.). Die Parteien haben das WKR nicht explizit ausgeschlossen. Ausserdem gilt das WKR als innerstaatliches Recht Deutschlands, weshalb es im zu beurteilenden Fall zur Anwendung kommt (vgl. dazu auch Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. März 2006, Erw. 1. b), mit Hinweis auf weitere Entscheide; act. 15/2).
IV. 1. Die Beklagte macht geltend, dass die gelieferten Seitenfaltenbeutel mangelhaft („schlechter Geschmack“; act. 10/6 und 10/8) und deshalb vom Endabnehmer zurückgesandt worden seien. Die Klägerin bestreitet die Mangelhaftigkeit der gelieferten Beutel (act. 14 Rn. 11). Zu prüfen ist, ob ein Mangel und damit eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 WKR vorliegt.
1.1. Nach Art. 25 WKR haftet der Schuldner nur für wesentliche Vertragsverletzungen. Wesentlich sind diese, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge haben, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.
Der Verkäufer hat nach Art. 35 Abs. 1 WKR Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht. Nach Abs. 2 lit. a entspricht die Ware dem Vertrag nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird, und die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Für die Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch gilt ein objektiver Massstab. Die Ware muss in ihrer Qualität den Erwartungen entsprechen, die ein durchschnittlicher Nutzer unter den besonderen Umständen des Einzelfalles an sie stellt. Die zum Weiterverkauf bestimmte Ware muss in vernünftiger Weise absetzbar sein (BRUNNER, UN-Kaufrecht – CISG, Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980, Bern 2004, Art. 35 N. 8).
1.2. Die Klägerin hat der Beklagten mit diversen Lieferungen Seitenfaltenbeutel zugestellt. Die Lieferung vom 23. August 2005 hat die Beklagte hinsichtlich der Qualität der Ware nicht beanstandet. Erst die Lieferung vom 18. Januar 2006 wurde vom Endabnehmer zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Beutel einen schlechten Geruch aufwiesen. Mit Schreiben vom 29. März 2006 hat F der Klägerin den behaupteten Mangel der Ware mitgeteilt (act. 8/16 und 8/17).
Die dem Gericht vorliegenden Seitenfaltenbeutel weisen, wie von der Beklagten dargelegt, einen unangenehmen Geruch auf. Vor allem an den Klebenähten ist ein industrieller Geruch deutlich wahrnehmbar. Das Innere der Beutel riecht abgestanden und muffig. Die Parteien haben zum Zweck der Ware wie auch zum Vertragsinhalt nichts Spezifisches abgemacht. Demnach gilt, dass die Ware dem Vertrag entspricht, wenn sie sich für Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird. Die H KGaA bestätigt, dass die Inhaltsstoffe der Seitenfaltenbeutel keine Gefahrenstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung darstellen (act. 8/3). Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 bestätigt sie jedoch ebenfalls, dass die Folien der Seitenfaltenbeutel einen leicht muffigen Geruch aufwiesen und die Längsnaht charakteristisch nach Euromelt 725 rieche (act. 10/7). Die Klägerin haftet für Vertragsverletzung ohne Rücksicht auf ihr Verschulden (KELLER / SIEHR, aaO, S. 106 Ziffer 3.1.).
1.3. Die Seitenfaltenbeutel (act. 10/14) weisen einen unangenehmen Geruch auf, davon hat sich das Gericht selbst überzeugt. Der Klägerin war nicht bekannt, dass die Beklagte die Seitenfaltenbeutel als Primärverpackungen für Qualitätsschokolade verwendet. Trotzdem durfte die Beklagte auf Ware vertrauen, die keinen Fremdgeruch aufweist. Die Beutel dienen als Verpackungsmaterial für diverse Verkaufsgegenstände, es muss deshalb auch damit gerechnet werden, dass Lebensmittel direkt in die Seitenfaltenbeutel verpackt werden. Nur schon aus diesem Grund muss ein durchschnittlicher Nutzer darauf vertrauen können, dass die Beutel geruchlos sind (vgl. dazu auch BRUNNER, aaO, Art. 35 N. 8). Die Beutel weisen somit nicht die vereinbarte Qualität auf.
Der unangenehme Fremdgeruch stellt einen Mangel im Sinne einer Vertragsverletzung nach Art. 25 WKR dar. Der Beklagten entgeht durch die Vertragsverletzung, was sie nach dem Vertrag mit der Klägerin hätte erwarten dürfen. Die Seitenfaltenbeutel entsprechen nicht der abgemachten Qualität und können so nicht weiter abgesetzt werden. Die Beklagte muss damit rechnen, von Endabnehmern aufgrund Vertragsverletzungen ihrerseits belangt zu werden. Die Ware eignet sich nicht mehr für den Weiterverkauf. Folglich stellt der Mangel aus der Sicht der Beklagten eine wesentliche Vertragsverletzung nach Art. 25 iVm Art. 35 Abs. 2 lit. a WKR dar (BRUNNER, aaO, Art. 25 N. 7 und 16).
2. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die Rügefrist nicht eingehalten und so jegliche Rechtsbehelfe verloren habe (act. 14 Rn. 12).
2.1. Nach Art. 38 Abs. 1 WKR hat der Käufer die Ware innerhalb so kurzen Fristen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (Art. 39 Abs. 1 WKR). Bei der genauen Bezeichnung der Art der Vertragswidrigkeit erachtet das Bundesgericht eine Mängelanzeige, welche die Natur bzw. die Wesensart der Vertragswidrigkeit angibt, als genügend (BRUNNER, aaO, Art. 39 N. 5). Für die Beurteilung der Dauer der Rügefrist gibt es keine starre Regel. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen ist im Sinne eines groben Richtwerts von einer Rügefrist von einem Monat auszugehen (BRUNNER, aaO, Art. 39 N. 13; mit Hinweis auf SCHLECHTRIEM/SCHWENZER, Art. 39 N. 16; ebenso Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2002, Nr. 8805 FEMA, Erw. III. 2a S. 4; mit Hinweis auf HONSELL, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Zürich 1996 und SCHLECHTRIEM, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Aufl.). Unterlässt der Käufer die Anzeige der Mängel oder werden diese nicht gehörig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt.
2.2. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 29. März 2006, adressiert an die für sie zuständige Kontaktperson G (act. 8/7–8/10, 8/12–8/15, 10/2–10/4 und 10/9), die Mängelrüge erhoben (act. 8/16, 8/17 und act. 13 S. 8 oben). Darin hat sie als Mangel einen Fremdgeruch und Gelbstich angegeben (act. 8/16 und 8/17). Wie aus dem Schreiben vom 29. März 2006 hervorgeht, hatte vorgängig bereits ein Telefongespräch zwischen der Beklagten und G von der Klägerin stattgefunden, worin der Mangel der Beutel besprochen wurde (act. 8/17). Gleichzeitig wurde auch die Mängelrüge für die Beutel der Lieferung vom 22. März 2006 erhoben (act. 8/17). Die Klägerin hat der Beklagten anschliessend mit Schreiben vom 28. April 2006 „OPP-Seitenfalten“ Muster zukommen lassen (act. 10/5). Aufgrund dieses Schreibens muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits vor dem 28. April 2006 Kenntnis vom Mangel hatte, zumal sie sich bei der Beklagten für ihre Geduld bedankt (act. 10/5). Die Klägerin hatte folglich mindestens seit dem 29. März 2006 Kenntnis von der erhobenen Mängelrüge der Beklagten.
Die beanstandete Lieferung vom 18. Januar 2006 traf zwischen dem 25. Januar und dem 1. Februar 2006 bei der Beklagten ein (gerichtsnotorisch; Dauer für grenzüberschreitende Lieferungen mit Zollabwicklung 1–2 Wochen). Diejenige vom 27. Februar 2006 kam zwischen dem 6. und dem 13. März 2006, die dritte Lieferung vom 22. März 2006 zwischen dem 29. März und dem 5. April 2006 bei der Beklagten an.
2.3. Die Mängelrüge wurde am 29. März 2006 erhoben (act. 8/16 und 8/17); für die Lieferung vom 18. Januar 2006, die zwischen dem 25. Januar 2006 und dem 1. Februar 2006 eintraf, somit rund zwei Monate nach Eintreffen der Ware. Diesbezüglich kann nicht von einer angemessenen Frist für die Anzeige der Mangelhaftigkeit gesprochen werden, die Rüge gilt als verspätet. Durch die verspätete Rüge hat die Beklagte jegliche Rechtsbehelfe nach Art. 45 ff. WKR verloren und die Ware gilt als genehmigt. Die Beklagte hat die Ware am 20. Februar 2006 bezahlt (act. 10/2). Für die Lieferungen vom 27. Februar 2006 und vom 22. März 2006 (die Ware traf zwischen dem 6. und dem 13. März 2006 bzw. zwischen dem 29. März und dem 5. April 2006 bei der Beklagten ein) wurde die Mängelrüge am 29. März 2006 rechtzeitig erhoben (zweieinhalb Wochen nach Eintreffen der Ware bzw. gleichzeitig mit Eintreffen der Ware). Auch wenn die Schreiben vom 29. März 2006 (act. 8/16 und 8/17) die Mängelrüge für die Lieferung vom 27. Februar 2006 nicht ausdrücklich aufführt, muss davon ausgegangen werden, dass die Mängelrüge diese Beutel ebenfalls mitumfasst und sie mit Mängeln behaftet waren (so auch die Beklagte in act. 13 S. 6; „am Ende von der zweiten Lieferung kamen die ersten Reklamationen“). Die Mängel hat die Beklagte genügend substantiiert. Sie hat dargetan, dass die Beutel einen Fremdgeruch sowie einen Gelbstich aufweisen. Die Mängel wurden folglich rechtzeitig gerügt und die Art der Vertragswidrigkeit genügend angezeigt.
3. Die Beklagte macht zudem geltend, dass die Rechnung vom 23. August 2005 (act. 8/5 und 10/1) nur teilweise bezahlt worden sei, weil die Klägerin ihr nicht die bestellte Ware geliefert habe.
Auch hinsichtlich der Falschlieferung vom 23. August 2005 kommt Art. 25 WKR zur Anwendung (vgl. Erw. IV. 1.1.). Die Beklagte hat die Vertragswidrigkeit innert angemessener Frist zu rügen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen (Art. 39 WKR). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beklagte sich bezüglich der falsch gelieferten Ware mit der Klägerin in Verbindung gesetzt hätte. Gemäss Auftragsbestätigung hat die Klägerin der Beklagten die Lieferung von CPP-Zuschnitten im Format 160.00 x 240.00 zugesichert (act. 8/4), ihr dann aber CPP-Zuschnitte im Format 475 x 210.00 geliefert und in Rechnung gestellt. Die Beklagte hätte diese Falschlieferung, die als Vertragsverletzung gemäss Art. 25 WKR zu qualifizieren ist, der Klägerin innert angemessener Frist anzeigen müssen, ansonsten die Ware als genehmigt gilt.
Die Beklagte ist ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen und hat deshalb der Klägerin den geforderten Kaufpreis von EUR 351,– zu bezahlen.
4. Weiter macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die Rechnung vom 14. August 2006 (act. 8/19 und 10/9) nicht bezahlt habe.
Aufgrund der Liefermenge muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Lieferung um eine Mustersendung gehandelt hat (je 5'000 Stück im Verhältnis zu je 100'000 Stück bei den vorangehenden Bestellungen; vgl. Erw. II. 1. am Schluss). Zudem will nicht einleuchten, weshalb die Beklagte weitere Seitenfaltenbeutel bestellt haben soll, obwohl die Beutel der bisherigen Lieferungen seit dem 18. Januar 2006 einen Fremdgeruch aufwiesen und sie die Beutel nicht weiter absetzen konnte. Dieses Problem war nämlich im Zeitpunkt der Lieferung vom 14. August 2006 noch nicht geklärt (act. 10/10). Die Ausführungen der Beklagten, dass es sich bei der Lieferung um Proben gehandelt habe, überzeugen (act. 10/9 und 13 S. 2).
5. Die Klägerin verlangt ab dem 29. Juni 2007 Zins von 5 % (act. 1, 2 und 14). Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei gemäss Art. 78 WKR für diese Beträge Anspruch auf Zinsen. Die Rechnungen der Klägerin sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum (act. 8/2 Ziffer VI./1. sowie 8/4–8/5, 8/7, 8/10, 8/12, 8/15, 8/19, 10/1–10/4, 10/9). Nach Ziffer VI./6. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist sie berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers sowie ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugs- oder Fälligkeitszinsen in Höhe von mindestens der jeweils von ihr selbst zu bezahlenden Bankzinsen zu verlangen (act. 8/2 Ziffer VI. 6.). Die Rechnung vom 23. August 2005 (act. 10/1) wäre am 23. September 2005 zahlbar gewesen. Der Zinslauf für den nicht bezahlten Teil beginnt somit frühestens an diesem Datum, jedenfalls, wie von der Klägerin verlangt, ab 29. Juni 2007.
Die Höhe des Zinses wird durch das WKR nicht festgelegt. Nach der überwiegenden Auffassung ist der anwendbare Zinssatz nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu bestimmen (BRUNNER, aaO, Art. 78 N. 8). Sowohl nach deutschem (§ 352 HBG und § 288 BGB) wie auch nach schweizerischem Recht (Art. 104 OR) sind Zinsen im Umfang von 5 % geschuldet.
6. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die Lieferung vom 23. August 2005 von insgesamt EUR 351,– nebst Zins von 5 % seit 29. Juni 2007 zu bezahlen (zur Fremdwährungsschuld vgl. BGE 134 III 151 und GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 149). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.*** (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2007) des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus gegen die Beklagte ist im Umfang von CHF 551.25 (entsprechend EUR 351,‑) nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2007 zu beseitigen. Alle anderen Behauptungen und Beweismittel sind bei diesem Ergebnis unerheblich.
V. Die Klägerin obsiegt zu 1/16. Die Pauschalgerichtsgebühr und die Vermittlungskosten von Fr. 132,‑ sind deshalb zu 1/16 der Beklagten und zu 15/16 der Klägerin aufzuerlegen (Art. 132 und 134 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von 7/8 zu bezahlen (Art. 138 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 9'742.15.