1.1 Die Klägerin ist eine in B. ansässige Aktiengesellschaft. Sie bezweckt die Fabrikation und den Verkauf von technischen Gummiteilen aller Art.
1.2. Die Beklagte ist eine in S., Italien, domizilierte Società a responsabilità limitata, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts.
2. Nachdem die Klägerin und die Beklagte während längerer Zeit in Vortragsverhandlungen über die Herstellung eines Stanzwerkzeugs für den industriellen Gebrauch (nachfolgend: „Werkzeug Stopper“) und die Herstellung einer Presse mit aufgebauter Automation (nachfolgend: „Presse“) gestanden hatten (vgl. Klagebeilagen [KB] 6 bis 10), machte die Beklagte der Klägerin am 16. Juni 2006 ein Angebot für das Werkzeug Stopper (KB 3). Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 bestätigte die Klägerin die mündliche Bestellung des Werkzeugs Stopper (KB 4). Wie vertraglich vereinbart, überwies die Klägerin der Beklagten mit Valuta vom 24. August 2006 als Vorauszahlung 40 % des Kaufpreises in der Höhe von EUR 25.360,‑ (KB 5 und 11).
3. Am 20. September 2006 erklärte die Beklagte jedoch, dass sie die Zusammenarbeit nicht mehr weiterführen werde und die laufenden Arbeiten aussetze, weil sie den Eindruck habe, dass es zu Diskussionen über die Höhe der Gewinnmargen bei dem noch abzuschliessenden Vertrag über die Herstellung der Presse, für welche die Preisfestsetzung nach Offenlegung der Kosten diskutiert worden sei, kommen werde (KB 12). Mit Schreiben vom 26. September 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie einen anderen Hersteller für das Werkzeug Stopper suchen werde und auf die Leistung der Beklagten verzichte (KB 13 und 14).
4. Am 23. Februar 2007 gelangte die Klägerin mit den folgenden Rechtsbegehren an das Handelsgericht des Kantons Aargau:
„l. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 89.284,20,‑ zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins für den Teilbetrag von CHF 40.049,50,‑ seit dem 26. September 2006, für den Teilbetrag von CHF 1.350,75 seit dem 1. März 2007, für den Teilbetrag von CHF 15.700,00,‑ seit dem 15. Januar 2007, für den Teilbetrag von CHF 7.245,00,‑ seit dem 28. Februar 2007, für den Teilbetrag von CHF 2.807,95,‑ seit dem 15. Februar 2007, für den Teilbetrag von CHF 18.988,00,‑ und den Teilbetrag von CHF 3.143,00,‑ seit dem 30. März 2007; eventualiter:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 253.60,00,‑ zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26 September 2006;
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 49.234,70,‑ zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins für den Teilbetrag von CHF 1.350,75,‑ seit dem 1. März 2007, für den Teilbetrag von CHF 15.700,00,‑ seit dem 15. Januar 2007, für den Teilbetrag von CHF 7.245,00,‑ seit dem 28, Februar 2007, für den Teilbetrag von CHF 2.807,95,‑ seit dem 15. Februar 2007, für den Teilbetrag von CHF 18.988,00,‑ und den Teilbetrag von CHF 3.143,00,‑ seit dem 30. März 2007; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Sie begründete ihre Rechtsbegehren damit, dass sie das von der Beklagten herzustellende Werkzeug Stopper aufgrund des Vertragsbruchs der Beklagten bei einem anderen Hersteller habe bestellen müssen und ihr dadurch zusätzliche Kosten entstanden seien. Diese Kosten seien vor allem darauf zurückzuführen, dass die Klägerin sich verpflichtet habe, ab Januar 2007 mit dem Werkzeug Stopper für die F. AG Elastomerteile herzustellen (KB 18) und deshalb innert kürzester Frist einen Ersatz habe finden müssen. Zudem sei die für das Werkzeug Stopper geleistete Anzahlung zurückzuerstatten.
5. Mit Verfügung vom 14. März 2007 wurde der Beklagten eine Frist von 20 Tagen zur Antwort angesetzt und die Klage vom 23. Februar 2007 der Beklagten am 6. April 2007 zugestellt (act. 40). Die Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen. Mit erneuter Verfügung vom 9. Mai 2007, zugestellt am 30. Mai 2007 (act. 89), wurde der Beklagten eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss § 189 ZPO angesetzt. Auch diese Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen.
6. Mit Verfügung vom 28. August 2007 wurde die Streitsache zur Beurteilung an das Handelsgericht überwiesen.
Das Handeisgericht zieht in Erwägung:
1.1. Die an der Streitsache beteiligten Parteien sind in zwei verschiedenen Staaten domiziliert. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit ist deshalb nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zu bestimmen, sofern nicht ein Staatsvertrag vorgeht (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
1.2. Anwendbar ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit – und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ; SR 0.275.11), weil es sich um eine Handeissache handelt und beide Parteien ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 1 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 LugÜ). Die örtliche Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 7. Kapitel N 70 und N 78). Nach Art. 20 Abs. 1 LugÜ hat das Gericht seine Unzuständigkeit von Amtes wegen festzustellen, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einlässt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, Art. 26 N 1). Eine ausschliessliche Zuständigkeit gemäss Art. 16 LugÜ liegt nicht vor.
1.3. Die Klägerin stützt die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau einerseits auf eine Gerichtsstandsvereinbarung und andererseits auf den Erfüllungsort des zu liefernden Werkzeuge Stopper.
1.3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung (lit. a), in einer Form, die den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entspricht (lit. b) oder dem allgemein anerkannten Handelsgebrauch gemäss (lit. c) abgeschlossen worden sein. Die Klägerin legt ein von ihr verfasstes allgemeines Pflichtenheft für die Herstellung von Formen- und Stanzwerkzeugen ins Recht (KB 2; nachfolgend: „Pflichtenheft“). Darin wird in Ziff. 1.9 einerseits Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts-Übereinkommens vom 11. April 1980 und andererseits ein ausschliesslicher Gerichtsstand am Sitz der Klägerin vereinbart. Das Pflichtenheft formuliert für eine Vielzahl von Verträgen für die Herstellung von Formen- und Stanzwerkzeugen für die Pharmabranche allgemeine Vertragsbestimmungen. Die Offerte der Beklagten nimmt auf einzelne Ziffern klägerischer Spezifikationen Bezug, allerdings ohne eine Ziff. 1.9 explizit zu erwähnen (KB 3, Ziff. 3). Nur die Angebotsannahme durch die Klägerin verweist allgemein auf Spezifikationen vom 14. August 2005 (KB 4). Gerichtsstandsklauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen müssen die Parteien im unterzeichneten Vertragstext jedoch ausdrücklich zustimmen (Kropholler, aaO, Art. 23 N 35). Selbst wenn die Spezifikationen der Klägerin vom 14. August 2005 dem ins Recht gelegten Pflichtenheft entsprechen – was schon aufgrund der fehlenden Datierung des Pflichtenhefts zu bezweifeln ist -‚ wird auf Ziffer 1.9 des Pflichtenhefts in der Offerte und der Angebotsannahme von beiden Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a LugÜ wird durch die Vertragsverhandlungen und die ins Recht gelegten Schriftstücke nicht eingehalten. Für eine Gepflogenheit der Parteien oder einen allgemein anerkannten Handeisgebrauch bestehen keine Anhaltspunkte. Die Gerichtsstandsklausel ist deshalb nicht rechtsgültig vereinbart worden.
1.3.2. Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 LugÜ bestimmt, dass eine Person in einem anderen Vertragsstaat am Gericht des Ortes eingeklagt werden kann, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Mit dieser Bestimmung wird zugleich die internationale und die örtliche Zuständigkeit geregelt (Vogel/Spühler, aaO, 4. Kapitel N 45h). Unter der „Verpflichtung“ ist die jeweilige strittige Leistung zu verstehen (Vischer/ Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N 226 m.w.H.; Kropholler, aaO, Art. 5 N 16). Der Erfüllungsort der Leistung kann vertraglich von den Parteien vereinbart werden und ist nicht an die Formvorschrift von Art. 17 Abs. 1 lit. a LugÜ gebunden, solange eine unmittelbare Verknüpfung zum Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht gerechtfertigt ist (Kropholler, aaO, Art. 5 N 28). Die Klägerin hat in Ziffer 6 ihres Schreibens vom 22. Juni 2006 ausdrücklich festgehalten (KB 4), dass das Werkzeug Stopper DDP Aarau (Delivered Duty Paid, Incoterms 2000) zu liefern sei. Das Werkzeug Stopper wäre dementsprechend verzollt nach Aarau zu liefern gewesen, wobei der Verkäufer bis dorthin alle Kosten und die Gefahr getragen hätte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung der Anzahlung sowie Schadenersatz für die ausgebliebene Lieferung des Werkzeugs Stopper. Die strittigen Forderungen beziehen sich deshalb auf die Lieferung des Werkzeugs Stopper und sind somit in Aarau zu erfüllen. Das Handeisgericht des Kantons Aargau ist folglich örtlich zuständig.
1.4. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ergibt sich aus § 404 Abs. 1 III. a ZPO. Demzufolge ist das Handeisgericht für die Beurteilung von Streitsachen von im Handelsregister eingetragen Firmen zuständig, die sich auf den von der Beklagten geführten Handelsbetrieb beziehen und den Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht (mittlerweile Beschwerde in Zivilsachen) erreichen.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte, die im Ausland in einem vergleichbaren Register eingetragen ist (vgl. § 405 ZPO), erfüllen die Voraussetzungen. Der Streitwert übersteigt die für die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erforderliche Höhe von CHF 30.000,‑ (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
2.1. Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Antwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist säumig geblieben. Das Verfahren ist daher androhungsgemäss aufgrund der Ausführungen in der Klage fortzusetzen und das Urteil ohne Hauptverhandlung zu fällen (189 Abs. 1 ZPO). In einem Säumnisverfahren ist über die Sachbehauptungen der Klage Beweis nur zu erheben, wenn der Richter an ihrer Richtigkeit zweifelt (200 ZPO). Das Recht ist hingegen von Amtes wegen anzuwenden (76 Abs. 1 ZPO).
2.2. An der Richtigkeit der Sachbehauptungen der Klägerin ist vorliegend nicht zu zweifeln, weil die Klägerin mit den ins Recht gelegten Urkunden den massgebenden Sachverhalt belegt.
3.1. Durch das Angebot der Beklagten vom 16. Juni 2006, das Werkzeug Stopper zu erstellen (KB 3), und die Annahme durch die Klägerin vom 22. Juni 2006 (KB 4) ist ein Vertrag abgeschlossen worden. Vertragsinhalt ist der Kauf des herzustellenden Werkzeugs Stopper. Das auf den Vertrag anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Regeln des IPRG, sofern nicht ein Staatsvertrag vorgeht (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
3.2. Voraussetzung für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (WKR; SR 0.221.211.1) ist ein Kaufvertrag über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des WKR haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a WKR). Die Vertragsparteien sind beide in Mitgliedsstaaten des WKR ansässig. Zudem sind nach Art. 3 Abs. 1 WKR Verträge über die Lieferung herzustellender Waren Kaufverträgen gleichgestellt. Waren im Sinne des WKR sind alle körperlichen Sachen (Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., München 2004, Art. 1 N 34). Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag stellt einen Werklieferungsvertrag in diesem Sinne dar. Deshalb kommt das WKR unmittelbar zur Anwendung.
3.3. Die Klägerin macht jedoch geltend, die Parteien hätten die Anwendung des WKR ausgeschlossen und stattdessen die Anwendung von Schweizer Recht vereinbart (act. 5 und 8). Infolge der Säumnis der Beklagten ist diese Behauptung unbestritten geblieben. Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung sind keine vorhanden, zumal die Klägerin bei der Bestellung der Ersatzmaschine gleich vorgegangen ist (KB 17, Ziff. 26). Nach Art. 6 WKR können die Parteien (formlos) die Anwendung des WKR ausschliessen (Ferrari, aaO, Art. 6 N 1). Art. 116 IPRG verlangt für die Rechtswahl (des Schweizer Rechts) keine besondere Form. Es gilt nur die allgemeine Vorschrift von Art. 124 IPRG, wonach die Verträge formgültig zustande kommen, wenn sie dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entsprechen. Im Gegensatz zur Gerichtsstandsklausel müssen für die Rechtswahl somit keine besonderen Forrnvorschriften eingehalten werden (Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, 234 f.; BSK-Amstutz/Vogt/Wang, Art. 116 N 36). Auf den von den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag ist folglich Schweizer Recht anzuwenden.
4.1. Nach Art. 108 Ziff. 2 OR kann auf eine Nachfristansetzung verzichtet werden, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde. Sofern der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, ist es gleichgültig, ob dies erst nach oder bereits vor Fälligkeit der Forderung erfolgt (antizipierter Vertragsbruch; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, N 66.19). Gleiches gilt, wenn die Leistung innert einer angemessenen Nachfrist gar nicht mehr erbracht werden könnte (BGE 97 II 58 E. 6 S. 65).
4.2. Mit Schreiben vom 20. September 2006 hat die Beklagte erklärt, die Zusammenarbeit nicht weiterzuführen und sämtliche laufenden Arbeiten auszusetzen (KB 12). Die Klägerin hat daraufhin per E-Mail die Beklagte am 22. September 2006 darauf hingewiesen, dass sie andere Partner für die Herstellung des Werkzeugs Stopper und der Presse suchen werde (KB 13). Nachdem die Beklagte darauf nicht reagierte, verzichtete die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 26. September 2006 (KB 14) auf die vereinbarte Leistung und behielt sich Schadenersatzansprüche vor. Die Beklagte reagierte weder auf diese Schreiben, noch nahm sie die in ihrem Schreiben vom 20. September 2006 angekündigte Rückerstattung der Vorauszahlung und die Ausweisung ihrer Kosten vor (KB 12).
4.3. Aus dem Verhalten der Beklagten war somit ersichtlich, dass die Beklagte die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, obwohl die Leistung noch gar nicht fällig gewesen ist. Die Klägerin war daher berechtigt, auf den antizipierten Vertragsbruch der Klägerin zu reagieren. Die Klägerin hat nach Art. 107 Abs. 2 OR sogleich auf die Leistung verzichtet und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangt (KB 14).
5.1. Die Gläubigerin ist nach Art. 107 Abs. 2 OR berechtigt, auf die Leistung zu verzichten und das positive Interesse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und das negative Interesse sowie die Rückforderung des Geleisteten nach Art. 109 OR zu verlangen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, N 3046 a). Verlangt die Gläubigerin wie hier das positive Interesse, ist sie so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre (vgl. BGE 123 III 16 E. 4b S. 22; Schwenzer, aaO, N 66.27).
5.2. Die Klägerin beweist mit den ins Recht gelegten Urkunden, dass ihr die von ihr aufgeführten Schäden nicht entstanden wären, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre. Zunächst ist das Ersatzwerkzeug Stopper teurer gewesen (KB 17). Zudem hat sie sich gegenüber einer Kundin verpflichtet, ab Januar 2007 Stopper zu liefern (KB 18). Zur Einhaltung dieser vertraglichen Verpflichtung ist es notwendig gewesen, die Produktion durch die Modifikation des bestehenden Werkzeugs (KB 19) und den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte (KB 20) sowie mittels eines Mehraufwands im Betrieb der Maschine (act. 24) zu erhöhen. Infolge der grossen Liefermengen hat die Klägerin zudem eine neue Matrize in Auftrag geben müssen (act. 25). Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen sind durch das Verhalten der Beklagten adäquat kausal verursacht worden.
5.3. Da die oben angeführten Kosten bei ordnungsgemässer Vertragserfüllung nicht angefallen wären, hat die Beklagte der Klägerin den geltend gemachten Schaden vollumfänglich zu ersetzen.
6. Nach Art. 104 OR sind Geldschulden zu mindestens 5 % jährlich zu verzinsen, sobald der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug gerät. Der Verzug tritt auch ohne Mahnung im Fall eines antizipierten Vertragsbruchs in Analogie zu Art. 108 Ziff. 1 OR und bei einer Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung ein (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, aaO, N 2973, 2975; BSK-Wiegend, Art. 102 OR N 11). Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, ab dem Entstehungszeitpunkt der einzelnen Schadenersatzforderungen 5 % Zins zu bezahlen.
7. Die Klägerin verlangt einen Teil der Forderung, die Rückerstattung der Vorauszahlung, welche in EUR geleistet worden ist, in Schweizer Franken, wobei sie einen Umrechnungskurs am Verfalltag der Forderung von CHF 1.57924 pro EUR verwendet. Fremdwährungsforderungen sind als solche geltend zu machen, da nach Art. 84 OR nur der Schuldnerin eine Ersetzungsbefugnis zusteht. Die Gläubigerin hat kein Wahlrecht (Rüetschi/Stauber, BlSchK 2006, S. 44 f.). Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin jedoch Ersatz des aus der Nichterfüllung entstehenden Schadens. Die von der Klägerin geltend gemachte Rückerstattung der Vorauszahlung ist nach der Differenztheorie, nach welcher die Leistungspftichten von Gläubiger und Schuldner in Geldleistungsschulden umgewandelt und voneinander abgezogen werden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, aaO, N 3096), als Schadenersatz zu begleichen. Muss der Schuldner nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht den Wert des verletzten Interesses ersetzen, kann ein Abstellen auf die Währung des für die Ermittlung des Wertes zuständigen Ortes geboten sein (BK-Weber, Art. 84 OR N 314). Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch ist in der Regel in der Währung des Staates festzulegen, in dessen Gebiet der Vermögensschaden eingetreten ist (Vischer/Oser, aaO, N 972). Der von der Klägerin geltend gemachte, der Vorauszahlung entsprechende Schadensersatzanspruch in Schweizer Franken ist deshalb gutzuheissen.
8. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (112 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin ist eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.