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unalex. Rechtsprechung Entscheidung CH-333
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung CH-333  



Kantonsgericht Basel-Stadt (CH) 08.11.2006 - P 2004 152
Art. 6, 25, 49 CISG – unalexAbbedingung der Übereinkommensregeln –unalexBegriff der wesentlichen Vertragsverletzung –unalexVertragsaufhebung

Kantonsgericht Basel-Stadt (CH) 08.11.2006 - P 2004 152, unalex CH-333



Bei Sachmängeln ist eine Vertragsverletzung wesentlich iSd Art. 25 CISG, wenn den Erwartungen des Käufers mit einem Schadenersatzanspruch oder mit Minderung nicht vollständig entsprochen werden kann, oder wenn ihm die Verwertung der mangelhaften Ware nicht zumutbar ist.

Die Käufer ist nach Nachfristsetzung hinsichtlich der Geltendmachung der Aufhebung im Rahmen des Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG an keine Frist gebunden. Er kann daher beliebig lange warten, bis er sein Recht zur Vertragsaufhebung ausübt. Ferner kann er auch nach Ablauf der gesetzten Nachfrist weiter Erfüllung fordern.

Es ist den Parteien unbenommen, einen anderen Begriff der Lieferung zu vereinbaren als er im CISG üblich ist. Die Folge ist, dass die Wirkungen, die das CISG an die Nichtlieferung knüpft, eintreten, wenn nach der Definition der Parteien eine Nichtlieferung vorliegt. Allerdings ist ein Vertrag mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG so auszulegen, dass die Folgen der Nichtlieferung nur dann eintreten, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Es wäre unbillig, wenn sich der Käufer bei unwesentlichen Mängeln auf die Rechtsfolgen der Nichtlieferung berufen könnte.

Eine Nachfristsetzung iSd Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG muss eine klare Aufforderung zur Lieferung innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist enthalten. Unternimmt der Verkäufer schon über einen Zeitraum von zwei Monaten Nachbesserungsversuche an einer gelieferten Maschine, so ist eine Frist von zwei Wochen angemessen.

Die Frist nach Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG beginnt mit Beendigung der Prüfung oder des Nachbesserungsversuchs zu laufen. Im Rahmen der Frage der Angemessenheit sind u.a. die Bestimmungen des Vertrages, die Art der Ware und des Mangels sowie das Verhalten des Verkäufers nach erfolgter Mängelanzeige zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Frist großzügig zu bemessen.


-  Entscheidungstext 

I. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft des spanischen Rechts mit Sitz in Porrino, Spanien. Sie produziert und verkauft Luftzerstäuber, Insektizide und Lufterfrischer für den Hausgebrauch. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie fungiert als weltweit tätige Vertreterin, Vertriebs- und Verkaufsgesellschaft innerhalb der italienischen Q-Gruppe, die Verpackungsmaschinen, insbesondere für die Pharma-, Kosmetik-, Nahrungsmittel-, Lampen- und Filmindustrie herstellt.

1.1 Am 12. Dezember 2000 schlossen die Parteien einen Vertrag ab betreffend Kauf einer Anlage als Gesamtsystem zur automatisierten Verarbeitung, Abfüllung und Verpackung dreier klägerischer Produkte zum Preis von Pts 247.278.337,- (entsprechend EUR 1.486.172,74), (nachfolgend „Vertrag“). Der Kaufpreis beinhaltete auch die Installation und Inbetriebnahme der Verpackungslinie durch die Beklagte. Der Vertrag beinhaltet die Lieferung einer Verpackungsanlage als Gesamtsystem, wobei die Anlage zehn Maschinen und die Transport- und Verbindungssysteme zwischen den einzelnen Maschinen umfasst. Die Linie ist konzipiert für die Verarbeitung der klägerischen Produkte „Kill-Paff“, „One-Touch“ und „Frank“. Dabei werden die Flaschen oder Flacons in mehreren Arbeitsschritten zusammengefügt, abgefüllt, verschlossen, einzeln gewogen, einzeln etikettiert, einzeln in eine Hülle verpackt, dann zu Gruppen zusammengefasst, diese Gruppen umhüllt und dann mehrere Gruppen zusammen erneut gruppiert, in die Transportverpackung verpackt und abschliessend nochmals gewogen. Im Vertrag wird festgehalten, dass es sich um eine Linie für die automatisierte Konfektionierung der Flacons der Klägerin handelt. Sowohl im Vertrag als auch im Leistungsbeschrieb der Vertreterin der Beklagten, der Z. S. A., vom 3. August 2000 wird bei jeder Maschine sowohl die Nenngeschwindigkeit (velocidad nominal) als auch die tatsächliche Geschwindigkeit (velocidad effectiva) angegeben [Klagebeilagen (KB) 2, 24].

1.2 Gemäss Vertrag sollte die Übergabe der Anlage am 15. Juni 2001 im Werk der Klägerin stattfinden. Als Übergabedatum wurde der Tag vereinbart, an dem alle Geräte vollständig bei installiert sind und zur vollen Zufriedenheit arbeiten. Nach Tests bei der Beklagten wurde die Anlage abgebaut und nach Spanien transportiert. Im September 2001 kamen die Komponenten der Anlage im Werk der Klägerin an und wurden im Oktober 2001 durch Personal der spanische Vertreterinnen der Beklagten, der Z. S. A. und der W. S. A, zur Anlage zusammengebaut.

1.3 Nach Installation der Anlage im Werk der Klägerin zeigten sich Probleme insbesondere betreffend die Leistungsfähigkeit der Anlage, welche die Beklagte in der Folge im Werk der Klägerin zu lösen versuchte. Am 12. August 2002 orientierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie einen Abnahmelauf durchführen wolle (KB B40). Dabei sollte die gesamte Anlage auf einen Umsatz bis zu 150 Flacons pro Minute getestet werden. Die Klägerin War damit nicht einverstanden und verlangte eine Leistungsfähigkeit von 1 80 Flacons pro Minute (E-Mail vom 13. August 2002, KB 841). Am 29. Oktober 2002 schlug die Beklagte erneut die Durchführung eines Abnahmelaufs vor (KB B45). Die Klägerin war damit nicht einverstanden und wies darauf hin, dass die Anlage in mehrerer Hinsicht die Spezifikationen der bestellten Anlage nicht erfülle (KB B46). Der Vertreter der Beklagten, A. schrieb mit e-Mail vom 4. November 2002 (KB B47) an die Klägerin, dass die Leistungsfähigkeit der Anlage verbessert werden konnte und bei 145 Flacons pro Minute liege. Er schlug vor, weitere Untersuchungen vorzunehmen oder sich auf kommerziellem Wege zu einigen. Die Klägerin blieb bei ihrem Standpunkt, dass die Anlage nicht die Leistung erbringe, für die sie gekauft worden war (E-Mail vom 5. November 2002,. KB 848). Die Beklagte wies mit Fax vom 17. November 2002 darauf hin, dass die Beklagte in der Vergangenheit vergeblich versucht habe, die Anlage auf eine Produktionsleistung von 120-130 Flacons pro Minute zu bringen (KB B49) und bestätigte mit Fax vom 27 November 2002, dass es mit, der Leistungsfähigkeit der Anlage Probleme gebe und bot deshalb an, zwei Maschinen im Herstellerwerk in Italien zu überarbeiten, damit diese eine Leistung von 150 Flacons pro Minuten erreichen können (KB 850). Die Klägerin blieb bei ihrem Standpunkt, dass die vertraglich vereinbarte Produktion von 180 Flacons pro Minute nie erreicht worden war und stellte einen Rücktritt vom Vertrag in Aussicht (e-Mail vom 28. November 2002, KB 851). In ihrer Antwort vom 6. Dezember 2002 [Klagantwortbeilage (KAB) 19)] erläuterte die Beklagte, weshalb eine solche Leistung unmöglich sei. Gestützt auf eine Besprechung bei der Klägerin am 20. Januar 2003 unterbreitete die Beklagte am 14. Februar 2003 einen Kompromissvorschlag, wonach sie anbot, die Leistung für einen Referenzzeitraum von acht Stunden zu erhöhen und offerierte an Ausgang der Maschine SM8O eine Produktion von 130 Hüllen pro Minute (plus/minus 5 %) während acht Stunden und am Ausgang der Maschine L60 eine Produktion von bis zu 170 Flacons pro Minute während acht Stunden (Klagantwort S. 50, KB 853). Am 23. März 2003 lehnte die Klägerin dieses Angebot ab, erklärte die Auflösung des Vertrages und forderte die, Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises nebst Schadenersatz (KB B54).

1.4 Nachdem Vergleichsgespräche zwischen den Parteien zu keiner Einigung geführt hatten, leitete die Klägerin am 9. Februar 2004 für den Betrag von CHF 4.205.259,30 die Betreibung gegen die Beklagte ein.

II. Mit Klage vom 5. August 2004 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zur Rückzahlung von EUR 495.390,91, zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Januar 2001, sowie zur Rückzahlung von EUR 495.390,91, zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. November 2001, Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten gelieferten Maschinenanlage gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 12. Dezember 2000; zur Zahlung von EUR 110.393,48, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2003, zur Zahlung von EUR 13.007,20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2004, sowie zur Zahlung von EUR 177.632,37, zuzüglich 5 % Zins seit dem 22 Juni 2004, Mehrforderung vorbehalten, an die Klägerin zu verurteilen (Wandelung). Eventualiter sei die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.301.450,77, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2001; zur Zahlung von EUR 13.007,20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2004; zur Zahlung von EUR 177.632,37, zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juni 2004, Mehrforderung vorbehalten, abzüglich der letzten Kaufpreisrate von EUR 495.390,91 an die Klägerin zu verurteilen (Minderung). Es seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Es sei zu einer Vermittlungsverhandlung gemäss § 45a der Zivilprozessordnung zu laden.

In der Kurzbegründung vom 11. Oktober führt die Klägerin aus, die gelieferte Anlage habe trotz mehrfacher Reparaturversuchen seitens der Beklagten die vertraglich festgehaltene Leistung nie erreicht. Die zugesicherte tatsächliche Geschwindigkeit der gesamten Anlage ergebe sich aus der tatsächlichen Geschwindigkeit der Maschine SM/80/S, die gemäss Kaufvertrag (Seite 21) 15 Schachteln/Minute betrage, was bei einem Schachtelinhalt von je 12 Einheiten einer Produktion von 180 Einheiten pro Minute entspreche. Tatsächlich habe die gesamte Anlage dauerhaft nie mehr als 60 Einheiten pro Minuten geleistet. Dies sei eine Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Lieferung vertragsgemässer Ware nach Art. 35 ff. des vorliegend anwendbaren Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und stelle eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG dar, die zur Aufhebung des Vertrages nach Art. 49 C1SG und zur Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 74 ff. CISG berechtige. Sie sei daher zur Wandelung und Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Eventualiter sei sie berechtigt, Minderung zu verlangen.

III. Das Vermittlungsverfahren fand am 19. Oktober 2004 statt und brachte keine Einigung.

IV. Mit Klagebegründung vom 11. Februar 2005 führt die Klägerin ihre in der Kurzbegründung dargelegte Begründung im einzelnen aus. Sie macht weiter geltend, die vereinbarte Anlage sei nie abgeliefert worden. Der Vertrag sehe vor, dass die Anlage erst dann als abgeliefert zu gelten habe, wenn sie zur vollen Zufriedenheit der Klägerin funktioniere. Dies sei nicht der Fall. Es stehe der Klägerin daher zu, den Vertrag gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG nach einer Nachfristsetzung jederzeit aufzuheben, was sie mit der Rücktrittserklärung vom 25. März 2003 rechtsgültig getan habe.

V. Mit Gesuch vom 21. März 2005 beantragte die Beklagte, es sei die Klagebegründung an die Klägerin zurückzuweisen zwecks Verbesserung und Kürzung unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist. Die Klageschrift sei weitschweifig und widerspreche dem aus dem Gebot der Prozessökonomie fliessende Grundsatz, wonach Schriftsätze zur Begründung einer Klage oder eines Rechtsmittels knapp gefasst sein müssen.

VI. Die Klägerin beantragte mit Gesuchsantwort vom 11. April 2005, das beklagtische Gesuch sei abzuweisen, da die Klagebegründung keine formellen Mängel enthalte und die Anforderungen der Basler Zivilprozessordnung erfülle.

VII. Mit Verfügung vom 1 2. April 2005 wies der Instruktionsrichter den Antrag der Beklagten auf Rückweisung der Klagebegründung zur Verbesserung und Kürzung ab. Die Beklagte erhielt Frist zur Klagebeantwortung.

VIII. 1. Mit Klageantwort und Widerklage vom 9. September 2004 beantragt die Beklagte, die Klage sei abzuweisen. Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin EUR 731.675,19 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu jeweils 5 % auf EUR 495.390,91 seit dem 23. Oktober 2001, auf EUR 159.268,21 seit dem 23. Oktober 2001, auf EUR 3.053.60 seit 26. Juni 2002, auf EUR 2.024,42 seit 26. Juni 2002, auf EUR 8.097,42 seit 15. Oktober 2002, auf EUR 62.854,00 seit 14. November 2002 und auf EUR 986,63 seit 14. November 2002. Mehrforderung vorbehalten. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten sowohl für das Klageverfahren als auch für das Widerklageverfahren.

2. Zur Begründung führt die Beklagte an, sie habe ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Bereits bei der Abnahme im Herstellerwerk in Italien, dem Factory Acceptance Test (FAT), am 28. und 29. August 2001 habe die Anlage zur vollen Zufriedenheit der Klägerin funktioniert und unmittelbar nach dem FAT habe die Klägerin auch die zweite Kaufpreisrate freigegeben. Die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Leistung der Gesamtanlage von 180 Flacons pro Minute zu verlangen, da eine solche nicht vereinbart worden sei. Zur Vertragsauslegung sei die DIN-Norm 8743 (Ausgabe Juni 2004) heranzuziehen. Danach sei die Leistung der gesamten Anlage nicht gleich der Effektivgeschwindigkeit derjenigen Maschine mit der geringsten Leistung, also nicht 180 Flacons pro Minute. Vielmehr sei zur Bestimmung der Gesamtleistung der Anlage die Effektivgeschwindigkeit der Maschine mit der tiefsten Maschinenleistung zu multiplizieren mit den Wirkungsgraden der vor und nachgeschalteten Maschinen. Daraus ergebe sich eine vertraglich vereinbarte Gesamtleistung von 127 Flacons pro Minute. Auf Wunsch der Klägerin habe die Beklagte die Maschine AS838 umgebaut, was die Einstellungsausbringung dieser Maschine auf 140 Flacons pro Minute reduziert habe, woraus eine Gesamtleistung der Anlage von 122 Flacons pro Minute resultiere. Diese Leistung liesse sich jedoch nur unter Verwendung hochwertiger Packungsgüter und Einsatz von qualifiziertem Personal erzielen. Die Klägerin habe dagegen zur Produktion Materialien verwendet, die ausserhalb. der zulässigen Toleranzen gelegen hätten und Personal an der Anlage beschäftigt, das sich nicht an die Instruktionen der Beklagten gehalten habe. Die Klägerin habe zudem die Durchführung eines Abnahmelaufs mit einer Leistung von 120 Flacons pro Minute verweigert und es damit der Beklagten verunmöglicht, den Nachweis für die Erfüllung des Vertrages zu erbringen. Ein Rücktrittsrecht der Klägerin sei zudem schon lange vewirkt und allfällige Mängelrechte seien verjährt. Die Beklagte beanspruche deshalb heute die Bezahlung der dritten Kaufpreisrate, die Bezahlung einer Palletiermaschine, welche die Beklagte in Ergänzung des Vertrages vom 22. November 2000 nach einer Offertstellung an die Klägerin geliefert habe und die von dieser genutzt werde, sowie Schadenersatz für Leistungen, welche die Beklagte der Klägerin ohne vertragliche Pflicht erbracht habe. Eventualiter sei im Fall einer Wandlung der Beklagten eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen.

IX. Mit Replik und Widerklageantwort vom 13. Februar 2006 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Klage fest und beantragt, es sei die Widerklage abzuweisen und es seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Zur Begründung führt sie an, die DIN-Norm 8743 Ausgabe 2004 sei nicht anwendbar. Diese Norm sei nicht Bestandteil des Vertrages, habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (2000) oder am Ablieferungstermin (2001) gar nicht existiert und sei schliesslich auch nicht allgemein anerkannt. Hingegen habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die DIN-Norm 8743 (Ausgabe 1987) existiert, welche die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. Danach sei als Massstab für die Leistung der Gesamtanlage der Einzelwert derjenigen Maschine einzusetzen, die den niedrigsten Durchsatz habe. Dies seien vorliegend die Maschinen NCX und SM8O/S mit einer zugesicherten tatsächlichen Geschwindigkeit von 180 Flacons pro Minute. Diese Geschwindigkeit sei daher auch die zugesicherte Leistung der Gesamtanlage. Die Leistung der Anlage liege in Wirklichkeit jedoch bei 50 bis 70 Flacons pro Minute. Einen Umbau der Maschine ASB38 habe die Klägerin nicht verlangt. Die von der Klägerin verwendeten Ausgangsmaterialien hätten regelmässig innerhalb der anwendbaren Toleranzen gelegen. Der Vorwurf der falschen Eingriffe des Bedienungspersonals der Klägerin sei unhaltbar, da die Beklagte sich zur Lieferung einer vollautomatischen Anlage verpflichtet habe, die keiner manuellen Eingriffe bedürfe, ausser der Bereitstellung des Ausgangsmaterials und dem Wegführen des konfektionierten Gutes. Ausserdem sei die vereinbarte Leistung auch bei Testläufen durch die Techniker der Beklagten bei weitem nicht erreicht worden.

X. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 6. Juli 2006 macht die Beklagte im wesentlichen geltend, die Anlage produziere mit einer Effektivausbringung von rund 120 Flacons pro Minute. Ob die Ausgabe 2004 oder die Ausgabe 1987 der DIN- Norm 8743 angewendet würde, spiele keine Rolle, da beide zum selben Ergebnis führten, dass eine Leistung der Gesamtanlage von 122 resp. 127 Flacons pro Minute geschuldet sei. Die Klägerin anerkenne, dass die Maschine ASB38 umgebaut worden sei und nun eine Leistung von 140 Flacons pro Minute habe. Die Klägerin habe zudem Muster und Materialien später als vertraglich vereinbart der Beklagten zukommen lassen, sowie spezitikationswidriges Material eingesetzt

XI. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.

XII. An der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 8. November 2006 nahmen Herr G. für die Klägerin und Herr R. und Herr A. für die Beklagte sowie die Rechtsvertreter der Parteien teil. Die Rechtsvertreter gelangten zum Vortrag. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Parteien haben sich im Kaufvertrag der ausschliesslichen Zuständigkeit der baselstädtischen Gerichte unterworfen (KB A2). Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 17 des. Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handeissachen (LugÜ).

2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (C1SG) ist auf Kaufverträge anzuwenden, wenn die Vertragsparteien ihren Sitz (Niederlassung) in zwei verschiedenen Vertragsstaaten haben. Nach Art. 3 CISG werden Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware (Werklieferungsverträge) den Kaufverträgen gleichgestellt. Ein Liefervertrag mit Montage-, Schulungs- oder Wartungsverpflichtungen fällt in den Anwendungsbereich des Obereinkommens, wenn diese nur eine (wertungsmässig) untergeordnete Rolle spielen (Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 3 N 17). Die Parteien haben ihren Sitz in Vertragsstaaten des Übereinkommens. Neben der Lieferung der Anlage haben die Parteien auch die Inbetriebsetzung bei der Klägerin sowie die Schulung des Personals der Klägerin vertraglich vereinbart (KB 2). Diese Nebenpflichten machen den deutlich kleineren Teil der Leistungspflicht der Beklagten aus. Das CISG st somit anwendbar, worüber sich die Parteien einig sind (Klage S 89 f., Klagantwort S. 54 f.)

3.1 Vorliegend ist strittig, welche Leistung die gelieferte Anlage gemäss Vertrag zu erbringen hat. Die Klägerin macht geltend, sie habe den vertraglichen Anspruch von 180 Flacons pro Minute bezogen auf die gesamte Linie (Klage 5. 20 N 40). Die Beklagte hält dazu fest, dass sich mit der von ihr gelieferte Anlage, auch unter idealen Bedingungen (Verwendung hochwertiger Packungsgütern, Einsatz von qualifiziertem Personal, optimale Wartung etc.), eine Effektivausbringung von höchstens 127 Flacons/Minute erreichen lässt, und auch dies nur über einen beschränkten Zeitraum (Klagantwort S. 14 N 38, Duplik S. 3 N 4, Verhandlungsprotokoll S. 16).

3.2 Gemäss Art. 8 CISG sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Trifft dies nicht zu, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien.

3.3 Für die Auslegung des Vertrages ist zunächst auf den erkennbaren Willen der Parteien abzustellen unter Berücksichtigung der dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen sowie dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss.

Der Vertrag gibt für jede der Maschinen eine Effektivgeschwindigkeit an. Die niedrigsten Effektivgeschwindigkeiten haben dabei die Maschinen NCX und SM8O/S mit 180 Flacons pro Minute. Der Vertrag macht keine direkten Angaben darüber, wie hoch die Effektivgeschwindigkeit der gesamten Anlage sein soll. Der Wille der Parteien. bei Vertragsschluss bezüglich der Geschwindigkeit der Gesamtanlage ist daher mittels der vorausgegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien sowie den Offerten der Beklagten zu ermitteln. Im E-Mail vom 27. Juli 2000 schrieb die Klägerin: „In Bezug auf Ihr Angebot für die Linie von 180 Einheiten/Minute, die wir in diesen Tagen besprochen haben und an der wir wirklich interessiert sind, möchten wir Ihnen die folgenden Anmerkungen machen: [...]“ (KB 36). Dieser Aussage widersprach die Beklagte im darauf hin folgenden Faxschreiben vom 28. Juli 2000 nicht (KB 38). Damit hatte die Klägerin ihren Willen bezüglich der Gesamtleistung kundgetan, was von der Beklagten zur Kenntnis genommen wurde. Diese durch die Klägerin dargestellten Tatsachen werden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten (Klage S. 40 N 86, Klagantwort S. 78 N 183). Die Offerte der Beklagten vom 3. August 2000 (KB 24) enthält wie der Vertrag für jede der Maschinen die Nenngeschwindigkeit und die tatsächliche Geschwindigkeit. Anders als im Vertrag ist in der Offerte bei den Geschwindigkeitsangaben für die Maschinen SM8O/S und NCX jedoch zusätzlich vermerkt: „bei tatsächlicher Geschwindigkeit der Linie“. Die zweite Offerte de Beklagten vom 7. November 2000 (KAB 38) sowie der, Vertragsentwurf vom 11. Dezember 2000 (KAB 41) enthalten weder Angaben über die Geschwindigkeiten der einzelnen Maschinen noch über die Geschwindigkeit der gesamten Anlage. Die Klägerin bestand jedoch mit Schreiben vom 11. Dezember (KAB 42) darauf, dass die Geschwindigkeiten, Kapazitäten und Ladeautonomien und geschätzten Zeiten für den Austausch der Ausrüstungen in den Vertrag aufzunehmen seinen, so wie dies. in der Offerte vom 3. August 2000 vorgesehen gewesen sei. Auch daraus lässt sich schliessen, dass die Klägerin eine Anlage wollte, die mit einer Leistung von 180 Einheiten pro Minute läuft, und dass die Beklagte dies erkannt haben musste. Die Beklagte hat hingegen vor dem Vertragsschluss nie angedeutet, dass die Gesamtanlage einen Durchsatz von 180 Flacons pro Minute nicht erreichen könne. Ebensowenig wurde in den Vertragsverhandlungen auf eine Berechnung des Durchsatzes der Gesamtanlage mittels Multiplikation von Wirkungsgraden hingewiesen. Eine solche Berechnungsweise findet sich auch im Vertrag nicht.

Weiter ist das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss zu berücksichtigen. Die Beklagte hat nach der Installation der Anlage im Werk der Klägerin über ein Jahr lang vergebens versucht, die Leistung der Anlage zu erhöhen. Während dieser Zeit musste sie die Erwartungen, die sie an die Leistungsfähigkeit der Anlage stellte, immer wieder nach unten korrigieren. Im August 2002 offerierte sie eine Abnahme der Anlage mit 150 Flacons pro Minute und Anfangs November 2002 eine solche mit 145 Flacons pro Minute. Ende November 2002 musst sie eingestehen, dass sie in der Vergangenheit vergeblich versucht hatte, die Anlage auf einen Durchsatz von 120 bis 130 Flacons pro Minute zu bringen. (Vgl. Klagantwort S. 45 – 49). Nach ihrem heutigen Standpunkt ist es nicht möglich, mit der Anlage mehr als 122 bis 127 Flacons zu produzieren (Klagantwort S. 14 N 38). Diese Entwicklung zeigt, dass auch die Beklagte ursprünglich davon ausging, dass eine Anlage geschuldet sei, die zumindest mehr als 122 bis 127 Flacons pro Minute verarbeiten kann. Die Erwartungen wurden erst nach unten korrigiert, als sich die Probleme als sehr hartnäckig erwiesen hatten, also lange nach Vertragsschluss. Die Klägerin lehnte diese Angebote zur Abnahme der Anlage jeweils ab und wies darauf hin, dass die angebotenen Leistungen unter den vereinbarten 180 Flacons pro Minuten lägen und damit nicht vertragsmässig seien (Klagantwort S. 45 bis 49, KB B41, KB B51). Im Gegensatz zur Beklagten, ist die Klägerin von ihrer Meinung bezüglich des vereinbarten Durchsatzes der Anlage nie abgewichen.

Die Auslegung der Erklärungen der Parteien mittels des in Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 CISG definierten Willensprinzips führt, demnach dazu, dass es der Wille der Parteien war, einen Vertrag über eine Anlage mit einem Ausstoss von 180 Flacons pro Minute abzuschliessen.

3.4 Noch deutlicher wird dieses Ergebnis, wenn auch objektive Gesichtspunkte bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden (Art. 8 Abs. 2 CISG). Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei sind so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Der Beizug technischer Normen als Auslegungshilfe ist dabei zulässig (Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kassel, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., Art. 8 N 45).

Die Q-Gruppe, die Beklagte und ihre Vertreterinnen sind Expertinnen im Bereich der Herstellung, Installation und Vertrieb von Verpackungsanlagen. Ebenso hat die Klägerin jahrelange Erfahrungen in der Verpackung von chemischen Produkten für den Hausgebrauch und beschäftigt technisch geschultes Personal (KA S. 63 N 136, Replik S. 71 N 157). Es ist daher im vorliegenden Fall klarerweise angebracht, technische Normen bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen.

Die Beklagte macht geltend, die Effektivausbringung der Verpackungsanlage entspreche der Einstellausbringung derjenigen Maschine mit der tiefsten Maschinenleistung, multipliziert mit den einzelnen Wirkungsgraden der vor- und nachgeschalteten Maschinen (KA S. 8 N 23). Unter Hinweis auf die DIN-Norm 8743 (Ausgabe Juni 2004) und ein von ihr erstelltes Parteigutachten hält die Beklagte fest, beim Wirkungsgrad handle es sich um das Verhältnis von hergestellter zu herstellbarer Packungszahl (KA S. 8 N 24). Gestützt auf das Parteigutachten behauptet die Beklagte für jede Maschine einen bestimmten Wirkungsgrad und kommt damit auf einen Wirkungsgrad der gesamten Anlage von 70.8 %, was ohne Berücksichtigung von operativen Verlustzeiten zu einem Ausstoss der Gesamtanlage von 127 Flacons pro Minute führt (KA S. 10 N 28).

Es ist zunächst festzuhalten, dass im Vertrag selbst nirgends vom Wirkungsgrad gesprochen wird. Bei diesen von der Beklagten genannten Wirkungsgraden der einzelnen Maschinen handelt es sich um unsubstantiierte Behauptungen, die sich in der Klageantwort nicht nachvollziehen lassen. Im übrigen sind die Ausführungen der Beklagten, dass es sich bei dem Begriff „velocidad effectiva“ um eine Einstellausbringung handelt, abwegig. Der Begriff „velocidad effectiva“ kann nicht anders als effektive oder tatsächliche Geschwindigkeit übersetzt werden. Entscheidend ist aber, dass die von der Beklagten herangezogene DIN-Norm 8743, Ausgabe 2004, (KAB 2), im massgebenden Zeitpunkt, bei Vertragsschluss am 12. Dezember 2000, noch gar nicht existierte. Eine vernünftige dritte Person von der Art der Parteien hätte den Vertragsinhalt unter den gleichen Umständen, also bei Vertragsschluss, nicht unter Berücksichtigung der erst mit dieser Norm eingeführten Berechnungsmethode für die Geschwindigkeit von Verpackungslinien beurteilt. Die Ausgabe 2004 der DIN-Norm 8743 kann daher offensichtlich auf den vorliegenden Vertrag nicht angewendet werden. Die DIN-Norm 8743, Ausgabe 1987 (Replikbeilage 5) kann hingegen auf den vorliegenden Vertrag angewendet werden (vgl. dazu Replik 5. 10). Sie definiert vier Kenngrössen für die Ausbringung einer Verpackungsmaschine: Die Nennausbringung, die Einstellausbringung, die Effektivausbringung und die Betriebsausbringung. Die Nennausbringung ist die Ausbringung pro Zeiteinheit für die die Verpackungsmaschine berechnet und ausgelegt wurde und ist nur unter optimalen Bedingungen zu erreichen. Sie entspricht zweifellos der im Vertrag genannten Nenngeschwindigkeit. Die Einstellausbringung ist die eingestellte Arbeitsgeschwindigkeit der Maschine und ist abhängig von den zu verarbeitenden Produkten. Sie ist eine theoretische Grösse und gibt nicht den tatsächlichen, einwandfreien Ausstoss an, da bei jeder Maschine Fehlausbringungen zu erwarten sind. Die Einstellausbringung ist relevant für die konkrete Einstellung der Maschine auf ein bestimmtes Verpackungsgut. Weniger relevant ist sie für den Käufer, der sich erst einmal für den vom Verkäufer garantierten tatsächlichen Ausstoss einer Maschine interessieren wird. Der tatsächliche Ausstoss einer Maschine, der im Einflussbereich des Verkäufers liegt, wird in der Effektivausbringung definiert. Als Effektivausbringung gilt die Packungszahl, die während der allgemeinen Laufzeit in einwandfreiem Zustand ausgebracht wird. Die allgemeine Laufzeit soll dabei sowohl die effektive Laufzeit wie auch die maschinenbedingte Störzeit umfassen. Die Betriebsausbringung dagegen umfasst auch die maschinenfremde Störzeit, zum Beispiel hervorgerufen durch falsches Packungsmaterial, und liegt daher teilweise ausserhalb des Einflussbereichs des Verkäufers. Von den in der Norm definierten Kenngrössen kann nur die Effektivausbringung der im Vertrag genannten Effektivgeschwindigkeit gleichgesetzt werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Ausdruck „effektiv“, sowie auch aus der genannten Interessenlage des Käufers beim Maschinenkauf. In Ziff. 5 der Norm vom Januar 1 987 wird zudem erwähnt, dass diese Massstäbe nicht nur für Maschinen gelten, sondern auch für ganze Verpackungsanlagen, wobei bei solchen als Massstab für die Leistung der Gesamtanlage der Einzelwert derjenigen Maschine einzusetzen ist, die den niedrigsten Wert hat. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin, wenn man die DIN-Norm 8743, Ausgabe Januar 1 987, dem Kaufvertrag zugrunde legt, Anspruch auf eine Anlage hat, deren Gesamtleistung der Effektivausbringung der Maschine mit dem geringsten Durchsatz entspricht.

3.5 Somit ergibt die Auslegung des Vertrages, dass die Lieferung einer Verpackungsanlage vereinbart war, welche einen Durchsatz von 180 Flacons pro Minute während der allgemeinen Laufzeit aufweist.

3.6 Es fragt sich, ob die Klägerin näch Vertragsschluss einer geringeren Leistung der Gesamtanlage als 180 Flacons pro Minute zugestimmt hat.

Dazu macht die Beklagte zunächst geltend, die Maschine ASB38 sei gemäss einer Bestellungsänderung der Klägerin umgebaut worden, um das zusätzliche, im Vertrag nicht aufgeführte Format „Rasca Y Huele“ optimal bewältigen zu können. Durch den Umbau habe sich die Einsteilungsausbringung der ASB38 von 180 Flacons pro Minute auf neu 140 Flacons pro Minute verringert (Klagantwort S. 22 N 52). Dies habe zu einer neuen Effektivausbringung der Gesamtanlage von nur noch 122 Flacons pro Minute geführt (KA S. 25 N 57). Die Klägerin bestreitet nicht, dass ein entsprechender Umbau für eine andere Verpackung vorgenommen wurde (Replik S. 38 N 81). Sie weist jedoch darauf hin, dass diese Umstellung nicht benutzt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Prozessdiagramm der Anlage sowie den Darstellungen der Beklagten (KAB 7; KA S. 17 N 42, S. 67 N 151) zu entnehmen ist, dass jeweils für ein bestimmtes Format nur entweder die Maschine NCX oder die Maschine AS838 in Betrieb ist. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Umstellung der ASB38 nicht benutzt worden ist. Zudem macht sie in der Duplik und anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass eine Effektivausbringung von 127 Flacons pro Minute geschuldet sei, was jedoch gemäss ihren eigenen Berechnungen den Einsatz von NCX und nicht der umgebauten ASB38 voraussetzt (vgl. Duplik S. 3 N 4, Verhandlungsprotokoll S. 16). Selbst wenn somit davon ausgegangen wird, dass der leistungsvermindernde Umbau der ASB38 von der Klägerin gebilligt worden ist, so gilt doch beim Einsatz von NCX immer noch der vereinbarte Ausstoss der Gesamtanlage von 180 Flacons pro Minute. Lediglich beim Einsatz der Maschine ASB38 ist von einem verminderten Ausstoss auszugehen.

Die Beklagte macht weiter geltend, die Anlage habe beim Factory Acceptance Test am 28. und 29. August 2001 im Herstellerwerk zur vollen Zufriedenheit der Klägerin gearbeitet (Klagantwort S. 29 N 66). Es sei unglaubwürdig, wenn die Klägerin die Anlage im Werk der Herstellerin vorbehaltlos abnehme, die spätere Abnahme in ihrem eigenen Werk jedoch verweigere(Duplik S. 28 N 68c). Dazu ist festzuhalten, dass die Beklagte den Beweis für die volle Zufriedenheit der Klägerin nach dem FAT nicht erbracht hat. Es liegen keine entsprechenden Abnahmedokumente oder Schreiben vor, die auf die Ergebnisse des FAT Bezug nehmen. Es bleibt auch unklar, ob die gesamte Anlage im Verbund getestet wurde, was von der Klägerin bestritten wird, oder ob die Tests lediglich pro Maschine durchgeführt wurden. Schliesslich wird auch von der Beklagten nicht bestritten, dass die eigentliche Abnahme der Anlage erst im Werk der Klägerin zu erfolgen hatte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die vertragsmässige Zahlung der zweiten Kaufpreisrate nach dem FAT auf die Abnahme der Anlage im eigenen Werk verzichtet oder gar einer Vertragsänderung bezüglich der Leistungsfähigkeit der Anlage zugestimmt hätte.

3.7 Weiter ist bezüglich der Vertragsauslegung strittig, wie lange die Umstellungen an der Anlage bei einem Wechsel von einem Format zum anderen dauern sollen. Der Vertrag gibt für jede Maschine eine geschätzte Zeit an, die für eine Umstellung auf ein anderes Format unter Beizug qualifizierten Personals benötigt wird. Davon ausgenommen sind ein Speicher und zwei Waagen. Für einen Formatwechsel benötigen die Maschinen L60/8-1 2A-1 2V, HV/1, NCX und SMBO/S maximal 45 Minuten, ASB38/TRM38 maximal 30 Minuten, L1 05/V 1 5 Minuten und Autoetik 2 Minuten. Die Klägerin macht geltend, ein Formatwechsel mit 3 Arbeitern müsse gemäss Vertrag im besten Fall 90 Minuten betragen (Klage S. 30 N 71). Die Beklagte führt dazu aus, ein Formatwechsel dauere zwischen 182 bis 197 Minuten, wenn er von einem geschulten Mitarbeiter durchgeführt wird. (Dies unter der impliziten Voraussetzung, dass je nach Produkt nur entweder ASB38 oder NCX benutzt werden und daher nur eine Maschine umgerüstet werden muss, vgl. KA S. 67 N 151, KAB 1 Anhang 1.) Bei drei Mitarbeitern verkürze sich diese Zeit auf einen Drittel. Die Beklagte weist jedoch darauf hin, dass es viele Faktoren gäbe, auf welche die Beklagte keinen Einfluss habe, die einen Formatwechsel verzögern könnten (KA S. 68 N 154 f.).

Es steht fest, dass für die einzelnen Maschinen eine Richtzeit für den Formatwechsel vereinbart worden ist. Ob sich daraus eine Richtzeit für den Formatwechsel an der ganzen Maschine ableiten lässt, ist fraglich. Die Beklagte hat sich vor Vertragschluss zur einer möglichen Konfiguration der Anlage mit Bedienungspersonal geäussert (vgl. E-Mail vom 28. Juli 2000, KAB 38). Danach soll die Anlage grundsätzlich von 2 bis 3 Mitarbeitern bedient werden können, abhängig von deren Fähigkeiten. Diese Angaben der Beklagten beziehen sich. dabei auf den laufenden Betrieb der Anlage, nicht aber auf den Formatwechsel im speziellen. Zum Ablauf eines Formatwechsels findet sich weder im Vertrag noch in der Korrespondenz der Parteien einen Hinweis. Es ist daher nicht möglich, auf dem Weg der Vertragsauslegung mittels logistischer Überlegungen Zeiten für einen Formatwechsel an der Gesamtanlage in Abhängigkeit von der Anzahl Mitarbeiter und deren Fähigkeiten festzulegen. Somit sind lediglich die geschätzten Zeiten an jeder einzelnen Maschine Vertragsbestandteil geworden. Immerhin muss sich die Beklagte auf ihren eigenen Angaben behaften lassen, wonach ein Formatwechsel mit einem Mitarbeiter schätzungsweise 182 respektive 197 Minuten und mit drei Mitarbeitern 61 respektive 66 Minuten dauere (Klagantwort S. 68, N 1 54, S. 86 N 205).

4. Die Klägerin hat am 25. März 2003 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Sie macht Nichtlieferung respektive eventualiter eine wesentliche Vertragsverletzung durch die Beklagte geltend.

4.1 Nach Art. 49 CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, (a) wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem Überein kommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder (b) wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, dass er nicht innerhalb der so gesetzten Nachfrist liefern wird.

Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen (Art. 25 CISG). Bei Sachmängeln ist die Vertragsverletzung wesentlich, wenn den Erwartungen des Käufers mit einem Schadenersatzanspruch oder mit Minderung nicht vollständig entsprochen werden kann oder ihm die Verwertung der mangelhaften Ware nicht zumutbar ist. (Vgl. Schlechtriem, Art. 25, N 17, 20).

Im Fall der Lieferung nicht vertragsgemässer Ware trifft den. Käufer zunächst einmal die Pflicht, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu rügen (Art. 39 CISG). Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert der Käufer nach Art. 49 Abs. 2 CISG sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt. Die Frist beginnt zu laufen nachdem der Käufer die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste, oder nachdem eine vom Käufer gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Verkäufer erklärt hat, dass er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird.

Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG begründet für den Käufer bei Nichtlieferung eine zusätzliche Möglichkeit der Vertragsaufhebung, die vom Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung unabhängig ist und nur voraussetzt, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos Nachfrist gesetzt hat. Solange die Ware nicht geliefert ist, ist der Käufer für die Geltendmachung der Aufhebung, wenn er eine Nachfrist gesetzt hat, an keine Frist gebunden. Er kann somit beliebig lange warten, ehe er sein Recht zur Vertragsaufhebung ausübt. Das gilt unabhängig davon, ob er sein Recht zur Vertragsaufhebung auf eine wesentliche Vertragsverletzung stützt oder auf Verstreichen der Nachfrist. Auch nach Ablauf einer Nachfrist kann der. Käufer weiterhin am Erfüllungsanspruch festhalten, ohne die Möglichkeit zu verlieren, zu einem beliebigen Zeitpunkt den Standpunkt zu ändern und die Vertragsaufhebung zu verlangen. (Vgl. Schlechtriem, Art. 4 Abs. 1 lit. b, N 18, 24).

Das UN–Kaufrecht unterscheidet somit grundsätzlich zwischen Nichtlieferung und Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware. Die Möglichkeit der Vertragsaufhebung durch Nachfristsetzung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b) steht dem Käufer nur zu bei Nichtlieferung, nicht jedoch im Fall der Lieferung von Ware, die nicht vertragsgemäss ist (Schlechtriem, Art. 49 Abs. 1 lit. b, N 19; Ulrich Ziegler, Leistungsstörungen nach dem UN–Kaufrecht, S. 48, 49).

4.2 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die vereinbarte Anlage nie abgeliefert. Der Vertrag sehe vor, dass die Anlage erst dann als abgeliefert zu gelten habe, wenn die vertragsgemässe Anlage zur vollen Zufriedenheit der Klägerin funktioniere. Dies sei nicht der Fall (Klage S. 93 N 208, N 209). Es stehe der Klägerin daher zu, den Vertrag gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG nach Ablauf einer Nachfrist jederzeit aufzuheben, was sie mit. der Rücktrittserklärung vom 25. März 2003 rechtswirksam getan habe (Klage S. 97,‘ N 21 9). Eventualiter sei die Klägerin auch berechtigt gewesen, den Rücktritt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a zu erklären, da im Falle der Lieferung ein wesentliche Vertragsverletzung durch die Beklagten vorliege (Klage S. 98 ff. N 222 ff.)

Die Anlage ist im Werk der Klägerin installiert worden und wird von dieser zur Produktion benutzt. Nach dem System des CISG ist die Lieferung somit an sich erfolgt. Es fragt sich daher, ob die Klägerin dennoch den Rücktritt vom Vertrag durch Nachfristsetzung wegen Nichtlieferung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b erklären durfte. Das CISG sieht zwar diese Rechtsfolge bei Lieferung nicht vor, aufgrund seiner dispositiven Natur verbietet es diese aber auch nicht. Gemäss Art. 6 können die Parteien die Anwendung des CISG ausschliessen oder von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. Die Parteien können somit ergänzende Vereinbarungen treffen. Ob diese Vereinbarungen wirksam sind, muss auf der Grundlage des anwendbaren Rechts entschieden werden, da das CISG gemäss Art. 4 die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen nicht regelt. Massgebend ist das Recht des Staates, dem der Vertrag unterläge, wäre nicht das Übereinkommen anzuwenden (Schlechtriem, Art. 6, N 36). Dieses wird vorliegend durch das IPRG bestimmt. Nach Art. 18 und Art. 118 IPRG iVm Art. 3 des Übereinkommen betreffend das auf internationale. Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Haager Übereinkommen) sind dabei zwingende Bestimmungen des schweizerischen Rechts zu berücksichtigen. Damit ist insbesondere auf Art.19 und 20 OR verwiesen.

Vorliegend haben die Parteien den Begriff der Lieferung im Vertrag anders verwendet, als es im Anwendungsbereich des CISG allgemein üblich ist. Der Vertrag enthält unter dem Titel „Liefertermin“ folgende Regelung: „Die Übergabe aller Geräte wird auf den 15. Juni 2001 festgesetzt, wobei unter Übergabedatum der Tag verstanden wird, an dem alle Geräte vollständig bei installiert sind und zur vollen Zufriedenheit arbeiten.“ Die Lieferung wird dabei offensichtlich mit Übergabe gleichgesetzt, welche wiederum von der Vertragsmässigkeit der Anlage und der Zufriedenheit der Klägerin abhängen soll. Unter Lieferung wird nicht lediglich der Transport und die Anlieferung der Anlage verstanden, wie dies unter dem CISG üblich ist, sondern die Installation einer zur vollen Zufriedenheit der Klägerin arbeitenden Anlage. Die Parteien haben somit den Begriff der Lieferung eigens definiert. Dies hat zur Konsequenz, dass die Wirkungen, die das C1SG an die Nichtlieferung knüpft dann eintreten, wenn nach der Definition der Parteien eine Nichtlieferurig vorliegt. Dies ist gemäss Art. 6 C1SG zulässig. Eine Verletzung zwingenden Rechts ist darin ebenfalls nicht zu sehen. Allerdings ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolgen der Nichtlieferung nur dann anzunehmen sind, wenn der Klägerin durch die Nichtlieferung im wesentlichen entgeht, was se von der Erfüllung des Vertrages erwarten durfte, wenn also die Vertragsverletzung eine wesentliche ist. Es wäre unbillig, der Klägerin das Recht zuzuerkennen, sich bei unwesentlichen Mängeln auf die Rechtsfolgen der Nichtlieferung berufen zu können.

4.3 Der Vertrag sieht die Inbetriebnahme der installierten Anlage im Areal der Klägerin durch die Beklagte verbunden mit der Übergabe vor. Nach dem Willen der Parteien hat die Übergabe in Form eines Abnahmelaufs zu erfolgen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Abnahme der Linie nicht erfolgt ist. Sie hat selbst immer wieder die Durchführung des Abnahmelaufs verlangt. Sie macht jedoch geltend, die Klägerin habe die Abnahme zu unrecht verweigert (Klagantwort S. 45 – 49, N 92, 95, 99, 100). Gemäss Vertrag war die Klägerin berechtigt, die Abnahme zu verweigern, solange die Anlage nicht zu ihrer vollen Zufriedenheit arbeitete. Dies war jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall. Die von der Beklagten für eine Abnahme angebotenen Leistungen bewegten sich im Bereich von 122 bis 150 Flacons pro Minute (vgl. oben Ziff. 1.3 und 3.3). Die Beklagte hat somit nie die Durchführung eines Abnahmetests mit einer vertragskonformen Leistungen vorgeschlagen.

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe spezifikationswidriges Material verwendet (Klagantwort S. 32 N 70, Duplik S. 40 N 101a), bleibt unbewiesen und ist letztlich irrelevant. Zunächst hat die Beklagte nie geltend gemacht, dass mit einwandfreiem Material eine Geschwindigkeit von 180 Flacons pro Minute zu erreichen sei. Zudem hat sie nicht erklärt, wie die Spezifikationen der eingesetzten Materialien und die zulässigen Toleranzen zu bestimmen seien und wie die behaupteten unzulässigen Abweichungen davon festgestellt worden sind (vgl. KB B40, B43; KAB 19). Schliesslich hat die Klägerin in der Korrespondenz mit der Beklagten dem Vorwurf, sie verwende fehlerhafte Materialien, jeweils widersprochen (KB B41, B44, 13 51).

Die Klägerin war daher berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Die Anlage muss als (im Sinne des Vertrages) nicht abgeliefert angesehen werden.

4.4 Die Klägerin macht geltend, das Produkt „One Touch“ habe vom Markt genommen werden müssen, weil die Produktion mit der Anlage aufgrund der hohen Fehlerquote zu kostspielig geworden sei, Das Produkt „Frank“ sei nicht auf den Markt. gebracht worden, weil eine Produktion nicht einmal probeweise habe aufgenommen werden können. Einzig das Produkt „Kill Paff“ könne mit der Anlage verarbeitet werden, allerdings mit einer durchschnittlichen Produktionsgeschwindigkeit von nicht mehr als 52 Flacons pro Minute (Klage S. 50 ff., N 11 4 ff.). Die tiefe Produktionsgeschwindigkeit habe mit dem zu tiefen Durchsatz, mit zu langen Stillstandszeiten für einen Formatwechsel sowie mit der Störanfälligkeit der Anlage zu tun (Klage S. 54 ff., N 1 22 ff.).

4.4.1 Die Beklagte wendet dagegen zum einen ein, es sei eine freie unternehmerische Entscheidung der Klägerin, ein Teil ihrer Produkte nicht zu produzieren; dies habe nichts mit der Leistungsfähigkeit der Anlage zu tun (Klagantwort S. 83 N 1 95). Ob dies zutrifft, oder ob die Produkte „One Touch“ und „Frank“ aufgrund der Mängel der Anlage nicht produziert werden können, lässt sich vorliegend nicht abschliessend beurteilen.

4.4.2 Weiter bestreitet die Beklagte die von der Klägerin behaupteten Produktionsgeschwindigkeit für das Produkt „Kill Paff“ von 52 Flaconspro Minute (Klagantwort S. 83, N 195, 196; Duplik S. 2, N 4) und verweist auf den von der Klägerin eingereichte Videofilm, welcher die laufende Anlage zeigt. Der Videofilm zeigt, dass heute kurzzeitig eine Verarbeitungsgeschwindigkeit von ca. 110 bis 115 Flacons pro Minute erreicht werden kann (Separatbeilage zur Replik und Widerklageantwort). Allerdings wird dadurch keineswegs belegt, dass in der Zeit bis zur Vertragsaufhebung eine dauerhafte und zuverlässige Produktion mit dieser Geschwindigkeit möglich war. Die Klägerin belegt mittels Produktions- und Arbeitszeiterfassungsblätter, dass der Durchsatz der Anlage mit dem Produkt „Kill Paff“ in der Zeit vom Beginn der Probeläufe im Oktober 2001 bis zur Rücktrittserklärung vom 25. März 2003 bei durchschnittlich lediglich 52 Flacons pro Minute lag (Klage S. 52 N 11 9).

4.4.3 Zu den Zeiten für den Formatwechsel ist zu bemerken, dass die Beklagte mit Fax vom 14. Februar 2003 der Klägerin einen Kompromissvorschlag für eine Überarbeitung der Anlage unterbreitet hat, welcher für einen Formatwechsel Zeiten vorsieht, die teilweise über den vertraglich vereinbarten liegen (KB B53•). Danach hätte ein Formatwechsel mit einem Mitarbeiter 265 bzw. 280 Minuten anstatt der vertraglich vereinbarten 182 bzw. 197 Minuten, bzw. mit 3 Mitarbeitern eineinhalb anstatt eine Stunde gedauert (Klagantwort S. 86 N 205). Damit hat die Beklagte anerkannt, dass die vereinbarten Zeiten nicht erreicht worden sind und auch mit einer Überarbeitung einzelner Maschinen nicht hätten erreicht werden können. Die Behauptung der Beklagten, der Kompromissvorschlag sei ein Entgegenkommen ihrerseits gewesen, mit welchem sie dem Niveau der Mitarbeiter der Klägerin hätte gerecht werden wollen, (Klagantwort S. 85, N 202) bleibt unbewiesen (siehe unten 4.4.5). Es ist somit erwiesen, dass die addierten Zeiten für einen Formatwechsel mehr als 265 bzw. 280 Minuten betragen (entsprechend mit 3 Mitarbeitern mehr als eineinhalb Stunden). Dies ist zu berücksichtigen, auch wenn derzeit aufgrund der Beschränkung auf das Produkt „Kill Paff“ gar keine Formatwechsel mehr vorgenommen werden, da die Anlage alle drei klägerischen Produkte konfektionieren können muss.

4.4.4 Die Anlage ist zweifellos sehr störungsanfällig, was sich allein an den zahlreichen erfolglosen Nachbesserungsversuchen zeigt, die die Beklagte vorgenommen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten (Klagantwort S. 87 N 206).

4.4.5 Der Einwand der Beklagten, die Klägerin verwende spezifikationswidriges Material st nicht substantiiert worden (vgl. oben Ziff. 4.3). Ebenfalls unbeachtlich ist der Einwand, das Personal der Klägerin habe die Anlage nicht fachgerecht bedient (Klagantwort S. 32 N 70, 72). Zum einen obliegt es gemäss Vertrag der Beklagten, das Personal zu schulen. Zum anderen sind die erfolglosen Nachbesserungsversuche und Testläufe von den Technikern der Beklagten und nicht von den Betriebsmitarbeitern der Klägerin durchgeführt worden (vgl. nur KAB 19).

4.4.6 Die tatsächliche Leistung der Anlage bleibt somit weit hinter der vertraglich vereinbarten zurück. Auch wenn eine Maximalgeschwindigkeit von 115 Flacons pro Minute möglich ist, wie dies der Videofilm nahe legt, ist der von der Klägerin dargelegte Langzeitdurchschnitt von 52 Flacons pro Minute entscheidend. Die Klägerin belegt die Produktionsleistungen mit einer ausführlichen Dokumentation (Separatbeilage C, KB 40), Dieser ist zu entnehmen, dass die durchschnittlichen Produktionsgeschwindigkeiten von Stunde zu Stunde zum Teil stark schwankten, was insbesondere auf die hohe Störanfälligkeit hinweist, was wiederum erklärt, warum mit tiefer Geschwindigkeit gefahren werden musste. Gegenüber der vereinbarten 180 Flacons pro Minute bedeutet der tatsächlich zu erreichende Durchsatz von 52 Flacons pro Minute eine Produktionseinbusse von 71 %. Selbst wenn bei der Beurteilung der Vertragsmässigkeit der Anlage nicht auf den langjährigen Durchschnitt abgestellt wird, sondern auf eine maximal zu erreichende Geschwindigkeit von 115 Flacons pro Minute, so ergibt sich doch unter Berücksichtigung der verlängerten Stillstandszeiten (bei Chargen von 8 Stunden und um das eineinhalbfache verlängerte Stillstandzeiten) immer noch ein Produktionseinbusse von rund 40 %. Bei der Anlage soll es sich um eine automatisierte, kontinuierlich produzierende Hochpräzisionsanlage handeln (Klagantwort S. 32 N 72). Von einer solchen durfte die Klägerin erwarten, dass sie die zugesicherte Leistung auch wirklich erbringt. Dies ist jedoch bei weitem nicht der Fall. Der Klägerin entgeht somit im wesentlichen, was sie von der Anlage erwarten durfte. Sie hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Anlage gekannt hätte, denn schon die alte Anlage, die von der Klägerin bisher für die Konfektionierung der drei fraglichen Produkte benutzt wurde, wies eine ähnliche Leistungsfähigkeit auf (Klage S. 11 9 N 261). Minderung kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Produktivitätseinbusse innerhalb der Lebensdauer der Anlage den Kaufpreis bei weitem übersteigen dürften. Ein Weiterverkauf und teilweise Schadloshaltung ist der Klägerin ebenfalls nicht möglich. Es liegt somit eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

4.5 Der Käufer kann den Vertrag nach Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG aufheben, wenn er dem Verkäufer vorher eine Nachfrist iSv Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzt hat, und diese Nachfrist unbenutzt verstrichen ist. Eine Nachfristansetzung muss eine klare Aufforderung zur Lieferung der bestellten Sache innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist enthalten (Schlechtriem, Art. 47 N 7, 9). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Käufer den Vertrag jederzeit aufheben (oben Ziff. 4.1. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2001 die Anlage funktionstüchtig zu machen, so dass sie zur vollen Zufriedenheit der Klägerin funktioniert und damit als Abgeliefert gelten kann (KB B20). In Anbetracht, dass die Beklagte bereits 2 Monate lang im Werk der Klägerin versucht hatte, die Anlage in vertragsmässigen Zustand zu bringen, ist eine Frist von zwei Wochen angemessen. Diese Frist ist unbenutzt verstrichen. Die Aufhebung des Vertrages durch die Klägerin mit Erklärung vom 25. März 2003 ist daher rechtswirksam erfolgt.

4.6 Im Folgenden ist zu zeigen, dass im vorliegenden Fall neben den Voraussetzungen der Vertragsaufhebung wegen Nichtlieferung auch jene für die Aufhebung des Vertrages wegen wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 47 Abs. 1 lit. a CISG erfüllt sind.

4.6.1 Zunächst ist davon auszugehen, dass der Mangel rechtzeitig gerügt worden ist (Art. 39 Abs. 1 C1SG). Die Klägerin hat die Mängel der installierten Anlage umgehend gerügt, nachdem die Installation beendet war und die ersten Probeläufe abgeschlossen waren, so erstmals am 5. Oktober 2001 (KB B5). Aus der daraufhin folgenden Korrespondenz zwischen den Parteien geht zudem hervor, dass die Beklagte an der Anlage laufend Nachbesserungsversuche vorgenommen hat, Die Klägerin hat bis im Dezember 2002 über zwanzig Schreiben verfasst, in denen die nach den Nachbesserungsversuchen jeweils weiterhin bestehenden Mängel detailliert dargelegt werden. (Vgl. dazu KB B5 bis B53).

4.6.2 Des weiteren hat die Aufhebung des Vertrages innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. Die Frist beginnt zu laufen nachdem der Käufer die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste, oder nachdem eine vom Käufer gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Verkäufer erklärt hat, dass er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird. Unterzieht der Verkäufer sich auf die Mängelrüge des Käufers hin einer Untersuchung. des Mangel oder unternimmt er einen Versuch, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen, so läuft die angemessene Frist nicht ab. Wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er bereit ist, den Mangel zu überprüfen und zu beheben, liegt noch keine wesentliche Vertragsverletzung vor, auch wenn der Mangel an sich schwerwiegend ist. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, oder wenn der Verkäufer den Mangel für nicht vorhanden oder für beseitigt erklärt oder weitere Massnahmen verweigert, steht fest, dass dem Käufer ‘im wesentlichen Entgehen wird, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen (Art. 25 CISG). Die Frist nach Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG beginnt somit ab Beendigung der Prüfung oder des Nachbesserungsversuchs zu laufen. Erst wenn feststeht, dass der Verkäufer die Beseitigung des Mangels verweigert oder wenn er innerhalb angemessener Frist nicht tätig wird, oder wenn er sich innert angemessener Frist erfolglos um die Beseitigung des Mangels bemüht hat, muss der Käufer innerhalb angemessener Frist reagieren, wenn er die Konsequenzen der Vertragsaufhebung ziehen will. (Vgl. dazu Schlechtriem Art. 49, N 49, 46). Bei der Bestimmung der Angemessenheit der gesetzten Frist sind u.a. die Bestimmungen des Vertrages, die Art der Ware und des Mangels sowie das Verhalten des Verkäufers nach erfolgter Mängelanzeige zu berücksichtigen. Die Angemessenheit gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG ist grosszügig zu bemessen. Es ist nicht ein unverzügliches Handeln des Käufers zu verlangen. Je nach Lage des Falls kann es angemessen sein, dem Käufer eine gewisse Frist zur Überlegung, zu Erkundigungen und zur Einholung von Rechtsauskünften zuzubilligen (Schlechtriem, zu Art. 49 Abs. 2 lit. b, N 44).

4.6.3 Nachdem die Beklagte über ein Jahr lang Nachbesserungsversuche an der Anlage unternommen hatte, erläuterte sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 (KAB 1 9) erstmals, dass die von der Klägerin verlangte Leistung von 180 Flacons pro Minute unmöglich sei und machte gleichzeitig weitere Verbesserungsvorschläge. Die Klägerin wies daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 auf den Schaden hin, der ihr bis dahin durch die mangelhafte Anlage entstanden war und forderte die Beklagte auf, eine Frist zu bestimmen, die sie für die Installation einer korrekt funktionierenden Anlage benötigen würde, sowie einen Preis dafür zu nennen (KB B52). Nach einer Besprechung bei der Klägerin machte die Beklagte am 14. Februar 2003 einen Kompromissvorschlag, der jedoch bezüglich Leistung wiederum weit unter dem vertraglich vereinbarten blieb (KB B53). Erst zu diesem Zeitpunkt wurde klar, dass der Klägerin im (KB B53). Erst zu diesem Zeitpunkt wurde klar, dass der Klägerin im wesentlichen entgehen würde, was sie von der korrekten Erfüllung des Vertrag erwarten durfte. Daher hat zu diesem Zeitpunkt die Frist nach Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG zur Vertragsaufhebung zu laufen begonnen. Mit Erklärung der Vertragsaufhebung vom 23. Mai 2003 (KB B54) hat die Klägerin innert angemessener Frist reagiert. Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Komplexität des Falles einer Vertragsaufhebung umfangreiche Abklärungen rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Natur voraus zugehen hatten• und der Klägerin daher die Frist von etwas mehr als zwei Monaten zuzubilligen war.

4.7 Ein Ausschluss der Vertragsaufhebung gemäss Art. 82 CISG kommt vorliegend nicht in Betracht. Veränderungen an der Anlage wurden von der Beklagten selbst im Bestreben, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen vorgenommen und sind daher nicht Veränderungen, welche eine Vertragsaufhebung ausschliessen würden. Der Gebrauch der Anlage an sich schliesst die Vertragsaufhebung ebenfalls nicht aus (Brunner, UN-Kaufrecht – CISG, Bern 2004, Art. 82 N 14). Anfällige Veränderungen an der Anlage, welche durch die normale Verwendung entstanden sind, überschreiten die Schwelle der Wesentlichkeit vorliegend nicht. Falls die Klägerin ein Teil der Maschine ASB38 umgebaut hat, wie dies von der Beklagte behauptet wird (Duplik S. 50 N 117), so bedeutet dies nicht, dass der ursprüngliche Zustand im wesentlichen nicht wieder hergestellt werden kann. Das Gegenteil wird von der Beklagten nicht bewiesen.

4.8 Die Aufhebung des. Vertrages durch die Klägerin ist damit rechtswirksam erfolgt.

5. Das CISG enthält keine Verjährungsbestimmungen. Gemäss Art. 148 IPRG unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Vorliegend ist dies gemäss Art. 11 8 IPRG das schweizerische Recht (vgl. oben 4.2). Nach Art. 210 OR verjähren Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer. Dies steht in einem Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 CISGI wonach der Käufer sein Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verliert wenn er diese nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist. Die Anwendung der 2-jährigen Ausschlussfrist nach Art. 39 Abs. 2 CISG ist vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien im Vertrag eine Garantie von 6 Monaten vereinbart haben, denn diese Garantiefrist soll ab dem Datum der Inbetriebnahme mit perfektem Funktionieren der Anlage zu laufen beginnen, was bis heute nicht der Fall ist. Die Vereinbarkeit der Verjährungsvorschriften des OR mit Art. 39 Abs. 2 CISG kann dadurch erreicht werden, dass entweder die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Art. 127 OR zur Anwendung kommt, oder aber, dass die Verjährungsfrist nach Art. 210 OR auf zwei Jahre ausgedehnt wird (Schlechtriem, Art. 39 N 29).

Im vorliegenden Fall ist die Klage nicht verjährt, unabhängig davon, ob eine Verjährungsfrist von zwei oder zehn Jahren angenommen wird. Die Anlage muss bis heute, als nicht abgeliefert gelten, weshalb die Verjährungsfrist nach Art. 210 OR noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Klage ist jedoch auch dann nicht verjährt, wenn für den Beginn des Verjährungslaufs auf den Zeitpunkt der Installation der Anlage im Werk der Klägerin abgestellt wird. Die Nachbesserungsversuche der Beklagten im Werk der Klägerin, von denen der letzte am 31. Oktober 2002 stattfand (Duplik S. 53 N 122 lit. e), stellen eine Anerkennung im Sinne von Art. 135 OR dar und bewirken eine Unterbrechung der Verjährung (vgl. auch BGE 121 III 270, 272 E. 3c m.w.H.). Die Betreibung durch die Klägerin. am 9. Februar 2004 erfolgte somit innerhalb der Zweijahresfrist und hat die Verjährung ‚erneut unterbrochen. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 127 OR ist in jedem Fall noch nicht abgelaufen.

6.1 Die Vertragsaufhebung befreit die Parteien von ihren Vertragsverpflichtungen, mit Ausnahme von Schadenersatzverpflichtungen. Das bereits „Geleistete ist Zug um Zug zurückzugeben (Art. 81 CISG). Zins auf den“ zurückzuzahlenden Kaufpreis ist vom Datum der Zahlung an geschuldet (Art. 84 CISG). Im Falle einer Vertragsaufhebung hat der Gläubiger Anspruch auf Schadenersatz (Art. 61 Abs. 2 CISG iVm Art. 74 CISG). Diese umfasst den vollen Ausgleich aller entstandener Nachteile, die dem Gläubiger durch die Vertragsverletzung entstanden sind, einschliesslich des entgangenen Gewinns (Schlechtriem, Art. 74 N 2).

6.2 Die Klägerin hat zwei Kaufpreisraten von je EUR 495.390,91 an. die Beklagte bezahlt, die erste am 22. Januar2001 und die zweite 19. September 2001 (KB 91, 9s) Diese Kaufpreiszahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 990.781,82 hat die Beklagte der Klägerin zurückzuerstatten, zuzüglich Zinsen von 5 % p.a. auf EUR 495.390,91 seit dem 22. Januar 2001 und von 5 % p.a. auf EUR 495.390,91 seit dem. 1 9. September 2001, Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten gelieferten Maschinenanlage gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 1 2. Dezember 2000.

6.3 Die Klägerin weist zu recht folgende Schadensposten aus:

a) Bei der Überweisung der Kaufpreisraten angefallene Bankspesen von insgesamt EUR 776,14 (Klage S. 115 N 258a, KB 90, 94);

b) Kosten von EUR 5.494,47 für Reisen der Techniker der Klägerin ins Werk der Beklagten, um die Installation der Anlage vorzubereiten (Klage S. 11 5 N 258b, KB 84, 85, 124);

c) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 103.218,15 für vorbereitende Installationsarbeiten im Werk der Klägerin, die im Vorfeld der Inbetriebnahme der Anlage vorzunehmen waren. Der Zusammenhang dieser Arbeiten mit der zu installierenden Anlage ergibt sich aus den Rechnungen der beigezogenen Ingenieurbüros, welche auf die neue Verpackungslinie verweisen (Klage S. 11 6 N258c,KB41-43,125–133);

d) Kosten von EUR 904,72 für notarielle Dienste und Übersetzungen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufhebungserklärung entstanden sind (Klage S. 117N258d,K8134-138);

e) Aufwendungen für vorprozessuale anwaltliche Beratung in der Höhe von EUR 13.007,20 (Klage S. 118 N 260, KB 139);

f) Mehrkosten von EUR 152.012,52 welche dadurch entstanden sind, dass die installierte Anlage nicht die versprochene Leistung erbracht hat. Die Klägerin berechnet diesen Betrag aus der Differenz zwischen den Personalkosten pro Produktionseinheft mit drei Mitarbeitern bei tatsächlicher Leistung der Anlage und den Personalkosten pro Produktionseinheit mit drei Mitarbeitern bei vertragsgemässer Leistung der Anlage, multipliziert mit den zwischen September 2001 und Dezember 2003 produzierten Einheiten (vgl. Klage S. 118 ff.1 N 261 – 264). Dies ist nachvollziehbar und korrekt.

g) Mehrkosten von EUR 25.619,85 für den Einsatz von zusätzlichen Mitarbeitern bei Problemen an der Anlage (S. 124 ff. N 265, ausgewiesen in KB 148- 156).

Diese Beträge in der Höhe von insgesamt EUR 301.033,05 sind der Klägerin von der Beklagten zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. Der Zinsenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Für die Schadensposten a) – d) (insgesamt EUR 110.393,48) beginnt der Zinsenlauf mit Vertragsaufhebung, da diese Aufwendungen zu diesem Zeitpunkt nutzlos geworden sind. Bezüglich der Kosten für die vorprozessuale Rechtsberatung macht die Klägerin für den Beginn des Zinsenlaufes den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistungen am 10. Februar 2004 geltend (Klage S. 1 26, N 267). Dieser Zeitpunkt wird von der Beklagten nicht bestritten und ist daher massgebend. Bei den Produktivitätsverlusten und den Aufwendungen für Zusatzstunden trat der Schaden (insgesamt EUR 177.632,37) kontinuierlich und laufend ein. Die Klägerin macht Produktivitätsverluste bis zum 31. Dezember 2003 und Zusatzstunden bis zum 22. Juni 2004 geltend. Für den Zinsenlauf beider Posten ist gemäss dem klägerischen Antrag der 22. Juni 2004 massgebend.

6.4 Eine Nutzungsentschädigung zugunsten der Beklagten kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Entscheidend ist, dass die Klägerin ohne die Nutzung der beklagtischen Anlage nicht oder nicht in gleichem Umfang hätte produzieren können und so ihren Schaden vergrössert hätte (Replik S. 69, N 151d). Indem die Klägerin mit der beklagtischen Anlage auch nach der Vertragsaufhebung produzierte, hat sie den Schaden gemindert, der ihr durch die Vertragswidrigkeit der Anlage entstanden ist und ist so in Übereinstimmung mit Art. 77 CISG ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen. Die Klägerin hat gemäss der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht die Anlage nutzen müssen, ansonsten sie sich dem Vorwurf nicht gezogener Nutzung hätte stellen müssen. Für unfreiwillige Nutzung ist jedoch keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen.

6.5 Die Klage ist daher gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen.





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