1.1. Die Klägerin ist eine in R. ansässige und im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft. Ihr statutarischer Zweck besteht im Handel mit Eisen, Maschinen und Stollenbaumaterial sowie der Ausführung sämtlicher Facharbeiten.
1.2. Die Beklagte ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in H. Deutschland. Sie bezweckt die Planung, die Herstellung, den Handel und die Vermietung von Ausrüstungsgegenständen der Förder-, Gleis- und Bergbautechnik sowie die Ausrüstung von Montagearbeiten in diesen Geschäftsbereichen.
2.1. Anfang Mai 2006 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 1008 Meter gebrauchte SBB-Schienen, neue SBB-Laschen und Laschenbolzen. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin den Transport und die Beklagte die anfallenden Zölle und Steuern übernimmt (Klagebeilage [KB) 3b). Die Klägerin beziehungsweise die von der Klägerin beauftragte Spediteurin lieferte der Beklagten diese Waren aufgeteilt auf zwei Transporte. am 17. und 29. Mai 2006 vereinbarungsgemäss nach Deutschland. Die Beklagte nahm die Waren an, verweigerte jedoch die Bezahlung der von der Spediteurin in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer (KB 14a, 14b).
2.2. Darüber hinaus gingen bei der Klägerin im Mai zusätzliche Anfragen der Beklagten über den Kauf weiterer Schienen, Laschen und von Weichen ein. Nachdem die beiden Lieferungen vom Mai 2006 nicht bezahlt wurden, verzichtete die Klägerin auf die Auslieferung der zusätzlichen Bestellungen.
2.3. Obwohl der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin im Mai 2006 die prompte Bezahlung der Rechnungen versprochen und die Klägerin die Beklagte mehrfach gemahnt hatte, wurden die gestellten Rechnungen nicht beglichen, Im August 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in Liquiditätsproblemen stecke und sie sich deshalb für die offenen Forderungen ein acht Monate dauerndes zinsloses Moratorium erbitte (KB 11). Die Klägerin wies dieses Angebot ab (KB 12).
3. Mit Klage vom 20. November 2006 stellte die Klägerin folgendes Begehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
CHF 44.870.00,‑ (EUR 28.115,20,‑ zum Kurs von 1.5960 CHF/1EUR) nebst Zins zu 8,125 % seit 21.06.2006 sowie CHF 7.324,30,‑ (EUR 4589,31 zum Kurs von 1.5960 CHF/1EUR) nebst Zins zu 8,125 % seit 16.09.2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Sie begründete ihr Rechtsbegehren mit den Forderungen, die ihr aus den Vertragen Ober die Schienenlieferungen vom Mai 2006 an die Beklagte zustünden. Den geforderten Zinssatz begründete sie mit dem Sollzins, den sie auf ihrem Kontokorrentkredit bezahlen müsse.
4. Am 8. Dezember 2006 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. November 2006 eine Frist von 20 Tagen zur Antwort angesetzt sowie die Klage vom 20. November 2006 zugestellt. Dazu liess sie sich nicht vernehmen. Mit erneuter Verfügung vom 29. Januar 2007, zugestellt am 15. März 2007, wurde der Beklagten eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen unter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne von § 189 ZPO angesetzt. Auch diese Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen.
5. Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 wurde die Streitsache zur Beurteilung an das Handelsgericht überwiesen.
Das Handeisgericht zieht in Erwägung:
1.1. Die an der Streitsache beteiligten Parteien sind in zwei verschiedenen Staaten domiziliert. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit ist deshalb nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zu bestimmen, sofern nicht ein Staatsvertrag vorgeht (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
1.2. Anwendbar ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1968 (LugÜ; SR 0.275.11), weil es sich hier um eine Handelssache handelt und beide Parteien ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 1 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 LugÜ). Eine ausschliessliche Zuständigkeit gemäss Art. 16 LugÜ liegt nicht vor. Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 LugÜ bestimmt, dass eine Person in einem anderen Vertragsstaat am Gericht des Ortes eingeklagt werden kann, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Unter der „Verpflichtung“ ist die jeweilige strittige Leistung zu verstehen (Vischer/ Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N 226 m.w.H.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, Art. 5N 16).
1.3. Ist kein Erfüllungsort für die eingeklagte vertragliche Leistung vereinbart, wird der Erfüllungsort nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmt (BGE 122 III 43, E. 3.b. 45; Kropholler, a,a,O., Art. 5 N 16).
1.3.1. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; SR 0.221.211.1) kommt unmittelbar zur Anwendung, wenn es sich um internationale Kaufverträge über Waren handelt, bei denen die Parteien ihre Niederlassung in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben. Denn Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG ist eine eigenständige Kollisionsnorrn (Vischer/Huber/Oser, aaO, § 2 N 326 ff.). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben ihren Sitz in einem Vertragsstaat des CISG.
1.3.2. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den Parteien ein Vertrag, bei der die eine Partei zur Lieferung von Waren verpflichtet ist, während die andere Partei den Kaufpreis bezahlen muss, abgeschlossen worden ist (Vischer/Huber/Oser, aaO, § 2 N 337). Die Klägerin hat mit der Beklagten vereinbart, Eisenbahnschienen, Laschen und Laschenbolzen gegen Entgelt zu liefern. Dabei handelt es sich um bewegliche Sachen, die als Waren im Sinne des CISG zu betrachten sind.
1.3.3. Der Erfüllungsort der eingeklagten Leistung ist deshalb nach dem CISG zu bestimmen. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG sind Geldforderungen am Sitz des Verkäufers zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist und die Bezahlung nicht am Ort der Übergabe der Waren hätte stattfinden müssen. Da die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, sind die als Bringschulden ausgestalteten Geldforderungen am Sitz der Klägerin in R. zu erfüllen.
1.3.4. Das LugÜ regelt nur die internationale Zuständigkeit. Die innerstaatliche, örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem nationalen Recht. Gemäss Art. 113 IPRG sind die Gerichte am Erfüllungsort für Klagen aus Vertrag zuständig. Da die Geldforderungen am Sitz der Klägerin in R. zu erfüllen sind, sind die aargauischen Gerichte örtlich zuständig.
1.4. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ergibt sich aus § 404 Abs. 1 lit. a ZPO. Demzufolge ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitsachen von im Handelsregister eingetragen Firmen zuständig, die sich auf den von der Beklagten geführten Handelsbetrieb beziehen und den Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht erreichen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte, die im Ausland in einem vergleichbaren Register eingetragen ist (vgl. § 405 ZPO), erfüllen die Voraussetzungen. Der Streitwert übersteigt die für die Berufung ans Bundesgericht erforderliche Höhe von CHF 8.000,‑ (Art. 46 OG, der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Kraft stand und mithin für das vorliegende Verfahren massgebend ist).
2. Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Antwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist säumig geblieben. Das Verfahren ist daher androhungsgemäss aufgrund der Ausführungen in der Klage fortzusetzen und das Urteil ohne Hauptverhandlung zu fällen (189 Abs. 1 ZPO). In einem Säumnisverfahren ist über die Sachbehauptungen der Klage Beweis nur zu erheben, wenn der Richter an ihrer Richtigkeit zweifelt (§ 200 ZPO). Das Recht ist hingegen von Amtes wegen anzuwenden (§ 76 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Klägerin macht Kaufpreisforderungen aus den mit der Beklagten ab- geschlossenen Warenkaufverträgen geltend. Durch das Angebot der Beklagten und die Annahme durch die Klägerin ist der Warenkauf nach Art. 14 und Art. 18 CISG zustande gekommen. Für eine allfällige Ungültigkeit der Kaufverträge, die gemäss Art. 4 CISG nach der auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechtsordnung zu bestimmen ist (Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Aufl., Bern 2006, S. 133), sind dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen.
3.2. Vereinbarungsgemäss hat die Klägerin am 17. und 29. Mai 2006 die Eisenbahnschienen, Laschen und Laschenbolzen der Beklagten nach Deutschland geliefert. Während die Transportkosten von der Klägerin zu tragen waren, war vereinbart, dass die Waren unversteuert und unverzollt geliefert werden, weshalb die Beklagte für die Steuern und Zölle aufzukommen hat (KB 3b). Die Klägerin ist ihrer Lieferpflicht nach Art. 31 ff. CISG nachgekommen. Deshalb ist die Beklagte verpflichtet, gemäss Art. 53 CISG den Kaufpreis nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarung zu bezahlen. Durch ihre Bitte um ein Forderungs- und Zinsmoratorium hat die Beklagte überdies die Forderungen grundsätzlich anerkannt (KB 11). Der Klägerin ist somit die geforderte Kaufpreisforderung zuzusprechen.
4. Im Weiteren verlangt die Klägerin die Erstattung der an die Transportunternehmen bezahlten Mehrwertsteuer.
4.1. Das CISG ist nicht nur auf die primären vertraglichen Ansprüche anwendbar, sondern auch auf die zusätzlich vereinbarten Pflichten (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., München 2004, Art. 4 N 11).
4.2. Der vertraglichen Vereinbarung zufolge war die Beklagte verpflichtet, die Mehrwertsteuern zu bezahlen (KB 3b). Weil die Klägerin für den Transport zu sorgen hatte, hat die Klägerin beispielsweise. ihre Spediteurin am Zoll die Mehrwertsteuern für die Beklagte im Voraus bezahlt. Die Beklagte ist jedoch ihrer zusätzlichen vertraglichen Pflicht, die Mehrwertsteuern der Spediteurin zu bezahlen, nicht nachgekommen. Sie hat deshalb eine Nebenpflicht aus dem Warenkaufvertrag gegenüber der Klägerin verletzt. Da die Klägerin der Spediteurin durch die Vertragsverletzung der Beklagten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Spediteurin haftbar gemacht wurde, ist die Klägerin berechtigt, den Schadenersatz nach den Bestimmungen von Art. 61 Abs. 2 lit. b iVm Art. 74 CISG geltend zu machen. Ihre Forderung auf Ersatz der Mehrwertsteuer ist somit ebenfalls zu schützen.
5. Zu beachten bleibt, dass die Klägerin die Forderung, die grundsätzlich in EUR geschuldet ist, in Schweizer Franken verlangt, wobei sie einen Umrechnungskurs von CHF 1.5960 pro EUR verwendet. Fremdwährungsforderungen, sind als solche geltend zu machen, da nur der Schuldnerin eine Ersetzungsbefugnis zusteht (Art. 84 OR). Die Gläubigerin hat kein Wahlrecht (Rüetschi/Stauber, BlSchK 2006, S. 44 f,). Folglich könnte der Klägerin nur der in den Klammern ihres Rechtsbegehrens bezifferte Betrag in EUR zugesprochen werden, Ein solcherart formuliertes Rechtsbegehren ist auslegungsbedürftig. Rechtsbegehren sind nach den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen (vgl. Rüetschi/Stauber, aaO, S. 46 f.). Das Begehren kann unter objektiven Gesichtspunkten nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin eventualiter die Zusprechung der Forderung in EUR verlangt. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin insgesamt EUR 32.704,51,‑ zu bezahlen.
6.1. Die Klägerin verlangt zuzüglich zur zuzusprechenden Summe einen Verzugszins von 8,125 % pro Jahr. Nach Art. 78 CISG besteht ein Anspruch des Verkäufers auf Zinsen, wenn der Käufer es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu bezahlen. Der Anspruch auf Zinsen richtet sich im vorliegenden Fall nicht nur auf die Kaufpreisforderung, sondern auch auf den Schadenersatzanspruch aus der Bezahlung der Mehrwertsteuer durch die Klägerin. Denn der Schadenersatzanspruch lautet auf Bezahlung einer in ihrer Höhe klar bezifferten Summe (vgl. Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 78 N 6).
6.2. Über die Höhe des Zinssatzes macht das CISG keine Angaben. Auch die Parteien haben keine Vereinbarung über die Höhe des Verzugszinses getroffen. Nach Art. 7 Abs. 2 CISC ist deshalb nach dem internationalen Privatrecht das für diesen Anspruch anwendbare Recht zu bestimmen. Gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG gilt für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (HaagerKauflPRÜ 1955; SR 0.221.211.4). Art. 3 Abs. 1 HaagerKauflPRÜ 1955 bestimmt, dass, sofern eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht fehlt, der Vertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes untersteht, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Verkäuferin ihren Sitz in der Schweiz hat, ist die Höhe des Verzugszinses nach Schweizer Recht zu bestimmen.
6.3. Im schweizerischen Recht ist die allgemeine Regel für Verzugszinsen nach Art, 104 OR massgebend. Nach Art. 104 Abs. 3 OR können unter Kaufleuten für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort 5 % übersteigt, die Verzugszinsen zu diesem höheren Zinsfuss berechnet werden. Die Klägerin und die Beklagte sind im Handelsregister eingetragen, weshalb grundsätzlich die für Kaufleute geltenden Bestimmungen auf ihr Rechtsverhältnis angewendet werden. Mit dem Bankdiskonto ist der Zinssatz massgebend, den private Bankinstitute bei der Diskontierung erstklassiger Wechsel berechnen (BGE 116 II 140 E. 5 S. 140 f.; BK-Weber, Art. 104 OR N 8; Gauch/Schluep/Svhmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, N 2994) und nicht der ortsübliche Zinssatz für ungesicherte Kontokorrentschulden, wie die Klägerin ausführt. Der Klägerin steht deshalb grundsätzlich nur ein Verzugszins in der Höhe von 5 % zu.
6.4. Der zusätzliche von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist vielmehr infolge des Verweises von Art. 78 CISG nach Art. 74 iVm Art. 61 Abs. 1 lit. b CISG zu beurteilen. Die Kreditkosten stellen einen Verzugsschaden dar, den der Schuldner zu ersetzen hat (Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 74 N 16). Zum gleichen Ergebnis würde im Übrigen die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 OR führen, sollte das CISG für die geltend gemachte Zinsforderung nicht anwendbar sein. Auch danach hat der Schuldner für die höheren Kreditkosten des Gläubigers aufzukommen (BK-WEBER, Art. 106 OR N 39 f.; BSK-Wiegand, Art. 106 OR N 2).
6.5. Die Klägerin weist nach, dass sie bei der ... Bank einen Kontokorrentkredit in der Höhe von CHF 193.712,‑ zu einem Zinssatz von jährlich 7.125 % zuzüglich Kreditkommissionen in der Höhe von 0.25 % pro Quartal in Anspruch nimmt (KB 15). Folglich gelingt der Klägerin der Nachweis höherer Kreditkosten. Die Beklagte schuldet der Klägerin deshalb Verzugszinsen in der Höhe von 8.125 %.
7. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (§ 112 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin ist eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Handeisgericht erkennt:
1. In Gutheissung des Eventualbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von EUR 28.115,20,‑ zuzüglich Zins zu 8.125 % seit dem 21. Juni 2006 und einen Betrag von EUR 4.589,31,‑ zuzüglich Zins zu 8.125 % seit dem 16. September 2006 zu bezahlen.