Mit Entscheid vom 14. Dezember 2007 erklärte der Amtsgerichtspräsident das Urteil des Gerichts X, Niederlande, vom 31. Januar 2007 für vollstreckbar. Gleichzeitig erteilte er für die beiden Forderungsbeträge nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Dagegen rekurrierte der Beklagte erfolglos an das Obergericht.
Aus den Erwägungen:
2. Der Beklagte ficht vorab die Zustellung des Urteils des Gerichts X. vom 31. Januar 2007 an. Der Amtsgerichtspräsident erwog, das fragliche Urteil sei dem Beklagten auf dem Polizeiposten der Gemeinde Y. persönlich übergeben worden. Die Voraussetzungen für eine rechtskonforme Zustellung gemäss Haager Zustellungsübereinkommen seien demnach erfüllt. Eine Übersetzung des Schriftstücks sei bei oppositionslosem Empfang des Dokuments entbehrlich. Der Beklagte bestreitet, aus freien Stücken bereit gewesen zu sein, die Akten zu übernehmen. Vielmehr habe er sich auf Grund des polizeilichen Drucks gezwungen gesehen, die Dokumente entgegenzunehmen. Auch sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass er die Annahme der Dokumente hätte verweigern können.
2.1. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen von 1965 (HZÜ; SR 0.274.131) kennt zwei verschiedene Zustellungsformen: die sogenannte förmliche Zustellung (Art. 5 Abs. 1 lit. a und b) und die formlose Übergabe an den empfangsbereiten Empfänger (Art. 5 Abs. 2; BGE 129 III 757; Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S. 163 Ziff. 6). Der Unterschied zwischen formloser und förmlicher Zustellung äussert sich vor allem darin, dass bei der formlosen Übergabe eine Verweigerung der Annahme ohne Konsequenzen möglich ist, eine förmliche Zustellung hingegen Wirkungen entfalten kann (Peter Reichart: Zur „Ordnungsgemässen Zustellung“ im Anerkennungsverfahren nach Art. 27 Nr. 2 LugÜ und Art. 15 HZÜ, unter Berücksichtigung amerikanischer long arm statutes, in: Liber discipulorum et amicorum: Festschrift für Prof.Dr. Kurt Siehr zum 65. Geburtstag, S. 168 f. unten). Mit anderen Worten besteht die formlose Zustellung in der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Adressaten ohne Anwendung von Zwang und ohne Zwangsfolgen, so dass es dem Adressaten freigestellt ist, ob er das Schriftstück annehmen will oder nicht (Bischof, aaO, S. 163 Ziff. 6.1; Günter Pfennig, Die internationale Zustellung in Zivil- und Handelssachen, Köln u.a. 1988, S. 68 lit. a und S. 69 b, je in initio). Insoweit in einem Teil der Lehre für die Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung darauf abgestellt wird, ob sie einfach – als normale Postsendung – oder qualifiziert – mit Empfangs- resp. Zustellungsbescheinigung oder hoheitlich – erfolgt (Paul Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 30 f. N 5 und 6; Gerhard Walter, internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2007, S. 341 lit. c), so überzeugt diese Ansatzweise nicht. Erst wenn der Adressat die Annahme verweigert, ist eine förmliche Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ erforderlich (BGE 129 III 757 oben). Weder eine unterschriftlich zu bestätigende Empfangsbescheinigung wie im Falle des Einschreibebriefs oder der Gerichtsurkunde noch ein vom Empfänger zu unterzeichnendes Zustellungsprotokoll wie im Falle der polizeilichen Zustellung hindern den Adressaten daran, die Annahme zu verweigern. Die förmliche Zustellung kann deshalb nicht von der Zustellungsart – einfach oder qualifiziert – abhängen. Eine förmliche Zustellung bildet zum Beispiel die Zustellung durch öffentliche Ausschreibung, indem der Adressat aufgefordert wird, innert gesetzter Frist die zuzustellenden Urkunden auf der Gerichtskanzlei abzuholen. Andernfalls gelte die Zustellung als zustande gekommen. Diesfalls ändert die Annahmeverweigerung nichts an ihrer Wirksamkeit (vgl. Bischof, aaO, S. 169 Abs. 1 in fine).
2.2. In concreto hatte das Obergericht des Kantons Luzern mit Schreiben vom 13. August 2007 das kantonale Polizeikommando ersucht, die Gerichtsakten vom 31. Januar 2007 dem Beklagten gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Zwangsfolgen waren keine angedroht. Im Vordergrund steht somit die einfache Übergabe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 HZÜ. Anders als im deutschen Recht (vgl. Bischof, aaO, S. 165 Abs. 2) bestehen in der Schweiz keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften, wie eine formlose Übergabe durch die Polizei abzulaufen hat. Eine besondere Aufklärungspflicht ist demnach nicht ersichtlich. Abgesehen davon bestreitet die Klägerin den vom Beklagten geschilderten Hergang bzw. geltend gemachten Druck. Der Beklagte führt nicht Beweis. Damit kann von vornherein nicht auf seine Version der Dinge abgestellt werden und es ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgerichtspräsidenten von einem oppositionslosen Empfang auszugehen.
2.3. Im Übrigen hat – entgegen der Ansicht des Beklagten – eine staatliche, niederländische Amtsstelle die Zustellung in der Schweiz eingeleitet. Als ersuchende Stelle fungierte De officier van justitie in X.
3. Im Weiteren bemängelt der Beklagte, dass der Amtsgerichtspräsident bezüglich des gewählten Umwechslungskurses auf Angaben einer ausländischen, privaten Internet-Seite abgestellt habe. Zudem sei vom Minimalkurs und nicht vom durchschnittlichen Wechselkurs auszugehen.
In diesem Punkt kann vollumfänglich auf die Gegenbemerkungen der Klägerin verwiesen werden. Daraus erhellt, dass der sogenannte Mittelkurs – das arithmetische Mittel zwischen Geld- und Briefkurs – nicht nur nach Angabe der ausländischen, privaten Internet-Seite (www.portal111.ch resp. www.onda.com), sondern auch nach Angaben der UBS bei 1,65 Franken pro EUR liegt. Dass grundsätzlich vom Brief- und Geldkurs auszugehen ist, anerkennt die Klägerin. Die Anwendung des Minimalkurses wird der Sachlage nicht gerecht. Weil der Gläubiger mit der umgerechneten Landeswährung wieder das vertraglich geschuldete ausländische Geld zu kaufen in der Lage sein muss, würde ihn nur die Anwendung des regelmässig tieferen Geldkurses – oder allgemein die Anwendung eines unter dem Tagesdurchschnitt liegenden Wertes – benachteiligen. Dabei könnte er die vertragliche Quantität an Fremdwährung nicht mehr erwerben (Rolf H. Weber, Fremdwährungsschulden in der Praxis, in: BJM 1983 S. 112 Ziff. 1.4.1.1 in fine).