1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, welche im internationalen Vertrieb von Verpackungsfolien der*** tätig ist. Am 2. Dezember 1999 schloss sie mit der Beklagten einen Vertrag ab, welcher den Vertrieb von Produkten der Klägerin durch die Beklagte in Irland zum Gegenstand hatte (KB 6).
2. Da sich die Zusammenarbeit aus Sicht der Klägerin nicht wie erhofft entwickelte, beschlossen die Parteien in der Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarung vom 26. Februar 2003, die Zusammenarbeit per 31. März 2003 zu beenden (KB 7–10). Auf den Inhalt dieser Vereinbarung sowie der gleichentags abgeschlossenen Zusatzvereinbarung wird – wo nötig – in den Erwägungen eingegangen.
3. Am 29. Oktober 2004 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht des Kantons Zug eine Forderungsklage gegen die Beklagte mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (Ziff. 1, 2, 3 und 5). Im Wesentlichen begründete sie ihre Forderung damit, dass die Beklagte ihren Pflichten aus der Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarung sowie der Zusatzvereinbarung vom 26. Februar 2003 nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe sie die ihr von der Klägerin vor dem 31. März 2003 gelieferten Produkte bis heute nicht bezahlt.
4. Am 8. März 2006 konnte die Klageschrift der im Ausland domizilierten Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen eine Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, lud das Kantonsgericht Zug die Parteien auf den 13. Juli 2006 zur Hauptverhandlung vor.
5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 stellte die Beklagte beim Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei ihr die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 13. Juli 2006 abzunehmen und die Parteien seien auf einen neuen Termin vorzuladen. Am 4. Juli 2006 informierte das Kantonsgericht die Klägerin darüber, dass die Hauptverhandlung auf Gesuch der Beklagten hin verschoben werde. Gleichzeitig wurde die Klägerin angefragt, ob sie mit der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klageantwort durch die Beklagte einverstanden sei, damit vor der Hauptverhandlung der Schriftenwechsel abgeschlossen und ein allfälliges Beweisverfahren durchgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 teilte die Klägerin dem Kantonsgericht mit, dass sie mit der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort einverstanden sei. In der Folge reichte die Beklagte innert der bis am 4. September 2006 gesetzten Frist die Klageantwort mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein.
6. Am 30. November 2006 reichte die Klägerin die Replik ein. Darin erneuerte sie die bereits in der Klage gestellten Rechtsbegehren. Zur Klageantwort der Beklagten führte sie aus, die Beklagte werde darauf behaftet, dass sie die Forderungen der Klägerin darin im vollen Umfange anerkenne. Prozessgegenstand bildeten demnach nur noch die von der Beklagten zur Verrechnung gestellten Forderungen. Eine Verrechnung sei jedoch ausgeschlossen, da die Beklagte in Ziff. 8 der Auf hebungs- und Vergleichsvereinbarung ausdrücklich auf die Geltendmachung von Verrechnungsforderungen verzichtet habe. Darüber hinaus substantiiere die Beklagte die zur Verrechnung gebrachten Forderungen nicht. Die Klägerin bestreite den Bestand dieser Forderungen. Der Beklagten gehe es einzig darum, das Verfahren zu verschleppen und die Bezahlung ihrer Ausstände hinauszuzögern.
7. Am 31. Januar 2007 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist die Duplik ein.
8. Mit Verfügung vom 5. März 2007 ordnete das Kantonsgericht Zug die rechtshilfeweise Befragung des Zeugen*** an. Am 21. April 2008 teilte der Supreme Court of England and Wales dem Kantonsgericht Zug mit, dass es nicht möglich gewesen sei, den Zeugen zu kontaktieren, weshalb keine Befragung stattgefunden habe.
9. In der Folge lud das Kantonsgericht Zug die Parteien auf den 25. September 2008 zur Hauptverhandlung vor. Da die Beklagte bereits dem Vermittlungsvorstand vor dem Friedensrichteramt Baar unentschuldigt ferngeblieben war, erfolgte ihre Vorladung peremtorisch unter der Androhung, dass bei erneuter unentschuldigter Abwesenheit die Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und der Verzicht auf Einreden angenommen würde. Nachdem die Vorladung der Beklagten mangels Abholung auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden konnte, erfolgte am 18. Juli 2008 die Publikation der Vorladung im Amtsblatt des Kantons Zug.
10. Am 25. September 2008 fand die Hauptverhandlung statt. Da die Beklagte der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb, ist androhungsgemäss anzunehmen, sie anerkenne die tatsächlichen Klagegründe und verzichte auf Einreden. Aus diesem Grund verzichtete die Klägerin auf ihren Vortrag und verwies stattdessen auf ihre bisherigen Rechtsschriften und die darin gestellten Rechtsbegehren. Zusätzlich stellte sie das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 2'000,– nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2004 als Ersatz für die Aufwendungen ihres irischen Rechtsvertreters zu bezahlen.
Erwägungen
1. Die Klägerin hat ihren Sitz im Kanton Zug. Der Sitz der Beklagten befindet sich in Irland. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) vor.
2. Beim im Streit liegenden Gegenstand (Handel mit Verpackungsfolien) handelt es sich um eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ). Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschliesslich zuständig, sofern kein zwingender Gerichtsstand des LugÜ dem entgegensteht. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art im betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten, geschlossen werden (Art. 17 Abs. 1 LugÜ).
3. Das von den Parteien am 26. Februar 2003 unterzeichnete „Terminean and Settlement Agreement“ nennt in Ziff. 16 als ausschliesslichen Gerichtsstand die Stadt Zug (KB 7). Da keine zwingende Zuständigkeit des Lug() einer Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstand und die Formvorschriften von Art. 17 Abs. 1 LugÜ eingehalten wurden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem „Termination and Settlement Agreement“. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.
4. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG unterstehen Verträge dem von den Parteien gewählten Recht, sofern dem nicht höherrangiges internationales Recht entgegensteht.
4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a und b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht; WKR) ist das Wiener Kaufrecht auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anwendbar, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder wenn, wie im vorliegenden Fall, die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Haben die Parteien eine Rechtswahl getroffen, ist nach Art. 6 WKR zu beurteilen, ob dadurch die Anwendung des Wiener Kaufrechts ausgeschlossen oder iVm Art. 1 Abs. 1 lit. b WKR bestätigt wird (Brunner, Kommentar zum UN-Kaufrecht CISG, Bern 2004, N 1 zu Art. 1 WKR). Art. 6 WKR legt fest, dass die Parteien die Anwendung des Wiener Kaufrechts ausschliessen können. Dieser Ausschluss kann explizit oder stillschweigend erfolgen. Ein stillschweigender Ausschluss setzt jedoch einen hinreichend deutlichen Parteiwillen voraus. Wählen die Parteien wie vorliegend (vgl. KB 7: „This agreement shall be governed by Swiss Law“) das nationale Hecht eines Vertragsstaates, liegt nach herrschender Meinung vermutungsweise kein impliziter Ausschluss des Wiener Kaufrechts vor, es sei denn, die Auslegung der Rechtswahlvereinbarung lege einen solchen Schluss mit hinreichender Eindeutigkeit nahe (Brunnen, aaO, N 1 zu Art. 6 WKR). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, die auf einen Ausschluss des Wiener Kaufrechts hindeuten würden. Das Wiener Kauf recht ist daher räumlich-persönlich anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. b WKR iVm Art. 6 WKR).
4.2 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts primär auf das Wiener Kaufrecht abzustellen ist.
5. Das formelle Prozessrecht richtet sich in jedem Fall nach der lex fort. Jede zu einer Haupt- oder Schlussverhandlung gehörig vorgeladene Partei, die ohne genügende Entschuldigung fernbleibt oder die Einlassung in die Hauptsache grundlos verweigert, ist zur Tragung der Kosten zu verpflichten und peremtorisch vorzuladen. ist der Beklagte schon vor dem Friedensrichter unentschuldigt ferngeblieben, so ist er bereits zur ersten Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen, d.h. unter der Androhung, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würden (§ 96 Abs. 1–3 ZPO).
Die Beklagte blieb der Friedensrichterverhandlung vom 2. September 2004 unentschuldigt fern, weshalb sie zur Hauptverhandlung vom 25. September 2008 peremtorisch vorgeladen wurde (KB 4). Da sie auch zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschien, ist androhungsgemäss anzunehmen, sie anerkenne die tatsächlichen Klagegründe und verzichte auf Einreden. Urteilsgrundlage bildet somit der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. September 1996 ist nicht zu berücksichtigen, was die säumige Partei in einem früheren Stadium des Verfahrens, z.B. in den Rechtsschriften, noch rechtzeitig vorgebracht hat (GVP 1995/96, 5.94). Demnach ist auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageantwort und Duplik nicht weiter einzugehen.
6. Die Parteien haben mit der Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarung („Termination and Settlement Agreement“) vom 26. Februar 2003 ihre Zusammenarbeit per 31. März 2003 beendet. Diese Vereinbarung ersetzt den Zusammenarbeitsvertrag („Agency Agreement“) vom 2. Dezember 1999 und regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bis zur Beendigung der Zusammenarbeit per 31. März 2003.
7. In den Rechtsbegehren 1 und 2 verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zur Bezahlung von EUR 41'928.94 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 2003 und von EUR 33'641.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2003 zu verpflichten. Zu beurteilende Rechtsfrage ist demnach, ob eine ausreichende rechtliche Grundlage für die geltend gemachten Forderungen besteht oder nicht.
7.1 Die Klägerin stützt ihre Ansprüche u.a. auf die E-Mails vom 16. Januar 2003, 30. Januar 2003, 3. Februar 2003 und 10. März 2003, mit denen die Beklagte bei ihr*** im Gesamtbetrag von EUR 75'569.99 bestellt habe (KB 11–14). Diese Bestellungen seien in der Folge am 20. März 2003 und am 27. März 2003 an die Beklagte geliefert worden. Jeweils mit Datum der Lieferung habe die Klägerin für die am 20. März 2003 erfolgte Lieferung Rechnung über EUR 36'844.78 und über EUR 5'084.16 (KB 17 und 18) und für die Lieferung vom 27. März 2003 Rechnung über EUR 18'638.65 und über EUR 15'002.40 (KB 15 und 16) gestellt.
Die gelieferten Folien seien mängelfrei gewesen und von der Beklagten auch nicht beanstandet worden. Die Klägerin habe somit Anspruch auf Bezahlung der in Rechnung gestellten Beträge. Gemäss Ziff. 7 der Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarung vom 26. Februar 2003 sei die Beklagte verpflichtet, sämtliche vor dem 31. März 2003 erfolgten Warenlieferungen innerhalb von 90 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Das Rechnungsdatum sei der 20. bzw. 27. März 2003 gewesen. Obwohl die Klägerin die Beklagte mehrmals gemahnt habe, die ausstehenden Beträge zu bezahlen, habe sie dies bis heute nicht getan.
Diese Sachverhaltsdarstellung wurde von der Beklagten nicht bestritten und gilt somit als anerkannt.
7.2 Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag im Sinne des Wiener Kaufrechts zustande gekommen. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen (Art. 30 WKR). Dabei hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrags entspricht (Art. 35 WKR). Der Käufer hingegen hat die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen (Art. 53 WKR).
Die Klägerin kam ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag unbestrittenermassen nach. Die Beklagte hat weder die ordnungsgemässe Erfüllung bestritten noch Mängelrüge erhoben. Auch die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge ist unbestritten geblieben. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Bezahlung der ausstehenden Forderungen, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin den Betrag von EUR 41'928.94 für die Lieferung vom 20. März 2003 (KB 17/18) und den Betrag von EUR 33'641.05 für die Lieferung vom 27. März 2003 (KB 15/16) zu bezahlen.
7.3 Nebst dem Forderungsbetrag verlangt die Klägerin Verzugszinsen zu 5 % auf dem Betrag von EUR 41'928.94 seit dem 18. Juni 2003 und auf dem Betrag von EUR 33'641.05 seit dem 25. Juni 2003.
Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu bezahlen, so hat die andere Partei für diesen Betrag Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruches nach Art. 74 (Art. 78 WKR). Die Fälligkeit der Forderung ist somit einzige Voraussetzung der Zinsschuld; ein Verzug im Sinne des schweizerischen Rechts mit all seinen Voraussetzungen braucht nicht vorzuliegen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung, mangels einer solchen nach den Art. 58 f. WKR (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. A., München 2004, N. 7 ff. zu Art. 78 WKR).
Die Parteien haben unter Ziff. 7 der Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarung vom 26. Februar 2003 vereinbart, dass die Lieferungen der Klägerin an die Beklagte innert 90 Tagen seit Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen sind (KB 7). Für die Lieferungen vom 20. bzw. 27. März 2003 wurde gleichentags Rechnung gestellt (KB 15–18). Somit wurden die Kaufpreisforderungen der Klägerin 90 Tage ab Rechnungsdatum, also am 18. bzw. 25 Juni 2003 fällig. Da die Beklagte es versäumt hat, den Kaufpreis bei Fälligkeit zu bezahlen, hat sie der Klägerin gemäss Art. 78 WKR ab dem 18. bzw. 25. Juni 2003 Fälligkeitszinsen zu bezahlen.
Das Wiener Kaufrecht sagt nichts über die Höhe des geschuldeten Zinses. Es ist somit der nach dem jeweiligen nationalen Recht gegebene Zinsbetrag zu bezahlen (Schlechtriem/ Schwenzer, aaO, N 26 ff. zu Art. 78 WKR). Die Zinshöhe bestimmt sich vorliegend nach schweizerischem Recht, welches die, Parteien im „Termination and Settlement Agreement“ für anwendbar erklärt haben (KB 7). Gemäss Art. 104 Abs. 1 und 2 OR hat der Schuldner im Falle seines Verzugs einen Zins von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Zins vertraglich vereinbart wurde. Mangels vertraglicher Vereinbarung schuldet die Beklagte der Klägerin folglich Zinsen zu 5 % auf EUR 41'928.94 seit dem 18. Juni 2003 und auf EUR 33'641.05 seit dem 25. Juni 2003.
8. Ferner verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Kosten von CHF 180,– für die Durchführung des Friedensrichtervorstandes nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2004 zu ersetzen.
Der Weisungsschein des Friedensrichteramtes Baar enthält keine Kostenverfügung (KB 4). Zwar wurden die Kosten des Friedensrichtervorstandes der Klägerin in Rechnung gestellt (KB 27) und von dieser auch bezahlt; diese Kostenrechnung ist jedoch für sich nicht vollstreckbar. Die Kosten des Friedensrichtervorstandes stellen demnach vorprozessuale Auslagen der Klägerin dar, welche ihr, im Falle ihres Obsiegens, als Parteientschädigung zu ersetzen sind.
9. Schliesslich verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 2'000,–nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2004 zu bezahlen, da die Beklagte ihre in der Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarung enthaltene Verpflichtung, die Firma in Irland zu löschen, erst nach der Intervention eines irischen Rechtsvertreters erfüllt habe (KB 7, Ziff. 10). Die Kosten für den irischen Rechtsvertreter seien demnach als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu betrachten. Von diesen Kosten habe die Klägerin die Hälfte, nämlich EUR 2'000,–, zu tragen.
9.1 Das von der Klägerin zitierte Urteil des Kantonsgerichts Zug (GVP 1985/86, S. 122) befasste sich mit Aufwendungen eines Rechtsanwalts vor dem Friedensrichtervorstand, lässt aber auch Rückschlüsse auf die Behandlung anderer vorprozessualer Aufwendungen des Parteivertreters zu. Das Kantonsgericht hielt in diesem Urteil fest, dass vorprozessuale Aufwendungen nicht zu den Kosten des hängigen Prozesses selbst zu rechnen sind; deren Zuweisung lässt sich somit nicht auf § 40 ZPO (Parteientschädigung) stützen. Vielmehr würden diese Aufwendungen für die (schliesslich obsiegende) Partei einen Vermögensschaden darstellen, welcher als selbstständiger Schadensposten geltend zu machen und nach den Voraussetzungen des Schadenersatzrechts vom Verursacher zu tragen ist. Der Klägerin ist somit zuzustimmen, dass diese Kosten nicht im Rahmen der Parteientschädigung geltend zu machen sind.
Es bleibt zu prüfen, ob die Kosten des irischen Rechtsvertreters als gesonderter Schaden im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b iVm Art. 74 WKR geltend gemacht werden können. Lehre und Rechtsprechung gehen überwiegend davon aus, dass die Erstattung solcher ausserprozessualen Rechtsverfolgungskosten in den Regelungsbereich des Wiener Kaufrechts fällt, weil solche Kosten sich schwer von Aufwendungen zur Schadensabwehr trennen lassen und in nationalen Rechtsordnungen oft auch nicht von diesen getrennt werden. Ersatzfähig sind solche Kosten allerdings nur, wenn es sich um sachlich gebotene Aufwendungen zur Rechtswahrnehmung handelt, die durch ein vertragswidriges Verhalten des Schuldners veranlasst wurden und mit denen der Schuldner als einer sachgerechten Reaktion auf ein solches Verhalten rechnen musste (Schlechtriem/Schwenzer, aaO, N 20 zu Art. 74 WKR).
Der irische Rechtsvertreter wurde von der Klägerin beigezogen, weil es die Beklagte trotz schriftlicher Mahnung unterliess, ihrer Verpflichtung aus der Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarung nachzukommen und die irische Firma*** zu löschen (KB 19–21). Da für die Durchsetzung des Anspruchs auf Löschung der Firma vertiefte Kenntnisse des irischen Rechts notwendig waren, welche der Klägerin bzw. ihrem schweizerischen Rechtsvertreter fehlten, war der Beizug gerechtfertigt und die Beklagte musste aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens damit rechnen.
Unter diesen Umständen stellen die Aufwendungen der Klägerin für ihren irischen Rechtsvertreter gerechtfertigte vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten dar und sind als gesonderter Schaden im Sinne von Art. 74 WKR ersatzfähig. Die von der Klägerin dafür geltend gemachten EUR 2'000,– wurden von der Beklagten nicht bestritten und gelten somit als anerkannt. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin EUR 2'000,– zu bezahlen.
9.2 Daneben verlangt die Klägerin Zinsen zu 5 % auf dem Betrag von EUR 2'000,– seit dem 29. Oktober 2004. Einzige Voraussetzung der Zinspflicht gemäss Art. 78 WKR ist die Fälligkeit der Forderung (vgl. Erw. 7.3). Für andere Ansprüche als den Kaufpreisanspruch hat das Wiener Kaufrecht den Fälligkeitszeitpunkt nicht ausdrücklich geregelt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass solche Ansprüche, wie vorliegend der Schadenersatzanspruch, sofort mit ihrem Entstehen fällig werden (Schlechtriern/Schwenzer, aaO, N 9 zu Art. 78 WKR). Vorliegend kann die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der Schadenersatzforderung aber offenbleiben, da die Klägerin erst ab dem 29. Oktober 2004 (Datum Klageschrift) Zinsen verlangt. Im Rahmen des Dispositionsprinzips (§ 54 ZPO) kann der Klägerin nicht mehr zugesprochen werden, als sie verlangt.
Mangels Regelung im Wiener Kaufrecht richtet sich die Höhe der Zinsen nach dem nationalen Recht. Bei den von der Klägerin verlangten Zinsen handelt es sich nach schweizerischer Rechtsauffassung um Schadenszinsen. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR von einem Schadenszins von 5 % aus (BGE 122 III 54). Der von der Klägerin beantragte Zins zu 5 % ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin Zinsen zu 5 % auf dem Betrag von EUR 2'000,– seit dem 29. Oktober 2004 zu bezahlen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Klägerin für ihre Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 40 Abs. 1 ZPO).
Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif richtet sich das Honorar nach der Höhe des Streitwerts. in Anwendung dieser Bestimmung ist das Honorar des Rechtsvertreters der Klägerin bei einem Streitwert von EUR 77'569.99 bzw. CHF 118'612.30 (Kurs von 1:1.5291 per 29. Oktober 2004) auf CHF 9'730.60 festzulegen. Hinzu kommen die Auslagen und die MwSt.
Anzumerken bleibt, dass die Kosten von CHF 180,– für das Verfahren vor dem Friedensrichter der Klägerin im Rahmen der Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Urteilsspruch
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 77'569.99 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf EUR 41'928.94 seit 18. Juni 2003, auf EUR 33'641.05 seit 25. Juni 2003 und auf EUR 2'000,– seit 29. Oktober 2004.
3. Die Beklagte hat die Klägerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 12'654.40 (MwSt. inbegriffen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter. Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
5. Gegen den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen kann innert 10 Tagen schriftlich, begründet und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden, soweit der Entscheid nicht mit der Hauptsache mittels Berufung weitergezogen wird und die Kosten und Entschädigungen CHF 500,– übersteigen.