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unalex. Rechtsprechung Entscheidung CH-360
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung CH-360  



Obergericht Luzern (CH) 29.03.2005 - SK 05 14
Art. allgemeine Grundsätze LugÜ 1988

Obergericht Luzern (CH) 29.03.2005 - SK 05 14, unalex CH-360



Bei internationalen Verhältnissen kann am Betreibungsort nur dann die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden, wenn dieser im Falle international domizilierter Parteien nach Art. 2 Abs.1 oder nach Art. 16 Nr. 5 LugÜ (ggf. iVm. Art. 53 LugÜ) gleichzeitig ein Gerichtsstand des Abkommens ist.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die in Deutschland (DE) ansässige Klägerin leitete gegen die in der Schweiz im Kanton Luzern (CH) wohnhafte Beklagte ein Vollstreckungsverfahren ein. Letztere erhob Rechtsbehelf beim Obergericht Luzern (CH).

Das Obergericht Luzern (CH) bejaht seine Zuständigkeit für das vorläufige Vollstreckungsverfahren. Die Zuständigkeit richte sich im Falle von Parteien mit Wohnsitz in verschiedenen Staaten nach dem Luganer Übereinkommen. Bei internationalen Verhältnissen könne am Vollstreckungsort nur dann vorläufig vollstreckt werden, wenn dieser gleichzeitig ein Gerichtsstand des Abkommens sei. Nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 53 Abs. 1 LugÜ könne eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat habe, vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe, sei es der Klägerin bei Nichterfüllung des Kaufvertrages möglich, in der Schweiz gegen die Beklagte vorzugehen. Da somit ein ordentlicher Gerichtsstand gegeben sei, könne auch das Vollstreckungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts sei dagegen anhand des nationalen Rechts zu beurteilen.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die in Deutschland ansässige Klägerin liess die im Kanton Luzern domizilierte Beklagte für gelieferte Waren betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Die Amtsgerichtspräsidentin und die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern bejahten ihre Zuständigkeit für das provisorische Rechtsöffnungsverfahren.

Aus den Erwägungen:

Der Rechtsöffnungsrichter hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, unabhängig von allfälligen Einreden der Parteien (§ 100 Abs. 1 lit. b ZPO; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 2000, S. 58). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich hier um ein internationales Verhältnis. Demzufolge kommt grundsätzlich das IPRG zur Anwendung. Dieses enthält in Art. 1 Abs. 2 ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten völkerrechtlicher Verträge. Dazu gehört seit 1992 auch das Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.11), abgekürzt LugÜ. Dieses Übereinkommen gilt für Zivil- und Handelssachen, einschliesslich der Zwangsvollstreckung dieser Ansprüche (Walter A. Stoffel, Ausschliessliche Gerichtsstände des Lugano-Übereinkommens und SchKG-Verfahren, insbesondere Rechtsöffnung, Widerspruchsklage und Arrest, in Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 359) und enthält u.a. Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte sowie Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. In der schweizerischen Lehre besteht Uneinigkeit, ob das provisorische Rechtsöffnungsverfahren als materiellrechtliches Erkenntnisverfahren oder als formellrechtliches Vollstreckungsverfahren zu charakterisieren ist (vgl. dazu LGVE 1996 I Nr. 45 lit. c). Unbestritten ist aber, dass sich die Zuständigkeit bei international domizilierten Parteien nach dem LugÜ richtet, sei es nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ oder nach Art. 16 Ziff. 5 LugÜ (Stücheli, aaO, S. 45; Alexander R. Markus, Lugano-Übereinkommen und SchKG-Zuständigkeiten: Provisorische Rechtsöffnung, Aberkennungsklage und Zahlungsbefehl, Basel 1997, 2. Aufl., S. 177 f.; Stoffel, aaO, S. 382; Daniel Staehelin, Die internationale Zuständigkeit in SchKG-Sachen, in AJP/PJA 3/95 S. 275). Als Konsequenz davon kann bei internationalen Verhältnissen am Betreibungsort nur die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden, wenn dieser gleichzeitig ein Gerichtsstand des Abkommens ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Komm., N 20 zu Art. 30a SchKG; Markus, aaO, S. 178). Nach Art. 2 Abs. 1/Art. 53 Abs. 1 LugÜ kann eine Person, die (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat hat, vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, kann die Klägerin bei Nichterfüllung des Kaufvertrages in der Schweiz gegen die Beklagte vorgehen. Da somit ein ordentlicher Gerichtsstand gegeben ist, kann auch das Rechtsöffnungsverfahren in der Schweiz angehoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts muss dann anhand des nationalen Rechts beurteilt werden, nämlich nach Art. 84 SchKG und § 7 Abs. 1 lit. b LU ZPO (Stoffel, aaO, S. 363 und S. 367). Nach Art. 18 IPRG wickelt sich ein Zivilprozess vor einem ordentlichen schweizerischen Gericht nach der für dieses geltenden kantonalen oder eidgenössischen Zivilprozessordnung ab (Prinzip der lex fori). Dagegen werden die Ansprüche, die das materielle Recht gewährt, von der massgeblichen lex causae bestimmt (Vischer, Zürcher Komm. zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 18 N 38).





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