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Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin mit Wohnsitz in Frankreich erhob gegen die Beklagte mit Wohnsitz in der Schweiz vor dem Handelsgericht Zürich (CH) Klage. Mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag war durch Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Zuständigkeit des Tribunal de Commerce Paris (FR) vereinbart worden. Die Beklagte erhob daher die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts Zürich. Die Klägerin vertrat hingegen die Ansicht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung einseitig zu ihren Gunsten getroffen worden sei, so dass sie gemäß Art. 17 Abs. 4 LugÜ auf diesen Vorteil verzichten könne.
Das Handelsgericht Zürich hält sich gemäß Art. 2 LugÜ für örtlich zuständig. Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung einseitig begünstigend sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend sei der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluss des Vertrages. Nach der Rechtsprechung des EuGH reiche es nicht aus, dass die Gerichtsstandsvereinbarung dadurch objektiv begünstigend für den Kläger wirke, dass die Gerichte an dessen Wohnsitz als zuständig vereinbart wurden. Der Wille, eine der Parteien zu begünstigen, müsse sich klar aus dem Wortlaut der Vereinbarung, der Gesamtheit des Vertrags oder aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Vereinbarungen, welche die Partei, zu deren Gunsten sie einseitig gelten sollen, nennen, brächten zum Ausdruck, dass sie ausschließlich zu Gunsten dieser Partei getroffen wurden. Vorliegend befinde sich die Gerichtsstandsklausel in den AGB der Klägerin, in denen diese auch ausdrücklich erwähnt sei. Auch habe die Klägerin Kunden, die ihren Sitz nicht in der EU haben, so dass es für die Klägerin einen Vorteil darstelle, ihre Kunden an ihrem Heimatgerichtsstand in Paris verklagen zu können. Es sei daher anzunehmen, dass die Gerichtsstandsklausel die Klägerin einseitig begünstigen sollte, so dass diese auf sie habe verzichten können.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
II. a) Da die Parteien ihren Wohnsitz in Frankreich und der Schweiz, mithin je in einem Vertragsstaat des LugÜ haben und die vorliegende Klage nach Inkrafttreten desselben in der Schweiz anhängig gemacht worden ist (vgl. Art. 54 Abs. 1 LugÜ), ist Art. 17 des Übereinkommens anwendbar.
b) Die Beklagte beruft sich auf die in Art. 18 der 'conditions générales de vente' der Klägerin angeführte Zuständigkeit des Handelsgerichtes Paris. Da vorliegend unbestritten ist, dass sich die Parteien im Rahmen des der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses auf diese Zuständigkeit geeinigt haben, bleibt noch zu prüfen, ob diese Gerichtsstandsvereinbarung in einer der für die Wirksamkeit vorausgesetzten Formvarianten nach Art. 17 lit. a – c LugÜ getroffen worden ist (J. Kropholler, Europ. Zivilprozessrecht, Kommentar zum Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Rn. 25 zu Art. 17).
Das Schriftlichkeitserfordernis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a LugÜ ist erfüllt, wenn jede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Die Vorschrift erfordert keine beiderseits unterzeichnete Urkunde. Ebenso entbehrlich ist, dass die Zuständigkeitsvereinbarung in beiden Erklärungen explizit zum Ausdruck kommt; wenn im schriftlichen Angebot eine entsprechende Klausel klar und unmissverständlich enthalten ist, genügt vielmehr eine pauschale Annahme (J. Kropholler, aaO, Note 26 zu Art. 17).
Vorliegend ist das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt. Der unbestrittenermassen von der Beklagten ausgefüllte Bestellschein stellt bezüglich des Hauptvertrages zwar erst die verbindliche Offerte der Beklagten dar (conditions générales de vente, Art. 4), in bezug auf die Gerichtsstandsvereinbarung, die als prozessrechtlicher Vertrag selbständigen Charakter hat, enthält sie jedoch bereits die beiden übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen: Die Vorderseite des von der Klägerin verfassten Bestellformulars verweist auf die rückseitig abgedruckten 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen' (AGB) mit dem gleichzeitigen Vermerk, dass diese Bedingungen bei einer Bestellung vom Käufer akzeptiert würden. Da die in den AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel vorliegend klar und unmissverständlich ist, stellt die von der Beklagten auf diesem Formular aufgegebene, für sie verbindliche Bestellung die schriftliche Annahme der AGB und damit auch des in Ziff. 18 enthaltenen Gerichtsstandes Paris dar, so dass eine entsprechende Vereinbarung – bedingt durch den Abschluss des Hauptvertrages – in der nach Art. 17 lit. a entsprechenden Form zustande gekommen ist. Nachdem der Kaufvertrag unbestrittenermassen geschlossen worden ist, ist die Gerichtsstandsvereinbarung in Kraft getreten (Kropholler, aaO, Note 26 zu Art. 17).
c) Da gemäss Art. 17 Abs. 1 LugÜ eine Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich die ausschliessliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichtes – vorliegend des Handelsgerichtes von Paris – zur Folge hat, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich nur dann zu bejahen, wenn, wie dies die Klägerin geltend macht, die vorliegende Gerichtsstandsklausel nur zu ihren Gunsten getroffen worden ist. Diesfalls behält die Klägerin gemäss Art. 17 Abs. 4 LugÜ nämlich das Recht, jedes andere nach dem übereinkommen zuständige Gericht anzurufen.
Ob vorliegend eine einseitig begünstigende Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, muss – mangels einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag – durch Auslegung ermittelt werden. Massgebend ist der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluss des Vertrages. Die vorliegend bestehende objektive Begünstigung der Klägerin – die Parteien wählten die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der Klägerin – genügt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für sich allein noch nicht für die Annahme einer einseitig begünstigenden Klausel. Vielmehr muss sich der Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben. Vereinbarungen, welche die Parteien, zu deren Gunsten sie getroffen wurden, ausdrücklich nennen, sind als Gerichtsstandsvereinbarungen anzusehen, aus deren Wortlaut sich ergibt, dass sie zum ausschliesslichen Vorteil dieser Partei getroffen wurden (J. Kropholler, aaO, Note 91 zu Art. 17).
Nebst der bereits oben angeführten objektiven Begünstigung der Klägerin gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die fragliche Gerichtsstandsklausel in den von der Klägerin verfassten AGB befindet und die Klägerin darin – im Gegensatz zur Beklagten – ausdrücklich erwähnt ist. Hinzu kommt, dass gemäss Darstellung der Klägerin deren Kunden ihren Sitz z. T. ausserhalb Europas haben, so dass es einleuchtet, dass es zum Vorteil der Klägerin ist, wenn sich diese von ihren Kunden generell die Möglichkeit einräumen lässt, sie an ihrem Heimatgerichtsstand in Paris in Anspruch nehmen zu können. Dass mit der Gerichtsstandsklausel demgegenüber wohl keine Begünstigung der jeweiligen Vertragspartner der Klägerin, die in der Regel auf ihren Wohnsitzgerichtsstand verzichten müssen, erreicht werden will, bringt auch die Formulierung des letzten Satzes des Art. 18 der «conditions générales de vente» zum Ausdruck, wo einseitig von einer «acceptation des présentes conditions sans restriction ni réserve par l'acheteur» gesprochen wird. Muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass mit der Wahl des Gerichtsstandes Paris die Klägerin einseitig begünstigt werden sollte, so hatte diese das Recht, die Beklagte an einem andern nach Lugano-Übereinkommen möglichen Gerichtsstand einzuklagen.
Da die Klägerin, die nach Art. 2 LugÜ allgemein zuständigen Gerichte des Wohnsitzstaates der Beklagten – gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG das Gericht an deren Wohnsitz – angerufen hat und da bei der vorliegenden Klage die Voraussetzungen gemäss § 63 GVG erfüllt sind, ist sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ist abzuweisen.