A. Mit Klage vom 16. Juni 2003 stellte der Kläger folgende Anträge:
Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30.OOO, zuzüglich Zins seit dem 9. September 2002 zu bezahlen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen was folgt aus: Thema des Prozesses sei der Kauf des Pferdes E.: Der Beklagte sei Verkäufer von E., Käufer seien der Kläger und dessen Frau sowie der Sohn des Klägers und dessen Frau gewesen. Vor dem Kauf durch ihn und seine Famille habe der Kläger das Pferd in der Pferdeklinik Neugraben AG in Niederlenz durch Dr. med. vet. T.T. untersuchen lassen. Es hätten sich leider einige Mängel ergeben, die in der Kaufvereinbarung vom 14. August 2000 festgehalten seien. Weil E. dem Kläger sehr gut gefallen habe, hätten sich die Parteien trotz der Mängel auf den Kauf, unter Gewährung einer grosszügigen Garantie, geeinigt. Die entsprechenden Passagen aus dem Kaufvertrag, welche die Grundlage der Klage bildeten, seien die Folgenden:
„Garantie
Der Verkäufer gewährt unter der genannten Ausgangslage resp. Mängelliste folgende Sicherheiten: Bis maximal 1,5 Jahre Garantie auf gesundheitliche Folgen, die von den festgestellten Mängeln herrühren.
Option auf Ankaufs-Untersuch vom 13.7.00
Sollte das Pferd nicht mehr für den vorgesehen Sport (Eventing) genügen, kann E. an den Verkäufer zum am 7. Juli 2000 vereinbarten Preis von CHF 30.OOO, zurückgegeben werden resp. die Käufer erhalten ein gleichwertiges Eventing-Pferd oder eines der im Sommer/Herbst 2000 reservierten Jungpferde im Besitze von B. (Selektion vor Ort durch die Käufer). Es sollen 2 Pferde im Alter von 3-4 Jahren für 1-2 Jahre reserviert und auf der Weide in Frankreich bleiben. „E. soll bis zum 31. Juli 2000 nochmals durch Dr. med. vet. T.T. in Rothenburg klinisch untersucht werden. Bei diesem Untersuch darf die am 1.7.00 festgestellte Lahmheit vorne links nicht mehr vorhanden sein. Der klinische Untersuch darf keine weiteren erheblichen Mängel aufzeigen. Der Verkäufer wird sofort informiert.”
Die vertraglich vorgesehene klinische Nachuntersuchung durch Dr. med. vet. T.T. habe gezeigt, dass die am 13.7.2000 festgestellte Lahmheit verschwunden sei, der Kläger habe deshalb E. übernommen. Der Beklagte habe die beiden in der Kaufvereinbarung erwähnten Fohlen erhalten, die als Gegengeschäft gedachte Werbearbeit sei durch die X.Y. AG geleistet, vom Beklagten allerdings nicht abgerufen worden, nach Ablauf der Probezeit sei ihm der Barbetrag von CHF 12.500, ausbezahlt worden. Mithin gelte der Kaufpreis für das Pferd E. als bezahlt; der Beklagte habe jedenfalls in der ganzen Auseinandersetzung bisher nie geltend gemacht, der Kaufpreis sei nicht oder nicht vollständig bezahlt worden. Ende Mai/anfangs Juni 2001 habe das Pferd zu lahmen begonnen und habe nicht mehr trainiert bzw. eingesetzt werden können. Der Kläger habe den Beklagten informiert, das weitere Vorgehen werde am 6. Juni 2001 zwischen dem Kläger, dem Beklagten und Dr. med. vet. T.T. in Niederlenz besprochen. Man habe sich auf die Vornahme einer Arthroskopie am Fesselgelenk vorne rechts geeinigt. Die Arthroskopie sei am 11. Juni 2001 durchgeführt worden, es habe sich gezeigt, dass E. im Sport mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu gebrauchen gewesen sei. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Pferdeklinik Niederlenz sei das Pferd E. an den Beklagten zurückgegeben worden, indem der Kläger das Pferd zu K. in 8864 Reichenburg gebracht habe. K. sei gleichsam eine Geschäftsstelle des Beklagten in der Schweiz, sie beherberge dauernd Pferde des Beklagten und reite sie an Springkonkurrenzen. K. habe das Pferd E. namens und im Auftrag des Beklagten vom Kläger entgegengenommen. Nun hätte der zweite Teil der Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Pferd E. folgen sollen, entsprechend der Vereinbarung vom 14. August 2000 habe der Kläger zunächst versucht, beim Beklagten ein anderes Pferd zu beziehen. Anlässlich der Rückgabe von Pferd E. habe der Kläger das Pferd L. zur Probe mit nach Hause genommen. Das Pferd habe ihm aber weder in der Art noch im Charakter entsprochen, am 21. Juni 2000 habe er den Wallach wieder zurück zu K. in Reichenburg gebracht. Das Pferd L. sei noch heute unter dem Namen des Beklagten als Besitzer im Pferderegister des SVPS eingetragen. Am 23. Juni 2001 habe sich der Kläger auf den Hof beziehungsweise das Gestüt des Beklagten in Lambrey, Frankreich begeben. C., eine sehr erfahrene Reiterin und Pferdekennerin, habe ihn begleitet. Angetroffen hätten der Kläger und C. in Lambrey jedoch verwurmte, ungepflegte Jungpferde, teils mit Wunden; vor allem aber Pferde, die kaum an den Menschen gewohnt seien, erst recht kaum angeritten und noch keineswegs systematisch an den Sport herangeführt seien. Der Kläger habe dem Beklagten klar gemacht, dass er ein solches junges Pferd nicht gebrauchen könne, weil er mit Jungpferden keine Erfahrung habe. Er habe vom Beklagten verlangt, dass er ihm gerittene erfolgreiche Pferde, die sich im Sport bereits bewährt hätten, zeige. Zusammen mit dem Beklagten habe der Kläger am 13. Juli 2001 mehrere Pferde besichtigt, zum Teil in der Nähe von Bern, zum Teil bei K. in Reichenburg. Als Beraterin habe er S., eidgenössisch diplomierte Reitlehrerin, zu diesen Besichtigungen mitgenommen. Wiederum hätte der Beklagte dem Kläger kein für ihn passendes, ihn ansprechendes Pferd zeigen können. In den folgenden Telefongesprächen, versuchten Kontaktaufnahmen und Besprechungen sei der Beklagte nicht in der Lage gewesen, ein Pferd zu offerieren, das dem Kläger wirklich genehm gewesen wäre. Am 16. September 2001 habe der Kläger bei K. in Reichenburg die Stute I. zur Probe geholt. Die Ankaufsuntersuchung habe jedoch eine leichtgradige Lahmheit und sogenannte Schalen (knöcherne Veränderungen im Bereich der Hufe) zu Tage gefördert. Wenige Tage später habe der Kläger die Stute wieder nach Reichenburg zurückgebracht. Der Kläger habe sich beim Pferdehändler die Stute H. gekauft. Er habe dem Beklagten weiterhin die Möglichkeit gelassen, anstelle von Pferd E. ein anderes Pferd zu liefern und habe mit R.K. vereinbart, dass dieser vom Beklagten ein Pferd beziehe und den Kaufpreis an den Preis von Pferd H. anrechne. Nach mehreren Versuchen sei auch diese Variante gescheitert, hauptsächlich deshalb, weil der Beklagte für die Pferde, an welchen Pferdehändler R.K. Interesse gezeigt habe, übersetzte Preise verlangt habe. Nachdem der Beklagte weder dem Kläger direkt ein passendes Pferd habe offerieren können, nachdem Pferdehändler R.K. ein reelles Angebot unterbreitet habe, habe sich der Kläger entschlossen, auf die Vertragsvariante, „Rückerstattung des Kaufpreises in bar” welche die Vereinbarung vom 14. August 2000 stipuliere, zurückzugreifen und habe beschlossen, die entsprechende Summe beim Beklagten einzufordern. Der Versuch einer gütlichen Einigung sei gescheitert. Die einfache Gesellschaft der Käufer, hätten sämtliche ihre Recht aus der Kaufvereinbarung vom 14. August 2000 mit Zession vom 9. September 2002 an den Kläger zediert, womit nun der Kläger alleine berechtigt sei, diese Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
B. Mit rechtzeitig innerhalb der Klageantwortfrist angehobenem Gesuch um nicht einlässliche Klageantwort vom 16. Februar 2004 stellte der damalige Rechtsvertreter des Beklagten folgende Anträge:
1. Es sei gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO die Klageantwort bzw. der Prozessstoff im Verfahren Z 03/039 zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken;
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.
Zur Begründung führte der beklagtische Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, in Anwendung des Wiener Kaufrechts in Verbindung mit dem Lugano Übereinkommen sei das angerufene Gericht örtlich unzuständig.
C. Mit Schreiben vom 1. März 2004 an das Kantonsgericht erklärte der damalige beklagtische Rechtsvertreter des Beklagten, dass er das Mandat mit dem Beklagten beendet habe.
D. Am 13. April 2004 schrieb der Kantonsgerichtspräsident I. das Gesuch des Beklagten vom 16. Februar 2004 betreffend nicht einlässliche Klageantwort infolge des nicht geleisteten Kostenvorschusses ab und gewährte dem Gesuchsteller/Beklagten eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort im vorliegenden Zivilprozess Z031039 (Verfügung P04/010).
E. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 teilte der Kantonsgerichtspräsident den Parteien mit, dass gemäss Rechtskraftbescheinigung des Obergerichtspräsidenten vom 15. Juni 2004 der Entscheid vom 13. April 2004 im Verfahren P 04/010 am 17. Mai 2004 rechtskräftig geworden sei. Der Beklagte habe innert der gesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht und der Rechtsschriftenwechsel sei damit abgeschlossen (act. 26).
F. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 4. März (act. 18), 10. Mai (act. 21) und 22. September 2004 (act. 30) aufgefordert worden war, eine zustellungsbevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, ging beim Kantonsgericht am 13. Oktober 2004 das Schreiben des Beklagten vom 12. Oktober 2004 ein, wonach er K. als zustellungsbevollmächtigte Person für die Verfahren Z 03/039 und P 04/010 bezeichnete (act. 31).
G. Am 5. Juli 2005 wurden die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 197 ZPO zur Hauptverhandlung auf den 16. August 2005 vorgeladen.
H. Zur Gerichtsverhandlung vom 16. August 2005 erschienen der Kläger und dessen Rechtsvertreter.
Anlässlich der Gerichtsverhandlung hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest und verwies zur Begründung auf die eingereichte Klage und die Belege. Der Beklagte blieb der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fern.
I. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in den Rechtsschriften und anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
K. Anlässlich der Verhandlung vom 16. August 2008 hat das Gericht beschlossen, noch die vom Kläger beantragten Zeugen K. und T.T. rogatorisch einvernehmen zulassen.
Die entsprechenden Einvernahmen fanden vor den Bezirksgerichten March und Lenzburg am 4. und 16. November 2005 statt.
Erwägungen:
1. Prozessvoraussetzungen:
Ein Prozess darf nur zu einem Sachurteil führen, wenn die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören insbesondere auch die Zuständigkeit des Gerichts und die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 51 Abs. 2 ZPO).
2. Örtliche Zuständigkeit:
2.a) Der Beklagte hat Wohnsitz in Frankreich, der Kläger in der Schweiz. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) regelt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte bei internationalen Verhältnissen (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Dem IPRG sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Am 1. Januar 1992 ist für Frankreich und die Schweiz das Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR 0.275.11) in Kraft getreten. Die vorliegende Klage betrifft eine zivilrechtliche Forderung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ, womit das LugÜ anwendbar ist.
2.b) Nach Art. 2 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, so besteht ein besonderer Gerichtstand nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ vor dem Gericht des Ortes, an dem eine Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort ist nach der lex causae zu bestimmen, d.h. aus dem nach schweizerischem Kollisionsrecht zur Beurteilung der Forderung anwendbaren Recht (BGE 122 III 43 mit Hinweisen). Demzufolge gilt es im Folgenden zu entscheiden, welche Forderung vorliegend eingeklagt ist, und wo sich der Erfüllungsort dieser Forderung befindet.
2.c) Das Vertragsverhältnis zwischen der Käuferschaft und dem beklagten Verkäufer betrifft einerseits den Kauf des Pferdes E, andererseits eine „Garantie” auf den Kaufgegenstand; dabei haben die Parteien auf eine Rechtswahl verzichtet (kläg.Bel. 1).
Der klägerische Rechtsvertreter macht geltend, die Käuferschaft habe das betroffene Pferd in der Schweiz erstmals besichtigt und probiert, der Kaufvertrag sei am 14. August 2000 in der Schweiz abgeschlossen worden (act. 1, S. 4). Somit sei gestützt auf Art. 118 Abs. 1 IPRG und Art. 3 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 (SR 0.221.211.4) schweizerisches Recht anwendbar. Es gelte daher in Anwendung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. I OR als Erfüllungsort der Wohnsitz des Klägers in Sarnen (act. 1, S. 3. f.). Zum Beweis legt er die Vereinbarung zwischen der Käuferschaft und dem Beklagten vom 14. August 2000 auf (kläg.Bel. 1).
Der damalige Rechtsvertreter des Beklagten hat mit Gesuch um nicht einlässliche Klageantwort vom 16. Februar 2004 zu den klägerischen Ausführungen betreffend die örtliche Zuständigkeit wie folgt Stellung genommen: Er macht geltend, nicht das Obligationenrecht, sondern das Wiener Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, SR 0.221.211.1, nachfolgend WKR) sei zur Bestimmung des Erfüllungsortes massgebend. Dies ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WKR. Zum Beweis für seine Ausführungen verweist er auf die vom Kläger aufgelegte Vereinbarung zwischen der Käuferschaft und dem Beklagten vom 14. August 2000 betreffend den Kauf des Pferdes E. II (kläg.Bel. 1). Somit bestreitet der beklagtische Rechtsvertreter die klägerische Behauptung nicht, dass der Kläger das betroffene Pferd in der Schweiz erstmals besichtigt und probiert habe, und dass der Kaufvertrag am 14. August 2000 in der Schweiz abgeschlossen worden sei.
Zur beklagtischen Darstellung nimmt der klägerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. März 2004 im Verfahren um nicht einlässliche Klageantwort (P04/010) wie folgt Stellung: Das Pferd E. sei für den persönlichen und familiären Gebrauch bestimmt gewesen, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Deshalb sei das Obligationenrecht und nicht das Wiener Kaufrecht anwendbar (Art. 2 lit. a WKR).
2.d) Wie bereits vorstehend erwähnt, hat der Richter die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus der Vereinbarung zwischen der Käuferschaft und dem beklagten Verkäufer vom 14. August 2000 (kläg.Bel. 1) geht hervor, dass die Parteien bereits am 7. Juli 2000 den Kaufpreis von CHF 30.OOO, für das Pferd E. vereinbart haben. Am 13. Juli 2000 fand eine röntgologische Untersuchung des Pferdes bei Dr. med. vet. T.T. in Niederlenz, Kanton Aargau, statt („Ankaufs-Untersuch”) statt. Dabei wurde eine „Mängelliste per 13.7.00 gemäss Dr. med. vet. T.T.” erstellt, welche auf die festgestellte Lahmheit des Pferdes vorne links, auf starke arthrotische Veränderungen im Fesselgelenk sowie auf Osteochondrosenfragmente hinweist. In der Vereinbarung vom 14. August 2000 wurde auch festgehalten:
„Dr. med. vet. T.T. rät aufgrund dieser röntgologisch festgestellten Mängel von einem Kauf ab.” Trotzdem wurde der Kaufvertrag am 14. August 2000 in Luzern/Reussbühl abgeschlossen. Gleichzeitig haben die Parteien eine „Garantie” mit Bezug auf die von Dr. med. vet. T.T. festgestellten und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 14. August 2000 bekannten Mangel verabredet, wonach das Pferd E. an den Beklagten zu dem am 7. Juli 2000 vereinbarten Preis von CHF 30.OOO, zurückgegeben werden kann, unter der Voraussetzung dass das Pferd innerhalb der 1 1/2 jährigen Garantiefrist nicht mehr für den vorgesehenen Sport (Eventing) genügen kann (kläg.Bel. 1).
2.e) Die Übernahme einer „Garantie” im Sinne einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung basiert auf einer zum Kauf im engeren Sinn hinzutretenden vertraglichen Zusatzvereinbarung (Eugen Bucher, Berner Tage für die juristische Praxis 1990, Wiener Kaufrecht, Bern 1991, S. 51).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien ausserhalb der Gewährleistungsbestimmungen des Obligationenrechts und ausserhalb der Vertragsverletzungsbestimmungen des Wiener Kaufrechts (vgl. Erw. 4.a ff.) die besondere Vorgehensweise verabredet, wonach der Verkäufer bei Rückgabe des Pferdes E. CHF 30.OOO, an die Käuferschaft bezahlen muss, unter der Voraussetzung, dass das Pferd für den vorgesehenen Sport (Eventing) nicht mehr genügen kann (kläg.Bel. 1). Mit der vorliegenden „Garantieklausel” haben die Parteien ein zum Kaufvertrag hinzutretendes Vertragsverhältnis eigener Art begründet (vgl. Erw. 5.a).
2.f) Wie bereits erwähnt, ist zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Erfüllungsort der eingeklagten Geldforderung nach der lex causae (das heisst nach dem anwendbaren Recht) zu bestimmen (Art. 5 Ziff. I LugÜ). Die geltend gemachte Forderung stützt sich auf die „Garantieklausel” zwischen der Käuferschaft und dem beklagten Verkäufer vom 14. August 2000 (act. 1, S. 12; Erw. 5.a). Das hierfür anwendbare Recht (die lex causae) ergibt sich nach den Kollisionsregeln des IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG).
Vom „Garantievertrag” im vorgenannten Sinn zu unterscheiden ist der Begriff „Garantievertrag” gemäss Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG, wobei sich der letztgenannte auf das Vertragsverhältnis zu Lasten eines Dritten im Sinne von Art. 111 OR bezieht (vgl. Marc Amstutz/Nedim Peter Vogt/Markus Wang, Kommentar zum IPRG, Basel 1996, Art. 117 Nr. 54). Obschon gleichsam von einem „Garantievertrag” die Rede ist, wird jeweils ein anderer Vertragstyp bezeichnet, weshalb Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG für den vorliegenden Fall nicht massgebend ist. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist nach der Systematik des IPRG vorzugehen:
Nach Art. 117 Abs. 1 und 2 IPRG untersteht der Vertrag dem anwendbaren Recht, mit dem er am engsten zusammenhängt, wobei vermutet wird, dass der engste Zusammenhang mit dem Staat besteht, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Anknüpfungspunkt am Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung kommt vermutungsweise dann zur Anwendung, wenn der Vertrag nicht zu einem anderen Recht eine engere Beziehung aufweist (Max Keller/Jolanta Kren Kostkiewicz, IPRG Kommentar, Zürich 1993, Art. 117 Nr. 20). Falls Letzteres nicht zutrifft, so ist zur Bestimmung der charakteristischen Leistung die sogenannte Vertragstypenformel massgebend, welche die Frage aufwirft, was das Typische an einer besonderen Vertragsart ist: „Statt sämtliche Verträge nach einer einzigen, starren Anknüpfung einem bestimmten Recht zu unterstellen, oder statt jeden einzelnen Vertrag unter Verzicht auf eine feste Norm, nach den Umständen des Falls für sich zu beurteilen, wird das massgebliche Recht für jede Vertragsart nach den besonderen Anknüpfungsbegriffen bestimmt, welche auf die Besonderheit der einzelnen Vertragsart zugeschnitten sind” (Amstutz/Vogt/Wang, aaO, Nr. 7 f. zu Art. 117 mit Hinweis auf Schönenberger/Jäggi). Die charakteristische Leistung eines zweiseitigen Vertrages ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Geldleistung und Nichtgeldleistung, wobei die Geldleistung generell als nicht charakteristische Leistung gilt (Keller/Kren Kostkiewicz, aaO, Art. 117 Nr. 25 mit Hinweis auf die Materialien gemäss Botschaft 1992, S. 410).
2.g) Der vorliegend zu beurteilende „Garantievertrag” steht mit dem gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrag in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Kaufvertrag untersteht nach Art. 3 Abs. 2 des Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 (SR 0.221.211.4), welches für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei internationalen Kaufverträgen massgebend ist (vgl. Amstutz/Vogt/Wang, aaO, Nr. 3f. zu Art. 118 IPRG), dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Bestellung vom Verkäufer in diesem Land entgegengenommen wurde. Der Beklagte hat dem Verkauf des Pferdes E. am 14. August 2000 in Reussbühl/Luzern zugestimmt (kläg.Bel. 1). Gemäss unbestrittener Tatsachendarstellung fand die erstmalige Besichtigung und Probe des Pferdes durch die Käuferschaft in der Schweiz statt (act. 1, S. 4). Der Kläger (als Mitglied der Käuferschaft) hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Demzufolge untersteht das Vertragsverhältnis betreffend den Kauf des Pferdes E. in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Haager Übereinkommens dem schweizerischen Recht.
Schon aufgrund dieser Tatsache besteht für den „Garantievertrag”, der zwar eine zum Kaufvertrag hinzutretende separate Zusatzvereinbarung eigener Art darstellt, aber dennoch mit dem Kaufvertrag eng verbunden ist, der engste Zusammenhang zum schweizerischen Recht. Im Weiteren ergibt sich der engste Zusammenhang zum schweizerischen Recht aus der für den „Garantievertrag” charakteristischen Leistung, welche die Rückgabe des Pferdes beinhaltet, die der Kläger erbringen soll, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Somit ist für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus dem „Garantievertrag”, insbesondere die Bestimmung des Erfüllungsortes der eingeklagten Geldforderung, schweizerisches Recht anwendbar (Art. 117 Abs. 1 IPRG).
2.h) Das Wiener Kaufrecht, welches als innerstaatliches Recht zu betrachten ist (vgl. Amstutz/Vogt/Wang, aaO, Art. 118 Nr. 4), ist schon aufgrund seines beschränkten Regelungsbereiches (vgl. Gerold Hermann, Berner Tage für die juristische Praxis, Wiener Kaufrecht, Bern 1991, S. 97) zur Bestimmung des Erfüllungsortes der Geldforderung aus „Garantievertrag” nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Wiener Kaufrecht auch gestützt auf Art. 2 lit. a WKR (persönlicher Gebrauchsgegenstand) nicht anwendbar sei, so wie es der klägerische Rechtsvertreter geltend macht. Somit ist zur Bestimmung des Erfüllungsortes das schweizerische Obligationenrecht massgebend.
Nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind Geldschulden an dem Orte zu bezahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Die vorliegend eingeklagte Geldforderung aus „Garantievertrag” ist somit am Wohnsitz des Klägers in Sarnen zu erfüllen. Daraus ergibt sich, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig ist (Art. 5 Ziff. 1 LugÜ).
3. Sachliche Zuständigkeit:
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GOG) beurteilt das Kantonsgericht als erste Instanz die Zivilstreitigkeiten, deren Streitwert ohne Zins und Kosten CHF 10.OOO, übersteigt oder in Geld nicht ausgemittelt werden kann. Der Kläger hat seine Forderung mit CHF 30.OOO, nebst Zins seit 9. September 2004 beziffert. Das angerufene Gericht ist somit sachlich zuständig.
4. Sachlegitimation (Aktivlegitimation des Klägers):
Sachlegitimation ist die Berechtigung des Klägers, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen (Aktivlegitimation), und zwar gegen den ins Recht gefassten Beklagten, der bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht und damit passivlegitimiert ist. Die Prüfung der Legitimation erfolgt frei und von Amtes wegen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Zürich 2001, Nr. 89 zu Kapitel 7, S. 206; BGE 126 III 63).
Der Kläger stützt seine Klage auf die Vereinbarung vom 14. August 2000 (kläg.Bel. 1). Diese Vereinbarung war zwischen der einfachen Gesellschaft der Käufer mit dem Beklagten geschlossen. Die einfache Gesellschaft der Käufer hat mit Zession vom 9. September 2002 sämtliche Ansprüche aus der Vereinbarung vom 14. August 2002 an den Kläger zediert (kläg.Bel. 10).
Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR).
Die oben umschriebenen Voraussetzungen und die erforderliche Form zur Abtretung der Forderung von der ursprünglichen Käuferschaft auf den Kläger sind erfüllt, so dass für das vorliegenden Verfahren auch die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen ist.
5. Säumnisurteil (falls der Beklagte die Vorladung nicht abholt und nicht zur Hauptverhandlung erscheint):
Bleibt eine Partei der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, urteilt das Gericht auf Grund der bisherigen Anbringen und Beweisergebnisse (Art. 197 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO wird das Säumnisurteil gleich anderen Urteilen bekannt gemacht; auch sind dagegen die gleichen Rechtsmittel zulässig, wie gegen die übrigen Urteile (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 201 Abs. 2 ZPO beginnen für die abwesende Partei die Rechtsmittelfristen aber erst mit Ablauf der Frist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsbegehrens oder nach dem rechtskräftigen abweisenden Entscheid über die Wiedereinsetzung.
5.a) Die Parteien sind gemäss Art. 73 ZPO zu Hauptverhandlungen in der Regel wenigstens 14 Tage vor dem angesetzten Zeitpunkt vorzuladen. Vorliegend wurden die Parteien vom Kantonsgerichtspräsidenten mit Vorladung vom 5. Juli 2005 (act. 35) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung vom 16. August 2005 vorgeladen.
Die Zustellung gerichtlicher Akten erfolgt durch die Post, durch den Weibel oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 64 Abs. 1 ZPO). Verweigert der Adressat die Annahme, gilt die Zustellung als rechtmässig erfolgt (Art. 69 ZPO). Die Vorladung wurde dem Beklagten über seine Zustelladresse (K. in Reichenburg) zugestellt.
Folglich waren die Parteien ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 16. August 2005 vorgeladen worden.
5.b) Nach Abwarten der viertelstündigen Frist gemäss Art. 74 ZPO anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2005 ergab sich, dass der Beklagte infolge Nichterscheinen den Termin versäumt hatte. Da der Beklagte nicht zum ordnungsgemäss angesetzten Gerichtstermin erschienen ist, ergeht das vorliegende Urteil somit im Säumnisverfahren nach Art. 197 ff. ZPO. Auf die entsprechenden Folgen von Art. 197 ZPO war der Beklagte mit Vorladung vom 5. Juli 2005 im Sinne von Art. 63 Abs. 2 lit. d ZPO hingewiesen worden (act. 35).
6. Anwendbares Recht:
Zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung ist das schweizerische Recht anwendbar. Diesbezüglich wird auf die obigen Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit verwiesen (Erw. 1.h f. auf Seite 8 f. vorstehend).
6.a) Der klägerische Rechtsvertreter macht geltend, die gesetzliche Grundlage der Klage sei Art. 208 Abs. 2 OR (act. 1, S. 13). Damit verweist er auf die im Kaufrecht vorgesehene Wandelung, die eine vom Gesetzgeber bestimmte Form der Mängelhaftung darstellt:
Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben (Art. 208 Abs. 1 OR).
Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht wurde (Art. 208 Abs. 2 OR).
Die Mängelhaftung setzt voraus, dass die Kaufsache eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist, oder dass die Kaufsache körperliche oder rechtliche Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorgesehenen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 2 OR). Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufs gekannt hat (Art. 200 Abs. 1 OR). Sind alle Voraussetzungen zur Gewährleistung erfüllt, so ist die Wandelung (Art. 208 Abs. 1 und 2 OR) eine mögliche Rechtsfolge. Gleich wie der Vertragsrücktritt nach Art. 109 Abs. 1 OR gilt die Wandelung als ein ex nunc wirkendes Rückgewährschuldverhältnis (vgl. Honsell, aaO, Art. 208 Nr. 3, mit Bezug auf BGE 114 II 152 ff.).
6.b) Aus den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters geht hervor, dass der Kaufvertrag über das Pferd E. am 14. August 2000 abgeschlossen wurde, nachdem das Pferd am 13. Juli 2000 von Herrn Dr. med. vet. T.T. untersucht wurde (act. 1 S. 4 f.). Im Anschluss an den Untersuch haben die Parteien die „Mängelliste per 13.7.00 gemäss Dr. med. vet. T.T.” erstellt, welche in der Kaufvereinbarung vom 14. August 2000 abgedruckt ist (kläg.Bel. 1). Die Käuferschaft kannte also beim Abschluss des Kaufvertrages am 14. August 2000 die gesundheitlichen Schäden des Pferdes E. im Umfang der „Mängelliste per 13.7.00”. Demzufolge lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht unter das dispositive Kaufrecht (Art. 197 ff. OR; Art. 35 ff. WKR) subsumieren, welches eine Haftung des Verkäufers nur dann vorsieht, wenn der Käufer die Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht kannte.
6.c) Mit der „Garantieklausel”, welche eine zum Kauf im engeren Sinn hinzutretende Zusatzvereinbarung darstellt (vgl. Bucher, aaO, S. 51), haben die Parteien eine besondere Vorgehensweise verabredet, wonach der Verkäufer bei Rückgabe des Pferdes E. CHF 30.OOO, an die Käuferschaft bezahlen muss, unter der Voraussetzung, dass das Pferd für den vorgesehenen Sport (Eventing) nicht mehr genügen kann (kläg.Bel. 1). Damit haben die Parteien ein ex nunc wirkendes Schuldverhältnis eigener Art verabredet, welches (anders als das dispositive Kaufrecht gemäss Art. 208 Abs. 2 OR bzw. Art. 49 Abs. 1 WKR) nicht die Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen aus dem Kaufvertrag vorsieht (vgl. Honsell, aaO, Art. 208 Nr. 1 und 3), sondern für den Ereignisfall (die Gebrauchsuntauglichkeit des Pferdes für den Sport) den Verkäufer zur Bezahlung von CHF 30.OOO,-, an die Käuferschaft verpflichtet (kläg.Bel. 1).
Der Umfang der geltend gemachten Forderung aus „Garantievertrag” ist dem Text der Vereinbarung zwischen der Käuferschaft und dem Beklagten vom 14. August 2000 zu entnehmen (kläg.Bel. 1), wonach der „am 7. Juli 2000 vereinbarte Preis von CHF 30.OOO, ” und nicht, wie dies im dispositiven Kaufrecht (Art. 208 Abs. 2 OR bzw. Art. 49 Abs. 1 WKR) vorgesehen ist, der tatsächlich gezahlte Kaufpreis massgebend ist. Nach dieser Regelung, welche die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit am 14. August 2000 zur Anwendung bestimmt haben, kann ein allfälliger Zahlungsrückstand der Käuferschaft aus dem Kaufvertrag mit einer allfälligen Zahlungspflicht des Beklagten aus dem „Garantievertrag” gegebenenfalls verrechnungsweise ausgeglichen werden. Beide Forderungen bestehen aber unabhängig voneinander. Die Höhe der geltend gemachten Forderung aus „Garantievertrag” (CHF 30.OOO, ) wird somit unabhängig vom tatsächlich bezahlten Kaufpreis bestimmt.
Nachfolgend ist zu beurteilen, ob alle Voraussetzungen, die eine Leistungspflicht des Beklagten (CHF 30.OOO, ) aus Vertrag vom 14. August 2000 begründen, tatsächlich erfolgt sind. Somit ist zu prüfen, ob erstens das Pferd E. für den vorgesehenen Sport (Eventing) nicht mehr genügen kann, und ob zweitens, das Pferd E. an den Verkäufer innerhalb der „Garantiefrist” zurückgegeben wurde.
7. Will der Kläger aus seiner Behauptung, das Pferd E. habe Ende Mai / anfangs Juni 2001 zu lahmen begonnen und sei im Sport „mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu gebrauchen” (act. 1, S. 7) ein Forderungsrecht herleiten, so trägt er für das tatsächliche Vorhandensein seiner Behauptung die Beweislast (Art. 8 ZGB).
7.a) Als Beweis legt der klägerische Rechtsvertreter den Arthroskopiebericht von Herrn Dr. med. vet. T.T. vom 13. Juni 2001 (kläg.Bel. 2) auf. Weiter wurde die Einvernahme von Dr. med. vet. T.T. als Zeuge beantragt. Diesem Antrag wurde auf Beschluss des Gerichts vom 16. August 2005 noch entsprochen.
7.b) Aus dem Arthroskopiebericht vom 13. Juni 2001 (kläg.Bel. 2) geht hervor, dass Dr. T.T. am 11. Juni 2001 ein Pferd des Klägers arthroskopiert hat. Aus dem Bericht geht nicht eindeutig hervor, dass Dr. T.T. das Pferd E. arthroskopiert hat, zumal der Name des Pferdes oder seine Passnummer gemäss Pferdestammblatt (vgl. kläg.Bel. 3) nicht aufgeführt sind. Als Zeuge bestätigte Dr. T.T. jedoch, dass er die Arthroskopie am Pferd E. ausgeführt und den Bericht vom 13. Juni 2001 verfasst hatte (act. 45 Seite 2).
Dr. T.T. hatte in seinem Bericht eine Arthrose im Fesselgelenk des Pferdes E. sowie Osteochondrosenfragmente festgestellt, die zu einer schmerzhaften Entzündung führten, und er hatte dem Pferd Boxenruhe bis zum 21. Juni 2001 verordnet. Weiter hatte Dr. T.T. in seinem Bericht in diesem Zusammenhang festgehalten:
„die Knorpeldefekte sind leider inoperabel und werden auch nicht abheilen. Dennoch können wir versuchen, medikamentell die Entzündung im Gelenk zu bekämpfen und so dem Pferd die Schmerzen zu nehmen. Ob und wann das Pferd wieder im Sport eingesetzt werden kann, ist momentan nicht voraussagbar” (zitiert aus kläg.Bel. 2)
Aufgrund dieses Arztberichts vom 13. Juni 2001 (kläg.Bel. 2) ist davon auszugehen, dass das Pferd E. spätestens ab Anfang Juni 2001 bis mindestens zum 21. Juni 2001 nicht im Sport eingesetzt werden konnte. Und nach der Arthroskopie konnte von Dr. T. nicht vorausgesagt werden, ob überhaupt und wann das Pferd wieder im Sport eingesetzt werden kann. Auf die Frage, ob seine Anweisungen im Schreiben vom 13. Juni 2001 (Boxenruhe bis zum 21. Juni 2001) befolgt worden seien oder nicht, antwortete Dr. T.T. als Zeuge, das habe er nicht überprüfen können und wisse es deshalb auch nicht, nach dem 11. Juni 2001 habe er das Pferd nie mehr gesehen. Ob das Pferd nach der Arthroskopie dann je wieder im Sport eingesetzt werden konnte, wusste Dr. T.T. nicht (act. 45 Seite 3). Der Zeuge äusserte, schon allein wegen der Tatsache, dass das Pferd vorne links lahmt, hätte er das Pferd nicht gekauft. Die Zeugin K., eine Reitlehrerin, bestätigte, dass sie das Pferd E. kennt und dieses sich nach der Operation bei ihr im Stall befunden hat. Das Pferd sei direkt nach der Operation in Niederlenz (d.h. bei Dr. T.T.) von der Klinik zu ihr gekommen. Die Zeugin wusste nicht genau wann das war („... Es kann im Jahr 2003 gewesen sein ...“), aus den Akten geht jedoch hervor, dass der ärztliche Eingriff von Dr. T.T. in Niederlenz im Jahre 2001 stattgefunden hatte. Die Zeugin K. hatte das Pferd vom Kläger entgegengenommen, „ein paar Tage aufbewahrt und anschliessend nach Frankreich transportiert”. Sie habe es lediglich füttern, aber nicht bewegen müssen. Die Zeugin K. bestätigte im weiteren, dass das Pferd weder bei ihr, noch in Frankreich im Sport eingesetzt worden sei; sie wisse das, weil sie monatlich mindestens einmal in Frankreich gewesen sei. Das Pferd befinde sich heute noch in Frankreich, den genauen Standort kenne sie nicht. Ob sich der Gesundheitszustand des Pferdes verändert hat seit dem Zeitpunkt, als sie dieses damals entgegengenommen hat, kann sie nicht beurteilen, weil das Pferd „sich nur auf der Weide” befindet; um das beurteilen zu können müsste das Pferd unter den Sattel genommen und mit ihm gearbeitet werden.
7.c) Die Diagnose im Arthroskopiebericht vom 13. Juni 2001 bestätigt im Wesentlichen den bereits am 13. Juli 2000 (also schon vor dem Kauf) festgestellten Befund einer Arthrose im Fesselgelenk des Pferdes sowie Osteochondrosenfragmente (vgl. kläg.Bel. 1 und 2). Trotz dieser Krankheit konnte das Pferd zwischen August 2000 und Ende Mai/ anfangs Juni 2001 im Sport eingesetzt werden (Klageschrift act. 1, S. 7) und genügte während dieser Zeit den Anforderungen der Käuferschaft. Dass das Pferd trotz der bereits bekannten Krankheit für den Einsatz im vorgesehenen Sport (Eventing) genügt, war im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 14. August 2000 in Kenntnis des vorerwähnten Befundes vorausgesetzt worden, denn die Rückgabe war ja für den Fall eines möglichen Ungenügens vorgesehen worden (kläg.Bel. 1). Neu zu den an sich bekannten Krankheitsfeststellungen vom 13. Juli 2000 (vgl. kläg.Bel. 1) kam nun die Erkenntnis, dass diese Knorpeldefekte „inoperabel” sind und auch nicht abheilen werden. Lediglich zur Bekämpfung der Entzündung und damit der Schmerzen im Gelenk war von Dr. T.T. der Versuch einer medikamentellen Behandlung vorgeschlagen worden sowie eine vorübergehende Boxenruhe des Pferdes bis zum 21. Juni 2001 verordnet worden (kläg.Bel. 2). Neu war aber auch die von Dr. T.T. in dieser Situation und aufgrund des Krankheitsbildes gemachte Feststellung, dass nicht voraussagbar sei, ob das Pferd überhaupt wieder im Sport eingesetzt werden könne.
Diese Umstände veranlassten die Käuferschaft nach Darstellung des Klägers dazu, das Pferd E. unmittelbar nach der Entlassung aus der Pferdeklinik, d.h. noch am 13. Juni 2001 an den Verkäufer zurückzugeben (act. 1, S. 8 und 12).
7.d) In Anbetracht der Arthrose und Osteochondrosenfragmente des Pferdes musste die Käuferschaft zwar in Kauf nehmen, dass das Pferd im Juni 2001 vorübergehend nicht im Sport eingesetzt werden konnte. Die Tatsache aber, dass die Knorpeldefekte inoperabel sind und auch nicht abheilen werden sowie die im Anschluss daran vom Facharzt geäusserten Zweifel ob das Pferd überhaupt wieder im Sport einsetzbar sein wird, lösen die Leistungspflicht aus der „Garantieklausel” gemäss Vereinbarung vom 14. August 2000 aus.
8. Der Kläger macht weiter geltend, der Beklagte habe das Pferd E. am 13. Juni 2001 innerhalb der vereinbarten „Garantiefrist” zurückerhalten und zurückgenommen (Klage S. 12).
Wie bereits oben erwähnt kam das Pferd E. direkt nach der Operation in Niederlenz im Jahre 2001 zur Zeugin K. Die Zeugin ist nach ihrer Darstellung mit dem Beklagten eng befreundet und monatlich mindestens einmal in Frankreich. Sie bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 4. November 2005, der Kläger habe auf seiner Garantie beharrt und das Pferd nicht mehr nach Hause nehmen wollen. Sie habe das fragliche Pferd vom Kläger entgegengenommen, ein paar Tage aufbewahrt und anschliessend nach Frankreich transportiert (act. 44 ad 4).
Da die vertragliche Vereinbarung über den Kauf des Pferdes E. mit der eineinhalbjährigen Garantie für die Gesundheit des Pferdes vom 14. August 2000 datiert und das Pferd unmittelbar nach der Operation am 11. Juni 2001 zur Zeugin K. kam und diese das Pferd, nachdem sie dieses „ein paar Tage aufbewahrt und anschliessend nach Frankreich transportiert hat”, hat der Beklagte das Pferd innert der vereinbarten Frist zurückerhalten.
9. Zusammenfassend steht fest, dass der Kläger aus der in der Vereinbarung zwischen der Käuferschaft mit dem Beklagten enthaltenen „Garantie” vom 14. August 2000 (kläg.Bel. 1) ein Forderungsrecht gegenüber dem Beklagten auf Bezahlung von CHF 30.OOO, hat. Somit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
10. Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Von dieser Regel kann der Richter gestützt auf Art. 93 Abs. 2 ZPO je nach den Umständen abweichen, wenn die obsiegende Partei zuviel gefordert oder die Prozesskosten durch ihr Verhalten unnötig vermehrt hat (lit. a); wenn in der Hauptsache teilweise auch zu Gunsten der anderen Partei entschieden worden ist (lit. b); in personen-, familien-, und erbrechtlichen Prozessen sowie in Notwegrechtsprozessen.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit seiner Klage durchgedrungen. Der Beklagte hat somit die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen.