1. a) Reinhold Hübner und Carsten Loos nahmen Ende Februar anfangs März 2000 an einem von einem Reiseveranstalter organisierten einwöchigen Ferienskikurs in Zermatt teil. Beide sind langjährige, erfahrene Skifahrer und wurden vom Veranstalter einer etwa zehnköpfigen Gruppe guter Skifahrer zugeteilt. Patrick Droste war Reiseleiter und Skilehrer des Veranstalters. Hübner und Loos trafen mit der Reisegruppe am Samstag, den 26. Februar 2000 in Zermatt ein, um daselbst bereits anderntags Ski zu laufen. Der Skiurlaub war bis Samstag, den 4. März 2000 geplant und gebucht. Am Montag, den 28. Februar 2000 begab sich die Gruppe mit Hübner und Loos unter der Leitung des Skilehrers Droste mit der Seilbahn zur Station Kleines Matterhorn auf 3800 m.ü.M., um erstmals mit den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Carving-Ski zu fahren. Gemäß übereinstimmenden Aussagen waren an diesem Tag im Skigebiet die Sichtverhältnisse gut, es war sonnig, aber windig und eisig kalt (Loos S. 79, Hübner S. 170, Weise S. 115, Droste S. 155).
b) Von der Bergstation Kleines Matterhorn fuhr die Gruppe über einen Ziehweg zum Hang der blauen Piste, die hinunter in das Skigebiet Trockener Steg führt (Karte, S. 174). Hier erklärte der Übungsleiter bzw. Skilehrer Droste seinen Gästen, sie würden sich weiter unten in einer Mulde, auf einem Plateau, treffen, um mit dem Kurs zu beginnen, weil es oben für das Aufwärmen zu kalt sei. Nach seinen Aussagen, an deren Wahrhaftigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, bat er insbesondere die Carving Anfänger langsam bis zum Plateau zu fahren, wo er auf sie warte (Droste S. 155). Droste fuhr den Hang hinunter und wartete etwa 300 Meter weiter unten auf der Piste auf seine Gruppe. Die Piste war zu diesem Zeitpunkt fast menschenleer (Weise S. 115, Loos S. 80). Wer als Erster dem Skilehrer folgte, konnten die Zeugen nicht einheitlich und mit Gewissheit bestätigen. Gemäß Droste war Loos der Erste, der ihm folgte, auf jeden Fall war er der Erste bei ihm (S. 155). Das wird auch von Marion Schosland als Zeugin bestätigt: „Als nächster fuhr Loos den Hang. Herr Hübner schaute sich danach noch zu seinem Freund um (...). Er fuhr dann unmittelbar darauf auch los“ (S. 131 f.). Diese Zeugenaussage stimmt mit der Parteiaussage Loos überein (S. 79). Damit steht fest, dass Loos als Erster der Gruppe hinter dem Skilehrer Droste den Hang vom Ziehweg hinunter zum vereinbarten Standort fuhr und dort auch als Erster beim Skilehrer ankam. Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zur Zeugenaussage von Michael Kleinwiese, wonach der Kläger und der Beklagte als Erste der Gruppe losgefahren seien, wobei er nicht präzisierte, welcher der beiden als Erster losgefahren ist (S. 123). Hübner selbst sagte in seinem Parteiverhör, als Erster sei Schwind, dann Heintz, dann Drewke und dann er losgefahren (S. 170), was für sich allein beweist, dass Hübner nicht als Erster hinter dem Skilehrer Droste gefahren ist.
c) Nachgewiesen und auch unbestritten ist, dass sowohl Loos wie auch Hübner den Hang zügig hinunterfuhren, und zwar Loos von unten gesehen in erster Position am rechten Pistenrand und Hübner links in „kleinen Schwüngen“ (Hübner S. 170). Hübner hat auf dem relativ kurzen Pistenabschnitt zwischen dem Start und dem mit dem Skilehrer vereinbarten Standort die vor ihm gestarteten guten und geübten Fahrer Schwind, Heintz und Drewke überholt, was die Aussage Droste, er sei sehr schnell und gerade von oben herab gefahren, bestätigt. Nach den Zeugenaussagen Drewke (S. 98), Heintz (S. 99) und Schwind (S. 107) fuhren Loos und Hübner mit hoher Geschwindigkeit und in großen und weiten Kurven nebeneinander den Hang hinunter. Beide seien auf gleicher Höhe gefahren und die Spuren hätten sich überschnitten (aaO), was in Widerspruch zu den Aussagen Hübner und Droste steht. Droste schildert die Fahrt und die Kollision der beiden wie folgt: „Herr Loos war der erste, der mir folgte. Wenn ich zum Hang blicke, fuhr er in Schlangenlinien oder großen Bögen rechts den Hang herunter. Er fuhr ein Stück an mir vorbei, machte dann eine Rechtskurve, so dass er sich auf meiner linken Seite befand. Herr Hübner kam sehr schnell und ziemlich unkontrolliert und gerade von oben herab. Genau vor meinen Augen prallten beide zusammen. Herr Hübner war in der klassischen Art in kleinen Schwüngen ziemlich in der Falllinie auf der linken Seite wenn ich gegen den Berg blicke herabgefahren“ (S. 155). Diese Aussagen stimmt im Wesentlich mit jener des Klägers überein. Kommt hinzu, dass Droste der einzige Zeuge ist, der die Fahrt der Parteien und den Unfall direkt mitverfolgte und zudem als Reiseleiter und Skilehrer der Gruppe zu keiner Partei eine besondere Beziehung hat. Demgegenüber fuhren die übrigen Zeugen im Zeitpunkt der Kollision selbst den Hang hinunter und mussten sich auf ihre eigene Fahrt konzentrieren. Die Aussagen von Droste sind glaubhaft. Hübner selbst sagte denn auch vor Gericht, entgegen den Aussagen der Zeugen Schwind, Heintz und Drewke, aber in Übereinstimmung mit jener von Droste aus, er sei „in kleinen Schwüngen abwärts“ gefahren und habe in seiner Fahrt drei vor ihm gefahrene Skifahrer überholt (S. 170). Damit ist erwiesen, dass die Fahrt unmittelbar vor der Kollision so war, wie sie Droste beschrieb, denn auch Loos bestätigte das Ende seiner Fahrt übereinstimmend mit der Zeugenaussage von Droste, nämlich dass er unterhalb des Skilehrers abgeschwungen habe und dann im gleichen Moment ein schwarzes Dreieck auf ihn zugekommen sei, mit dem er zusammengeprallt sei (S. 80). Der Unfall ereignete sich mithin wie ihn der Zeuge Droste geschildert und in einer Skizze aufgezeichnet hat, nämlich: Loos fuhr als erster nach dem Skilehrer Droste den fast menschenleeren Hang auf dessen rechten Seite der Piste in Schlangenlinien oder großen Bögen hinunter. Er war als Erster beim Skilehrer. Bis zur Höhe des Skilehrers fuhr Loos höhenmäßig vor Hübner. Loos fuhr in seiner Fahrtrichtung links an Droste vorbei und unmittelbar danach in einem Rechtsschwung gegen die Mitte der breiten, flachen Piste. In diesem Moment, also noch bevor Loos in einem weiteren Rechtsschwung zu Droste fahren konnte, kam es zur Kollision mit Hübner, der von oben kommend in Loos hineinfuhr. Hübner seinerseits fuhr in fünfter Position in kleinen Schwüngen in der Falllinie auf der linken Seite schnell und ziemlich unkontrolliert die Piste hinunter, wobei er die vor ihm gestarteten Fahrer Schwind, Heintz und Drewke überholte. Bis zu den letzten Schwüngen fuhr Loos mit Sicherheit vor Hübner. Bis zum Zusammenprall nahmen sich die beiden Unfallopfer nicht wahr, keiner sah den anderen hinunterfahren. lm Zeitpunkt als Loos an Droste vorbeifuhr, um zu einem Rechtsschwung anzusetzen, war Hübner noch nicht auf der Höhe von Droste. Gemäß der Unfallskizze ereignete sich der Zusammenprall unterhalb dem Standort des Skilehrers Droste. Bis zur Kollision war Loos stets der vordere und Hübner der hintere Fahrer.
d) Hübner und Loos wurden beim Zusammenprall verletzt. Hübner erlitt eine mehrfragmentäre dislozierte Diaphysenfraktur am rechten Oberschenkel und wurde mit einem Helikopter in das Regionalspital in Visp verlegt. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Er war vom 28. Februar bis 4. März 2000 in Visp hospitalisiert und unfallbedingt vom 28. Februar bis 29. Mai 2000 arbeitsunfähig. Die operative Marknagelentfernung im März 2002 in Salzburg erfolgte problemlos, war aber mit einem Spitalaufenthalt von 3 Tagen und einem Krankenstand von insgesamt 2 Wochen verbunden. Der Kläger ist selbständig erwerbender Therapeut und verlangt vom Beklagten Ersatz des Lohnausfalls während der Arbeitsunfähigkeit. Zum Nachweis des Einkommensverlustes hinterlegte Hübner eine „Bestätigung“ seines Wirtschaftstreuhänders. Dieser bestätigt für Hübner einen Einkommensverlust „im Zeitraum vom 6. März bis 28. Mai 2000, in der Höhe ATS 90.000,- = EUR 6,475,-. Dieser Betrag ergibt sich aus Vergleichswerten vorangegangener Jahre“. Buchhaltungsbelege oder andere Belege zum Nachweis des geltend gemachten Einkommensverlustes gab Hübner nicht zu den Akten.
e) Welche Verletzungen Loos beim Zusammenstoss mit Hübner genau erlitten hat, ist nicht aktenkundig und wurden von diesem auch nicht substanziiert behauptet. Das am 29. Januar 2000 von Dr. Erwin Julen Zermatt ausgestellte ärztliche Zeugnis attestiert Loos eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Februar 2000, ohne sich über die erlittenen Verletzungen zu äußern. Wolfgang Hellwig bestätigt diese Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose „multiple Körperprellungen“. Einen Verdienstausfall macht der Widerkläger auch nicht geltend. Dagegen verlangt er neben einer Genugtuung Ersatz für beschädigte Kleider, Brillen, Skistöcke sowie Ersatz für Reisekosten und hinterlegt hiefür Quittungsbelege, deren Beweiskraft im Rahmen eines allfälligen Schadenersatzes näher zu prüfen sind. Der Kläger und Widerbeklagte hat diese Tatsachenbehauptungen in seiner Replik allesamt mit „unbekannt“ beantwortet.
2. a) Das Kantonsgericht erkennt in aller Regel über geldwerte Streitigkeiten, sofern der Streitwert die Berufung an das Bundesgericht zulässt (Art. 23 Abs. 1 Bst. b ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist dies dann der Fall, wenn der Streitwert Fr. 8.000,‑übersteigt (Art. 46 OG). Vorliegend verlangt der Kläger in seinem Schlussbegehren von der Beklagten Fr. 9.423,30,- welcher Betrag als Streitwert festzuhalten ist. Zur Berechnung des Streitwertes wird der Wert der Widerklage nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet (Art. 16 Abs. 2 ZPO). Bei diesem Streitwert ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben. Aufgrund des Attraktionsprinzips ist das Kantonsgericht auch zur materiellen Beurteilung der Widerklage sachlich zuständig (Art. 20 Abs. 2 ZPO). Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist alternativ das Gericht am Handlungs oder Erfolgsort örtlich zuständig (Art. 25 GstG). Unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen ist mithin das Kantonsgericht sachlich und örtlich zuständig, um über die Klage und die Widerklage zu befinden.
b) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Kläger wohnt in Österreich und der Beklagte in Deutschland. Beide Länder haben das Übereinkommen unterzeichnet und gehören zu den Geltungsstaaten. Das schädigende Ereignis, der Unfall, ereignete sich in Zermatt, womit die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben ist (Donzallaz, La Convention de Lugano, Bd. III, N. 5083).
c) In Bezug auf das anwendbare Recht gilt Art. 133 IPRG. Danach ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, wenn der Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im gleichen Staat haben (Art. 133 Abs. 2 IPRG). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, weshalb für die vorliegende Klage aus unerlaubter Handlung schweizerisches Recht anwendbar ist.
3. a) Zum Verhalten von Skifahrern und weiteren Schneesportlern kennt das schweizerische Recht keine spezialgesetzliche Regelung. Nach geltendem Recht ist die Verantwortlichkeit von Skifahrern bei Unfällen zivilrechtlich daher gestützt auf die Bestimmungen des Obligationenrechts aus unerlaubter Handlung zu beurteilen (Art. 41 ff. OR; vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl. Bern 2002, N. 20 f.), auf die sich Kläger und Widerkläger berufen. Danach ist dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet, wer diesem widerrechtlich, mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, Schaden zugefügt hat (Art. 41 OR). Anspruchsvoraussetzungen sind also: Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Ein Verhalten ist grundsätzlich nur dann widerrechtlich im Sinne der Begründung eines Schadenersatzanspruchs, „wenn es gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstößt, die zum Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 94 I 642 f. mit Hinweisen, 104 II 95). Der Internationale Skiverband FIS hat bereits vor vielen Jahren und letztmals im Jahre 2002 Verhaltensregeln für Schneesportler aufgestellt, die der Unfallverhütung beim Skifahren und Snowboarden dienen. Die FIS-Verhaltensregeln sind gemäß Lehre und Praxis Maßstab für die beim Skifahren und Snowboarden anzuwendende Sorgfalt (vgl. BGE 122 IV 17, 121 IV 207, 106 IV 350 E. 3a, ZWR 1991 S. 47 ff.). Wer also beim Skifahren absichtlich oder fahrlässig FIS-Regeln nicht beachtet, handelt widerrechtlich und schuldhaft und kann vom Geschädigten zum Ersatz des Schadens angehalten werden.
b) Wer Schadenersatz beanspruchen will, hat die rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Tatsachen, soweit die Verhandlungsmaxime gilt, in der von der kantonalen Rechtsvorschrift verlangten Form und Frist zu behaupten (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl. Bern, 1999, N. 54 ff.). Gemäß Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese Vorschrift wird als Grundregel der Beweislastverteilung im Privatrecht betrachtet (BGE 128 111271 E. 2a aa, 127 Il 519 E. 2a, jeweils mit Hinweisen). Wer außervertraglichen Schadenersatz verlangt, hat demnach den Schaden und dessen Höhe, die Widerrechtlichkeit, den Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Schaden sowie das Verschulden zu behaupten und zu beweisen. Gelingt einer Partei dieser Beweis nicht, hat sie die Folgen ihrer unbewiesen gebliebenen Behauptungen zu tragen. Für den Fall, dass ein Beweis nicht oder nur äußerst schwer zu erbringen ist, enthält Art. 42 Abs. 2 OR eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll (Kummer, Berner Kommentar, N. 70 und 245 zu Art. 8 ZGB), indem sie dem Sachrichter gestattet, den Schaden aufgrund einer bloßen Schätzung als erwiesen zu erachten. Art. 42 Abs. 2 OR zielt aber lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf ab, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung denn auch ausdrücklich fest, dass der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat (BGE 120 II 301 E. 3c mit Hinweisen; vgl. Brehm, Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 42 OR).
4. a) Vorliegend verlangt der Kläger vom Beklagten Ersatz der Hälfte seines behaupteten Schadens mit der Begründung, er und der Beklagte seien beim Kollisionsunfall zu schnell gefahren, hätten die Kontrolle über ihre Fahrt verloren und deshalb seien sie ineinander gefahren, was eine hälftige Aufteilung des Verschuldens und des Schadens rechtfertige. Der Widerkläger bestreitet jedes Verschulden am Unfall. Vielmehr habe der Kläger und Widerbeklagte mit seiner Fahrweise gegen die FIS-Verhaltensregel 3 verstoßen und den Kollisionsunfall selbst verschuldet, weshalb der Widerbeklagte zum Ersatz des Schadens des Widerklägers zu verpflichten sei.
Gemäß der zum Unfallzeitpunkt geltenden FIS-Verhaltensregel 3 (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 2. Aufl. 1991, S. 34 ff.) muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Damit räumt die FIS-Verhaltensregel 3 dem vorausfahrenden Skifahrer den Vorrang ein, dieser ist „vortrittsberechtigt“ (PKG 1969 Nr. 34 S. 78, 1982 Nr. 28 S. 76). Dieser Vorrang gilt gemäß Stiffler für alle Bewegungen des vordern bzw. geländemässig gesehen untern Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten oder kurzen Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze (aaO, N. 138, 3. Aufl. N. 83). Der vordere Fahrer hat nach dieser Verhaltensregel in jedem Fall den Vorrang. Dieser Vorrang zwingt den hinteren Fahrer zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes, der so bemessen sein muss, dass der hintere jederzeit bremsen, ausweichen oder anhalten kann, wenn es die Rücksicht auf den vordern Fahrer erfordert (Stiffler, aaO, N. 140 bzw. N. 86).
b) Wie festgestellt, war bei der Talfahrt und bis zum Zusammenprall der beiden Fahrer der Beklagte stets der vordere und der Kläger der hintere Skifahrer (E. 1 c). Gemäss der FIS-Verhaltensregel 3 hatte der Kläger als der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen, dass der vor ihm fahrende Beklagten nicht gefährdet wird. Der Kläger war also gegenüber dem vor ihm fahrenden Beklagten „vortrittsbelastet“. Der Kläger hat den Beklagten, obwohl dieser stets vor ihm gefahren ist, nicht beachtet und damit den Unfall verursacht. Das Nichtbeachten eines vorausfahrenden Skifahrers stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltpflicht dar, welche für den Kollisionsunfall und die dadurch erlittenen Körperverletzungen natürlich und adäquat kausal war. Wer in rasantem Tempo in unkontrollierter Fahrt in einer Falllinie einen Hang hinunterfährt, ohne auf die vor ihm fahrenden Skifahrer zu achten, nimmt eine Kollision mit diesen in Kauf und rechnet nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung mit den Unfallfolgen und Schäden, wie sie vorliegend eingetreten sind. Diesfalls muss auch das Verschulden bejaht werden. Demgemäss hat der Kläger den Unfall schuldhaft selbst verursacht, weshalb der Anspruch auf Schadenersatz gemäß Art. 41 OR nicht gegeben und mithin die Klage abzuweisen ist.
c) Die Klage, soweit damit Ersatz des Lohnausfalls verlangt wird, müsste auch mangels Nachweises des Schadens abgewiesen werden (vgl. hierzu E. 3b). Wieweit der angeblich Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren hat, damit sie unter die maßgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 127 111365 E. 2b mit Hinweisen).
Vorliegend behauptet der Kläger, durch den Unfall eine Lohneinbusse von 90'000,‑Schilling erlitten zu haben, was der Beklagte bestritt. Zum Nachweis des behaupteten Schadens hat der Kläger einzig eine von seinem Wirtschaftstreuhänder am 5. Juli 2001 ausgestellte Bestätigung hinterlegt, wonach sich die geltend gemachte Lohneinbusse für den Zeitraum vom 6. März bis 28. Mai 2000 „aus Vergleichswerten vorausgegangener Jahre“ ergebe, Damit ist lediglich ein durchschnittlicher Verdienst der vorangegangenen Jahre, nicht aber der konkrete Verdienstausfall bewiesen. Dies wäre durch Hinterlage der Buchhaltungsabschlüsse für die Jahre 2000 und 2001 und dem Vergleich mit den Abschlüssen der vorangegangenen Jahre wohl möglich und auch zumutbar gewesen. Andernfalls hätte der Kläger den konkreten Verdienstausfall mittels Expertise nachweisen können. Dies hat er nicht getan, wobei er auch keine Beweismittel angeboten hat, um gegebenenfalls den Verdienstabfall abschätzen zu können. Der Verdienstausfall ist nicht nachgewiesen.
5. Der Widerkläger seinerseits verlangt vom Widerbeklagten Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt 3.733,79,- EUR. Er hat die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen (vgl. hierzu E. 3 hievor).
a) Wie festgestellt, war der Widerkläger bis zur Kollision mit dem Widerbeklagten stets der vordere Fahrer (E. 1c) und war mithin nicht verpflichtet, auf die von oben heranfahrenden Skifahrer besonders zu achten, weil er den „Vortritt“ hatte. Den Unfall verursachte der von oben kommende, hintere Skifahrer, also der Widerbeklagte, indem er nach dem Gesagten die FIS-Verhaltensregel 3 außer Acht ließ und damit die gebotene Sorgfaltspflicht verletzte, welche für den Unfall kausal war (E. 4b). Das Befahren von steilen Hängen in schneller Fahrt ohne genügende Aufmerksamkeit auf die vorausfahrenden Skifahrer führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu Kollisionen mit den Schäden, wie sie der Widerkläger erlitten hat, wobei wie ausgeführt der Widerbeklagte ein Verschulden trifft. Damit sind die Voraussetzungen für einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch des Widerklägers gegenüber dem Widerbeklagten gegeben. Dieser hat ihm den erlittenen Schaden, soweit er diesen rechtzeitig behauptet und im Verfahren nachgewiesenen hat, zu ersetzen. In Bezug auf die Behauptungs- und Beweislast gelten die in Erwägung 3b hievor gemachten Ausführungen, worauf verwiesen wird.
b) Vorliegend macht der Widerkläger Ersatz von insgesamt 3.733,97,- EUR geltend. Schadenersatzansprüche sind in der Regel in der Währung des Staates festzulegen, in dessen Gebiet der Vermögensschaden eingetreten ist. Soweit der Widerkläger Schaden in Deutschland erlitten hat, ist demzufolge, wie in der Schadensbegründung vom Widerkläger dargelegt, der Ersatz des Schadens in DM bzw. neu in EUR und nicht umgerechnet in Schweizer Franken zuzusprechen. Dagegen ist der Schaden, soweit er in der Schweiz eingetreten ist, in Schweizer Franken zuzusprechen. Gemäß Art. 84 Abs. 2 OR liegt es alsdann im Belieben des Widerbeklagten, in welcher der beiden Währungen er die Forderung bezahlen will (Schraner, Zürcher Kommentar, N. 180 und 217 ff. zu Art. 84 OR; Weber, Berner Kommentar, N. 366 f. zu Art. 84 OR). Diese Lösung rechtfertigt sich vorliegend auch deshalb, weil der Geschädigte Schadenspositionen ersetzt haben will, die er selbst in Schweizerwährung bezahlt hat.
c) Nachfolgend sind die eingeklagten Schadenspositionen im Einzelnen auf ihre Begründetheit zu überprüfen.
aa) Durch die Kollision ist ein Skistock des Widerklägers zerbrochen. Die Ersatzbeschaffung für ein Paar Skistöcke der gleichen Marke kostet Fr. 79,‑(S. 51). Gemäß eigener Aussage hat Loos aber „solche Stöcke nicht mehr gekauft, sondern seither Stöcke ausgeliehen“ (S. 82, zu Frage 17). Der Anschaffungswert des zerbrochenen Stockes und auch dessen Zeitwert beim Unfall sind nicht behauptet worden und auch nicht aktenkundig. Ein Nachweis des konkreten Schadens wäre möglich und zumutbar gewesen, weshalb Art. 42 Abs. 2 OR nicht anwendbar ist. Diese Schadensposition ist mangels Schadensnachweises nicht zuzusprechen.
In Bezug auf die durch den Unfall zerstörten Lichtschutzbrille und die Reparatur einer beschädigten Brille, macht der Widerkläger zwei Schadenspositionen substanziiert geltend und verlangt hiefür Schadenersatz von 296,65,- bzw. 94,51,- EUR (S. 37 und 200). Zum Nachweis des Schadens hinterlegt er einerseits einen Kostenvoranschlag für den Ersatz einer Lichtschutzbrille der Firma J & B Hagmann vom 10. März 2001 im Betrag von 580,20,- DM (S. 52), andererseits eine quittierte Reparaturrechnung gleichen Datums über 184,85,- DM (S. 53). Nicht aktenkundig ist jedoch, dass der Widerkläger die offerierte Lichtschutzbrille tatsächlich kaufte. Es fehlt hiefür eine Rechnung und ein Zahlungsbeleg. Der Schaden bezüglich einer Lichtschutzbrille ist nicht nachgewiesen. Der Schaden für die Reparatur einer Brille im Betrag von Fr. 184,85,- DM bzw. 94,51,- EUR ist ausgewiesen. Dieser Schaden ist in Deutschland eingetreten und daher in dieser Landeswährung zuzusprechen.
Nach der Kollision musste die Skihose von Loos zur Abklärung von Verletzungen aufgeschnitten werden, welche Behauptung der Widerbeklagten nicht bestritt. Durch Belegquittung ist bewiesen, dass er für die wenige Tage zuvor gekaufte Skihose 183,99,- EUR bezahlte (S. 54). Die Ersatzanschaffung durch den Kauf der neuen Skihose erfolgte in Deutschland. Der Schaden ist nachgewiesen und steht in direktem Zusammenhang mit dem Unfall. Der Ersatz ist in der Währung des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist, also in EUR zuzusprechen.
Arztkosten für Dr. Erwin Julen wurden weder behauptet noch belegt und wohl von der Krankenkasse übernommen. Die Fahrt mit dem Taxi zum Arzt im eingeklagten Betrag von Fr. 40,‑bezahlte der Widerkläger direkt und ist durch Quittung in dieser Höhe als Schaden ausgewiesen (S. 59). „Wegen eines schweren Unfalles“ riet der behandelnde Arzt dem Verletzten nicht mit dem Reisebus der Reisegesellschaft nach Hause zu fahren (S. 56), sondern für die Rückreise die Bahn zu benutzen. Der Widerkläger bezahlte für die Bahnreise Zermatt – Castrop-Rauxel Fr. 260,‑(S. 57 und 201). Dieser Betrag ist als Schaden ausgewiesen und zuzusprechen. Diesen Betrag verlangt der Widerkläger in seiner Schlussdenkschrift als „Personenschaden“. Der Ersatz für die Busfahrtkarte (Beleg 58) ist nicht ersatzpflichtig, da diese Kosten auch entstanden wären, wenn der Widerkläger mit der Reisegruppe an seinen Wohnort zurückgefahren wäre.
Ferner verlangt der Widerkläger Ersatz für die Wiederbeschaffung einer Skijacke im Betrag von CHF 549,‑ bzw. 346,70,- EUR (S. 55 und 200) mit der Begründung, durch die extrem blutenden Gesichtsverletzungen sei diese so stark verschmutzt worden, dass sie nicht mehr habe gereinigt werden können. Weder das eine noch das andere ist bewiesen. Aus dem Arztbericht ergibt sich nicht, dass der Verletzte blutende Gesichtsverletzungen erlitt. Dies bestätigte kein Zeuge, hiezu wurden Zeugen nicht befragt. Aus der hinterlegten Kaufquittung eines Sportgeschäftes ist nicht ersichtlich, welcher Sportartikel mit dem Betrag von CHF. 549,‑ gekauft wurde. Die Quittung bestätigt nicht den Kauf einer Skijacke. Zudem ist nicht einsichtig, dass eine blutverschmierte Jacke nicht gereinigt werden kann, zumindest wurde dies vom Ansprecher nicht nachgewiesen. Aus all diesen Gründen muss das Schadenersatzbegehren des Widerklägers für den Ersatz einer Skijacke als unbewiesen abgewiesen werden.
Damit hat der Widerkläger Sachschaden im Zusammenhang mit dem Kollisionsunfall von insgesamt 278,50,- EUR (Brillenreparatur 94.51, Skihose 183.99) und CHF 300,‑ (Taxifahrten zum Arzt Fr. 40.-, Bahn Fr. 260.-) nachgewiesen. Der Widerbeklagte hat dem Widerkläger diesen Schaden zu ersetzen.
bb) Unter dem Titel „Personenschaden“ verlangt der Widerkläger in seiner Schlussdenkschrift erstmals 190,89,- EUR (S. 202, Ziffer 4b) und macht damit Kostenersatz für die Rückfahrt mit dem Bus und Ersatz für eine Busfahrt vom Wohnort zu seiner Wohnung geltend. Dieser Schadensposten ist bereits sub E. 5c aa hievor behandelt worden, so dass an dieser Stelle darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
cc) Schließlich verlangt der Widerkläger gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung in der Höhe von 2'500,‑EUR (S. 202, Ziffer 4c). Begründet wird der Anspruch mit der erlittenen Unfall sowie insbesondere auch mit dem Umstand, „dass Herrn Loos zu einem Teil unfreiwillig die Urlaubsfreuden entzogen wurden.“ Der Widerkläger erlitt durch den Unfall nicht näher beschriebene Prellungen. Für die dadurch erlittene Unbill enthalten die Akten keine schlüssigen Angaben. Es fehlt auch an entsprechenden Behauptungen des Widerklägers und an ärztlichen Attesten, die eine Unfall und Schmerzen aufzeigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. Julen enthält überhaupt keine Angaben zu den Verletzungen und jene von Wolfgang Hellwig spricht von „multiplen Körperprellungen“ (S. 50), ohne diese näher zu umschreiben. Diese Angaben allein geben noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 47 OR.
Soweit der Widerkläger Genugtuung wegen Entzugs der Urlaubsfreuden (Frustrationsschaden) geltend macht, ist er nicht zu hören. Der Ersatz des Frustrationsschadens ist in der Lehre umstritten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht II, 7. Aufl., 1998, N. 2636 ff. und 2640 ff.; Haftpflicht im Privatrecht I, 5. Aufl., 1993, S. 69-71; Rey, Außervertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., 1998, N. 191; Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2002, N. 597 ff.). Das Bundesgericht hat einen immateriellen Schadensbegriff bereits in BGE 78 II 290 ff. abgelehnt und später erklärt, die Anerkennung ersatzfähigen immateriellen Schadens sei für das schweizerische Recht abzulehnen. Für entgangenen Feriengenuss könne der Kläger keinen Schadenersatz, bei gegebener Voraussetzung höchstens eine Genugtuung, beanspruchen (BGE 115 II 481 E. 3a). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht bislang fest (BGE 126 II 338 E. 11a mit Hinweisen). Ein Genugtuungsanspruch setzt eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen voraus. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und auch die gesamten Umstände rechtfertigen es nicht, dem Verletzten eine Genugtuung wegen Verlusts von Ferienfreuden zuzusprechen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.
6. Der Widerbeklagte schuldet demnach dem Widerkläger als Schadenersatz EUR 278,50,- und CHF 300.-, jeweils nebst 5 % Zins ab mittlerem Verfalldatum des Schadenseintrittes, das heißt ab 1. März 2000 (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. Aufl. Zürich 1995, § 6 Rn. 23 25). Alle anders lautenden oder weitergehenden Begehren der Parteien werden abgewiesen.
7. a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, werden sie verhältnismäßig aufgeteilt (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung werden die Beträge der Haupt- und Widerklage in jedem Fall zusammengezählt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Für die Gebührenberechnung ist daher vorliegend von einem Wert von gerundet Fr. 14.900,‑ auszugehen (Klage Fr. 9.423,30,- Widerklage Fr. 5.480,70,-). Die Klage wird abgewiesen und die Widerklagebegehren nur teilweise gutgeheißen. Im Grundsatz ist jedoch der Widerkläger mit der Widerklage durchgedrungen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil zu 4/5 dem weitgehend unterliegenden Kläger und zu 1/5 dem Beklagten und Widerkläger aufzuerlegen.
b) Gemäß Art. 4 Abs. 1 GTar wird der Betrag der Kosten (recte: Auslagen), Gebühren oder Entschädigungen im Dispositiv des Entscheides festgesetzt.
aa) Die Auslagen (Art. 2 Abs. 2, Art. 5 ff. GTar) des Bezirksgerichts belaufen sich auf Fr. 33,10,- (Zeugengeld). Dem Kantonsgericht sind keine Auslagen erwachsen.
Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 14.900,‑ beträgt die Gebühr in der Regel (Art. 11 Abs. 2 GTar) wenigstens Fr. 1.000,‑ und höchstens Fr. 3.000,‑ (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien und namentlich der Art und des Aufwandes in der Prozessführung die Gerichtsgebühr auf Fr. 1.951,90,- festzusetzen. Damit wird berücksichtigt, dass das Beweisverfahren nicht besonders aufwendig war.
Die Gerichtskosten werden somit insgesamt auf Fr. 1.985,‑ (Gerichtsgebühr Fr. 1.951,90,- Auslagen Fr. 33,10,-) festgesetzt und bis zum Betrag von Fr. 1.588,‑ (4/5) dem Kläger und bis zum Betrag von Fr. 397,‑ (1/5) dem Beklagten und Widerkläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1.000,‑ verrechnet. Nach dieser Verrechnung hat das Kantonsgericht dem Widerkläger den Saldo von Fr. 15,‑ zu vergüten und der Kläger dem Beklagten und Widerkläger Fr. 588,‑ an Kostenvorschüssen zu bezahlen.
bb) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 14.900,- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 2.100,‑ bis Fr. 3.000,‑. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung und Natur des Falles, dem Umfang der Akten und der Schwierigkeit des Handels (Art. 26 Abs. 1 GTar) und der dem Anwalt entstandenen Auslagen und Spesen (Kopien, Reisespesen ect. total Fr. 300.-) rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr.3.000,‑ (Honorar Fr.2.700.-, Auslagen Fr. 300.-). Gemäss der Kostenverteilung 4/5 zu 1/5 schuldet Reinhold Hübner Carsten Loos eine Parteientschädigung von Fr. 2.400,‑ und Carsten Loos Reinhard Hübner eine solche von Fr. 600.-.
Demnach wird ekannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.